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Bussgeldverfahren – Rahmengebühren – Mittelgebühr

Amtsgericht Saarbrücken

Az: 42 C 377/05

Urteil vom 19.05.2006


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht in SAARBRÜCKEN ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 19.5.2006 für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ta t b e s t a n d:

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 127,60 EUR. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 5 Abs. 1 a der ARE 2000.

Das Gericht erachtet die von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Gebühren als angemessen.

Auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wie dem vorliegenden hat der Gesetzgeber mit der Einführung des RVG Rahmengebühren bestimmt, bei welchen kein fester Gebührensatz, sondern ein Mindest- und Höchstsatz vorgeschrieben ist. Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien denjenigen Gebührensatz selbst zu bestimmen, der billigem Ermessen entspricht. Insoweit hat der Rechtsanwalt alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens-und Vermögensverhältnisses seines Auftragsgebers sowie in bestimmten Fällen auch ein besonderes Haftungsrisiko.

Bei der Bestimmung der Gebühr wird dem Rechtsanwalt ein Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen sein soll, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist eine Bestimmung der Gebührenhöhe stets dann, wenn die vorgenannten Kriterien des § 14 RVG nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In diesen Fällen kann das Gericht in das grundsätzlich dem Anwalt vorbehaltene Bestimmungsrecht eingreifen und eine Berechnung zum Nachteil des Anwalts korrigieren (vgl. Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 14 Rdnr. 44 ff.).

Soweit die Höhe von Gebühren in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten betroffen ist, bestehen hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Gebühren abweichende Auffassungen.

a)
Nach einer Auffassung sind Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die durchschnittlichen Bußgeldverfahren, sodass stets von der Mittelgebühr auszugehen sei (vgl. die Nachweise bei Madert, in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raber, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., § 14 Rdnr. 93). Begründet wird diese Ansicht insbesondere damit, dass der Auffassung entgegen gewirkt werden solle, dass im Bußgeldverfahren in der Regel geringere Gebühren als in einem amtsgerichtlichen Verfahren angebracht seien, dem ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorhergegangen ist. Da im Strafverfahren allgemein anerkannt sei, dass in durchschnittlichen Verfahren von der Mittelgebühr auszugehen sei, müsse dies auch im Bußgeldverfahren gelten.

b)
Die Gegenmeinung geht davon aus, dass in alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten stets nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr angemessen sei (vgl. die Nachweise bei Madert, a.a.O., § 14 Rdnr. 94). Denn die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten müssten mit allen Bußgeldverfahren verglichen werden. Vergleiche man dann die angedrohten Geldbußen, die ein entscheidendes Indiz für die Bedeutung der Angelegenheit darstellen würden, so würde sich ergeben, dass die Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten an der unteren Grenze der Skala liegen.

c)
Keine der beiden Auffassungen überzeugt, da sie beide nicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 14 RV G in Einklang zu bringen sind. Nach dem insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Diese Formulierung sowie die Eröffnung des weiten Gebührenrahmens, den der Gesetzgeber im Rahmen des RVG eingeführt hat, verbieten es von vornherein, für bestimmte Verfahren eine starre, feste Gebühr vorzusehen.

Zutreffend und mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen ist damit alleine, die jeweils angemessene Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien festzusetzen.

Dabei hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts sowohl der Rechtsanwalt als auch ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung konkret und substantiiert im Rechtsstreit zu den einzelnen Kriterien des § 14 RVG vorzutragen. Nur wenn ein entsprechender Vortrag erfolgt, kann das Gericht überhaupt überprüfen, ob der geforderte Gebührenanspruch gerechtfertigt ist.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gebühr wird man dabei im Regelfall von der Mittelgebühr ausgehen können. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zu konkreten billigen Gebühr in den „normalen Fällen“ werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind. Dabei wird die Mittelgebühr allerdings lediglich als Ansatz für die konkrete Gebühr dienen, sie darf allerdings nicht aus Bequemlichkeit grundsätzlich als konkrete Gebühr angenommen werden (vgl. Madert, a.a.O., § 14 Rdnr. 31). Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann dabei Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass dem klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Mittelgebühr zusteht. Der klägerische Prozessbevollmächtigte wurde in einer Bußgeldangelegenheit wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beauftragt. Die Verwaltungsbehörde hatte einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße i.H.v. 75,– EUR erlassen, der nach Rechtskraft zu einer Eintragung von 3 Punkten in der Verkehrszentralregister geführt hätte. Nach der Einspruchseinlegung erfolgte in der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, weil die Klägerin nicht Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt des Vorfalls war.

Der klägerische Prozess bevollmächtigte bestellte sich zum Verteidiger und forderte Akteneinsicht. Er nahm in der Folge auch Einsicht in die Bußgeldakte und führte zwei ausführliche Besprechungen mit der Klägerin durch. Eine weitere Besprechung erfolgte nach Zustellung des Bußgeldbescheides.

Bei dieser Sachlage handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts in eine Gesamtschau der Kriterien des § 14 RVG lediglich um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit, sodass eine Abrechnung gegenüber der Beklagten unter Zugrundelegung der Mittelgebühr unbillig war, weil die Kriterien des § 14 RVG nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Die Rechtslage war vorliegend sehr einfach gelagert. Es ging lediglich um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist daher als unterdurchschnittlich anzusehen.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird vom Gericht allenfalls als durchschnittlich angesehen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat insoweit lediglich ausgeführt, es hätten zwei ausführliche Besprechungen und eine weitere Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Obwohl die Beklagte diesbezüglich bemängelt hat, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht konkret mitteilte, was er unter einer ausführlichen Besprechung versteht, hat der klägerische Prozess bevollmächtigte diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht.

Auch die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Hauptverhandlungstermins wird vom Gericht eher als unterdurchschnittlich betrachtet. Angaben zur Dauer des Hauptverhandlungstermins hat der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht gemacht. Das Verfahren wurde allerdings eingestellt, weil die Klägerin nicht Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt des Vorfalls war. Insoweit beschränkt sich die Verteidigertätigkeit auf den Vergleich eines Fotos aus der Bußgeldakte mit dem Gesicht seines Mandanten. Eine besondere oder auch nur durchschnittliche Schwierigkeit ist hierin nicht zu sehen.

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin bewertet das Gericht ebenfalls als leicht unterdurchschnittlich. Es stand ein Bußgeldbescheid im Raume, der eine Geldbuße von 75,– EUR und eine Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorsah. Die Geldbuße bewegt sich damit am unteren Rande der möglichen Geldbußen, die in Bußgeldsachen üblicherweise verhängt werden. Dass die Klägerin in Flensburg vorbelastet war, ist von ihr weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Klägerin musste daher weder befürchten, ihre Fahrerlaubnis zeitweise zu verlieren, noch musste sie befürchten, punktemäßig in einen Bereich zu kommen, in dem der Entzug der Fahrerlaubnis möglicherweise bevorstand. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist daher als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Sachlage möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin bereits vorbelastet gewesen wäre oder aber ein Fahrverbot im Raume stände. Dann könnte sogar eine (deutlich) überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegeben sein.

Hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisses der Klägerin geht das Gericht von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisses aus. Auch die Klägerin selbst geht insoweit von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Soweit die Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse angenommen hat, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht haltbar. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin haben die Klägerin und ihre Ehemann gemeinsam ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 3.100,– EUR zur Verfügung haben. Dies kann nicht als überdurchschnittlich angesehen werden.

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Eine Gesamtschau der vorgenannten Kriterien des § 14 RVG ergibt damit, dass die konkrete Bußgeldangelegenheit lediglich unterdurchschnittlich gelagert war. Sowohl die Schwierigkeit der Tätigkeit, als auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin waren als unterdurchschnittlich anzusehen. Die anderen Kriterien, die nach § 14 RVG bei der Gebührenrechnung zu berücksichtigen sind, können allenfalls als durchschnittlich angesehen werden. Da bereits jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG Anlass sein kann, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, war die angemessene Gebühr unter Berücksichtigung aller erhöhenden verminderten Umstände jedenfalls unterhalb der Mittelgebühr anzusiedeln.

Der Bewertung des Gerichts steht insoweit auch nicht der Inhalt des eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer entgegen. Das Gericht ist nämlich regelmäßig nicht an ein eingeholtes Gutachten gebunden (vgl. Madert, a.a.O., § 14 RVG Rdnr. 118). Zwar gilt gleichzeitig der Grundsatz, dass das Gericht nur bei triftigen Gründen von einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer abweichen sollte. Solche triftigen Gründe liegen im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Gerichts allerdings vor. Zum einen hat die Rechtsanwaltskammer – wie bereits ausgeführt – die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu Unrecht als überdurchschnittlich bewertet, was angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 3.100,– EUR haben, nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen geht das Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach Auffassung des Gerichts auch von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn es auf Seite 5 ausführt, dass „Verkehrsverstöße, die mit einem eintragungspflichtigen Bußgeld bedroht sind, zumindest als durchschnittlich angesehen werden können, es sei denn, die übrigen zu beachtenden Kriterien führten zu einer Über- bzw. Unterdurchschnittlichkeit in der Bewertung“.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es insoweit nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, generell bei Verkehrsverstößen, die mit einer eintragungspflichtigen Bußgeld bedroht sind, Durchschnittlichkeit anzunehmen. Denn wie das Gutachten selbst auf Seite 6 oben einräumt, ist es für die Bedeutung der Angelegenheit den Mandanten maßgeblich, ob dieser bereits vorbelastet ist oder nicht. Für die Fälle, in denen keine Vorbelastung in Flensburg besteht, hat eine Eintragung von etwa einem oder drei punkten keinerlei Auswirkungen für den Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, generell bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister von Durchschnittlichkeit auszugehen. Insoweit erscheint es sachgerechter, eine Differenzierung danach zu treffen, ob und ggfls. inwieweit der Betroffene bereits in Flensburg vorbelastet ist.

Das Gericht erachtet den Ausgangspunkt der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes – wie er auch auf Seite 7 in der Mitte des Gutachtens noch einmal zum Ausdruck kommt – damit als unzutreffend.

Soweit teilweise sogar vertreten wird, dass dann, wenn eine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister droht, ohne weiteres eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vorliegt (vgl. z.B. LG Potsdam, MDR 2000, 581; AG Frankenthal,Beschluss vom 29.4.2005, Az.: 5189 Js 16685/04 1 OWi), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn für eine hohe Bedeutung für den Betroffenen ist nach Ansicht des Gerichts zumindest erforderlich, dass für den Betroffenen droht, dass er die möglichen Auswirkungen im Falle ihres Eintretens in nicht unerheblicher Weise spürt. Dies wäre ggfls. dann zu bejahen, wenn bereits eine Vorbelastung in Flensburg vorliegt, die in absehbarer Zeit unter Umständen bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden könnte oder aber wenn ein Fahrverbot im Raume stehen würde. Bei einem bloßen – erstmaligen – Eintrag in das Verkehrszentralregister kann demgegenüber nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch nicht von einer hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen gesprochen werden, da Auswirkungen für den Betroffenen noch in keiner Weise mit der bloßen erstmaligen Eintragung verbunden sind.

Im übrigen hat das Gutachten der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bußgeldangelegenheit rechtlich überaus einfach gelagert war und auch in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten dargestellt hat.

Nach alle dem bestehen für das Gericht triftige Anhaltspunkte, von dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer abzuweichen.

Da die Gebührenbestimmung des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Kriterien des § 14 RVG mithin nicht ausreichend berücksichtigt hat, ist die Gebührenbestimmung als unbillig anzusehen, die Bestimmung der Billigkeit wird daher vom Gericht durch Urteil getroffen (vgl. BGHZ 41, 79). Auch das Gericht erachtet im konkreten Falle die von der Beklagten an die Klägerin bereits gezahlten Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als angemessen, da die Angelegenheit in der Gesamtschau lediglich als unterdurchschnittlich zu bewerten war.

Einen Anspruch der Klägerin über die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinaus ist nach alledem nicht gegeben.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruches kann die Klägerin auch die Nebenforderung nicht mit Erfolg geltend machen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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