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Bürgschaft – Aufwendungsersatz des Bürgen

LG Hannover – Az.: 12 O 98/21 – Urteil vom 07.03.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Hannover – 12. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2022 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.659,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.659,79 Euro.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer (Rück-)Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.

Die St……… GmbH unterhielt bei der Klägerin einer Kautionsversicherung Nr. B48 Grundlage des Kautionsversicherungsvertrages waren die AVB-Kaution (Anlage K1.). Gemäß

§ 10 Nr. 2 der AVB-Kaution hat der Versicherungsnehmer der V……… die von ihr zu zahlenden Beträge unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche nebst Kosten zu erstatten. Die St……… GmbH beantragte bei der Klägerin im Jahr 2013 unter ausdrücklicher Anerkennung der AVB-Kaution die Ausstellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten der E. ……… GmbH & Co. KG. In der Folge stellte die Klägerin am 30.8.2013 zugunsten der E. ……… eine Vertragserfüllungsbürgschaft über einen Betrag von 68.202,05 Euro aus (Anlage K2).

Die Beklagte hat sich wiederum gegenüber der Klägerin mit Rückbürgschaftsurkunde vom 03.12.2013 für die St……… GmbH verbürgt und zwar für alle Verbindlichkeiten, die der St……… GmbH aus den von der Klägerin übernommenen und zu übernehmenden Bürgschaften sowie den zugrundeliegenden Kreditversicherungsverträgen entstehen bis zu einer Gesamthöhe von 70.000 Euro (Anlage K3). Es handelte sich um eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, auf erste Anforderung zu zahlen. Laut der Bürgschaftsurkunde diente die Rückbürgschaft „insbesondere der Befriedigung der Ansprüche der V……… auf Ersatz geleisteter Bürgschaftszahlungen und Beitragsforderungen aus der Übernahme von Bürgschaften sowie der Erstattung der vertraglich vereinbarten Gebühren.“

Die Klägerin ist von der E. ……… GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Hannover, 12 O 187/18; OLG Celle, 6 U 50/20 klageweise in Anspruch genommen worden. In diesem Rechtsstreit hat sie der Beklagten wie auch der St……… GmbH den Streit verkündet. Die St……… GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der hiesigen Klägerin beigetreten. Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt, in der zweiten Instanz erfolgte die Klagabweisung, nachdem die hiesige Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben hatte, was unstreitig auch schon in erster Instanz möglich gewesen wäre. Die Einrede war von der St……… GmbH aber ebenfalls nicht erhoben worden.

Der Forderung aus der Rückbürgschaft liegt der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die St……… GmbH hinsichtlich der von der Klägerin zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 9.959,79 Euro zugrunde. Mit Schreiben vom 22.07.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung aus der Rückbürgschaft auf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 27.07.2021, eingegangen bei der Klägerin am 30.07.2021, den Anspruch zurück.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.659,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe gegenüber der St……… GmbH keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, da es sich bei den Kosten des Berufungsverfahrens nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB gehandelt habe. Die Klägerin habe es unterlassen, im Verfahren vor dem Landgericht Hannover die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies habe sie erst in der Berufungsinstanz getan, obgleich – unstreitig – sämtliche Umstände, aus denen sich die Verjährung der Hauptschuld, für die sie sich verbürgt hatte, ergaben, bereits in erster Instanz bekannt gewesen seien.

Weiterhin erhebt sie die Einrede der Verjährung der Haupt- sowie der Bürgenschuld. Die Klägerin hätte die St……… GmbH auf Freistellung nach § 257 BGB in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz werde bereits dann fällig, wenn der Beauftragte von dem Dritten in Anspruch genommen werde. Die Klägerin sei bereits im Jahr 2014 von der E. ……… GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden, Verjährung sei daher mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten. Aus vorgenannten Gründen sei auch der Anspruch aus der Rückbürgschaft verjährt. Die Klägerin hätte auch die Beklagte bereits im Jahr 2014 auf Freistellung in Anspruch nehmen können.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover folgt aus § 38 ZPO. Die Parteien haben sich in dem Bürgschaftsvertrag vertraglich auf den Gerichtsstand Hannover geeinigt.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.659,79 Euro aus der Bürgschaft, §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB.

Bürgschaft - Aufwendungsersatz des Bürgen
(Symbolfoto: LookerStudio/Shutterstock.com)

a) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Aufwendungen, die der Klägerin in der Berufungsinstanz entstanden sind, seien nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin die Durchführung einer zweiten Instanz dadurch hätte verhindern können, dass sie bereits in der ersten Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hätte. Die Klägerin habe gegen die St……… GmbH daher bereits keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Mangels Bestandes der Hauptschuld sei die Beklagte daher nicht verpflichtet, § 767 Abs. 1 BGB.

Der Klägerin steht hinsichtlich der von ihr zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die St……… GmbH aus §§ 670, 675 BGB i.V.m. § 10 Nr. 2 der AVB-Kaution zu. Der Bürge hat aus §§ 670 bzw. § 683 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern er in Erfüllung eines Bürgschaftsauftrags oder als Geschäftsführer ohne Auftrag geleistet hat und die Leistung für erforderlich halten durfte, insbesondere seine Inanspruchnahme nicht durch die Geltendmachung von Einwendungen und Einreden abwenden konnte. Als Aufwendungsersatz hat der Schuldner dem Bürgen grundsätzlich auch die Kosten eines Prozesses mit dem Gläubiger zu erstatten (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 774 Rn. 21).

Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin auf erstes Anfordern verbürgt. Durch Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet sich der Bürge, auf einfaches Verlangen des Gläubigers unter einstweiligem Verzicht auf Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu leisten. Über den Eintritt des materiellen Bürgschaftsfalls ist grundsätzlich erst in einem Rückforderungsprozess zu befinden (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 765 Rn. 106), es sei denn, der Gläubiger missbraucht offensichtlich eine formale Rechtsstellung (§ 242 BGB).

Hierzu muss auf der Hand liegen oder zumindest liquide beweisbar sein, dass trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (BGH NJW 1997, 1435, 1437; NJW 2000, 1563, 1564; NJW 2002, 1493).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Indem die hiesige Klägerin in dem Vorprozess die Einrede der Verjährung nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat, dürfte ihr zwar grundsätzlich der Vorwurf mangelhafter Prozessführung und Auftragserfüllung zu machen sein, denn als Bürgin war die Klägerin verpflichtet, der E. ……… GmbH & Co. KG die ihr

verfüg- und beweisbaren Einreden und Einwendungen entgegen zu halten (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., Eint V. § 765, Rn. 5). Die Tatsachen, aus denen sich die Verjährung der geltend gemachten Hauptschuld ergaben, waren indes sowohl der hiesigen Klägerin als auch der Nebenintervenientin im Vorprozess, der St……… GmbH, bereits in erster Instanz bekannt. Gleichwohl hat es auch die St……… GmbH – trotz Möglichkeit – unterlassen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren mithin erforderlich, nachdem die Einrede der Verjährung in erster Instanz nicht erhoben worden war. Ohne die Berufung wäre das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Die Klägerin wäre berechtigt gewesen, gegenüber der St……… GmbH in Höhe ihrer Inanspruchnahme aus der Vertragserfüllungsbürgschaft zu regressieren. Der St……… GmbH wäre es indes gemäß § 68 ZPO verwehrt gewesen, dem Regressanspruch der Klägerin gemäß §§ 774, 404, 412 BGB die Einrede der Verjährung entgegenzusetzten. Nach § 68 ZPO kann der Nebenintervenient im Verhältnis zu der Hauptpartei nicht mit der Behauptung gehört werden, der Rechtsstreit sei, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entscheiden worden. Insbesondere ist er mit der Behauptung, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist unstreitig, dass die Einrede der Verjährung bereits in der ersten Instanz hätte erhoben werden könne. Auch ein Schadensersatzanspruch der St……… GmbH gegen die Klägerin aufgrund der Schlechterfüllung des Auftrages in Höhe der Berufungskosten, infolge dessen die Klägerin verpflichtet wäre, den eingeforderten Betrag umgehend zurückzuerstatten, scheitert an dem überwiegenden Mitverschulden der St……… GmbH (§ 254 BGB).

b) Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht gemäß § 768 BGB mit Erfolg die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin hätte die St……… GmbH bereits im Jahr 2014 auf Freistellung nach § 257 BGB in Anspruch nehmen können und müssen, der Freistellungsanspruch sei fällig geworden mit Kenntnis der Inanspruchnahme der Bürgschaft, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Befreiungsanspruch des Bürgen besteht nur unter den Voraussetzungen des § 775 BGB, welche vorliegend nicht vorliegen.

Ungeachtet dessen, war im Jahr 2014 aber auch noch überhaupt nicht absehbar, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Freistellungsanspruch entstehen werde, da sowohl die Einleitung eines Rechtsstreites als auch dessen Ausgang ungewiss waren.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz wird fällig, sobald der Beauftragte die Aufwendungen getätigt hat, spätestens mit Auftragsbeendigung (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § § 670, Rn. 29). Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die – wie hier – im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren dementsprechend nacheinander (BGH NJW 2018, 2714 Rn. 27, beck-online). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Berufungsverfahren ist frühestens mit der Kostengrundentscheidung in dem Urteil des OLG Celle vom 17.12.2020 entstanden, da mit dieser eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet worden ist. Der Anspruch war bei Einreichung der Klage daher noch nicht verjährt.

c) Schließlich ist auch die Haftung der Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag aus den vorgenannten Gründen nicht verjährt. Denn der Anspruch aus der Bürgschaft wir erst fällig mit der Fälligkeit der Hauptschuld.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

 

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