AG Saarbrücken
Az: 43 OWi 228/09, 43 OWi 31 Js 867/09 (228/09)
Beschluss vom 07.08.2009
1. Der Beschluss des Hauptzollamts Saarbrücken vom 2.3.2009 (Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen vom 25.2.2009, eingegangen am 26.2.2009, als verfristet) wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Hauptzollamt Saarbrücken zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückverwiesen.
Gründe
1. Dem Betroffenen wurde am 11.2.2009 ein Bußgeldbescheid des Hauptzollamts Saarbrücken zugestellt. In diesem Bußgeldbescheid heißt es unter dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“: „Gegen diesen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Hauptzollamt Saarbrücken Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) …“ Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Frist bei schriftlichem Einspruch nur dann gewahrt ist, wenn dieser in der Frist bei der Behörde eingeht, fehlt.
Am 25.2.2009 sendete der Betroffene einen Einspruch ab, der am 26.2.2009 beim Hauptzollamt Saarbrücken einging. Mit Bescheid vom 2.3.2009, zugestellt am 6.3.2009, hat das Hauptzollamt den Einspruch kostenpflichtig als verfristet nach § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG verworfen. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit Schreiben vom 19.3.2009, eingegangen bei der Behörde am 20.3.2009 mit seinem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
2. Die Verwerfung des Einspruchs durch die Behörde als verfristet nach § 69 Abs. 1 OWiG ist dann nicht statthaft, wenn der Einspruch unverschuldet verspätet einging und bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs nach Aktenlage die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vom Amts wegen vorlagen.
a) Der Betroffene hat die 2-Wochen-Frist des § 67 Abs. 1 OWiG nicht schuldhaft verletzt. Zwar ist diese Frist nach der Zustellung am 11.2.2009 am 25.2.2009 abgelaufen. Doch erfolgte die Verletzung der Frist nicht schuldhaft.
Nach dem Urteil des BGH vom 4.8.1955 (2 StR 250/55) hat eine Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen des § 314 StPO den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass bei schriftlicher Einlegung der Eingang bei der Behörde entscheidend ist. Die Logik dieser Grundsatzentscheidung findet auch auf § 50 OWiG Anwendung (Göhler, OWiG, 14.A., § 50, Rn. 12 mwN). Ein solcher Hinweis fehlte vorliegend in der Rechtsbehelfsbelehrung des HZA Saarbrücken.
Nach der genannten Rechtsprechung wird durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche o.g. Hinweis nicht gibt, die Frist schon nicht in Gang gesetzt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken wird dagegen die Frist in Gang gesetzt. Nur handelt es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung, sofern der Betroffene in der Frist den Einspruch absendet. Denn andernfalls wäre die falsche Rechtsbehelfsbelehrung nicht kausal für die Säumnis des Betroffenen. Dieser Auffassung zufolge wäre mithin ein Einspruch verfristet, der schon außerhalb der Frist abgesendet worden ist.
Da der Einspruch am 25.2.2009 und mithin in der Frist abgesendet worden ist, lag ein Verschulden des Betroffenen nicht vor.
b) Die Verwerfung des Einspruchs war nicht statthaft. Zwar ist nach dem Wortlaut die Verwerfung schon bei verspäteter Einlegung statthaft, § 69 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene hätte dann nur noch den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG. Nach Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken ist eine Verwerfung wegen Verfristung aber auch dann unzulässig, wenn sich aus der Akte bereits objektiv alle Umstände ergeben, die eine Wiedereinsetzung voraussetzt (Vgl. Göhler, OwiG, 14. Aufl, § 52 Rn. 24 m.w.N.).
Hier ergab sich aber bereits am 2.3.2009 aus der Akte, genauer aus den Daten der Zustellung und aus dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung, dass die Verfristung nicht schuldhaft erfolgt war.