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Bußgeldverfahren – Ausbleiben in der Hauptverhandlung

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 1 Ss (Bz) 74/10

Beschluss vom 19.10.2010


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Oktober 2010 beschlossen :

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Schönebeck vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schönebeck zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 25. Mai 2010 (6 OWi 729 Js 11673/09 [117109]) hat das Amtsgericht Schönebeck den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 20. Februar 2009, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 40,– € festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der auf den 20. Mai 2010 verlegten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein. Der nach Beginn der Hauptverhandlung gestellte Entbindungsantrag des Verteidigers sei verspätet gewesen.

Gegen dieses im Fortsetzungstermin vom 25. Mai 2010 in Anwesenheit seines Verteidigers verkündete Urteil richtet sich der am gleichen Tage beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene — wie aus der Antragsbegründung seines Verteidigers vom 25. Juni 2010 hervorgeht — die Verletzung formellen Rechts und insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt.

Die – form- und fristgerecht beantragte – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil aufgrund der ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Sie hat deshalb auch Erfolg.

Das Amtsgericht durfte den Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, weil er nicht ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist.

Für den Hauptverhandlungstermin vom 20. Mai 2010 folgt das daraus, dass das Amtsgericht den Antrag des erschienenen Verteidigers, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, fehlerhaft abschlägig beschieden hat. Denn eine Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass die Entscheidung, einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen abzulehnen, keinen Rechtsfehler aufweist (vgl. Senge. in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 74 Rn. 23).

Die gemäß der Verhandlungsniederschrift vom 20. Mai 2010 verkündete Entscheidung des Bußgeldrichters, den Entbindungsantrag abzulehnen, da er verspätet sei, weist indes Rechtsfehler auf. Denn entgegen der auch im angefochtenen Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Schönebeck ist ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung noch rechtzeitig gestellt, wenn er – wie hier – nach Aufruf der Sache vom erschienenen und ausreichend bevollmächtigten Verteidiger gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2001 — 1 Ss (B) 251/01; ZfSch 2002, 251 f., Senge, a. a. O., § 73 Rn. 19 m. w. N., § 74 Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 2009 — 311 SsRs 54/09, NZV 2010, 420 f., m. w. N.). Dem Entbindungsantrag hätte auch stattgegeben werden müssen, da hierfür die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen.

Die Verwerfungsentscheidung ist aber auch deshalb fehlerhaft, weil der Betroffene in der maßgeblichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2010 gar nicht unentschuldigt gefehlt hat. Für die Bewertung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung an (vgl. Senge, a. a. O., § 74 Rn. 31). Die Urteilsverkündung fand indes in dem Fortsetzungstermin des Amtsgerichts vom 25. Mai 2010 statt, zu dem der Betroffene gemäß dem Antrag seines Verteidigers vom 20. Mai 2010 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2010 (BI. 87 d. A.) von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. Das ,,unentschuldigte“ Fernbleiben des Betroffenen im Termin vom 20. Mai 2010 war demgemäß nicht mehr geeignet, die Verwerfung des Einspruchs nach § 72 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen (vgl. auch Senge, a. a. O. § 74 Rn. 31 m. w. N.).

Das Amtsgericht hätte angesichts dessen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG verfahren und die in den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 07. und 18. Mai 2005 enthaltene Einlassung des Betroffenen — das Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis, die ihm vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben — in die Hauptverhandlung einführen müssen. Sodann hätte es — gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme — in der Sache entscheiden müssen.

Die ohne sachliche Prüfung und Entscheidung erfolgte Verwerfung des Einspruchs führt dazu, dass die Einlassung des Betroffenen — wie es schon vor dem Aufhebungsbeschluss des Senats vom 10. Februar 2010 (1 Ss [Bz] 72/09) der Fall war — unberücksichtigt bleibt. Das stellt sich als Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. OLG Frankfurt, Be¬schluss vom 18. Februar 2000 — 2 Ws (B) 91/00, ZfSch 2000, 272, m. w. N.; OLG Köln. Beschluss vom 22. Dezember 2008 — 82 Ss-OWi 93108, SIRR 2009, 316, zitiert nach juris) und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. Wegen der bereits zweimaligen fehlerhaften Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2009 durch den bisher zuständigen Bußgeldrichter besteht nunmehr Anlass, die Sache einer anderen als der bisher zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen, § 79 Abs. 6 OWiG.

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