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Bußgeldverfahren – Akteneinsicht in Bedienungsanleitung

Amtsgericht Gießen

Az: 5602 OWi 56/11

Beschluss vom 23.09.2011


In der Bußgeldsache wegen OWi nach der StVO hat das Amtsgericht – am 23.09.2011 beschlossen:

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes eso ES3.0 der Firma eso GmbH zu den Akten, Einsicht durch deren Übersendung in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Gegen den Antragsteller ist bei dem Regierungspräsidium Kassel ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig, wobei die dem Antragsteller zur Last gelegte gefahrene Geschwindigkeit mit einem Sensormessgerät eso ES3.0 der Firma eso GmbH in Tettnang gemessen wurde, welches von einem Polizeibeamten bedient wurde.

Der Verteidiger des Antragstellers hat mit Schreiben vom 11.04.2011 und 21.04.2011, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beantragt, ihm Einsicht in die Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes zu gewähren und zwar in dessen Kanzleiräumen und nicht in den Räumlichkeiten der Gemeinde Wettenberg. Mit Schreiben vom 21.04.2011 rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Verwaltungsbehörde hatte mit Schreiben vom 18.04.2011 die Übersendung einer Fotokopie der Bedienungsanleitung unter Hinweis darauf, dass diese urheberrechtlich geschützt sei, abgelehnt und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Gemeinde Wettenberg verwiesen.

Mit Schreiben vom 03.05.2011 hielt sie ihre Entscheidung unter Hinweis auf diverse amtsgerichtliche Entscheidungen aufrecht und vertrat die Ansicht, Akteneinsicht sei vollumfänglich gewährt.

Mit Schreiben vom 10.05.2011, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, beantragte der Verteidiger des Antragstellers die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG mit der Feststellung, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, ihm die Bedienungsanleitung für das Sensormessgerät ES3.0 durch deren Übersendung in die Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen.

Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Verteidiger des Antragstellers hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann.

Urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen nicht, da die Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät lediglich vorgegebenen technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise beschreibt und keine eigenständige Schöpfung ihres Autors darstellt (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2010, AZ 1Qs 166/09). Sofern die Bedienungsanleitung z. B. Kapitel mit technischen Angaben enthalten sollte, die mit der Aufstellung, Bedienung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes durch die Messbeamten nicht in direktem Zusammenhang stehen, kann jedoch von der Fertigung von Kopien abgesehen werden, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung als solcher durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am jeweiligen Ort der Polizeidienststelle, die die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren und der Tatsache, dass ein großer Teil der Betroffenen nicht im Bereich des Tatortes wohnhaft ist, nicht zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWIG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

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