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Bürgschaftsvertrag – Voraussetzungen des Ausschlusses der Einrede der Anfechtbarkeit

Wegen Mängeln an einer Lüftungsanlage muss eine Bank trotz Einredeverzicht 18.970,03 Euro zahlen. Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass die Bank die Bürgschaftssumme an die Bauherrin auszahlen muss, obwohl die Baufirma die Anlage mangelhaft installiert hatte. Die Bank hatte argumentiert, die Bürgschaftsvereinbarung sei unwirksam, doch das Gericht wies diese Argumentation zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wiesbaden
  • Datum: 02.12.2020
  • Aktenzeichen: 7 O 308/18
  • Verfahrensart: Zivilprozess zur Zahlung einer Bürgschaftssumme
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bürgschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Das Unternehmen, das die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangt. Sie hatte die Fa. xxx GmbH mit Bauarbeiten beauftragt, und nach Feststellung von Mängeln forderte sie die Auszahlung der Bürgschaft.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Bürgschaft ausgestellt hatte. Sie argumentierte, dass die Sicherungsabrede unwirksam sei, da diese auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichtet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Fa. xxx GmbH mit Arbeiten an einer Lüftung-Kälteanlage beauftragt, die durch eine Bürgschaft der Beklagten abgesichert waren. Mängel an der Anlage wurden festgestellt, und die Klägerin verlangte die Auszahlung der Bürgschaftssumme von 18.970,03 EUR zur Mangelbeseitigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Beklagte erhob die Einrede, dass die Sicherungsabrede in der Bürgschaft ungültig sei, weil sie den Verzicht auf die Anfechtbarkeit beinhaltete.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde als begründet anerkannt. Die Beklagte wurde verurteilt, die Bürgschaftssumme an die Klägerin zu zahlen, nebst Zinsen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit in diesem Fall nicht unangemessen sei. Die vorhandenen Mängel und die Voraussetzungen zur Mangelbeseitigung wurden als gegeben angesehen. Eine Ungültigkeit der Sicherungsabrede lag nicht vor.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und die Bürgschaftssumme nebst Zinsen zahlen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und die Entscheidungen zur prozessualen Kostenverteilung erfolgten nach den Regelungen der Zivilprozessordnung.

Urteil zur anfechtbaren Bürgschaft: Wichtige Aspekte und Konsequenzen

Bürgschaftsverträge sind rechtliche Vereinbarungen, die oft zur Absicherung von Krediten oder anderen finanziellen Verpflichtungen dienen. Hierbei verpflichtet sich der Bürge, im Falle eines Ausfalls des Hauptschuldners, die Schulden zu begleichen. Die Haftung des Bürgen kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Einrede der Anfechtbarkeit. Nach dem Bürgschaftsgesetz können spezielle Voraussetzungen bestehen, die die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit des Vertrages beeinflussen.

Die Prüfung einer Bürgschaft erfordert daher sorgfältige Überlegungen zu den rechtlichen Grundlagen, den Arten von Bürgschaften und den Nebenpflichten des Bürgen. Ein zentrales Thema ist die anfechtbare Bürgschaft, bei der der Ausschluss von Einreden entscheidend sein kann. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Voraussetzungen und Auswirkungen der Einrede der Anfechtbarkeit in einem Bürgschaftsvertrag beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Bürgschaft über 18.970 Euro: Bank muss trotz Einredeverzicht zahlen

Lüftungsventilator in Neubauwohnung zeigt leichte Fehlstellung und Staubansammlung.
Bürgschaftsrechtliche Streitigkeiten und Haftung | Symbolfoto: Flux gen.

Eine Bank wurde vom Landgericht Wiesbaden zur Zahlung von 18.970,03 Euro aus einer Bürgschaft für Mängel an einer Lüftungsanlage verurteilt. Die Bürgschaft hatte eine Baufirma als Ersatz für einen Gewährleistungseinbehalt gestellt.

Mangelhafte Lüftungsanlage löst Bürgschaftsfall aus

Die Bauherrin hatte im Februar 2013 eine Firma mit der Installation einer Lüftungs- und Kälteanlage beauftragt. Nach der Abnahme der Arbeiten im November 2013 und vollständiger Bezahlung stellte die ausführende Firma eine Bürgschaft der beklagten Bank über 18.970,03 Euro. Diese Bürgschaft ersetzte den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt. Bei einer späteren Überprüfung durch einen Sachverständigen stellte sich heraus, dass die raumlufttechnische Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Mängelbeseitigung würde nach gutachterlicher Einschätzung 405.720 Euro kosten, abzüglich 118.000 Euro für ohnehin erforderliche Arbeiten.

Streit um Wirksamkeit der Bürgschaftsvereinbarung

Die Bank weigerte sich, die Bürgschaftssumme auszuzahlen. Sie argumentierte, die Sicherungsabrede sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten musste. Das Landgericht Wiesbaden wies diese Argumentation zurück. Die Richter stellten klar, dass der Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nicht unangemessen sei. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Übertragung der Nachteile auf den Bürgen, die sich aus dem schwebenden Zustand einer möglichen Anfechtung ergeben, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Schutz des Bürgen bleibt gewährleistet

Das Gericht betonte, dass der Bürge nicht schutzlos gestellt werde. Bei einer tatsächlichen Anfechtung des Hauptvertrags werde dieser von Anfang an nichtig, wodurch auch die Bürgschaft hinfällig würde. In Fällen der Arglist verbleibe dem Bürgen zudem die Arglisteinrede. Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung der 18.970,03 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Bank tragen.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die §§ 765, 767 BGB. Sie stellten fest, dass der Bauherrin ein Vorschussanspruch gegen den Hauptschuldner in einer die Bürgschaftssumme deutlich übersteigenden Höhe zusteht. Die Voraussetzungen des Mangels und der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung waren zwischen den Parteien unstreitig. Die von der Bank erhobene Einrede nach §§ 821, 768 BGB wurde zurückgewiesen, da der Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit einer rechtlichen Prüfung standhielt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit von Bürgschaften auch dann, wenn auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichtet wurde. Der Ausschluss dieser Einrede ist nicht unangemessen, da dem Bürgen weiterhin die Arglisteinrede zur Verfügung steht. Bei nachgewiesenen Baumängeln und erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung kann der Auftraggeber die Bürgschaftssumme vom Bürgen einfordern.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr können Sie sich auf die Wirksamkeit von Gewährleistungsbürgschaften verlassen, auch wenn diese einen Verzicht auf bestimmte Einreden enthalten. Wenn Sie Mängel an der Bauleistung feststellen, müssen Sie dem Bauunternehmer zunächst eine Frist zur Beseitigung setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, können Sie die Bürgschaftssumme direkt von der Bank einfordern – unabhängig davon, ob das Bauunternehmen Einwände erhebt. Dies gibt Ihnen als Auftraggeber eine starke Position zur Durchsetzung Ihrer Mängelrechte.


Sichere Gewährleistung – Ihr Recht bei Baumängeln

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Bauherr. Es zeigt, dass Sie sich auf die Gültigkeit von Bürgschaften verlassen können, selbst wenn diese den Verzicht auf bestimmte Einreden enthalten. Sollten Sie Mängel an Ihrem Bauprojekt feststellen, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und effektiv durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer und der Bank geltend zu machen und die Ihnen zustehende Bürgschaftssumme zu erhalten. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein Einredeverzicht bei einer Bürgschaft für den Bürgen?

Ein Einredeverzicht in einem Bürgschaftsvertrag hat erhebliche Konsequenzen für den Bürgen, da er auf wichtige Verteidigungsrechte verzichtet, die ihm das Gesetz normalerweise gewährt. Diese Rechte, sogenannte Einreden, ermöglichen es dem Bürgen, sich gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu wehren oder diese zumindest zu verzögern.

Grundsätzliche Rechte des Bürgen

Nach deutschem Recht kann ein Bürge grundsätzlich alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zustehen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dazu gehören unter anderem:

  • Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Der Bürge kann verlangen, dass der Gläubiger zuerst versucht, die Forderung beim Hauptschuldner durch Zwangsvollstreckung einzutreiben.
  • Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB): Der Bürge kann sich darauf berufen, dass der Hauptschuldner das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten könnte (z. B. wegen Täuschung oder Irrtum).
  • Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB): Der Bürge kann geltend machen, dass der Gläubiger sich durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Hauptschuldners befriedigen könnte.

Auswirkungen eines Einredeverzichts

Wenn der Bürge auf diese Einreden verzichtet – sei es ausdrücklich im Vertrag oder durch die Wahl einer bestimmten Bürgschaftsform wie der selbstschuldnerischen Bürgschaft –, verliert er diese Verteidigungsrechte. Dies bedeutet:

  • Erhöhte Haftung: Der Bürge haftet unmittelbar und unabhängig davon, ob der Gläubiger zuvor versucht hat, die Forderung beim Hauptschuldner durchzusetzen.
  • Schnellere Inanspruchnahme: Der Gläubiger kann den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne vorher gegen den Hauptschuldner vorzugehen.
  • Eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten: Der Bürge kann sich nicht mehr auf mögliche Fehler oder Anfechtungsgründe im Hauptschuldverhältnis berufen.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, ein Bauunternehmer schließt einen Vertrag mit einem Auftraggeber ab. Zur Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche stellt eine Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft aus, in der auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage verzichtet wird. Wenn später Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, kann der Auftraggeber direkt die Bank als Bürgen in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob der Bauunternehmer berechtigte Einwände gegen die Forderung hätte.

Rechtliche Grenzen des Einredeverzichts

Ein formularmäßiger Einredeverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird von Gerichten kritisch geprüft. Er darf den Bürgen nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nicht zwangsläufig eine unangemessene Benachteiligung darstellt, solange bestimmte Schutzmechanismen bestehen und keine arglistige Täuschung vorliegt.

Fazit für den Bürgen

Ein Einredeverzicht erhöht das Risiko für den Bürgen erheblich. Er sollte daher genau prüfen, welche Rechte er aufgibt und ob dies im Verhältnis zur übernommenen Verpflichtung steht. Besonders bei standardisierten Vertragsklauseln ist Vorsicht geboten, da diese oft zugunsten des Gläubigers gestaltet sind.


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Welche Schutzrechte hat ein Bürge trotz Einredeverzicht?

Auch wenn Sie als Bürge auf bestimmte Einreden verzichtet haben, bleiben Ihnen wichtige Schutzrechte erhalten. Diese Rechte sichern Sie ab, falls der Gläubiger Sie in Anspruch nehmen möchte.

Verbleibende Einreden trotz Verzicht

Der Einredeverzicht in einer Bürgschaft ist nicht grenzenlos wirksam. Selbst bei einem umfassenden Verzicht können Sie sich in bestimmten Fällen weiterhin auf Einreden berufen:

  • Arglisteinwand: Wenn der Gläubiger Sie arglistig getäuscht hat, können Sie die Bürgschaft anfechten. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner Sie getäuscht hat und der Gläubiger davon wusste.
  • Einrede der Unwirksamkeit des Hauptvertrags: Ist der zugrundeliegende Vertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nichtig oder unwirksam, können Sie dies als Bürge geltend machen.
  • Einrede der Verjährung: Wenn die Hauptforderung verjährt ist, können Sie sich als Bürge darauf berufen, auch wenn Sie auf Einreden verzichtet haben.

Schutz durch das Akzessorietätsprinzip

Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt, sie ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Dieses Prinzip bietet Ihnen als Bürge wichtige Schutzrechte:

  • Wenn die Hauptschuld erlischt, erlischt auch Ihre Bürgschaftsverpflichtung.
  • Wird die Hauptforderung gemindert, reduziert sich auch Ihre Haftung als Bürge entsprechend.

Grenzen des Einredeverzichts

Ein formularmäßiger Ausschluss aller Einreden aus § 768 BGB ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wenn Sie also eine standardisierte Bürgschaftserklärung unterzeichnet haben, in der pauschal auf alle Einreden verzichtet wird, ist dieser Verzicht in der Regel nicht wirksam.

Schutz bei selbstschuldnerischer Bürgschaft

Selbst wenn Sie sich als selbstschuldnerischer Bürge verpflichtet haben, bleiben Ihnen wichtige Rechte:

  • Sie können die Erfüllung verweigern, wenn dem Hauptschuldner ein Recht zur Anfechtung zusteht (§ 770 Abs. 1 BGB).
  • Sie können die Befriedigung des Gläubigers ablehnen, wenn dieser sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann (§ 770 Abs. 2 BGB).

Beachten Sie: Trotz dieser Schutzrechte ist eine Bürgschaft eine ernsthafte Verpflichtung. Prüfen Sie sorgfältig, bevor Sie eine Bürgschaft übernehmen, ob Sie das damit verbundene finanzielle Risiko tragen können.


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Wann kann eine Bank die Auszahlung einer Bürgschaft verweigern?

Eine Bank kann die Auszahlung einer Bürgschaft in bestimmten Fällen verweigern, jedoch sind diese Möglichkeiten oft eingeschränkt. Die Verweigerungsgründe hängen von der Art der Bürgschaft und den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Einrede der Vorausklage

Bei einer einfachen Bürgschaft kann die Bank zunächst die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB geltend machen. Dies bedeutet, dass sie die Zahlung verweigern kann, bis der Gläubiger erfolglos versucht hat, die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben. Wenn Sie als Gläubiger eine Bürgschaft in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie in diesem Fall zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen.

Allerdings ist diese Einrede in der Praxis oft ausgeschlossen:

  • Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet die Bank auf dieses Recht.
  • Handelt es sich um ein Handelsgeschäft, ist die Einrede gemäß § 349 HGB automatisch ausgeschlossen.

Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit

Die Bank kann sich grundsätzlich auch auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB berufen. Dies bedeutet, dass sie die Zahlung verweigern kann, wenn der Hauptschuldner den Vertrag anfechten oder mit einer Gegenforderung aufrechnen könnte. In der Praxis verzichten Banken jedoch häufig auf diese Einreden, um die Bürgschaft für den Gläubiger attraktiver zu machen.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sind die Verweigerungsmöglichkeiten der Bank stark eingeschränkt. In diesem Fall muss die Bank zahlen, sobald der Gläubiger die Zahlung verlangt, ohne dass sie Einreden geltend machen kann. Eine Verweigerung ist hier nur möglich, wenn der Anspruch des Gläubigers offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder betrügerisch ist.

Formelle Gründe für eine Verweigerung

Es gibt auch formelle Gründe, aus denen eine Bank die Auszahlung verweigern kann:

  • Wenn die Bürgschaftsurkunde Formfehler aufweist.
  • Falls die Bürgschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, die nicht erfüllt wurden. Beispielsweise könnte die Bürgschaft vorsehen, dass sie nur für „ohne Beanstandungen abgenommene Leistungen“ gilt.
  • Wenn der Gläubiger die vereinbarten Formalitäten nicht einhält, wie etwa die Überweisung des Sicherheitseinbehalts auf ein bestimmtes Konto.

Verjährung und Sittenwidrigkeit

Die Bank kann die Auszahlung auch verweigern, wenn:

  • Der Anspruch aus der Bürgschaft verjährt ist.
  • Die Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft wird, etwa wenn sie den Bürgen finanziell überfordert.

Wenn Sie als Gläubiger eine Bürgschaft in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Bank Einreden geltend machen kann. Eine präzise Formulierung der Bürgschaftsurkunde und die Einhaltung aller formellen Anforderungen können dazu beitragen, dass die Bank die Auszahlung nicht verweigern kann.


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Welche Folgen hat die Unwirksamkeit des Hauptvertrags für die Bürgschaft?

Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags hat weitreichende Konsequenzen für die Bürgschaft. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt, sie hängt in ihrem Bestand und Umfang von der Hauptschuld ab. Wenn Sie als Bürge eine Bürgschaft übernommen haben, sollten Sie Folgendes beachten:

Erlöschen der Bürgschaft

Ist der Hauptvertrag unwirksam, erlischt auch die Bürgschaft. Dies bedeutet für Sie als Bürgen, dass Sie nicht mehr für die Schuld haften müssen. Der Grund dafür liegt in der Akzessorietät der Bürgschaft, die sich auf das Entstehen, das Erlöschen, den Inhalt und den Umfang der Bürgschaft bezieht.

Keine Zahlungspflicht des Bürgen

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Bürgschaft für einen Kredit übernommen. Wenn sich später herausstellt, dass der Kreditvertrag unwirksam ist, kann die Bank von Ihnen als Bürgen keine Zahlung verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von der Unwirksamkeit des Hauptvertrags nichts wussten.

Einreden des Bürgen

Als Bürge können Sie sich auf die Unwirksamkeit des Hauptvertrags berufen, auch wenn Sie nicht direkt an diesem Vertrag beteiligt waren. Sie haben das Recht, alle Einwendungen vorzubringen, die auch der Hauptschuldner geltend machen könnte. Dies stärkt Ihre Position als Bürge erheblich.

Rückforderungsanspruch bei bereits geleisteter Zahlung

Haben Sie als Bürge bereits Zahlungen geleistet, obwohl der Hauptvertrag unwirksam war, steht Ihnen in der Regel ein Rückforderungsanspruch zu. In einem solchen Fall kann dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, von dem Sie als Bürge profitieren können.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Unwirksamkeit des Hauptvertrags verschiedene Ursachen haben kann, wie zum Beispiel Formmängel, Sittenwidrigkeit oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften. Unabhängig von der Ursache bleibt das Prinzip der Akzessorietät bestehen: Ohne wirksame Hauptschuld keine wirksame Bürgschaft.

Beachten Sie, dass diese Regelungen dem Schutz des Bürgen dienen. Sie stellen sicher, dass Sie als Bürge nicht für eine Schuld haften müssen, die rechtlich nicht besteht. Gleichzeitig unterstreichen sie die Wichtigkeit, vor der Übernahme einer Bürgschaft die Wirksamkeit des Hauptvertrags sorgfältig zu prüfen.


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Wie unterscheidet sich eine Bürgschaft von einem Gewährleistungseinbehalt?

Eine Bürgschaft und ein Gewährleistungseinbehalt sind zwei verschiedene Instrumente, die dazu dienen, den Auftraggeber vor Mängeln und Zahlungsausfällen zu schützen. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:

Bürgschaft

  • Definition: Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich der Bürge (z.B. eine Bank oder Versicherung) verpflichtet, die Verpflichtungen des Hauptschuldners (Auftragnehmer) gegenüber dem Gläubiger (Auftraggeber) zu erfüllen, falls der Hauptschuldner dies nicht selbst tut.
  • Rechtliche Grundlage: Die Bürgschaft ist im deutschen Schuldrecht in § 765 BGB verankert. Sie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen geschlossen wird.
  • Funktionsweise: Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Hauptschuldners. Wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird, kann der Gläubiger den Bürgen direkt in Anspruch nehmen.
  • Vorteile für den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer kann die gesamte Rechnungssumme sofort nach Fertigstellung des Auftrags einfordern, da die Bürgschaft die Sicherheit für den Auftraggeber darstellt.
  • Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Bauunternehmer und haben einen Auftrag abgeschlossen. Anstatt 5% der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt zurückzuhalten, kann Ihr Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft verlangen. Diese Bürgschaft stellt sicher, dass eventuelle Mängel auch nach Ihrer möglichen Insolvenz behoben werden können.

Gewährleistungseinbehalt

  • Definition: Ein Gewährleistungseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber vom Auftragnehmer einbehält, um sich gegen mögliche Mängel während der Gewährleistungsfrist abzusichern.
  • Rechtliche Grundlage: Nach § 631ff. BGB hat der Auftraggeber das Recht, einen Sicherheitseinbehalt für eventuell auftretende Mängel zu verlangen. Dieser liegt in der Regel bei 5% der Auftragssumme.
  • Funktionsweise: Der Einbehalt wird bis zum Ende der Gewährleistungsfrist zurückgehalten. Wenn keine Mängel auftreten, wird der Betrag an den Auftragnehmer ausgezahlt.
  • Nachteile für den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer erhält nicht die volle Rechnungssumme sofort nach Fertigstellung des Auftrags, was seine Liquidität belastet.
  • Beispiel: Wenn Sie als Bauunternehmer einen Auftrag abgeschlossen haben, könnte Ihr Auftraggeber 5% der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt zurückhalten. Diese 5% erhalten Sie erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, wenn keine Mängel aufgetreten sind.

Unterschiede und Vor- und Nachteile

  • Liquidität: Eine Bürgschaft verbessert die Liquidität des Auftragnehmers, da er die volle Rechnungssumme sofort erhält. Ein Einbehalt belastet die Liquidität, da der Betrag erst nach der Gewährleistungsfrist ausgezahlt wird.
  • Sicherheit für den Auftraggeber: Beide Instrumente bieten dem Auftraggeber Sicherheit, aber auf unterschiedliche Weise. Bei einer Bürgschaft ist die Sicherheit durch den Bürgen gegeben, während der Einbehalt eine direkte finanzielle Rücklage darstellt.
  • Rechtliche Aspekte: Der Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in Bürgschaftsverträgen ist wirksam und benachteiligt den Bürgen nicht unangemessen. Dies bedeutet, dass der Bürge nicht auf die Anfechtung der Hauptverbindlichkeit verweisen kann, um seine Verpflichtung zu umgehen.
  • Flexibilität: Eine Bürgschaft bietet dem Auftragnehmer die Möglichkeit, den Einbehalt durch eine Bürgschaft zu ersetzen, was ihm mehr finanzielle Flexibilität gibt.

In einem solchen Fall, wenn Sie als Auftragnehmer die Wahl haben, können Sie sich entscheiden, ob Sie eine Gewährleistungsbürgschaft abschließen oder den Einbehalt akzeptieren. Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, die Sie sorgfältig abwägen sollten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bürgschaft

Eine rechtliche Verpflichtung, bei der sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Schulden eines anderen (Hauptschuldner) einzustehen. Geregelt in §§ 765 ff. BGB ist die Bürgschaft eine Form der Kreditsicherung. Wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Bürge die Zahlung leisten. Beispiel: Eine Bank verbürgt sich für eine Baufirma gegenüber dem Bauherrn für mögliche Mängel. Wichtig ist die Unterscheidung zur Garantie, bei der der Garant unabhängig von der Hauptschuld haftet.


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Gewährleistungseinbehalt

Ein vereinbarter Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Vergütung des Auftragnehmers zurückbehält, um mögliche Mängelansprüche abzusichern. Typischerweise beträgt dieser 5-10% der Auftragssumme. Der Einbehalt kann durch eine Bürgschaft ersetzt werden, was dem Auftragnehmer einen besseren Cashflow ermöglicht. Beispiel: Bei einer Bausumme von 100.000 Euro werden 5.000 Euro einbehalten oder durch eine Bankbürgschaft ersetzt.


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Einrede der Anfechtbarkeit

Ein Verteidigungsmittel des Bürgen nach § 770 BGB, das ihm erlaubt, die Zahlung zu verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das Hauptgeschäft anzufechten. Auf diese Einrede kann vertraglich verzichtet werden. Der Verzicht ist wirksam, da der Bürge bei erfolgreicher Anfechtung des Hauptvertrags durch dessen Nichtigkeit geschützt bleibt. Beispiel: Ein durch Täuschung zustande gekommener Hauptvertrag kann angefochten werden.


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Sicherungsabrede

Die vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürgen über Zweck und Umfang der Bürgschaft. Sie regelt die genauen Bedingungen, unter denen die Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann. Geregelt in § 767 BGB bestimmt sie auch mögliche Einschränkungen der Bürgenhaftung. Beispiel: Die Vereinbarung, dass eine Bankbürgschaft nur für Mängelansprüche aus einem bestimmten Bauvorhaben gilt.


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Vorschussanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers auf Vorauszahlung der Mängelbeseitigungskosten, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht nachkommt (§ 637 BGB). Der Auftraggeber muss nicht in Vorleistung gehen, sondern kann die geschätzten Kosten vorab verlangen. Beispiel: Ein Bauherr kann die Kosten für die Reparatur einer mangelhaften Lüftungsanlage vom Auftragnehmer im Voraus fordern.

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Das vorliegende Urteil


LG Wiesbaden – Az.: 7 O 308/18 – Urteil vom 02.12.2020


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