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Bußgeldverfahren – Mittelgebühren sind angemessen

Amtsgericht Stadtroda

Az: 5 OWi 1043/10

Beschluss vom 23.06.2010


In dem Ermittlungsverfahren gegen pp. hat das Amtsgericht Stadtroda durch Richterin am Amtsgericht am 23.06.2010 beschlossen:

1. Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 17.2.2010 der Thüringer Polizei, Zentrale Bußgeldstelle (Az. TH9914-135169-09/9) wird der erstattungsfähige Betrag der notwendigen Auslagen des Betroffenen gegen die Staatskasse auf 493,85 festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Mit Bescheid der Bußgeldstelle von 17.2.2010 wurde gegenüber dem Verteidiger des Betroffenen ein Kostenfestsetzungsbescheid zu seinen Gunsten in Höhe von 257,24 € erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Dieser ist gern. §§ 108, 62 OWiG zulässig und in der Sache begründet.

Die erstattungsfähigen Auslagen waren wie tenoriert festzusetzen. Zu Unrecht wurde die Grundgebühr gern. § 14, Nr. 5100 VV RVG auf 60,00 E gekürzt. Denn nach Nr. 5100 VV RVG beträgt die Mittelgebühr unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85,00 E. Die neuen Vergütungstatbestände des RVG staffeln die zu erstattenden Gebühren jeweils nach der Höhe der im Bußgeldverfahren verhäng-en Bußgelder. Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von weniger als 40,00 E soll niedriger als durchschnittlich vergolten werden, mithin ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelgebühr anzusetzen ist, überholt.

Entsprechendes gilt für die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG und für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Auch hier ist eine Mittelgebühr anzusetzen (Göhler, OWiG, 15. Aufl., vor § 105 Rz. 42, 42 a), denn es handelte sich vorliegend um einen Durchschnittsfall. Der Gesetzgeber hat das Gewicht der Sache durch die Vorgabe des Rahmens schon vorbewertet und dabei, wie aus den Vorbem. 5.1. II S. 3 VV-RVG hervorgeht, gerade auch die Verkehrsordnungswidrigkeiten im Auge gehabt. Demgemäß ist hier eine Kürzung unter Hinweis auf die Einfachheit der Sache nicht angezeigt. Die Gebühr als solche entsteht schon mit jeder Mitwirkung des Verteidigers im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens. Vorliegend wurde erst nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Tätereigenschaft des Betroffenen geprüft und festgestellt, dass dieser die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Es ist davon auszugehen, dass dies im Zusammenhang mit dem vom Verteidiger eingelegten Einspruch steht.

Sofern der mit Bescheid vom 17.2.2010 festgesetzte Betrag von 257,24 € schon aufgrund der Anordnung der Überweisung durch die Bußgeldstelle als Erfüllung anzusehen ist, ist noch eine Summe von 236,61 € zum Ausgleich zu bringen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 62 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog.

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