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Masernimpfnachweis verweigert: Zweites Bußgeld trotz Schulpflicht

Erste Geldbuße gezahlt, Impfpass noch nicht abgegeben – die Eltern hofften auf Ruhe. Jetzt flattert ein neuer Bußgeldbescheid ins Haus, während die Tochter im Klassenzimmer sitzt. Die Behörde pocht auf den Masernnachweis, obwohl das Kind schulpflichtig ist. Darf sie ein zweites Mal kassieren? Ein Gericht musste entscheiden.
Ein gelber Impfpass mit leerer Seite liegt neben einem amtlichen Schreiben und einem Schulheft auf einem Holztisch.
Das Nichtvorlegen des Masernimpfnachweises kann trotz Schulpflicht zu wiederholten Bußgeldern für Sorgeberechtigte führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 OWi 33 Js 28015/25

Das Wichtigste im Überblick

Elternteil muss 500 Euro zahlen, weil er den Masernnachweis für sein Schulkind nicht vorlegte.
  • Das Gericht verurteilt den Betroffenen wegen fehlenden Masernnachweises.
  • Der Nachweis blieb trotz Aufforderung und früherer Geldbuße aus.
  • Das Gericht hält die Masernpflicht auch für schulpflichtige Kinder für zulässig.
  • Es sieht keine unzulässige Doppelbestrafung nach dem früheren Bußgeld.

  • Gericht: AG Calw
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 8 OWi 33 Js 28015/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Infektionsschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht
  • Streitwert: 500 Euro
  • Relevant für: Eltern, Schulen, Gesundheitsämter bei Masernnachweisen

Wann droht ein Bußgeld wegen Masernimpfnachweis?

Nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich einen geforderten Nachweis über einen Masernimpfschutz oder eine bestehende Immunität nicht vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ärztlicher Dokumente verankern insbesondere § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 sowie § 33 IfSG für Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer umfassenden Beschlussfassung (Az. 1 BvR 469/20 und weitere) bereits bestätigt, dass die weitreichenden Vorgaben des Masernschutzgesetzes formell verfassungskonform sind.

Da das Bundesverfassungsgericht das Masernschutzgesetz als verfassungsgemäß bestätigt hat, können Eltern sich nicht mehr auf verfassungsrechtliche Bedenken berufen, um die Nachweispflicht zu umgehen. Wer ein Kind in Kindergarten oder Schule hat, muss den Impfnachweis vorlegen – ein rechtlich gangbarer Weg dagegen existiert nicht mehr.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Calw weigerte sich ein sorgeberechtigter Vater beharrlich, für seine im Jahr 2015 geborene Tochter den verlangten Impf- oder Immunitätsnachweis zu erbringen. Das Kind besuchte seit 2022 eine Schule, bestand jedoch ohne bestehende Immunität gegen Masern, da die Eltern eine medizinisch mögliche und zumutbare Impfung kategorisch ablehnten. Auch auf eine behördliche Aufforderung der Schulleitung von Ende April 2025 mit einer klaren Fristsetzung bis zum 28. Mai 2025 reagierte der Mann nicht mit der Einreichung der Dokumente. Das Gericht sprach daher am 24. Februar 2026 eine Geldbuße von 500 Euro gegen den Vater aus (Az. 8 OWi 33 Js 28015/25).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die staatliche Schulpflicht entbindet Personensorgeberechtigte nicht von der infektionsschutzrechtlichen Pflicht, einen Nachweis über die Masernimmunität des Kindes vorzulegen. Ein rechtlicher Pflichtenkonflikt besteht nicht, da der Gesetzgeber der Schulbildung zwar den Vorrang vor einem Betretungsverbot einräumt, die Sanktionierbarkeit des fehlenden Nachweises als Ordnungswidrigkeit jedoch ausdrücklich beibehält.
  2. Die fortgesetzte Weigerung, einen geforderten Masernimpfnachweis zu erbringen, stellt nach der Rechtskraft eines ersten Bußgeldbescheids einen neuen materiell-rechtlichen Verstoß dar. Eine erneute Verhängung eines Bußgeldes wegen dieses andauernden Unterlassens verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
Infografik (Checkliste): Masern-Nachweispflicht bleibt trotz Schulpflicht bestehen; Bußgeld bei Weigerung rechtmäßig.
Masernnachweis: Schulpflicht schützt nicht vor Bußgeld

Warum steigt die Geldbuße bei Wiederholung?

Sobald ein Gericht entscheidet, dass die Ordnungswidrigkeit der Nichtvorlage eines geforderten Nachweises objektiv und subjektiv erfüllt ist, setzt es die konkrete Höhe der Geldbuße fest. Dabei fließen verschiedene Umstände in die Strafbemessung ein, wobei wiederholte Verstöße gegen die infektionsschutzrechtliche Nachweispflicht regelmäßig zu einer spürbaren Erhöhung der finanziellen Sanktion führen können.

Konkret heißt das: Wer bereits ein Bußgeld wegen fehlenden Masernnachweises bezahlt hat und weiterhin nichts vorlegt, muss beim nächsten Verfahren mit einer deutlich höheren Summe rechnen. Die Gerichte werten jedes weitere Beharren als eigenständigen neuen Verstoß – die Strafe eskaliert mit jeder Runde.

Die preisliche Entwicklung einer dauerhaften Verweigerungshaltung erlebte der betroffene Vater in diesem Verfahren sehr deutlich. Gegen ihn war wegen derselben grundlegenden Streitfrage bereits im April 2023 ein erster Bußgeldbescheid über 250 Euro ergangen, den er nach der Rücknahme seines Einspruchs bezahlt hatte und der somit rechtskräftig wurde. Da er den Nachweis im Anschluss weiterhin nicht erbrachte, bewertete das Amtsgericht Calw diese fortgesetzte Verweigerung nach der Rechtskraft als einen völlig neuen, materiell-rechtlichen Verstoß. Aufgrund des erneuten Fehlverhaltens verdoppelte das Gericht die Summe bei der neuen Verurteilung auf 500 Euro.

Gilt die Nachweispflicht für die Masernimpfung trotz Schulpflicht?

Die staatlich verankerte Schulpflicht befreit Eltern rechtlich nicht davon, die strengen Nachweispflichten nach dem Bundesrecht zu erfüllen. Der Gesetzgeber räumt der Beschulung betroffener Kinder zwar einen bewussten Vorrang vor einem generellen Schul- oder Betretungsverbot ein, hält aber gleichzeitig an der konsequenten Sanktionierung der fehlenden Nachweise fest. Diese gewollte Gesetzesauslegung begründet eine gesetzliche Abwägungslage, die explizit dem Schutz der anderen Kinder sowie deren Familien dient.

Eltern sollten daher nicht darauf spekulieren, dass die Schulpflicht ihres Kindes sie vor Bußgeldern bewahrt. Auch wenn das Kind weiterhin beschult wird, läuft die Ordnungswidrigkeit wegen des fehlenden Nachweises weiter und wird konsequent mit steigenden Bußgeldern geahndet.

Warum kein Pflichtenkonflikt vorliegt

Der zuständige Vater versuchte, seiner Verurteilung mit dem Argument eines unauflösbaren Konflikts zwischen verschiedenen Pflichten zu entgehen. Er gab vor Gericht an, es bestehe ein gleichrangiges Dilemma zwischen der unbedingten Pflicht zur Beschulung seiner Tochter und den Vorgaben der Impf- sowie Nachweispflicht. Das Amtsgericht Calw verwarf diese Argumentation zur Überzeugung der Urteilsfindung vollständig und erklärte, der Gesetzgeber habe die staatliche Schulpflicht ausdrücklich vom Betretungsverbot ausgenommen. Dadurch sei der Vorrang der Schulbildung im Gesetz verankert worden, ohne jedoch die Ahndung der Nachweispflicht als Ordnungswidrigkeit infrage zu stellen. Diese Trennung basiert in der richterlichen Abwägung unter anderem auf Artikel 7 des Grundgesetzes und den Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg zur staatlichen Schulhoheit.

Es entsteht auch, anders als seitens des Betroffenen vorgebracht, kein gleichrangiges Dilemma zwischen der Verletzung der Beschulungs- und der Impf-(Nachweis-)Pflicht. Durch die Durchsetzbarkeit der primären Beschulungspflicht auch im Verwaltungszwang gegenüber der Sekundärsanktion nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht haben Bundes- und Landesgesetzgeber den Vorrang der Beschulungspflicht konsequent nachgezeichnet. – so das Amtsgericht Calw

Praxis-Hinweis: Schulpflicht schützt nicht vor Sanktionen

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, der Staat dürfe kein Bußgeld verhängen, wenn er das Kind gleichzeitig per Schulpflicht zum Besuch der Einrichtung zwingt. Die Gerichte trennen diese beiden Ebenen strikt: Der Vorrang der Schulbildung verhindert zwar einen Ausschluss des Kindes vom Unterricht, hebt aber die elterliche Pflicht zur Vorlage der Immunitätsnachweise und die Sanktionierung bei Verstößen nicht auf.

Ist eine doppelte Geldbuße wegen Masernimpfnachweis zulässig?

Eine erneute Ahndung durch ein weiteres Bußgeld ist juristisch unbedenklich, solange zwischen den geahndeten Zeiträumen keine sogenannte prozessuale Tatidentität vorliegt. Ein schützender Strafklageverbrauch, der eine Doppelbestrafung für dieselbe Tat verhindert, findet nicht statt, wenn eine Person ihren rechtswidrigen Verstoß zeitlich nach der Rechtskraft einer ersten behördlichen Entscheidung durch bloße Untätigkeit fortsetzt.

Es handelt sich nicht um dieselbe prozessuale Tat wie der Verstoß bis zur Zäsur der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. In dieser neuen prozessualen Tat liegt auch ein erneuter materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Impf-(Nachweis-)Pflicht aus § 20 IfSG, welcher nicht anderweitig im Vorwurf ‚verbraucht‘ ist. – so das Amtsgericht Calw

Das bedeutet konkret: Eine «prozessuale Tatidentität» – also dieselbe rechtlich zu bewertende Handlung – liegt nur vor, wenn jemand für exakt denselben abgeschlossenen Vorgang zweimal belangt werden soll. Ein «Strafklageverbrauch» schützt davor, für diese eine Tat erneut bestraft zu werden. Bei Dauerdelikten wie dem fortgesetzten Nichtvorlegen eines Impfnachweises gilt jedoch: Jeder Tag ohne Nachweis ist ein neuer, eigenständiger Verstoß – nicht die Fortsetzung des alten.

Wer bereits ein Bußgeld bezahlt hat, sollte das nicht als „Erledigung“ betrachten. Ab dem Tag der Rechtskraft des ersten Bescheids beginnt automatisch ein neuer Verstoß, sofern der Nachweis weiterhin fehlt. Eltern müssen also unmittelbar nach Zahlung den Nachweis nachreichen, um ein zweites – dann höheres – Bußgeld zu vermeiden.

Warum die zweite Strafe zulässig ist

Der Einwand des Sorgeberechtigten, die zweite Geldbuße bedeute für ihn eine unzulässige Doppelbestrafung und eine ungewöhnliche Härte im Hinblick auf den bereits bezahlten Bescheid von 2023, lief ins Leere. Das Amtsgericht Calw stellte fest, dass die neue Ordnungswidrigkeit vorsätzlich ab dem 14. März 2024 begangen wurde – genau an dem Tag nach der formalen Rechtskraft des vorherigen Vorverfahrens. Für die Begründung, warum die erneute Strafzahlung rechtmäßig sei, berief sich der Richter auf etablierte obergerichtliche Rechtsprechung. Er führte dazu unter anderem eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 201 ObOWi 141/24) sowie einen Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az. 3 Ws (B) 55-56/20) heran, die keinen Strafverbrauch bei anhaltenden Unterlassungsdelikten nach Bescheid-Rechtskraft sehen.

Was das Urteil für Eltern bedeutet

Das Amtsgericht Calw hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet andere Amtsgerichte nicht direkt. Erstinstanzlich bedeutet: Es ist die unterste gerichtliche Ebene, deren Urteile keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte entfalten. Doch die Berufung auf das Bayerische Oberste Landesgericht und das Kammergericht Berlin zeigt: Die Rechtslage ist überregional gefestigt. Diese Obergerichte stehen in der Instanzenhierarchie über den Amtsgerichten und ihre Entscheidungen werden von nachgeordneten Gerichten in der Regel als richtungsweisend übernommen. Gepaart mit der bestätigten Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht haben Eltern praktisch keine rechtliche Handhabe mehr, die Nachweispflicht dauerhaft zu verweigern. Wer noch keinen Masernnachweis eingereicht hat, sollte das umgehend tun – ob Impfpass, ärztliche Immunitätsbestätigung oder Kontraindikationsbescheinigung. Wer bereits ein Bußgeld bezahlt hat, muss wissen: Die Zahlung erledigt nur den vergangenen Verstoß. Ab Rechtskraft des Bescheids tickt die Uhr für den nächsten Verstoß automatisch weiter. Nur die tatsächliche Vorlage des Nachweises bei der Schule oder Kita stoppt die Eskalationsspirale.

Achtung Falle: Keine Erledigung durch erste Zahlung

Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit der Bezahlung eines ersten Bußgelds die Angelegenheit erledigt ist und der Staat für denselben fehlenden Nachweis nicht noch einmal sanktionieren darf. Das Urteil zeigt jedoch: Sobald der erste Bescheid rechtskräftig ist, wertet die Justiz das weitere Nichthandeln als völlig neue Ordnungswidrigkeit. Wer hofft, das Thema durch das Hinnehmen einer ersten Strafe abzukaufen, riskiert bei anhaltender Verweigerung weitere Bußgelder.


Bußgeldspirale stoppen: Ihre nächsten Schritte

Das Urteil zeigt, dass die beharrliche Verweigerung des Masernnachweises zu einer kostspieligen Eskalation führen kann – jedes weitere Zuwarten wird als neuer Verstoß gewertet. Besonders für Eltern, die bereits ein erstes Bußgeld erhalten haben, ist die korrekte rechtliche Einordnung der neuen Fristen entscheidend. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre aktuelle Situation, erklären Ihnen die rechtlichen Handlungsoptionen und unterstützen Sie dabei, weitere Sanktionen zu vermeiden.

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Experten-Kommentar

Wer hier auf Zeit spielt oder auf bürokratische Trägheit hofft, unterschätzt die Digitalisierung der Ämter. Mittlerweile laufen die Wiedervorlagen bei den Gesundheitsbehörden nach rechtskräftigen Bescheiden fast vollautomatisch ab. Sobald das erste Bußgeld bezahlt ist, ploppt die Akte im System der Sachbearbeiter sofort wieder als unerledigt auf.

Ich empfehle Betroffenen daher dringend, nach einer ersten Strafe nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern den Dialog zu suchen. Ohne einen echten Nachweis oder zumindest ein anerkanntes ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation gerät man in eine extrem teure Gebührenspirale, die sich juristisch nicht mehr stoppen lässt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gesundheitsamt trotz Schulpflicht ein Zwangsgeld wegen des fehlenden Masernnachweises festsetzen?

Ja, das Gesundheitsamt darf trotz Schulpflicht ein Zwangsgeld oder Bußgeld wegen des fehlenden Masernnachweises festsetzen. Die Schulpflicht hebt die infektionsschutzrechtliche Nachweispflicht nicht auf, sondern betrifft nur den Schulbesuch des Kindes.

Das Masernschutzgesetz verlangt von Personensorgeberechtigten den Nachweis über Impfschutz oder Immunität, und die Nichtvorlage ist als Ordnungswidrigkeit sanktionierbar. Der Gesetzgeber nimmt zwar hin, dass schulpflichtige Kinder nicht allein wegen fehlender Nachweise vom Unterricht ausgeschlossen werden, er verzichtet aber nicht auf die Ahndung des Verstoßes. Juristisch besteht daher kein Widerspruch, der Eltern von der Pflicht oder von finanziellen Sanktionen befreit. Maßgeblich ist, dass Schulpflicht und Nachweispflicht zwei verschiedene Regelungsebenen sind.


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Schützt mich die Zahlung des ersten Bußgeldes vor weiteren Strafen im selben Jahr?

Nein, die Zahlung des ersten Bußgeldes schützt nicht vor weiteren Strafen, wenn Sie den Masernnachweis danach weiterhin nicht vorlegen. Die erste Zahlung erledigt nur den bereits geahndeten Zeitraum, nicht die fortdauernde Pflichtverletzung.

Rechtlich liegt der entscheidende Punkt darin, dass die Nichtvorlage eines geforderten Nachweises als fortdauerndes Unterlassen bewertet wird. Sobald der erste Bescheid rechtskräftig ist, beginnt für die weitere Untätigkeit ein neuer, eigenständiger Verstoß, der erneut als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf. Ein Strafklageverbrauch greift nur bei derselben abgeschlossenen Tat, nicht bei einem späteren neuen Pflichtverstoß. Deshalb kann die Behörde oder das Gericht für den nächsten Zeitraum wieder ein Bußgeld festsetzen, oft sogar in höherer Höhe.

Nur die tatsächliche Vorlage des Nachweises beendet das Risiko weiterer Verfahren. Wer bereits bezahlt hat, sollte deshalb nicht auf eine „Erledigung“ vertrauen, sondern den Nachweis sofort nachreichen, damit kein weiterer Verstoß entsteht.


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Darf die Schule mein Kind vom Unterricht ausschließen, wenn der Impfnachweis weiterhin fehlt?

NEIN, die Schule darf Ihr Kind wegen des weiter fehlenden Impfnachweises in der Regel nicht vom Unterricht ausschließen. Die Schulpflicht hat hier Vorrang, damit das Kind weiter beschult wird und nicht den Anschluss verliert.

Rechtlich trennt das Infektionsschutzgesetz die Beschulung des Kindes von der Sanktion gegen die Eltern. Der fehlende Nachweis bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 IfSG und kann mit Bußgeld geahndet werden, aber nicht dadurch „gelöst“ werden, dass das Kind vom Unterricht ferngehalten wird. Der Gesetzgeber will damit das Bildungsrecht des Kindes sichern und die Last des Verstoßes auf die finanzielle Ebene der Sorgeberechtigten verlagern. Deshalb ist der Schutz vor einem Schulausschluss keine Befreiung von der Nachweispflicht.

Ausnahmen können bei anderen Einrichtungen eine Rolle spielen, etwa wenn es nicht um eine Schule, sondern um eine Kita geht oder wenn besondere landesrechtliche und schulorganisatorische Fragen hinzukommen. Für den typischen Schulfall gilt aber: Unterricht ja, fehlender Nachweis bleibt ein Bußgeldrisiko für die Eltern.


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Wie hoch darf das Bußgeld beim zweiten Verstoß ausfallen und gibt es Höchstgrenzen?

Beim zweiten Verstoß kann die Geldbuße deutlich steigen; eine feste Summe gibt es nicht, und im Einzelfall sind bis zu 2.500 Euro zulässig. Das Gericht setzt die Höhe nach den Umständen fest und berücksichtigt dabei die erneute Weigerung besonders streng.

Wiederholung wirkt bei der Bußgeldbemessung strafschärfend, weil das fortgesetzte Unterlassen nach der ersten Entscheidung als neuer vorsätzlicher Verstoß bewertet werden kann. Wer trotz rechtskräftiger Aufforderung weiter keinen Masernnachweis vorlegt, signalisiert beharrliche Pflichtverletzung, und das führt regelmäßig zu einer höheren Sanktion als beim ersten Bescheid. Im bekannten Fall verdoppelte das Gericht die Geldbuße von 250 auf 500 Euro. Die gesetzliche Obergrenze schützt also nicht vor einer spürbaren Erhöhung, sondern setzt nur den äußersten Rahmen.

Ob die Behörde oder das Gericht die Höchstgrenze ausschöpft, hängt vor allem davon ab, wie lange der Nachweis fehlt und ob der Verstoß trotz weiterer Aufforderungen fortgesetzt wird. Eine rechtzeitige Nachreichung kann die Eskalation begrenzen, weil sie den aktuellen Verstoß beendet und weitere Zuwächse verhindert.


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Das vorliegende Urteil


AG Calw – Az.: 8 OWi 33 Js 28015/25 – Urteil vom 24.02.2026




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