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Bußgeldbescheid – Voraussetzungen

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss OWi 896/08

Beschluss vom 12.08.2008


Leitsätze:

1. Die der strafprozessualen Anklageschrift und dem Strafbefehl nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides erkennen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist.

2. Der Umfang der gebotenen Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (Anschluss an BGHSt 23, 336/338 ff.).

3. Den Bestimmtheitsanforderungen kann ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassener Bußgeldbescheid auch dann genügen, wenn als Tatort ein signifikanter Streckenabschnitt eindeutig bezeichnet und die Tatzeit mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten eingegrenzt ist. Insoweit bedarf es zur Erzielung eines zureichenden Bestimmtheitsgrades keiner „Ergänzung“ durch Heranziehung des Akteninhalts (Anschluss an BayObLGSt 1994, 135/138 = NZV 1994, 448).


Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 12. August 2008 folgenden B e s c h l u s s :

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21. April 2008 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.

G r ü n d e:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, mit Urteil vom 21.04.2008 vom Vorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften freigesprochen.

Nach den Feststellungen des nach Nr. 11.1.7 der Tabelle 1a zum BKat neben einer Geldbuße von 200 Euro ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG vorsehenden Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 03.05.2007 steuerte der Betroffene den von ihm geführten Lkw über 7,5 t der Marke DAF am 06.04.2007 um 11:55 Uhr auf der BAB A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt bei „km 228,500, Kauppenabstieg“ in Waldaschaff, wobei er die gemäß § 41 Abs. 2 StVO (i.V.m. Zeichen 274) angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abzüglich eines Toleranzabschlages von 6 km/h um 32 km/h überschritt.

Unter den Rubriken „Beweismittel“, „Bemerkungen (insbes. Tatfolgen)“ und „Zeugen“ enthält der vorgenannte Bußgeldbescheid noch folgende Angaben:

Beweismittel: Fahrtenschreiber
Bemerkungen: Zulässige Höchstgeschwindigkeit am Kauppenberg: 60 km/h;
(insbes. Tatfolgen) festgestellte Geschwindigkeit lt. Schaublatt: 98 km/h;
abzüglich Toleranz: 6 km/h; Überschreitung: 32 Km/h.

Sattelauflieger: amtl. Kennzeichen (…).
Kontrollort: A 3, km 225,000, FR Frankfurt;
Kontrollzeit: 06.04.2007, 12.05 Uhr.

Zeugen: (A): POM A., VPI A.

Mit ihrer gegen das Urteil vom 21.04.2008 gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen zur Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft lag dem Senat vor.

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich auf die Sachrüge hin als erfolgreich. Nach den bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts kommt weder ein Freispruch des Betroffenen aus tatsächlichen Gründen noch eine – vom Amtsgericht ersichtlich gewollte – Verfahrenseinstellung im Urteilswege gemäß § 206 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, die vom Senat gegebenenfalls nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils (OLG Bamberg NJW 2006, 1078 f. = NZV 2006, 314 f.) nachgeholt werden könnte, in Betracht. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:

„Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, da es ausweislich der Urteilsgründe den Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage für unzureichend bestimmt erachtet. Damit nimmt das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis an, so dass selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes kein Freispruch hätte erfolgen dürfen, sondern allenfalls eine Einstellung des Verfahrens durch Urteil gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO.

Da es vorliegend um die Frage geht, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, steht dem Rechtsbeschwerdegericht im Freibeweisverfahren der gesamte Akteninhalt zur Verfügung. Der Senat ist insoweit nicht auf die Urteilsfeststellungen beschränkt.

Ausweislich des Bußgeldbescheides liegt dem Betroffenen zur Last, am 06.04.2007 um 11.55 Uhr auf der A 3 bei km 228,5 im Bereich des Kauppenabstiegs als Führer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten zu haben, wobei der Bußgeldbescheid noch festhält, dass eine Kontrolle bei km 225,0 um 12.05 Uhr erfolgte.

Das vom Tatrichter erholte Sachverständigengutachten zur Auswertung der Diagrammscheibe kam zu dem Ergebnis, dass nicht exakt feststellbar ist, welche Geschwindigkeit der Betroffene bei km 228,5 einhielt. In diesem Bereich sei lediglich eine Geschwindigkeit von maximal etwa 75 km/h eingehalten worden. Der Sachverständige stellt weiter fest, dass im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h Geschwindigkeiten zwischen 94 und 96 km/h erreicht wurden.

Die Annahme des Tatrichters, der Bußgeldbescheid stelle keine ausreichende Verfahrensgrundlage dar, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Aufgabe des Bußgeldbescheides ist es, dem Betroffenen vor Augen zu führen, welche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) ihm zur Last gelegt wird. Dementsprechend muss der Bußgeldbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist, dass der Betroffene – trotz eventuell missglückter Kennzeichnung der Tat – erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Göhler OWiG, 14. Aufl. § 66 Rn. 12). Bereits aufgrund der Bezeichnung im Bußgeldbescheid ‚zulässige Höchstgeschwindigkeit am Kauppenabstieg: 60 km/h’ war dem Betroffenen klar, dass ihm hier zur Last liegt, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h im Bereich des Kauppenabstiegs missachtet zu haben. Damit ist für den Betroffenen hinreichend deutlich, was ihm vorgeworfen wird.

Ohne Zweifel bildet daher der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage.

Eine eigene Entscheidung wird dem Rechtsbeschwerdegericht allerdings nicht ermöglicht, da der Tatrichter – aus seiner Sicht konsequent – keine ausreichenden Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie zu den berücksichtigten Toleranzwerten getroffen hat.“

2. Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und bemerkt im Hinblick auf die ihm als Rechtsbeschwerdegericht obliegende Verpflichtung, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, zu der Frage, ob der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage für das Verfahren darstellt, ergänzend:

a) Die sich insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergebenden und den gesetzlichen Anforderungen an die strafprozessuale Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und den Strafbefehl (409 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, also namentlich aus den Angaben zum Begehungsort und zur Tatzeit erkennen kann, wegen welchem konkreten Fehlverhalten er zur Verantwortung gezogen werden soll und insoweit eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. Deshalb genügt zur Bezeichnung der „Tat“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG etwa die schlichte Angabe der abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll. Denn nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Der Umfang der Tatschilderung wird allerdings auch hier maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (BGHSt 23, 336/338 ff.).

Diesen Anforderungen genügt der hier zu beurteilende Bußgeldbescheid vom 03.05.2007 schon deshalb, weil der als Tatort anzusehende signifikante Streckenabschnitt („Kauppenabstieg“) eindeutig bezeichnet und die dem Betroffenen konkret zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h auch zeitlich, nämlich allenfalls mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten (11:55 Uhr bis maximal 12:05 Uhr), hinreichend eingegrenzt ist. Insoweit bedarf es zur Erzielung eines zureichenden Bestimmtheitsgrades auch keiner „Ergänzung“ durch Heranziehung des Akteninhalts (BayObLGSt 1994, 135/138 = NZV 1994, 448).

Das Amtsgericht war deshalb verpflichtet, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend zu würdigen. Hierzu zählte das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis (konkrete Fahrt des Betroffenen mit dem bezeichneten Kraftfahrzeug am Tattag auf dem im Bußgeldbescheid genannten Streckenabschnitt) nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Ein solcher Vorgang ist anzunehmen, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, selbst dann Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Tat, wenn sie keine konkrete Erwähnung im Bußgeldbescheid finden.

b) Im Übrigen hätte selbst ein die Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG verfehlender Bußgeldbescheid nicht ohne weiteres zur Folge, dass dieser seine Aufgabe als Prozessvoraussetzung nicht erfüllen könnte und das Verfahren deshalb eingestellt werden müsste, solange er seiner Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, noch gerecht wird. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang (im prozessualen Sinne) erfasst und geahndet werden soll. Weitere denkbare, die Abgrenzung der Tat von anderen Taten nicht in Frage stellende Mängel können zwar im Einzelfall die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen durchaus erschweren, beeinträchtigen jedoch die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Sie können etwa schon im Vorfeld der Verhandlung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger oder jedenfalls in der Weise behoben werden, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung dem Betroffenen den Schuldvorwurf erläutert oder die Hauptverhandlung aussetzt, um ihm eine weitere Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Insoweit auftretende Verfahrensfehler kann der Betroffene dann mit der Rechtsbeschwerde rügen (BGH a.a.O.).

c) Erfüllt der Bußgeldbescheid seine oben bezeichnete Abgrenzungsfunktion, sind die Folgen beim Fehlen näherer Angaben über den Tathergang nicht anders zu beurteilen als im Falle unrichtiger näherer Angaben. Stellt sich in der Hauptverhandlung deshalb innerhalb des prozessual gezogenen Tatrahmens ein anderes Fehlverhalten des Betroffenen heraus, so hindert dies seine Verurteilung nicht. Denn Aufgabe der Hauptverhandlung ist nicht etwa lediglich eine Verhandlung über die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen (und rechtlichen) Angaben, sondern sie dient der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens der Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat. Auf Angaben, die lediglich die Verteidigung vorbereiten sollen, kann es mithin jedenfalls für die Frage der Eignung des Bußgeldbescheides als Prozessvoraussetzung und für seine Wirksamkeit nicht ankommen (BGH a.a.O.; vgl. ferner BayObLG NZV 1995, 407 f. ; BayObLGSt 1995, 150 ff. = DAR 1996, 31 = NZV 1996, 160 f. = VerkMitt 1996, Nr. 69; BayObLGSt 1994, 135 (137) = NZV 1994, 448 sowie zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2007 – 1 Ss OWi 877/06 = VRS 2008, 61 ff.; aus der Lit. zusammenfassend u.a. Burhoff in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 411 ff., insbesondere Rn. 440 ff.; KK/Kurz OWiG 3. Aufl. § 66 Rn. 51 ff.; Göhler OWiG 14. Aufl. § 66 Rn. 42 f. sowie Puppe NStZ 1982, 230, 233 ff.).

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III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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