Skip to content

Bürgschaftserklärung – Erforderlichkeit der Schriftform einer Vollmacht

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 90/16, Urteil vom 07.06.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2016, Az. 1 O 4/16, wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Bürgschaftserklärung - Erforderlichkeit der Schriftform einer Vollmacht
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Der Beklagte hatte der B… GmbH im Jahr 1996 zwei Darlehen über jeweils 25.000,00 DM gewährt. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Darlehensnehmerin war seinerzeit der Vater des Klägers, H… B…. In einer von dem Streithelfer unter der UR-Nr. 585/1996 errichteten notariellen Urkunde vom 13.09.1996 erklärte der Vater des Klägers, sich sowohl im eigenen Namen als auch „aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für seinen Sohn“, den hiesigen Kläger, für die aus der Darlehensgewährung folgenden Zahlungspflichten der Darlehensnehmerin gegenüber dem hiesigen Beklagten zu verbürgen und sich wegen und in Höhe der Darlehen nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf die Anlage K3 (Blatt 14 ff. d.A.) verwiesen.

Unter dem 23.09.1996 gab der Kläger eine von dem Streithelfer notariell beglaubigte Erklärung folgenden Inhalts ab:

„Vollmachtsbestätigung

Hiermit bestätige ich, dass mein Vater H… B… bevollmächtigt war, für mich die in meinem Namen in der notariellen Urkunde 585/96 vom 13.09.1996 abgegebenen Erklärungen abzugeben. Ohne darauf beschränkt zu sein gehört hierzu auch meine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.“

Wegen der weiteren Einzelheiten jener Urkunde wird auf die Anlage K4 (Blatt 18 f. d.A.) verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf Grund der Bürgschaftserklärung vom 13.09.1996 unter Fristsetzung bis zum 08.09.2014 zur Zahlung von insgesamt 62.945,73 €, nämlich der Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 25.564,59 € und von Zinsen in Höhe von 37.381,13 €, auf. Der Kläger wies die Forderung mit Anwaltsschreiben vom 04. und 25.09.2014 zurück.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2015 an das Amtsgericht Nauen beantragte der Beklagte unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der hier in Rede stehenden notariellen Urkunde vom 13.09.1996 die Einholung einer Vermögensauskunft.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass sein Vater bei Errichtung der Urkunde vom 13.09.1996 als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Zur Vollmachtsbestätigung vom 23.09.1996 hat er zunächst vorgetragen, dass die Beglaubigung seiner Unterschrift vermutlich nur wenige Minuten gedauert habe und ihm nur noch vage in Erinnerung sei; jedenfalls sei ihm keine Urkunde verlesen und er auch nicht über die Gefahren einer Bürgschaftserklärung belehrt worden. Zuletzt hat er hierzu behauptet, die Bestätigung nicht vor dem Notar abgegeben zu haben; nach seiner Erinnerung habe er lediglich auf Bitten seines Vaters das Schriftstück unterschrieben und seinem Vater seinen Personalausweis überlassen. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, seinerzeit erst 21 Jahre alt und geschäftlich unerfahren gewesen zu sein sowie lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen geringfügig über der darlehensvertraglich vereinbarten Ratenhöhe von 2.000,00 DM verfügt zu haben. Die Rückzahlung des Darlehens sei im Folgenden zu keiner Zeit angemahnt worden. Die fragliche Urkunde vom 13.09.1996 habe der Kläger erstmals im Jahr 2014, nämlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, gesehen. Der Kläger hat gemeint, durch die von seinem Vater am 13.09.1996 abgegebenen Erklärungen nicht wirksam verpflichtet zu sein. Die Zinsforderung sei verjährt. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche des Beklagten aus der in Rede stehenden Urkunde verwirkt. Der Beklagte, der mit dem Kläger und dessen Vater freundschaftlich verbunden gewesen sei, habe über 17 Jahre lang gegenüber dem Kläger keinerlei Ansprüche aus dem Titel erhoben. Da er nichts von der Forderung gewusst habe, habe er nach der Insolvenz der mit seinem Bruder gegründeten GmbH sowie seiner anschließenden Privatinsolvenz kein ordentliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt.

Der Beklagte ist der Klageforderung mit näheren Ausführungen entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der in Rede stehenden Urkunde gegen den Kläger für unzulässig erklärt. Ein Anspruch, der Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein und hier allenfalls aus der in Rede stehenden Urkunde vom 13.09.1996 abgeleitet werden könne, bestehe nicht. Der Kläger sei bei Errichtung der Urkunde nicht wirksam durch seinen Vater vertreten worden, da die Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung entsprechend § 766 BGB der Schriftform bedürfe. Dieser Mangel der Vollmacht sei auch nicht durch die Vollmachtsbestätigung vom 23.09.1996 behoben worden. Die Erklärung sei ihrem Inhalt nach nicht auf eine Genehmigung der Bürgschaftserklärung gerichtet. Auch sei hierin keine Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts zu erkennen. Dies deshalb, weil auch diese Erklärung nicht den Anforderungen nach § 766 BGB genüge. Hierfür sei es erforderlich, dass die verbürgte Hauptschuld sowie die Personen des Gläubigers und des Hauptschuldners zumindest in Umrissen bezeichnet seien. Hieran fehle es. Da der Erklärung vom 23.09.1996 keinerlei Anhaltspunkte für den Inhalt des Vertretergeschäftes zu entnehmen seien, genüge auch die Bezugnahmen auf die Urkunde vom 13.09.1996 nicht. Denn auf diese Weise könne der Warnfunktion des § 766 BGB nicht Genüge getan werden. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger im Zeitpunkt der Vollmachtsbestätigung der Inhalt der Urkunde vom 13.09.1996 überhaupt bekannt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Gemäß § 415 ZPO sei davon auszugehen, dass der Vater des Klägers für diesen bei Errichtung der notariellen Urkunde am 13.09.1996 aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht gehandelt habe. Da diese Urkunde alle für die Bürgschaft wesentlichen Umstände beinhalte, sei mit der Bezugnahme hierauf in der notariell beglaubigten Vollmachtsbestätigung vom 23.09.1996 dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB Rechnung getragen worden. Die Grenze der zulässigen Verweisung werde damit nicht überschritten.

Der Beklagte beantragt, das am 10.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 4/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Der Streithelfer beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2016 abzuweisen.

Der Streithelfer weist auf den Widerspruch im erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich der Umstände der Beurkundung der Erklärung vom 23.09.1996 hin und meint, dass daher insofern eine weitere Aufklärung durch das Landgericht geboten gewesen sei. Der Text der Vollmachtsbestätigung vom 23.09.1996 sei – wie auch bei anderen vom Streithelfer beurkundeten Vollmachtsbestätigungen – vom Notariatssekretariat nach dessen Anweisung entworfen worden. Wenn mit einer Vollmachtsbestätigung eine Vollstreckungsunterwerfung erklärt bzw. bestätigt werden sollte, habe der Streithelfer stets unter konkreter Bezugnahme auf die bestätigte Urkunde über die Bedeutung und die Gefahren einer solchen Unterwerfung belehrt. Auch hier habe die in der Vollmachtsbestätigung erwähnte Urkunde bei der Unterschriftsbeglaubigung vorgelegen und sei deren Inhalt dem Kläger erläutert worden. Der Streithelfer trägt weiter vor, sich vage daran zu erinnern, dass der Kläger sich verbürgen sollte, weil er neben seinem Vater Mitgesellschafter der Darlehensnehmerin gewesen sei. Der Kläger sei zudem von April 1996 bis August 1999 Geschäftsführer und Gesellschafter der B… GmbH gewesen, bei deren Gründung er sich als Kaufmann bezeichnet habe. Der Streithelfer bestreitet, jemals eine „Fernbeglaubigung“ bzw. „Fernbeurkundung“ durchgeführt zu haben. Im Übrigen macht er sich den Vortrag des Beklagten zu Eigen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel hingegen ohne Erfolg; weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache, § 513 Abs. 1 ZPO.

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO zulässig ist und der Kläger in deren Rahmen nach § 794 Abs. 4 ZPO Einwendungen gegen das Entstehen des titulierten Anspruchs geltend machen kann.

2.

Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13.09.1996 zur Urkundenrollen-Nr. 585/1996 des Streithelfers gegen den Kläger ist für unzulässig zu erklären, weil der hierin titulierte Anspruch des Beklagten gegen den Kläger nach § 765 Abs. 1 BGB nicht wirksam entstanden ist.

a)

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Kläger bei Errichtung der hier in Rede stehenden Urkunde am 13.09.1996 nicht wirksam vertreten war. Die ausweislich der Urkunde lediglich mündlich erteilte Vollmacht des Vaters des Klägers genügte nicht der Form des § 766 Satz 1 BGB.

Grundsätzlich bedarf zwar die Erklärung einer Vollmacht nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht, § 167 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet aber der Schutzzweck des § 766 Satz 1 BGB für die formbedürftige Bürgschaftserklärung eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Denn § 766 Satz 1 BGB dient ausschließlich dem Interesse des Bürgen, dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen – dem Gläubiger und dem Hauptschuldner – zugutekommt, und der zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es daher generell gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung der Schriftform zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95 – BGHZ 132, 119).

Vorliegend war die Bürgschaft nach § 766 Satz 1 BGB formbedürftig. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bürgschaft für den Kläger ein Handelsgeschäft nach §§ 343, 344 HGB gewesen ist und daher gemäß § 350 HGB nicht der Form des § 766 Satz 1 BGB unterlag. Es ist schon nicht festzustellen, dass der Kläger Kaufmann war. Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Streithelfers, wonach der Kläger sich selbst bei der Gründung einer B…. GmbH als Kaufmann bezeichnet habe. Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit ein nach der Lehre vom Scheinkaufmann hinreichender Rechtsschein gesetzt worden ist, könnte sich danach lediglich der betreffende Geschäftspartner auf die Kaufmannseigenschaft des Klägers berufen (Joost, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015 § 343 HGB, Rn. 8). Dass der Kläger gegenüber dem Beklagten als Kaufmann aufgetreten ist oder in anderer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, Kaufmann zu sein, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da eine wirksame Vertretung des Klägers bei Abgabe der Bürgschaftserklärung am 13.09.1996 mithin entsprechend § 766 Satz 1 BGB einer schriftlichen Bevollmächtigung bedurfte, hat das Landgericht auch zu Recht offen gelassen, ob der Kläger seinem Vater mündlich Vollmacht erteilt hatte. Auf die von der Berufung in Bezug genommene Vorschrift des § 415 Abs. 1 ZPO kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Davon abgesehen betrifft die hierin normierte Beweiskraft lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit der beurkundeten Erklärungen, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 415 ZPO, Rn. 5). Die hier in Rede stehende Urkunde erbringt demnach lediglich Beweis darüber, dass der Vater des Klägers gegenüber dem Streithelfer erklärt hat, von dem Kläger mündlich bevollmächtigt zu sein; dass diese Erklärung inhaltlich zutreffend war, kann der Urkunde hingegen nicht mit der Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO entnommen werden.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

b)

Auch gegen die Annahme des Landgerichtes, dass der Mangel der Vollmacht nicht durch die Erklärung des Klägers vom 23.09.1996 behoben worden ist, ist nichts zu erinnern.

aa)

Das Landgericht hat richtig erkannt, dass der Kläger mit der Erklärung vom 23.09.2016 nicht die in seinem Namen durch seinen Vater abgegebene Bürgschaftserklärung nach §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Denn die Erklärung des Klägers bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf die Bürgschaftserklärung, sondern allein auf die dem Vater des Klägers erteilte Vollmacht.

Auch eine Genehmigung dieser Vollmacht kann der Erklärung nicht entnommen werden. Bei der nach § 133 BGB gebotenen Auslegung ist hierin nämlich schon keine Willenserklärung, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung zu erkennen. Hierfür spricht bereits die Bezeichnung der Erklärung als „Vollmachtsbestätigung“. Denn nach dem juristischen Sprachgebrauch ist hierunter – ebenso wie unter dem synonym verwendeten Begriff der Vollmachtsgeständniserklärung – ein Mittel zum Nachweis einer in der Vergangenheit erteilten Vollmacht zu verstehen (s. etwa BGH, Beschluss vom 06.03.1959 – V ZB 3/59 – BGHZ 29, 366; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 – 5 Wx 77/10 – NJW-RR 2011, 166).

Diesem Verständnis entspricht der Wortlaut der Erklärung, wonach sich die Bestätigung allein auf den Umstand bezieht, dass der Vater des Klägers bevollmächtigt gewesen sei, für den Kläger die in seinem Namen am 13.09.1996 beurkundeten Erklärungen – einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung nach dem Willen des Klägers nicht lediglich Beweiszwecken im Bezug auf die Vollmacht dienen, sondern damit ausgedrückt werden sollte, dass das Rechtsgeschäft unabhängig von der Wirksamkeit der mündlich erteilten Vollmacht Geltung erlangen solle, sind nicht ersichtlich.

Für die Annahme einer Wissenserklärung spricht schließlich, dass sich der Erklärung selbst kein Empfänger entnehmen lässt und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger den Streithelfer veranlasst hatte, die Erklärung an seinen Vater bzw. den Beklagten zu übermitteln.

Da in der Erklärung des Klägers vom 23.09.1996 mithin schon keine Willenserklärung zu erkennen ist, kommt auch eine Umdeutung der Erklärung gemäß § 140 BGB in eine Genehmigung von vornherein nicht in Betracht. Ferner kann danach offen bleiben, ob eine durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegebene Bürgschaftserklärung formfrei genehmigt werden kann oder § 182 Abs. 2 BGB – entsprechend der dargelegten Auffassung zu § 167 Abs. 2 BGB – im Hinblick auf den Schutzzweck des § 766 Abs. 1 BGB einschränkend auszulegen ist (zum Streitstand s. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 766 BGB, Rn. 21; Herrmann, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 766 BGB, Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.02.1994 – V ZR 63/93 – BGHZ 125, 218, zur Formfreiheit der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages).

bb)

Die Vollmachtsbestätigung ist auch nicht – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat – nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme der Bevollmächtigung zu beurteilen.

(1) Dies bereits deshalb, weil die Annahme der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach § 141 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass derjenige, der es vorgenommen hat, den Grund der Nichtigkeit kennt oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts hat (BGH, Urteil vom 10.02.2012 − V ZR 51/11 – NJW 2012, 1570 m.w.N.). Hierfür sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

(2) § 141 Abs. 1 BGB kommt ferner deshalb nicht zum Tragen, weil unter einer Bestätigung im Sinne der Vorschrift ein Rechtsgeschäft zu verstehen ist, das die Willenserklärungen des bzw. der an dem ursprünglichen Geschäft Beteiligten erfordert und auf die Anerkennung jenes ursprünglichen Geschäftes als gültig gerichtet ist (vgl. Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 141 BGB, Rn. 14; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 141 BGB, Rn. 1; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 141 BGB Rn. 7). Der Erklärung des Klägers ist hingegen kein Rechtsgeschäft, sondern – aus den vorstehend dargelegten Gründen – lediglich eine Wissenserklärung zu entnehmen.

(3) Schließlich ist die Erklärung des Klägers vom 23.09.1996 auch deshalb nicht nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme der Bevollmächtigung zu beurteilen, weil Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt der Bestätigung sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Neuvornahme erfüllt sind (s. etwa Arnold, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 141 BGB, Rn. 5), die Vollmachtsbestätigung den Anforderungen des § 766 Satz 1 BGB indes nicht genügt.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schriftform gemäß § 766 Satz 1 BGB nämlich nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für eine fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält. Der damit verfolgten Warnfunktion ist nicht schon dadurch Genüge getan, dass der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt. Die Urkunde soll vielmehr zugleich das übernommene Risiko eingrenzen und es damit dem Bürgen bei Abgabe seiner Erklärung vor Augen führen (BGH, Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95 – a.a.O.). § 766 BGB schließt zwar nicht aus, dass sich der Bürge eines Vertreters bedient oder die Unterschrift blanko erteilt und einen anderen ermächtigt, die Urkunde in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen. Der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, würde jedoch ausgehöhlt, wenn man es ausreichen ließe, dass der Bürge die Unterschrift auf ein Papier setzt, welches nicht sämtliche notwendigen Erklärungsbestandteile enthält. Ließe man eine solche Regelung zu, könnte die gesetzliche Formvorschrift ihre Warnaufgabe dem Bürgen gegenüber nicht erfüllen (BGH, Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95 – a.a.O.; s. auch BGH, Urteil vom 16.12.1999 – IX ZR 36/98 – NJW 2000, 1179).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Bezugnahme auf andere Urkunden in der Erklärung des Bürgen zwar nicht ausgeschlossen. Die Grenze der zulässigen Verweisung wird allerdings überschritten, wenn wenigstens eine in der schriftlichen Bürgschaftserklärung fehlende wesentliche Angabe ausschließlich anhand von Umständen ermittelt werden kann, die außerhalb der Urkunde liegen (BGH, Urteil vom 14.11.1991 – IX ZR 20/91 – NJW 1992, 1448). Der Schriftform des § 766 Satz 1 BGB ist danach insbesondere dann nicht Rechnung getragen, wenn erst aus einem anderen Schriftstück, auf das die Bürgschaftsurkunde Bezug nimmt, die Erklärung als Bürgschaft erkannt werden kann (BGH, Urteil vom 28.11.1957 – VII ZR 42/57 – BGHZ 26, 142).

Die Vollmachtbestätigung vom 23.09.1996 genügt daher nicht den Anforderungen des § 766 Satz 1 BGB. Denn aus der Erklärung selbst ergibt sich nicht einmal, dass sich die bestätigte Vollmacht überhaupt auf eine Bürgschaftserklärung bezog. Dass sich aus der in Bezug genommenen „Urkunde 585/96 vom 13.09.1996“ als solcher die das Schriftformerfordernis des § 766 Satz 1 BGB erfüllenden Merkmale ergeben, reicht deshalb zur Erfüllung des Formerfordernisses für die Vollmacht nicht aus.

Ob der Streithelfer bei der Beglaubigung der Erklärung des Klägers vom 23.09.1996 auf die hierin in Bezug genommene Urkunde vom 13.09.1996 hingewiesen und über die Konsequenzen der Bürgschaftserklärung belehrt hat, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Denn nach dem Vorstehenden reicht es nicht aus, dass der Bürge bei Abgabe der seine Verpflichtung begründenden Erklärung Kenntnis von allen wesentlichen Umständen der Bürgschaft hat; § 766 Satz 1 BGB erfordert vielmehr darüber hinaus, dass dem Bürgen diese Merkmale „’schwarz auf weiß‘ bewusst gemacht werden“ (BGH, Urteil vom 29.02.1996 – IX ZR 153/95 – a.a.O.). Hiervon kann bei einer Erklärung, mit der eine Vollmacht in Bezug auf ein Geschäft bestätigt wird, welches ausschließlich durch Bezugnahme auf eine andere Urkunde beschrieben ist, keine Rede sein.

3.

Die Nebenentscheidungen begründen sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO, wobei hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu berücksichtigen ist, dass Urteile nach § 767 ZPO nicht nur bezüglich der Kosten, sondern wegen § 775 Nr. 1 ZPO auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (s. etwa Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 767 ZPO, Rn. 45). Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos