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Bußgeldbescheid – Verdoppelung des Regelsatzes

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss OWi 1380/10

Beschluss vom 11.10.2010


Sachverhalt

Das AG verurteilte den Betr. unter Verdoppelung der gegen ihn im Bußgeldbescheid festgesetzten (Regel-) Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR. Die Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt, blieb ohne Erfolg.

Gründe

Nach § 80 I und II Nr. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

I.

Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße – hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes – durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 I, II StPO i.V.m. § 71 I OWiG (Göhler- Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/ Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. [OLG Karlsruhe 19.06.2008 – 1 Ss 25/08] ; KG VRS 113, 293 ff.; OLG Dresden DAR 2003, 181 f. [OLG Dresden 29.11.2002 – Ss (OWi) 599/02]; BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587). Dass das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (KG a.a.O..), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen, insbesondere einschlägiger Art zu seinem Nachteil muss ein Betr. rechnen, auch wenn Tatzeiten und Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen teilweise bereits einige Zeit zurückliegen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fehlenden Eintragungen ausgegangen wird (§ 3 I BKatV). Eine mit Art. 103 I GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt daher – die Vorahndungen sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß eingeführt worden, der Betr. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme – nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund des unterbliebenen Hinweises ist somit nicht gegeben.

II.

Die vom Betr. angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 (3 Ss OWi 622/09 = DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff ) und des OLG Jena vom 22.05.2007 (1 Ss 346/06 = VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. Zum Einen liegen diesen Entscheidungen ersichtlich andere Fallgestaltungen zugrunde (die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße wurde im Urteil überhaupt nicht bzw. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 III 2; 2. Hs. OWiG ohne Hinweis mit dem relativ hohen Einkommen des Betr. begründet). Die zur Frage einer Hinweispflicht weiterhin ergangenen Beschlüsse des OLG Jena vom 26.02.2010 (1 Ss 270/09 = ZfS 2010, 294 f. = NZV 2010, 311 f. = StraFo 2010, 206 f. = VRS 118, 365 f.) und des OLG Düsseldorf vom 04.03.1994 (5 Ss 56/94 = MDR 1994, 822 = VRS 87, 203 f.) betreffen die – unangekündigte – Verhängung eines Fahrverbots, somit gleichfalls eine andere Sachverhaltsgestaltung. Zum Anderen wäre die Frage einer Hinweispflicht hier im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da die Rechtsbeschwerde – im Falle einer Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs – aus den in der Antragsschrift der GenStA dargelegten Gründen als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.

III.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 u. 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).

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