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Bussgeldverfahren – Mittelgebühr

Amtsgericht Hamburg-St.Georg

Az: 912 C 278/06

Urteil vom 19.12.2006


In erkennt das Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Abteilung 912, aufgrund der am 5.12.06 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten anwaltlichen Gebühren aus Anlass eines Rotlichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin.

Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass der Anwalt generell die Mittelgebühr verlangen kann. Vielmehr hängt die Frage, welche Gebühr innerhalb der Rahmengebühren der Anwalt verlangen kann, von vielen Einzelpunkten ab. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Rahmengebühren extra für das Bußgeldverfahren aufgeführt worden sind. Ein Teil der Rahmengebühren ist ausdrücklich für Geldbußen von 40 bis 5.000 EURO aufgeführt worden. Insoweit ist das Gericht zunächst der Überzeugung, dass es tatsächlich auf die Höhe der Geldbuße unter anderem ankommt. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich hier um ein Bußgeldverfahren in Massenangelegenheiten, nämlich Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt. Auch der gegebene Vorwurf des Rotlichtverstoßes, der zu einer Geldbuße von 50 EURO und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrsregister geführt hat, lässt den zwingenden Schluss zu, dass hier die Gebühr unter der Mittelgebühr zu liegen hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 RVG, Rd.Ziffer 97). Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass es in diesem Bußgeldverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. Es gab offensichtlich einen Zeugen und kein Messgerät. Der Zeuge war ein Polizist. Umfangreiche Vorbereitungen waren daher weder im Verwaltungsverfahren, noch im amtsgerichtlichen Verfahren erforderlich. Auch der Termin vor dem Amtsgericht ist nicht als besonders spektakulär zu bezeichnen. Der Ehemann der Klägerin hat auf Empfehlung des Gerichts den Einspruch zurückgenommen. Insgesamt hat das Gericht daher keinen Zweifel, dass hier ein erheblich unter dem Mittelwert anzusetzender Betrag der richtige ist. Das Gericht hat keine Bedenken, die Werte, die die Beklagte hier zugrunde gelegt hat, nämlich für die Gebührennummer 5100 50,00 EURO, für die Gebühr 5103 100,00 EURO, für die Gebühr 5109 100,00 EURO und für die Gebühr 5110 150,00 EURO anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem klägerischen Anwalt ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Diesen Ermessensspielraum, der mit ca. 20% zugrunde zu legen ist (vgl. Gerold-Schmidt, a.a.O., Rdnr. 34), überschreitet der Rechtsanwalt der Klägerin hier aber deutlich. Auszugehen ist daher von der von der Beklagten anerkannten Gebühr.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im vorliegenden Fall kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat (vgl. Gerold-Schmidt, § 14, Rdnr. 120).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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