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Bußgeldbescheid – wirksame Zustellung an Verteidiger

Oberlandesgericht Celle

Az: 311 SsRs 126/11

Beschluss vom 30.08.2011


In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 9. Juni 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 30. August 2011 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

4. Das Verfahren wird eingestellt.

5. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

G r ü n d e :

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises H.-P. vom 2. Februar 2011 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 4. Dezember 2010 um 18:43 Uhr in ……….als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen………, durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch einen Unfall verursacht zu haben. Es wurde eine Geldbuße von 110 € festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde an das „Rechtsanwaltsbüro……….“ am 7. Februar 2011 zugestellt. In einem beiliegenden Schreiben wies der Landkreis darauf hin, dass dem Betroffenen nachrichtlich eine Abschrift des Bußgeldbescheides übersandt werde. Dem Rechtsanwaltsbüro gehört auch der vom Betroffenen mit der Verteidigung zuvor beauftragte und sich als Verteidiger zur Akte meldende Rechtsanwalt F. an.

Am 14. Februar 2011 ging beim Landkreis H.-P. ein vom Betroffenen persönlich unterschriebener Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Über Vermittlung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben, wo es am 6. April 2011 einging. Am 9. Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht den anwesenden Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 110 €. Bereits am 10. Juni 2011 stellte der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 übersandte das Amtsgericht den Vorgang der Staatsanwaltschaft Hannover „gemäß § 41 StPO“, ohne zuvor die Gründe des schriftlichen Urteils abzusetzen. Diese gelangten erst nach Rücksendung des Vorgangs am 5. Juli 2011 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2011 zugestellt. Mit einer am 2. August 2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf verjährt sei. Mangels wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides liege ein Verfolgungshindernis vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Mit Zugang des Schreibens an den Betroffenen sei der Zustellungsmangel geheilt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.

1. Die Rechtsbeschwerde war nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten war, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es galt, den im Folgenden dargestellten Rechtsfehlern entgegenzuwirken. § 80 Abs. 5 OWiG stand der Zulassung dabei nicht entgegen, da zum Einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch wegen eines Rechtsfehlers außerhalb der Verfolgungsverjährung und es zum Anderen gerade wegen dieser Frage geboten war, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um eine Klärung herbeizuführen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 24).

2. Die sodann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

a. Das angefochtene Urteil konnte bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das der Staatsanwaltschaft auf richterliche Verfügung am 17. Juni 2011 zugestellte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält. Damit war dem Senat eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt. Die Ergänzung durch die am 5. Juli 2011 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war unzulässig und konnten damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden.

aa. Mit der Verfügung vom 15. Juni 2011 hat das Amtsgericht die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft veranlasst. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht der mit Gründen versehene Urteilstext vor. Gleichwohl ist mit der Übersendung des Vorgangs „nach § 41 StPO“ bereits ein Urteil an die Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Das am 9. Juni 2011 fertig gestellte Protokoll über die Hauptverhandlung beinhaltet nämlich alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 275 Rn. 24), nämlich die Bezeichnung des Tages der Sitzung, den Namen des Richters und des Verteidigers, Namen und Vornamen der Betroffenen sowie den vollständigen Tenor und ist von dem erkennenden Richter unterzeichnet (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Bußgeldsenats vom 22. August 2011, 322 SsBs 184/11). Die Formulierung der Übersendung „nach § 41 StPO“ kann vor dem Hintergrund des objektiven Akteninhalts auch nicht als bloße Bitte um Voraberklärung der Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels verstanden werden. Vielmehr ist gerade durch den Hinweis auf § 41 StPO, der förmliche Zustellungen an die Staatsanwaltschaft regelt, von einem Zustellungswillen des Amtsgerichts auszugehen. Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich von der Zustellung des Urteils ausgegangen, da sie den Vorgang „nach Zustellung“ zurückgesandt hat.

bb. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung eines Urteils lagen nicht vor. Insbesondere die im Bußgeldverfahren vorgesehene Regelung des § 77b OWiG kam vorliegend nicht zum Tragen. Danach kann zwar von einer schriftlichen Begründung abgesehen und eine Fertigung der Urteilsgründe nachgeholt werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet hätten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden wäre (§ 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (§ 77 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils lag indessen bereits der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

cc. Dass der Betroffene keine Verfahrensrüge erhoben hat, steht der Beachtlichkeit des aufgezeigten Mangels im angefochtenen Urteil nicht entgegen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat bereits auf die Sachrüge hin eigenständig zu prüfen, ob nach der Zustellung eines Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Absetzung der Urteilsgründe zulässig war. Einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurfte es nicht, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext Gegenstand der Sachprüfung auf materiell-rechtliche Fehler ist (vgl. OLG Celle, 1. Senat, Beschl. v. 22 Juli 2010, 311 SsBs 77/10; 2. Senat, Beschluss vom 22. August 2011, 322 SsBs 184/11; OLG Celle, NdsRPfl 2000, 40; OLG Bamberg ZfS 2009, 648; OLG Naumburg SVR 2008, 356; OLG Köln VRS 63, 460; BayObLG NStZ 1991, 342; OLG Düsseldorf MDR 1993, 894; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121; KG VRS 108, 278; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 212).

b. Das angefochtene Urteil unterlag zudem der Aufhebung, weil sein Erlass auf einer weiteren Verletzung des Gesetzes beruht. Das Verfahren war nämlich wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§§ 46 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

aa. Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß drei Monate (§ 26 Abs. 3 Halbs. 1 StVG). Sie begann am 4. Dezember 2010, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde nur durch die am selben Tag erfolgte Anordnung der Anhörung des Betroffenen unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Daher ist Verjährung am 4. März 2011 eingetreten und konnte nicht mehr durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 6. April 2011 nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG erneut unterbrochen werden.

bb. Die Verjährungsfrist ist hingegen nicht nach § 26 Abs. 3 Halbs. 2 StVG auf sechs Monate verlängert und auch nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen worden durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 2. Februar 2011; denn der Bußgeldbescheid ist nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erlass wirksam zugestellt worden. Sowohl für die Verlängerung der Frist auf sechs Monate als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich (vgl. BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg NJW 2006, 1078; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 35a m.w.N.).

(1) Eine wirksame Zustellung ist zunächst nicht in der vom Zustellungswillen des Landkreises getragenen Übersendung des Bußgeldbescheides an das Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B. am 7. Februar 2011 erfolgt. Denn als Verteidiger, an den neben dem Betroffenen nach § 51 Abs. 3 OWiG der Bußgeldbescheid hätte zugestellt werden können, hat sich allein Rechtsanwalt F. zur Akte gemeldet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate (Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi); Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Juni 2005, 222 Ss 116/05 (Owi); vom 16. Oktober 2006, 222 Ss 269/06 (Owi); vom 16. April 2007, 322 Ss 60/07 (Owi); vom 2. April 2009, 322 SsBs 225/08), dass eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn – wie hier – die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger als Zustellungsempfänger erfolgt ist.

(2) Ist mithin ein Zustellungsmangel festzustellen, konnte ein verjährungsunterbrechender Tatbestand nur angenommen werden, wenn der Mangel nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds.VwZG i.V.m. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden wäre.

(a) Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der Verteidiger das zuzustellende Schriftstück vorgelegt bekommen hätte. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichens des Verteidigers davon auszugehen ist, dass in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird, lässt sich jedenfalls positiv ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheids beim Verteidiger innerhalb der seit dem 4. Dezember 2010 laufenden 3-Monats-Frist nicht feststellen.

(b) Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16; 165; BGH NJW 2003, 1192; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MK-Häublein, § 189 ZPO, Rn. 3).

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(c) Soweit dem gegenüber das OLG Saarbrücken in ZfS 2009, 469 die Rechtsauffassung vertritt, dass der Zugang des formlos übersendeten Bußgeldbescheids an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung einen Zustellungsmangel beim Verteidiger nach § 8 VwZG heilt und auch vom hiesigen 2. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 2. April 2009 (322 SsBs 225/08) zumindest angedeutet wird, dass der Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen eine Heilung eines solchen Zustellungsmangels bewirken könnte, schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Ist Zustellungsadressat ein Bevollmächtigter, so muss das betreffende Schriftstück gerade diesem zugegangen sein. Der Zugang an die vertretene Person genügt nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl., § 189 ZPO Rn. 8). Letztlich bedurfte es indessen keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung. Denn dass der Betroffene tatsächlich den ihm formlos übersandten Bußgeldbescheid erhalten hat, ist weder vom Verteidiger behauptet worden noch auf andere Weise im Freibeweisverfahren (vgl. BayObLG DAR 2004, 281) positiv feststellbar. Der Zugang von Briefsendungen kann im Bestreitensfall nur durch positive Beweiszeichen festgestellt werden (vgl. OLG Köln, VRS 73, 153; KG NZV 2002, 200). Zwar hat der Betroffene persönlich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter Angabe des zutreffenden Aktenzeichens gefertigt, was dafür sprechen könnte, dass ihm der Bußgeldbescheid zuvor zugegangen ist. Es konnte letztlich aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene von Seiten des Rechtsanwaltsbüros D. R. G. B. nach erfolgter Zustellung dort über den Eingang des Bescheids lediglich informiert wurde und dies bereits zur Veranlassung nahm, den Einspruch selbst zu verfassen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dem Betroffenen bei Abfassung des Einspruchs der Bußgeldbescheid vorgelegen haben muss, sind nicht ersichtlich.

(d) Da auch nicht davon auszugehen war, dass der Betroffene oder sein Verteidiger auf eine Anfrage des Senats dazu Stellung nehmen würden, ob und wann der Bußgeldbescheid ihnen tatsächlich zugegangen ist, waren die Möglichkeiten zur Aufklärung durch den Senat erschöpft.

c. Mangels positiv festgestellten Unterbrechungstatbestands war demnach Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 3. März 2011 eingetreten. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO war die Einstellung des Verfahrens durch den Senat selbst auszusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Nachdem der Verteidiger bereits frühzeitig auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hingewiesen hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

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