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Bürgschaft: Sittenwidrigkeit bei Unterhaltsverpflichtung

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.:1 W 17/01

Verkündet am 26.11.2001

Vorinstanz: LG Hanau – Az.: 7 O 628/00


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 26.11.2001 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau -7O 628/00 – vom 6.02.2001 abgeändert.

Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Pf., M. beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie erhält Prozeßkostenhilfe, weil sie die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und ihre Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die Beklagte verteidigt sich gegen ihre Inanspruchnahme als Bürgin für Verbindlichkeiten ihres geschiedenen Ehemannes gegenüber der Klägerin mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Nach dem derzeitigen Sachstand liegt nahe, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Bürgschaft zu bejahen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bürgschaft insbesondere dann nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner haftende Bürge finanziell kraß überfordert wird und die Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist (BGH NJW2001, 815; NJW 2000, 1.182, 1.183).

Die Beklagte ist durch die Bürgschaft kraß überfordert. Eine krasse Überforderung liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, der Bürge werde – wenn sich das Risiko verwirklicht- die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden -wie hier-jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH a. a. O m. w. N.). So liegt es hier. Die Beklagte erzielte bis Juni 1995 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.239,34 DM. Sie war bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages ihrem seinerzeit 7 Jahre alten nicht ehelichen Sohn unterhaltspflichtig. Demgemäß war ihr Arbeitseinkommen nach § 850 c Absatz 1 ZPO bis 1.677 DM monatlich pfändungsfrei. Weitere Einkünfte oder Vermögen der Beklagten waren und sind nicht vorhanden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nur ihr eigenes pfändbares Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, nicht aber das Leistungsvermögen des Ehemannes. Das folgt daraus, daß die Bürgschaft in aller Regel gerade für den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder anderer Leistungshindernisse vereinbart wird. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung scheidet somit aus (BGH NJW 2001, 815, 816 m. w. N.) Danach war das a von der Beklagten bis kurz vor dem Vertragsschluß erzielte Arbeitseinkommens so niedrig, daß daraus noch nicht einmal die Zinsen des Darlehens aufgebracht werden konnten. Nichts anderes gilt für das Arbeitseinkommen, das die Beklagte aus dem nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages begründeten Arbeitsverhältnis im August 1995 erzielte. Aus diesem Arbeitsverhältnis bezog die Beklagte ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.102 DM. Ein auch nur teilweise pfändbares Nettoeinkommen ergab sich daraus nicht. Danach wird die Beklagte durch die Bürgschaft kraß überfordert.

Es ist nicht ersichtlich, daß das von der Beklagten verbürgte Risiko durch sonstige Umstände voll ausgeglichen oder entscheidend herabgemindert würde. Als zusätzliche Sicherheiten der Klägerin nennt der Darlehensvertrag lediglich die Gehaltsabtretung der Beklagten und ihres Ehemannes. Eine Minderung des Bürgenrisikos ergibt sich aus diesen Sicherheiten nicht, da der Bürgschaftsfall regelmäßig erst dann eintritt, wenn der Hauptschuldner selbst nicht mehr leistungsfähig ist.

Die Klägerin muß die sich danach ergebende finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt gegen sich gelten lassen. Nach banküblichen Geflogenheiten überprüfen Kreditinstitute die geforderten Sicherheiten vor der Hereinnahme mit kaufmännischer Sorgfalt auf ihre Werthaltigkeit. Davon ist auch hier auszugehen. Anderes bringt die Klägerin nicht vor. Mit Rücksicht auf die krasse finanzielle Überforderung der Beklagten besteht die tatsächliche Vermutung, daß diese sich bei der Übernahme der Bürgschaft nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an ihren damaligen Ehemann hat leiten lassen und die Klägerin dies in anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815, 817 m. w. N.). Diese Vermutung hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (BGH a. a. O.) nicht ausgeräumt.

Allerdings kommt in Betracht, daß die Beklagte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hatte oder ihr aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Eine derartige Interessenlage deutet trotz krasser wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen auf dessen freien Willensentschluß hin (BGH a. a. O.). Der im Darlehensvertrag genannte Verwendungszweck „diverse Anschaffungen und Löschung Dispositionskredit“ läßt keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß die Beklagte eigene unmittelbare geldwerte und ins Gewicht fallende Vorteile erwarten konnte. Ein eigenes Interesse des Bürgen oder des Mithaftenden für ein Darlehen wurde in der Rechtssprechung etwa dann bejaht, wenn das Darlehen für die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes oder für Anschaffungen, die den gemeinsamen Interessen beider Ehegatten dienen sollten, bestimmt war (BGH NJW 1999,135), oder wenn es für die Anschaffung notwendiger Haushaltsgegenstände oder langlebige Wirtschaftsgüter bestimmt war (BGH NJW 1994,1.726). Derartige oder vergleichbare Umstände ergeben sich jedenfalls nicht bereits aus dem im Darlehensvertrag angegebenen Verwendungszweck und aus der Kontovollmacht der Beklagten für das Girokonto ihres damaligen Ehemannes. Vielmehr bedarf der Sachverhalt insoweit weiterer Aufklärung. Das ändert aber nichts daran, daß die Rechtsverteidigung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat. Ihrer Beschwerde war somit stattzugeben.

 

 

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