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Bußgeldverfahren – Mittelgebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit

AMTSGERICHT FRANKENTHAL(PFALZ)

Az.: 5189 Js 16685/04 1 OWi

Beschluss vom 29.04.2005


In dem Erinnerungsverfahren wegen Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 29.04.2005 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers werden die Kosten, die dem Betroffenen aufgrund rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2004 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 477,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Betroffene erhielt vom Rhein-Pfalz-Kreis einen Büßgeldbescheid mit Schreiben vom 27.04.2004, zugestellt am 29.04.2004, da er die Inbetriebnahme eines Kfz oder Fahrzeugkombination angeordnet haben sollte, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand oder soll es zugelassen haben, AZ: XXX. Dagegen legte er form und fristgereicht Einspruch ein. In der folgenden Hauptverhandlung am 27.07.2004 , in der er von seinem Rechtsanwalt, dem Erinnerungsführer, XX verteidigt wurde, wurde er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, da seine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Erinnerungsführer beantragte die Ladung zweier Zeugen diesbezüglich zur Hauptverhandlung.

Er beantragte, die Kosten auf insgesamt 512,60 € festzusetzen. Dabei ging er von der Berechnung der Mittelgebühr aus sowie von der Erstattung der Fahrtkosten, da er aus Zweibrücken anreiste. Die Bezirksrevisorin bei dem LG FT hingegen berechnete einen geringeren Wert als die Mittelgebühr und nicht die gesamten Fahrtkosten und setzte die notwendigen Auslagen mit 332,50 € im Beschluss vom 20.1.2005 fest. Mit Schreiben vom 01.02.2005 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Der Entscheidung wurde nicht abgeholfen und dem Richter vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist als befristete Erinnerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich die sofortige Beschwerde eingelegt. Jedoch ist die konkrete Bezeichnung nicht maßgeblich. Gem. § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig bezeichnet hat. Hier ist eindeutig zu erkennen, dass der Rechtsanwalt den Kostenfestsetzungsbeschluss anfechten möchte. Die sofortige Beschwerde ist aber im vorliegenden Fall nicht zulässig, sondern die befristete Erinnerung. Gem. §§ 11 I RPflG, 464 b S. 3 StPO, 104 II 1, 5671 Nr.l, II 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. Seit dem 1.7.2004 ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200.-€ übersteigt. Dieser Beschwerde wert ist nicht erreicht (Antrag = 512,60 €, Festsetzung = 3 3 2,5 0 €, Differenz = 180,10 €). Somit handelt es sich hier um eine befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG.

Dieser wurde gem. § 11II RPflG nicht abgeholfen und dem Richter gem. § 11 II 3 RPflG vorgelegt.

Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet. Aufgrund des Freispruchs sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, §§ 1091, 461 OWiG, §§ 464,464 a, 467 I StPO.

Bei der Berechnung der Rechtsanwaltgebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Das Bußgeldverfahren hat durch das RVG eine eigenständige Regelung erhalten in §§ 42, 43 RVG in Zusammenhang mit dem Anhang 5100 bis 5200 VV (Vergütungsverzeichnis).

Die Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und gegebenenfalls des besonderen Haftungsrisikos des Rechtsanwalts zu bestimmen ist.

Der Gebührenrahmen bei Geldbußen von 40,00 € bis 5.000,00 € richtet sich nach Ziffer 5109 VV. Demnach beträgt die Mittelgebühr 135,00 €. Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Sie soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 1411 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (RVG Kommentar, Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rdnr. 29).

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten könnten stets als durchschnittliche Bußgeldverfahren anerkennt werden. Insbesondere wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen sein könnte (vgl. LG Gera Juristisches Büro 2000, 581; LG Potsdamm MDR 2000, 581). Die Verselbständigung des Bußgeldverfahrens könnte den Zweck haben, der Auffassung entgegen zu wirken, dass das Bußgeldverfahren in der Regel geringere Gebühren als in einem amtsgerichtlichen Verfahren angebracht seien, dem ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren vorhergegangen ist. Weil im Strafverfahren allgemein anerkannt ist, dass in durchschnittlichen Verfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist, muss dies auch im Bußgeldverfahren gelten. Denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die durchschnittlichen Bußgeldverfahren. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass der Bußgeldrahmen in Ziffer 5109 sehr weit gefasst ist (bis 5.000 €). Zudem ist nach der Bestimmung gem. § 14 RVG bei Bußgeldverfahren das besondere Haftungsrisiko und die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen eher untergeordnet. Auch im Hinblick auf das breite Spektrum der Höhe der Geldbuße könnte eine Differenzierung vorzunehmen sein, so dass nicht grundsätzlich eine Mittelgebühr anzunehmen ist (LG Frankenthal (Pfalz) I Qs 276/04). Somit könnte davon ausgegangen werden, dass in alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr angemessen sei. Denn die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten müssten mit allen Bußgeldverfahren verglichen werden. Vergleicht man dann die angedrohten Geldbußen, die ein entscheidendes Indiz für die Bedeutung der Angelegenheit darstellen, dann ergibt sich, dass die Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten an der unteren Grenze der Skala liegen.

Für beide Auffassungen gibt es zahlreiche Entscheidungen. Beiden Ansichten ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Delikt an sich nicht maßgebend sein kann für die Höhe der Gebühr. Denn ein Bußgeld über 100.000 €, verhängt gegen einen Wirtschaftsunternehmer oder einen Wirtschaftsmanager,. der möglicherweise dieses Bußgeld vom Unternehmen erstattet erhält, hat unter Umständen für das Unternehmen oder den Manager weniger schwerwiegende Auswirkungen als ein Bußgeld von 500 € oder ein Fahrverbot von einem Monat gegen einen Freiberufler oder den Inhaber eines Einmannbetriebes, die auf ihren PKW angewiesen sind. Aber auch die statistische Häufigkeit von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Höhe der Gebühr nicht begründen. Richtig allein ist es, auf den zu beurteilenden Einzelfall abzustellen und die verlangte Gebühr anhand der Bemessenskriterien des § 14 RVG zu überprüfen. Bußgeldverfahren wegen Verkehr so Ordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. Die Mittelgebühr ist aber gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in der sogenannten „Verkehrssünderkartei“, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können (RVG Kommentar, Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rdnr. 92 ff).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine Geldbuße in Höhe von 75 € und der Eintrag von 3 Punkten in das VZR in Betracht kam. Der Erinnerungsführer hat noch zwei Zeugen benannt und eine Beratung mit dem Mandanten geführt. Zudem wurde ein schriftlicher Beweisantrag zur Vorbereitung der Hauptverhandlung angefertigt.

In dem von der Bezirksrevisorin vorgelegten Beschluss des LG Frankenthal (Pfalz) ist lediglich erwähnt, dass die Rechtslage sehr einfach gelagert war. Es ging um eine Überscheitung der Höchstgeschwindigkeit. Da der Betroffene im Rahmen seiner Anhörung darauf hingewiesen hatte, nicht der Fahrer gewesen zu sein, war es kein erhöhter Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt in diesem Fall. Im vorliegenden Fall hingegen ging es um die Anordnung der Inbetriebnahme eines Kfz, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand. Dabei ging es um weitergehende Kenntnis bezüglich der Verantwortlichkeit bei der Inbetriebnahme eines Kfz. Ferner hat der Erinnerungsführer die Hinzuladung zweier Zeugen zur Hauptverhandlung beantragt und damit einen erhöhten Nachforschungsaufwand bewiesen. Die mögliche Eintragung von drei Punkten im VZR erweist eine gesteigerte Bedeutung der Sache für den Betroffenen Nach alledem ist insgesamt von einem durchschnittlichen Bußgeldverfahren auszugehen, was zu einer Mittelgebühr führt.

Gem. § 464 a II Nr. 2 StPO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in den Bereich der notwendigen Auslagen zu rechnen, soweit sie nach § 91 II ZPO zu erstatten sind.

Die Fahrtkosten sind dem Erinnerungsführer nicht zu erstatten.

Die Mehrkosten eines auswärtigen Verteidigers sind nur dann zu erstatten, wenn dieser besonders mit der Materie vertraut ist oder es für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist. Das besondere Vertrauen des Betroffenen zudem Verteidiger und dessen besonders guter Ruf sind in der Regel ohne Bedeutung.

Anders kann es bei schwerwiegenden Vorwürfen sein, insbesondere in Schwurgerichtssachen. Da es sich hier lediglich um ein Bußgeldverfahren handelt, ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Damit sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, § 464 a II StPO i.V.m. § 91 II 2 ZPO. Die Kosten sind somit folgendermaßen festzusetzen: Grundgebühr: 85,00 Euro Verfahrensgebühr: 135,00 Euro, Terminsgebühr: 215,00 Euro, Reisekosten: 42,50 Euro, insgesamt: 477,50 Euro

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.

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