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Bußgeldverfahren – Akteneinsicht in Lebensakte

Amtsgericht Rotenburg

Az: 7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11)

Beschluss vom 13.09.2011


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.05.2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Am 28.03.2011 erließ der Landkreis Rotenburg (Wümme) gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Mit datiertem Schreiben vom 31.03.2011 legte der Verteidiger des Betroffenen Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht sowie die Übersendung der Lebensakte zur Einsichtnahme in sein Büro. Der Landkreis unterließ eine Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Übersendung der Lebensakte und leitete die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft weiter. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht Rotenburg (Wümme) wurde der Polizeiinspektion Rotenburg (Wümme) die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Mit Schreiben vom 19.07.2011 teilte PK S. mit, dass eine Lebensakte für das Gerät nicht geführt und dies vom Hersteller nicht gefordert würde.

II.

Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Stichverständigen zur Verfügung gestellt werden. Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird.

Es besteht jedoch kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche nicht geführt wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Lebensakten von technischen Messgeräten nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60 Rn. 49) nicht zu den Akten gehören. Es besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird. Mit jeder Reparatur des Messgerätes wird gleichzeitig eine neue Eichung vorgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 unanfechtbar.

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