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Bußgeldverfahren – Akteneinsicht in Bedienungsanleitung

Amtsgericht Aachen

Az: 422 Owi 1/11 (b)

Beschluss vom 30.12.2011


In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat das Amtsgericht Aachen am 30.12.2011 beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf vollständige Akteneinsicht wird zurück gewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zwar gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig, aber unbegründet. Dem Verteidiger wurde bereits vollständige Akteneinsicht gewährt. Ein Anspruch auf Übersendung der Bedienungsanleitung besteht nicht. Diese kann im übrigen — wie durch die Verwaltungsbehörde bereits angeboten — in den Räumlichkeiten der Behörde eingesehen werden.

Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht vorliegen oder bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfügung zu stellen wären (Meyer-Goßner, § 147 StPO, Rn. 13). Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Die Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgeräts ist jedoch — jedenfalls bislang — kein Bestandteil der Akte der Verwaltungsbehörde geworden. Sollte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden, dass die bislang aktenkundigen Beweismittel nicht zur Überführung des Betroffenen ausreichen, kann entweder das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig werden oder der Verteidiger entsprechende Beweisanträge stellen, über die dann das erkennende Gericht zu entscheiden hat.

Hätte der Verteidiger einen Anspruch darauf, dass alle Unterlagen, denen aus seiner Sicht Beweisbedeutung zukommt, beigezogen werden, hätte er im Ergebnis die Möglichkeit, den Inhalt der Ermittlungsakten zu bestimmen. Dies fällt aber nicht in die Kompetenz des Verteidigers, sondern in die Zuständigkeit der jeweils aktenführenden Stelle, derzeit also der Verwaltungsbehörde (vgl. LG Limburg, NStZ-RR 2011, 378).

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