Bundesgerichtshof (= BGH)
Az. IX ZR 294/00
Urteil vom 18.07.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bürgen müssen bei einer Höchstbetragbürgschaft nur noch für diesen vereinbarten Höchstbetrag einstehen. Für weitere Kosten, wie Zinsen etc. haftet der „Höchstbetragsbürge“ nicht!
Sachverhalt:
Eine Bank verklagte eine GmbH, die für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber der Bank eine Bürgschaft in Höhe von 130.000 DM übernommen hatte. Da der Geschäftsführer der GmbH seit Jahren nicht mehr zahlen konnte, nahm die Bank die GmbH in Höhe des Höchstbetrages zuzüglich 8 % Zinsen (ca. 100.000 DM!) in Anspruch. Die Zinsforderung begründete die Bank mit der im Bürgschaftsvertrag enthaltenen Klausel, wonach die Bürgschaft neben der Hauptforderung auch Zinsen, Provisionen und Kosten einschließen soll.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat diese „Formular“-Klausel im Bürgschaftsvertrag für unwirksam erklärt. Zur Begründung wiesen die Richter auf den Sinn und Zweck einer Höchstbetragsbürgschaft hin. Eine Höchstbetragsbürgschaft soll das Haftungsrisiko des Bürgen berechenbar machen. Eine „Formular“-Klausel, die eine solche Begrenzung entfallen lässt und neben der Hauptforderung auch noch Zinsen, Provisionen und Kosten zulässt, wird für den Bürgen unberechenbar.
Jedoch kann die Bank gegen den Bürgen noch weitergehende Ansprüche (Zinsen etc.) geltend machen, wenn dieser selbst mit den Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt.