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Fußgänger kollidiert mit Bus – 35.000 DM Schmerzensgeld


Oberlandesgericht Nürnberg

Az. 8 U 1072/00

Urteil vom 14.12.2000


Anmerkung des Bearbeiters

Das Urteil behandelt die Folgen eines Verkehrsunfalls, bei dem die damals 18-jährige Klägerin erheblich verletzt wurde. Beim Wenden hatte ein Omnibusfahrer die junge Frau, die gerade die Straße überqueren wollte, übersehen und sie überfahren. Die Klägerin erlitt u.a. ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kontusionsblutung sowie einen Felsenbeinbruch. Als weitere Folge ihrer Verletzungen büßte sie ihren Geruchssinn ein (Anosmie).

Sie verklagte den Omnibusfahrer (= Beklagter zu 1) und dessen Kfz.-Haftpflichtversicherung (= Beklagte zu 2) auf Schmerzensgeld. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Mitverschuldens, das sie mit 50 % bewertet, stellte sich die Klägerin ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 DM vor.

Die Beklagten bestritten ein vorwerfbares Fehlverhalten des Busfahrers. Nach ihrer Meinung traf die Verletzte die Alleinschuld am Unfall.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klägerin überwiegend Recht: Es verurteilte die beiden Beklagten, der Verletzten ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 DM zu zahlen.


Entscheidungsgründe

„… Der Senat hält angesichts der erheblichen Verletzungen der Klägerin, namentlich der Dauerfolgen, welche auf den Verkehrsunfall vom 22. September 1994 zurückzuführen sind, unter Berücksichtigung eines gleichwertigen Mitverschuldens der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000,00 DM … für angemessen gemäß § 847 BGB.

a) Die Voraussetzung für den Anspruch auf Schmerzensgeld, dass nämlich der Beklagte zu 1) die Körperverletzung der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft gemäß § 823 Abs. 1 BGB verursacht hat, steht aufgrund des nur von der Klägerin angefochtenen landgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest.

b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben den erlittenen Schmerzen und Verletzungen auch die sonstigen schädlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich nicht oder nicht fassbar auf das Vermögen des Verletzten auswirken.

Von Gewicht sind dabei zunächst die durch den Unfall verursachten, sofort manifesten Verletzungen … festgestellt wurden:

– offenes Schädelhirntrauma
– rechtstemporale Kontusionsblutung
– Felsenbeinfraktur rechts
– Perforation des Trommelfells rechts
– Hämatotympanon und diskrete Hämatoliquorrrhoe rechts

Ferner sind einzubeziehen die Dauer des Krankenhausaufenthalts vom 22. September bis 6. Oktober 1994, die anschließende, sich aus den schweren Verletzungen ohne weiteres erklärende wochenlange Hauskrankheit, die notwendigen häufigen Arztbesuche sowie die jetzt noch bestehenden und teilweise nicht besserungsfähigen weiteren Unfallfolgen …:

– vollständige Anosmie
– Teilverlust des Geschmacksinns
– Kopfschmerzen 2-3mal je Woche
– erhöhtes Schlafbedürfnis
– herabgesetzte Belastbarkeit
– herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit
– verstärkte Tagesmüdigkeit
– vermehrtes Angstempfinden in Stresssituationen
– vermehrte Aggressivität

Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie durch die vorerwähnten Verletzungen und Verletzungsfolgen ohne weiteres erklärlich, unfallbedingt ihre Ausbildungspläne abändern musste, wodurch statt der zur Unfallzeit schon in die Wege geleiteten zweijährigen, eine dreijährige Ausbildungszeit notwendig wurde.

Gerade diesem Umstand misst der Senat große Bedeutung bei, weil der Eingriff in die Lebensplanung im allgemeinen als besonders schmerzlich empfunden wird.

Als einschneidend sind besonders zu werten die vollständige bzw. teilweise Einbuße des Geruchs- und Geschmackssinns. Sie bedeutet eine dauernde Minderung der Lebensqualität, weil sie die Klägerin von der Wahrnehmung eines Teils ihrer Umwelt ganz bzw. teilweise ausschließt. Abgesehen davon, dass ihr die Unterscheidung wohlschmeckender von verdorbenen Speisen kaum mehr, die Wahrnehmung der vielfältigen Gerüche der umgebenden Natur und der zum Riechgenuss geschaffenen Duftstoffe überhaupt nicht mehr möglich ist, entfällt damit weitgehend auch die wichtige Warnfunktion, welche ursprüngliche Aufgabe von Geruchs- und Geschmackssinn ist; denn für den Menschen schädliche Stoffe kündigen sich häufig durch üblen Geruch und schlechten Geschmack an. Schließlich ist zu bedenken, dass die Sinneseinbuße einen jungen Menschen stärker trifft als einen älteren, die zur Unfallzeit erst 18 Jahre alte Klägerin darunter also besonders zu leiden hat. Gleiches gilt auch für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit, welche der Sachverständige Prof. Dr. … mit dauerhaft 30 % angesetzt hat. Es mag sein, dass diese Minderung bei einem Menschen im vorgerückten Alter ohne größere Bedeutung ist. Von einem jüngeren hingegen wird der Vollbesitz der Kräfte und Fähigkeiten als selbstverständlich empfunden und jede Einbuße wie eine vorzeitige Alterung.

Schließlich kann das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht ausser Betracht bleiben (vgl. OLG Nürnberg, VersR 98, 731), wenn bei einem erkennbar begründeten Anspruch die Entschädigung des Verletzten hinausgezögert wird. Hier haben die Beklagten in Kenntnis der Schmerzen und Verletzungen der Klägerin, obgleich seit dem Unfall inzwischen 6 Jahre vergangen sind, am 12.06.1995 lediglich 3.000,00 DM als Vorschuss auf den bisher nachgewiesenen Schaden unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt. Allerdings konnte zunächst noch als zweifelhaft angesehen werden, ob den Beklagten zu 1) überhaupt ein Verschulden an dem Unfall trifft. Dabei mochten sich die Beklagten auf das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 27. Februar 1995 .. stützen, wonach die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) nicht eindeutig zu beantworten war. Insoweit hat sich jedoch eine entscheidende Änderung durch das Gutachten des Sachverständigen ….. ergeben, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. Oktober 1996 erstattet hat. Er hat die Frage der Vermeidbarkeit für den Beklagten zu 1) eindeutig positiv beantwortet, und es war von da an für die Beklagten klar, dass der Klägerin ein erhebliches Schmerzensgeld zustand. Gleichwohl haben sie sich dieser Einsicht verschlossen.

Hinsichtlich der Anteile des Verschuldens, welches den Beklagten zu 1) und die Klägerin bezüglich der Entstehung des Unfalls trifft (§ 254 BGB), stimmt der Senat mit der Bewertung durch das Landgericht, obgleich hieran nicht gebunden, überein. Der Klägerin ist anzulasten, dass sie aus nicht zu klärenden Gründen in kurzer Entfernung vor dem herannahenden Bus vom Gehsteig auf die Fahrbahn trat und der gegenüberliegenden Seite zustrebte, obgleich sich in einer Entfernung von etwa 25 m ein Fußgängerüberweg befand. Ihr ist anzulasten, dass sie nicht bloß den sicheren Weg über die Fahrbahn verschmäht, sondern auf das bereits nahe herangekommene, wegen seiner Größe nicht zu übersehende Fahrzeug überhaupt nicht geachtet hat.

Dem Beklagten zu 1) muss vorgeworfen werden, dass er die Klägerin vor dem Anstoß nicht wahrgenommen hat, obwohl sie sich vom ersten Augenblick an, als er in die Hansastraße einbog, in seinem Gesichtsfeld befand und sie für ihn als eine am  Gehsteigrand stehende Fußgängerin ebenso gut sichtbar war, wie für die Zeugin …, die als Fahrgast im Bus mitfuhr. Der Beklagte zu 1) hat auf das Verhalten der Klägerin nicht zu spät, sondern, zum Zwecke der Unfallvermeidung, überhaupt nicht reagiert. Dazu standen ihm nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … 3 Sekunden zur Verfügung, so dass er aus einer geringen Geschwindigkeit von ca. 18 km/h ohne weiteres hätte anhalten können. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass er für die Dauer von 3 Sekunden aus unbekannten Gründen seine Aufmerksamkeit nicht, wie er musste, auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet hat. Dieses Versäumnis steht nach Auffassung des Senats der groben Unachtsamkeit der Klägerin in nichts nach.

c) … Als angemessenen Ausgleich für die unfallbedingten Verletzungen, Einbußen und Nachteile sieht der Senat einen Betrag von insgesamt 35.000,00 DM für erforderlich und ausreichend an.

Die Anrechnung der bereits bezahlten 3.000,00 DM unterbleibt, weil nicht feststellbar ist, auf welche Schuld (Schmerzensgeld oder materieller Schaden) die Leistung verrechnet werden soll. Leistungsbestimmung durch die Beklagte ist nicht vorgetragen (§ 366 Abs. 1 BGB), ihre Ersetzung gemäß § 366 Abs. 2 BGB mangels entsprechender Darlegungen nicht möglich. Im übrigen ist, solange der Vorbehalt der Rückforderung besteht, Erfüllung in Höhe der geleisteten Zahlung gemäß § 362 BGB nicht eingetreten (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 362 BGB RdNr. 11).“

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