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Bußgeldbescheid aus Österreich in Deutschland nicht vollstreckbar

Finanzgericht Hamburg

Az.: 1 V 289/09

Beschluss vom 16.03.2010


I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.

In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008 (MA MA-1/… u. a.), 18.07.2008 (MA-2/… u. a.) und am 06.11.2008 (MA-3/… u. a.) Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 € festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.

Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 € bis zum 10.10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36,10 €.

Am 13.10.2009 legte der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigungen vom 01.09.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09), den Beteiligten zugestellt am 16.11.2009 bzw. 23.11.2009, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Rechtsmittel gegen den Beschluss legten die Beteiligten nicht ein.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Amtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Die Amtshilfe sei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 358; im folgenden: Amtshilfeabkommen Österreich) unzulässig. Dem Antragsteller stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zu Gunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches, verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung. Dieses Recht würde mit einem Vollzug der österreichischen Sanktion für die Zeugnisverweigerung in Deutschland unterlaufen. Die von ihm angegriffenen Maßnahmen seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen und demgemäß als Verwaltungsakte einzuordnen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2009 gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 01.09.2009 (Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheiden vom 15.07.2008 und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. – 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: Rahmenbeschluss Geld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den Rahmenbeschluss Geld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.

Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg – KHH … – vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1.

Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09) gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben.

Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung gemäß § 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden (Amtlicher Anzeiger – Amtl. Anz. – 1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 21.11.2006, Amtl. Anz. 2006, S. 2813; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, Gemeinsames Ministerialblatt – GMBl – 2005, 219). Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr gemäß § 1 Buchstabe c HmbVwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt (vergleiche auch Bürgerschafts-Drucksache 14/2608 S. 3; vergleiche im Übrigen § 1 Hamburgisches Abgabengesetz, HmbGVBl. 1976, 45, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.1999, HmbGVBl. 1999, 256, und § 5 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, HmbGVBl. 1965, 225; siehe auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – AO -/FGO, § 33 FGO Rz. 534).

Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141) und des Sächsischen Finanzgerichts (FG, Beschluss vom 25.03.2004, 2 V 213/04, juris) sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern (Vorinstanz des BFH-Beschlusses war das FG München) und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219).

Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft (vergleiche zur Bindung auf den konkreten, verwiesenen Rechtsstreit und nicht beispielsweise für das Hauptsacheverfahren Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rz. 133). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung in der Weise, dass der Beschluss greifbar gesetzwidrig wäre (vergleiche hierzu Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 91 m. w. N.), liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor.

2.

Das Begehren des Antragstellers ist im Rahmen der §§ 69, 114 FGO zu prüfen. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes erreichen möchte, Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu untersagen. Dem steht nicht entgegen, dass der steuerlich beratene Antragsteller beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs“ gegen von ihm behauptete Verwaltungsakte wieder herzustellen und nur hilfsweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Unter Berücksichtigung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), hat das Gericht infolge des Verweisungsbeschlusses als Adressatgericht im Rahmen „seiner“ Verfahrensordnung die Verfahrensart zu wählen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers am meisten entspricht (vergleiche auch Kissel/Mayer, GVG, 5. Auflage 2008, § 17 Rz. 43; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rz. 143 m. w. N.). Dabei entscheidet das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

3.

Ein Antrag nach § 69 Abs.  Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist unzulässig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vergleiche Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 122 m. w. N.), liegt kein angefochtener Verwaltungsakt vor.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Vollstreckungsankündigungen des Vollziehungsbeamten keine Verwaltungsakte. Der Vollziehungsbeamte kündigte lediglich an, im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung bis zum 10.10.2009 Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) zu ergreifen. Es fehlt an einer Regelung durch die Vollstreckungsankündigungen. Die Ankündigungen bereiten eine rechtliche Regelung, nämlich beispielsweise eine Pfändung, lediglich vor (vergleiche auch Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO Rz. 16; Frotscher in Schwarz, AO, § 118 AO Rz. 7 a. E.). Aus der Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wobei bei schriftlichen Vollstreckungsankündigungen regelmäßig eine Vollstreckung droht (vergleiche auch Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 80 m. w. N.), ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung ersetzt lediglich die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO. Aus einer Vollstreckungsankündigung wird dadurch jedoch kein Verwaltungsakt.

Dass der Vollziehungsbeamte konkrete Pfändungsmaßnahmen getroffen hat, ist bei überschlägiger Prüfung nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Zahlung des Antragstellers auf die Vollstreckungskosten nicht infolge einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme, sondern diente der Abwendung von (künftigen) Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung (§ 11 Abs. 1 HmbVwVG) bzw. über die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs in das bewegliche Vermögen des Antragstellers (vergleiche § 40 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG) liegt nicht vor. Das bloße Erscheinen des Vollziehungsbeamten bei dem Antragsteller ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Denn der Vollziehungsbeamte konnte zunächst den Antragsteller auffordern, Zahlungen zu leisten und der Antragsteller konnte dann Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlungen auf die Forderungen vermeiden (vergleiche auch § 37 Abs. 1 Buchstabe e HmbVwVG; für Gerichtsvollzieher: § 105 Nr. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher; für Vollziehungsbeamte des Finanzamtes: Abschnitt 24 Abs. 1 Satz 1 Vollziehungsanweisung, BStBl I, 1980, 194, zuletzt geändert BStBl I 2008, 274).

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4.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Recht oder Rechtsverhältnis, das in der Hauptsache Gegenstand des Klagebegehrens sein soll (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 65 m. w. N.; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 15 m. w. N.).

Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b bzw. § 74 Abs. 2 HmbVwVG liegen bei überschlägiger Prüfung vor. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b HmbVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit sie gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 2 HmbVwVG hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Gericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein sogenanntes „Interimsermessen“ zusteht, was gegebenenfalls § 102 FGO widersprechen könnte (vergleiche hierzu BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547 m. w. N.). Die genannten Vorschriften räumen der Behörde, anders als beispielsweise § 258 AO, keinen Ermessenspielraum ein, sondern enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind.

aa) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Amtshilfeabkommen Österreich wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Dies ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. in eine Folgenabwägung einzubeziehen sind. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Eine Verletzung einer grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vergleiche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG -, vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674; vom 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214, NJW 1979, 2607).

Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse gegen den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bei überschlägiger Prüfung unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen (vergleiche zu diesen Rechten BVerfG-Beschluss vom 07.07.1995, 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 m. w. N.). Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein (§ 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -, § 52 Abs. 1 StPO; vergleiche zu diesem Recht auch BVerfG-Beschluss vom 15.10.2009, 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287 m. w. N.).

Mit den Straferkenntnissen im Streitfall, die deutschen Bußgeldbescheiden vergleichbar sind (BFH-Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird der Antragsteller dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge – Parkometergesetz 2006 -, Landesgesetzblatt – LGBl. – für Wien Nr. 9/2006). Dabei ist nach österreichischem Recht für die Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Schuld in Form der Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen (siehe § 5 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG – 1991, österreichisches BGBl. 52/1991, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at). Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstieße nach Auffassung des beschließenden Senats im deutschen Recht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze. Die deutsche Verwaltungsbehörde wäre bei Verweigerung einer Auskunft aufgrund anderer Erkenntnismittel gehalten, den Täter der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, jedoch kein neues Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Verweigerung der Auskunftserteilung zu führen (vergleiche auch zur Problematik der sogenannten „Kennzeichenanzeigen“ Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Einleitung Rz. 96a; Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, vor § 109a Rz. 4 f.).

bb) Die verfassungsrechtliche Problematik zeigt sich auch bei einer österreichischen Regelung, die eine nach Auffassung des beschließenden Senats dem § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 inhaltlich entsprechende Regelung enthält. Gemäß § 103 Abs. 2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 23.06.1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz – KFG) kann die Behörde die sogenannte Lenkerauskunft verlangen. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 KFG – als Verfassungsbestimmung – treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft zu verlangen, zurück. Auch nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs – VfGH – steht die Lenkerauskunft in ihrer materiellen Bedeutung nicht in Einklang mit (österreichischen) verfassungsrechtlichen Grundsätzen, da sie auf eine Pflicht zur Selbstbeschuldigung hinaus laufe. Sie sei aber nach österreichischem Recht verfassungsrechtlich wegen der besonderen Ermächtigung als Verfassungsbestimmung durch den Verfassungsgesetzgeber nicht zu beanstanden (zu § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. KFG Novelle, Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.1988, G 72/88, G 102-104/88 u. a., Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Österreich, http://www.ris.bka.gv.at; vergleiche auch die entsprechende Verfassungsbestimmung für Länderregelungen: Art. II der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes – FAG – 1985 vom 26.06.1986, österreichisches BGBl. 384/1986).

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 vergleichbar. § 25a StVG ordnet eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter wird ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme ordnet § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen wird. Insbesondere soll die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen (BVerfG-Beschluss vom 01.06.1989, 2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109, BGBl I 1989, 1646, NJW 1989, 2679). Demgegenüber ist nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gemäß § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen (siehe oben II.4.a]aa).

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Ergebnis identisch und die Regelungen deshalb vergleichbar seien, weil der Antragsteller im Ergebnis nicht für das eigentliche Verkehrsdelikt zahle und den wahren Verursacher nicht benennen müsse, teilt der Senat nicht. Ein solcher Vergleich verkennt, dass § 25 a StVG in seiner materiellen Bedeutung keinen ethischen Schuldvorwurf enthält, sondern eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt (BVerfG-Beschluss vom 01.06.1989, 2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109, BGBl I 1989, 1646, NJW 1989, 2679).

dd) Der Rahmenbeschluss Geld führt im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung (vergleiche zur Umsetzung von Rahmenbeschlüssen in nationales Recht BVerfG-Urteil vom 18.07.2005, 2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, BGBl I 2005, 2300, NJW 2005, 2289). Zwar liegt dem Rahmenbeschluss Geld die grundsätzliche Überlegung zu Grunde, eine in einem anderen Mitgliedstaat (Entscheidungsstaat) rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken. Dabei enthält Art. 5 Abs. 1 Rahmenbeschluss Geld Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), bei denen nicht zu prüfen ist, ob sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Tat sanktionierbar ist. Hierzu zählen u. a. Ordnungswidrigkeiten, die Verhaltensweisen ahnden, wenn diese gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßen. Allerdings trifft angesichts des oben dargestellten materiellen Inhalts des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Parkometergesetz 2006 diese Regelung nicht auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation zu. Die genannte Kategorie gilt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nur für Regelungen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen, nicht für allgemeine Ordnungswidrigkeiten (vergleiche auch Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 22.01.2010, Bundesrats-Drucksache – BR-Drs. – 34/10, S. 36). Für den vorliegenden Fall, in dem das Nichterteilen einer Auskunft sanktioniert wird, bleibt es – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – bei der Prüfung, ob dieses Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland sanktionierbar ist (vergleiche auch BR-Drs. 34/10, S. 33 f.).

ee) Art. 6 EMRK spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen diese Auslegung. Zwar kann nach Auffassung des EGMR ein Zwang im Fall der sogenannten Lenkerauskunft unter bestimmten Umständen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen (EGMR-Urteile vom 08.04.2004, Weh gegen Österreich, Nr. 38544/97, JR 2005, 423 m. w. N.; vom 24.03.2005, Rieg gegen Österreich, Nr. 63207/00 m. w. N.; vom 29.06.2007, O’Halloran und Francis gegen Großbritannien, Nrn. 15809/02 und 25624/02, ECHR 2007 VIII, NJW 2008, 3549 m. w. N.; sämtliche Entscheidungen siehe Rechtsprechungsdatenbank des EGMR: HUDOC). Diese Entscheidungen können jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht auf den vorliegenden Fall, der Vollstreckung einer solchen Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland, übertragen werden, da sie mit dem hiesigen Verständnis des Grundgesetzes nicht übereinstimmen (siehe oben) und der besonderen Situation in den Staaten der dortigen Verfahren geschuldet sind. Die Verpflichtung von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen die EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes steht, in der Auslegung durch den EGMR bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, gilt nicht, sofern dies zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine materielle Bindung der Entscheidungen des EGMR nur die jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits trifft (Art. 46 EMRK; vergleiche zum Vorgenannten BVerfG-Beschluss vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, NJW 2004, 3407 m. w. N.).

ff) Der Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsätze im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Entscheidungen steht nicht entgegen, dass Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen sind (vergleiche Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen Österreich, § 75 Abs. 2 HmbVwVG). Denn diese Rechtsgrundsätze gelten nach Auffassung des beschließenden Senates dann im Vollstreckungsverfahren, wenn der Antragsteller infolge des nach ausländischem Recht geführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit hatte, sich auf diese Rechtsgrundsätze zu berufen. Anderenfalls wäre kein effektiver Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen ausländischer verwaltungsbehördlicher Entscheidungen möglich.

b) Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist dann gegeben, wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 78 m. w. N.; vergleiche auch § 74 Abs. 2 HmbVwVG).

Unter Abwägung der jeweiligen Folgen liegen die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes vor.

Falls der Antragsteller nach Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinen Gunsten in der Hauptsache unterliegen würde, könnte die Antragsgegnerin die Vollstreckung der österreichischen Straferkenntnisse weiter betreiben. Dann hätte der Antragsteller entgegen der grundsätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollstreckung zu betreiben, kurzfristig die einstweilige Einstellung der Vollstreckung erreicht.

Demgegenüber wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleibt, der Antragsteller aber in der Hauptsache erfolgreich ist, bedeutend schwerer. Dann könnte der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt sein, was als solches nicht rückgängig gemacht werden kann (vergleiche auch zum Anordnungsgrund bei Eingriffen in Grundrechte BFH-Beschluss vom 26.02.2008 II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004). Darin unterscheidet sich der Streitfall auch von den Sachverhalten, bei denen nur Nachteile drohen, die nicht über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind. Bei diesen Sachverhalten ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung z. B. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wird (siehe auch BFH-Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428 m. w. N.; vom 19.01.1993 VII B 202/92, BFH/NV 1994, 38 m. w. N.). Darauf kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht an. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache die (vorläufig) gezahlten Beträge, die gemäß Art. Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Amtshilfeabkommen Österreich an den Magistrat der Stadt Wien zu überweisen wären, von der Antragsgegnerin im Wege eines neu einzuleitenden und eigenen Voraussetzungen unterliegenden Erstattungsverfahrens bzw. Amtshaftungsverfahrens zurückzufordern. Dies würde einen effektiven Rechtsschutz im Streitfall unterlaufen.

5.

Das Gericht kann dem Antragsteller nicht aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Straferkenntnissen zu stellen. Einen solchen Antrag gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO (vergleiche auch Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 124; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rz. 191) hat die Antragsgegnerin trotz Hinweises nicht gestellt.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO,

Die Beschwerde ist gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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