BAG
Az.: 8 AZR 286/99
Urteil vom 27. April 2000
Vorinstanz: LAG Köln, Az.: 3 Sa 1394/98, Urteil vom 10. Februar 1999
Die Klägerin vertreibt Tiefkühlspezialitäten an Privathaushalte. Der Sohn der Beklagten bewarb sich bei ihr als Verkaufsfahrer. Die Klägerin verlangte vor Abschluß des Arbeitsvertrages eine Bürgschaft. Daraufhin unterzeichnete die Beklagte eine von der Klägerin vorformulierte und ständig verwendete Erklärung, mit der sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernahm. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wurde auf 5.000,00 DM festgelegt. Das Arbeitsverhältnis endete nach wenigen Monaten aufgrund einer fristlosen Kündigung der Klägerin. Diese verlangte daraufhin Schadensersatz, eine Vertragsstrafe sowie Rückgewähr von überzahltem Gehalt und von Wechselgeld und erwirkte einen rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid über 5.992,25 DM gegen den Sohn der Beklagten. Da die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte in Höhe von 5.000,00 DM aus der Bürgschaft in Anspruch.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen bestätigt. Zwar konnte die Bürgschaft gem. § 765 Abs. 2 BGB auch für künftige und bedingte Forderungen übernommen werden. Der Senat hat die Bürgschaftsverpflichtung auch als hinreichend bestimmt angesehen und eine unzulässige Überraschungsklausel verneint. Doch handelte es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Jedenfalls gegenüber der Beklagten als Privatperson bestand kein anerkennenswertes Interesse der Klägerin, alle künftigen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis absichern zu lassen. Die Beklagte konnte Art und Höhe der Forderungen und damit das übernommene Risiko trotz des Höchstbetrags der Bürgschaft typischerweise nicht ausreichend abschätzen.