Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 4 U 1522/01
Verkündet am 18. Juli 2001
Vorinstanz: LG Ansbach – Az.: 3 O 1790/00
In Sachen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2001
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Entscheidung beschwert die Klägerin mit 15.000,00 DM.
B e s c h l u ß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 15.000, 00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, eine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten sei nicht feststellbar.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich zu einen.
Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 9 Juli 2001 vortragen läßt, die Unfallstelle habe sich am äußersten Rand des Gehsteiges befunden. Nur am äußersten Rand des Gehsteiges, also gerade nicht an der Unfallstelle, hat der Zeuge P jedoch eine Unebenheit im Ausmaß von etwa 3 1/2 Zentimeter gemessen. Die geanderen Niveau-Unterschiede zwischen den einzelnen Gehwegplatten betrugen nach den Messungen dieses Zeugen nur ca. 1 1/2 Zentimeter.
Da auch die Briefträgerin P bei ihrer Zeugenaussage nur von „einem“ tiefen Loch spricht, steht für den Senat fest, daß es nur dieses eine Loch von 3,5 Zentimeter Tiefe unmittelbar am Verteilerkasten gegeben hat. Dieses war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedoch nicht unfallursächlich.
Unebenheiten im Ausmaß von 1 1/2 Zentimetern, wie sie der Klägerin hier zum Verhängnis wurden, sind jedenfalls dann von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen, wenn sie sich auf einem normalen Gehweg und nicht etwa in der Fußgängerzone einer Großstadt befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der wert der Beschwer festzusetzen.