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BVerfG: Verurteilung wegen Falschparkens nur aufgrund Haltereigenschaft verfassungswidrig

Parkverstöße nur wegen Halter-Eintrag? Nicht mehr so einfach! Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil gekippt, das einen Fahrzeughalter allein aufgrund der Halter-Eigenschaft für Falschparken bestrafte. Der Fall sorgt für Aufsehen und könnte die Praxis der Verkehrsüberwachung grundlegend ändern. Können Falschparker jetzt aufatmen?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschwerdeführer erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens und legte Einspruch ein.
  • Er wurde vom Amtsgericht verurteilt, da er Halter des Fahrzeugs war, obwohl er nicht selbst gefahren war.
  • Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Köln abgelehnt.
  • Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und argumentierte, dass sein Recht auf Gleichbehandlung verletzt wurde.
  • Er bemängelte, dass die Verurteilung ohne ausreichende Beweise und nur aufgrund seiner Haltereigenschaft erfolgt sei.
  • Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verurteilung allein aufgrund der Haltereigenschaft verfassungswidrig sein kann.
  • Das Gericht stellte klar, dass die bloße Haltereigenschaft keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt.
  • Es wird betont, dass eine klare Beteiligung des Halters am Verstoß nachgewiesen werden muss.
  • Die Beweislast wird zukünftig verstärkt auf die Strafverfolgungsbehörden verlagert.
  • Dies könnte weitreichende Änderungen im Bereich der Halterhaftung und der Verkehrsverstöße nach sich ziehen.

Bundesverfassungsgericht: Halter nicht automatisch für Falschparken verantwortlich

Das Parken am falschen Ort ist ärgerlich, kann aber auch rechtliche Konsequenzen haben. In Deutschland ist es üblich, dass Halter von Fahrzeugen für Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht werden, selbst wenn sie nicht persönlich am Steuer saßen. Doch diese Praxis wird nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Frage gestellt. Das Gericht hat entschieden, dass die Verurteilung eines Fahrzeughalters allein aufgrund seiner Haltereigenschaft bei einem Falschparkverstoß verfassungswidrig sein kann.

Die Entscheidung des BVerfG greift tief in das deutsche Rechtssystem ein und wirft wichtige Fragen auf. Denn das Prinzip der Halterhaftung, das bisher in vielen Bereichen des Verkehrsrechts Anwendung fand, könnte durch diese Entscheidung in Teilen seine Gültigkeit verlieren. Die Richter in Karlsruhe argumentieren, dass die bloße Haltereigenschaft keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung sei, wenn der Halter nicht selbst am Verstoß beteiligt war oder ihn zumindest billigend in Kauf genommen hat. In diesem Zusammenhang könnte die Beweislast zukünftig auf die Strafverfolgungsbehörden verschoben werden, die nun die konkrete Beteiligung des Fahrzeughalters nachweisen müssen.

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplizierten rechtlichen Zusammenhänge rund um das Thema Verkehr und Haftung. Daher wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall vor dem BVerfG beleuchten, der diese Frage besonders deutlich macht.

Ungerechtfertigt belangt wegen eines Parkverstoßes?

Als Halter eines Fahrzeugs für einen Parkverstoß verantwortlich gemacht zu werden, den Sie nicht begangen haben, ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen haben. Unsere Kanzlei hat sich auf Verkehrsrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Vertretung von Mandanten in ähnlichen Fällen. Nutzen Sie Ihre Chance und lassen Sie Ihren Fall unverbindlich von uns prüfen. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Zögern Sie nicht, den ersten Schritt zu machen und kontaktieren Sie uns noch heute. Ihre Rechte sind uns wichtig.

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Der Fall vor Gericht


Bundesverfassungsgericht kippt Verurteilung wegen Falschparkens aufgrund bloßer Haltereigenschaft

Halterhaftung für Parkverstöße
(Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Fahrzeughalter nicht mehr allein aufgrund ihrer Haltereigenschaft für Parkverstöße verurteilt werden dürfen, sondern deren tatsächliche Beteiligung konkret nachgewiesen werden muss. Symbolfoto: fedotovanatoly – 123rf.com)

Das Bundesverfassungsgericht hat ein wegweisendes Urteil im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts gefällt. Es geht um die Frage, ob ein Fahrzeughalter allein aufgrund seiner Haltereigenschaft für einen Parkverstoß zur Verantwortung gezogen werden darf.

Der Fall: Bußgeldbescheid wegen Falschparkens gegen Fahrzeughalter

Ein Mann erhielt einen Bußgeldbescheid über 30 Euro, weil mit seinem Auto die zulässige Höchstparkdauer überschritten worden war. Er legte dagegen Einspruch ein, wurde aber vom Amtsgericht Siegburg trotzdem zu dieser Geldbuße verurteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung ausschließlich darauf, dass der Betroffene als Halter des Fahrzeugs eingetragen war. Eine Beweisaufnahme dazu, ob er tatsächlich selbst gefahren war, fand nicht statt.

Der Fahrzeughalter ging gegen diese Entscheidung vor. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln blieb jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Siegburg auf. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Verurteilung allein aufgrund der Haltereigenschaft gegen das im Grundgesetz verankerte Willkürverbot verstößt.

Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine gerichtliche Entscheidung auf einer zutreffenden Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts beruht.
  2. Die bloße Tatsache, dass jemand als Halter eines Fahrzeugs eingetragen ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Person das Fahrzeug auch zum fraglichen Zeitpunkt gefahren oder abgestellt hat.
  3. Eine Verurteilung ohne weitere Beweisaufnahme verletzt daher das Willkürverbot und ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
  4. Das Gericht betonte auch die Bedeutung der Unschuldsvermutung im Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Betroffenen zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Folgen für die Praxis der Ahndung von Parkverstößen:

  1. Behörden und Gerichte dürfen künftig nicht mehr allein aus der Haltereigenschaft auf die Täterschaft bei einem Parkverstoß schließen.
  2. Es muss in jedem Fall eine sorgfältige Beweisaufnahme erfolgen, um die tatsächliche Verantwortlichkeit für den Verstoß festzustellen.
  3. Für Fahrzeughalter bedeutet dies einen stärkeren Schutz vor ungerechtfertigten Bußgeldbescheiden. Sie können nicht mehr automatisch zur Verantwortung gezogen werden, nur weil ihr Fahrzeug falsch geparkt wurde.
  4. Für Behörden und Gerichte erhöht sich der Aufwand bei der Verfolgung von Parkverstößen erheblich. Es muss nun in jedem Fall konkret nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren oder abgestellt hat.

Bedeutung für die Rechtspraxis

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern und unterstreicht die Bedeutung rechtsstaatlicher Prinzipien auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Es setzt der bisher oft praktizierten vereinfachten Zurechnung von Parkverstößen zum Fahrzeughalter klare Grenzen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Betroffene künftig bessere Chancen haben, sich gegen unberechtigte Bußgeldbescheide zu wehren. Gleichzeitig wird die Arbeit der Ordnungsbehörden bei der Verfolgung von Parkverstößen deutlich erschwert.

Es bleibt abzuwarten, wie Gesetzgeber und Verwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagieren werden. Möglicherweise wird es Bestrebungen geben, die rechtlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass eine effektive Verfolgung von Parkverstößen weiterhin möglich bleibt, ohne dabei die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu verletzen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die bloße Haltereigenschaft nicht ausreicht, um jemanden wegen eines Parkverstoßes zu verurteilen. Diese Entscheidung stärkt die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig in jedem Fall eine sorgfältige Beweisaufnahme erfolgen muss, um die tatsächliche Verantwortlichkeit für einen Parkverstoß festzustellen. Dies erhöht den Schutz von Fahrzeughaltern vor ungerechtfertigten Bußgeldern, erschwert aber gleichzeitig die Verfolgung von Parkverstößen für Behörden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sind Sie als Fahrzeughalter für einen Parkverstoß verantwortlich gemacht worden, obwohl Sie nicht selbst gefahren sind? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt Ihre Rechte! Es besagt, dass Sie nicht allein aufgrund Ihrer Haltereigenschaft belangt werden dürfen. Behörden müssen nun Beweise vorlegen, die Ihre tatsächliche Täterschaft belegen. Wurden Sie möglicherweise zu Unrecht verurteilt? Lassen Sie Ihren Fall überprüfen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.


FAQ – Häufige Fragen

Parkgebühren vergessen? Falsch geparkt? Ist Ihr Auto im falschen Moment am falschen Ort gewesen? Die Halterhaftung für Parkverstöße ist ein komplexes Thema, das immer wieder für Fragen sorgt. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Rechtsgebiet.


Was bedeutet Halterhaftung im Kontext von Parkverstößen?

Die Halterhaftung im Kontext von Parkverstößen bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für Verstöße gegen Parkvorschriften, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass der Halter nicht automatisch der Fahrer sein muss. Der Begriff „Halter“ bezieht sich auf die Person, die das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

Bei Parkverstößen greift die Halterhaftung in Deutschland in begrenztem Umfang. Der Halter haftet nicht direkt für das Bußgeld, sondern kann lediglich für die Verfahrenskosten herangezogen werden. Dies ist in § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ein typisches Szenario: Ein Fahrzeug wird im Halteverbot geparkt. Die Behörde kann den Fahrer nicht vor Ort antreffen und hinterlässt ein „Knöllchen“ am Fahrzeug. Wird der Fahrer nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt, können dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das eigentliche Bußgeld muss er jedoch nicht zahlen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass er selbst gefahren ist.

Die Halterhaftung dient dazu, die Verfolgung von Parkverstößen zu erleichtern und zu verhindern, dass Halter durch Schweigen oder Nichtbenennung des Fahrers der Verantwortung entgehen. Allerdings ist es rechtlich unzulässig, allein aus der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft zu schließen. Die Behörden müssen weitere Beweise für die Täterschaft des Halters vorlegen, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.

Für Unternehmen mit Firmenfahrzeugen ist die Halterhaftung besonders relevant. Als Halter können sie verpflichtet sein, Auskunft über den Fahrer zu geben oder die Verfahrenskosten zu tragen. Viele Unternehmen führen daher genaue Fahrtenbücher, um im Falle eines Verstoßes den verantwortlichen Fahrer benennen zu können.

Es ist zu beachten, dass die Halterhaftung bei Parkverstößen sich von der zivilrechtlichen Halterhaftung bei Unfällen unterscheidet. Bei Unfällen haftet der Halter grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Bei Parkverstößen ist die Haftung des Halters hingegen auf die Verfahrenskosten beschränkt.

Die rechtliche Bewertung der Halterhaftung bei Parkverstößen unterliegt einer ständigen Entwicklung durch Rechtsprechung und Gesetzgebung. Aktuelle Gerichtsentscheidungen tendieren dazu, die Rechte der Fahrzeughalter zu stärken und die automatische Zuschreibung von Verantwortlichkeit allein aufgrund der Haltereigenschaft kritisch zu hinterfragen.

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Welche Änderungen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Halterhaftung?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Halterhaftung bringt wichtige Änderungen für Fahrzeughalter mit sich. Künftig reicht die bloße Tatsache, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist, nicht mehr aus, um ihn für einen Parkverstoß verantwortlich zu machen. Die Behörden und Gerichte müssen nun konkret nachweisen, dass der Halter auch tatsächlich der Fahrer war, der den Verstoß begangen hat.

Für Fahrzeughalter bedeutet dies einen stärkeren Schutz vor ungerechtfertigten Bußgeldern. Sie können nicht mehr automatisch zur Verantwortung gezogen werden, nur weil ihr Fahrzeug falsch geparkt wurde. Die Beweislast liegt nun eindeutig bei den Behörden. Diese müssen zusätzliche Beweise vorlegen, die belegen, dass der Halter auch gefahren ist.

Allerdings entbindet das Urteil Fahrzeughalter nicht vollständig von jeglicher Verantwortung. Wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann, müssen Halter weiterhin die Verfahrenskosten tragen. Diese belaufen sich derzeit auf 23,50 Euro. In vielen Fällen von geringfügigen Parkverstößen übersteigen diese Kosten sogar das eigentliche Bußgeld.

Behörden werden nun verstärkt darauf achten müssen, ausreichend Beweise für die Fahrereigenschaft zu sammeln. Einfache Fotos des geparkten Fahrzeugs reichen dafür nicht mehr aus. Es könnten vermehrt Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen herangezogen werden, um die Identität des Fahrers zweifelsfrei festzustellen.

Für Fahrzeughalter ergibt sich aus dem Urteil die Möglichkeit, Bußgeldbescheide wegen Parkverstößen leichter anzufechten. Sie können nun darauf bestehen, dass die Behörde konkret nachweist, dass sie selbst gefahren sind. Schweigen die Halter zur Fahrereigenschaft, kann dies nicht mehr zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.

Die Praxis der Kostentragung bei nicht ermittelbarem Fahrer bleibt bestehen. Fahrzeughalter sollten daher weiterhin sorgfältig dokumentieren, wer ihr Fahrzeug nutzt. Im Zweifelsfall kann es günstiger sein, ein geringes Bußgeld direkt zu bezahlen, als die höheren Verfahrenskosten zu riskieren.

Für die Behörden bedeutet das Urteil einen erhöhten Ermittlungsaufwand. Sie müssen nun in jedem Fall einer Parkordnungswidrigkeit den tatsächlichen Fahrer ermitteln, bevor sie ein Bußgeld verhängen können. Dies könnte zu längeren Verfahrensdauern und einem höheren Personalaufwand führen.

Das Urteil stärkt insgesamt die Rechte von Fahrzeughaltern im Ordnungswidrigkeitenrecht. Es setzt der bisherigen Praxis, Halter pauschal für Parkverstöße verantwortlich zu machen, klare Grenzen. Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Verantwortung der Halter für die Nutzung ihres Fahrzeugs bestehen.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass Kommunen und Ordnungsbehörden ihre Verfahren bei der Ahndung von Parkverstößen anpassen werden. Möglicherweise werden verstärkt technische Hilfsmittel wie Dashcams oder Bodycams eingesetzt, um die Fahrereigenschaft besser dokumentieren zu können.

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Kann ich als Fahrzeughalter nun nicht mehr für Parkverstöße belangt werden?

Fahrzeughalter können weiterhin für Parkverstöße belangt werden, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Die bloße Tatsache, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist, reicht nicht aus, um automatisch als Täter eines Parkverstoßes zu gelten. Behörden und Gerichte müssen konkrete Beweise für die Täterschaft vorlegen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Bußgeldbescheide für Parkverstöße nach wie vor an den Fahrzeughalter verschickt werden. Dieser hat dann die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und die Täterschaft zu bestreiten. Schweigt der Halter zu dem Vorwurf, darf dies nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Behörden müssen in einem solchen Fall weitere Ermittlungen anstellen, um die tatsächliche Täterschaft nachzuweisen.

Es gibt jedoch Situationen, in denen Fahrzeughalter weiterhin zur Verantwortung gezogen werden können. Wenn der Halter beispielsweise zugibt, das Fahrzeug selbst geparkt zu haben, oder wenn Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen seine Täterschaft belegen, kann er für den Parkverstoß belangt werden. Auch wenn der Halter den tatsächlichen Fahrer nicht benennen möchte oder kann, muss er unter Umständen die Verfahrenskosten tragen.

Für Fahrzeughalter ergibt sich daraus die Möglichkeit, bei unberechtigten Bußgeldbescheiden Einspruch einzulegen und die Beweisführung der Behörden zu hinterfragen. Dies kann insbesondere bei Parkverstößen relevant sein, bei denen das Fahrzeug von einer anderen Person als dem Halter genutzt wurde.

Behörden werden künftig sorgfältiger prüfen müssen, ob ausreichende Beweise für die Täterschaft des Fahrzeughalters vorliegen. Dies kann zu einer Verlängerung von Bußgeldverfahren führen, da gegebenenfalls zusätzliche Ermittlungen notwendig sind.

  • Wichtig ist: Die grundsätzliche Verantwortung des Fahrzeughalters bleibt bestehen. Er muss weiterhin dafür Sorge tragen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt wird, unabhängig davon, wer es nutzt. Zudem kann er verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn wiederholt Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen werden und er den Fahrer nicht benennen kann oder will.Für Kommunen und Ordnungsbehörden bedeutet die neue Rechtslage einen erhöhten Aufwand bei der Verfolgung von Parkverstößen. Sie müssen nun stärker darauf achten, belastbare Beweise für die Täterschaft zu sammeln und vorzulegen. Dies könnte in der Praxis zu einer Fokussierung auf schwerwiegendere Parkverstöße führen, bei denen sich der erhöhte Ermittlungsaufwand lohnt.Fahrzeughalter sollten sich bewusst sein, dass sie trotz dieser Entwicklung nicht generell von der Verantwortung für ihr Fahrzeug entbunden sind. Es empfiehlt sich, sorgfältig zu dokumentieren, wer das Fahrzeug wann nutzt, um im Falle eines Bußgeldbescheids reagieren zu können. Gleichzeitig sollten Halter ihre Rechte kennen und bei unberechtigten Vorwürfen Einspruch einlegen.Die neue Rechtsprechung stärkt die Position von Fahrzeughaltern im Bußgeldverfahren. Sie müssen nicht mehr befürchten, allein aufgrund ihrer Haltereigenschaft für Parkverstöße verantwortlich gemacht zu werden. Dennoch bleibt es wichtig, verantwortungsvoll mit dem eigenen Fahrzeug umzugehen und die geltenden Parkregeln zu beachten.

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Welche Beweise müssen künftig vorgelegt werden, um einen Fahrzeughalter für einen Parkverstoß verantwortlich zu machen?

Um einen Fahrzeughalter für einen Parkverstoß verantwortlich zu machen, müssen künftig stichhaltige Beweise vorgelegt werden, die über die bloße Haltereigenschaft hinausgehen. Die Behörden tragen die Beweislast und müssen zweifelsfrei nachweisen, dass der Halter auch tatsächlich der Fahrer war, der den Parkverstoß begangen hat.

Ein Foto des falsch geparkten Fahrzeugs allein reicht als Beweis nicht aus. Es muss eindeutig belegt werden, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren und abgestellt hat. Dafür können Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder andere objektive Beweismittel herangezogen werden, die den Halter als Fahrer identifizieren.

Die reine Haltereigenschaft begründet keine automatische Verantwortlichkeit für Parkverstöße. Auch wenn der Halter sich weigert, Angaben zum Fahrer zu machen, darf dies nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Behörden müssen in solchen Fällen weitere Ermittlungen anstellen, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.

Bei der Beweisführung muss besonders sorgfältig vorgegangen werden. Lückenhafte oder zweifelhafte Beweise reichen für eine Verurteilung nicht aus. Die Behörden müssen alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfen und eine lückenlose Beweiskette vorlegen, die den Halter eindeutig als verantwortlichen Fahrer identifiziert.

Konkret bedeutet dies: Wird ein Auto falsch geparkt aufgefunden, muss mehr als nur ein Foto des Fahrzeugs vorliegen. Es könnten etwa Zeugen befragt werden, die gesehen haben, wer das Auto abgestellt hat. Oder es werden Videoaufnahmen ausgewertet, die den Parkvorgang dokumentieren. Auch Indizien wie persönliche Gegenstände im Fahrzeug können als ergänzende Beweise dienen.

Die Beweisanforderungen sind nun deutlich höher. Behörden müssen sorgfältiger ermitteln und ihre Beweisführung lückenlos gestalten. Für Fahrzeughalter bedeutet dies einen stärkeren Schutz vor ungerechtfertigten Bußgeldern. Sie können nicht mehr allein aufgrund ihrer Haltereigenschaft für Parkverstöße verantwortlich gemacht werden.

Trotz der erhöhten Beweisanforderungen bleiben Fahrzeughalter in der Pflicht, bei der Aufklärung von Parkverstößen mitzuwirken. Sie müssen weiterhin wahrheitsgemäß Auskunft darüber geben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Verweigern sie diese Auskunft, kann dies zwar nicht direkt zu einer Verurteilung führen, aber möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen.

Die neuen Anforderungen an die Beweisführung stärken die Rechte von Fahrzeughaltern erheblich. Gleichzeitig stellen sie die Behörden vor neue Herausforderungen bei der Verfolgung von Parkverstößen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Bußgeldverfahren angesichts dieser verschärften Beweisanforderungen entwickeln wird.

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Was kann ich tun, wenn ich fälschlicherweise einen Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes erhalte?

Bei einem fälschlicherweise erhaltenen Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Zunächst sollte der Bußgeldbescheid sorgfältig geprüft werden. Dabei ist auf mögliche Fehler oder Unstimmigkeiten zu achten, wie falsche Angaben zum Tatort, Tatzeit oder Fahrzeug. Auch formale Mängel können relevant sein.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich bei der im Bußgeldbescheid genannten Behörde erfolgen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, um die eigene Position darzulegen.

Nach Einlegung des Einspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Sie kann den Bußgeldbescheid aufheben, ändern oder an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Letzteres führt in der Regel zu einem Gerichtsverfahren.

Im Gerichtsverfahren hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Sicht darzulegen. Das Gericht muss dann die Beweise würdigen und entscheiden, ob der Parkverstoß nachgewiesen werden kann. Dabei reicht die bloße Tatsache, dass jemand Halter des Fahrzeugs ist, nicht aus, um ihn als Täter zu verurteilen.

In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs besser einschätzen und die rechtlichen Interessen effektiv vertreten.

Bei geringfügigen Verstößen sollte der Aufwand eines Einspruchs sorgfältig abgewogen werden. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens können den ursprünglichen Bußgeldbetrag übersteigen. In manchen Fällen kann es daher günstiger sein, das Bußgeld zu bezahlen, auch wenn man sich im Recht sieht.

Wichtig ist, stets die Fristen zu beachten. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Eine weitere Option ist das Gespräch mit der Bußgeldstelle. In manchen Fällen können Missverständnisse oder Irrtümer durch eine direkte Kommunikation geklärt werden, ohne dass ein formelles Verfahren notwendig wird.

Bei wiederholten ungerechtfertigten Bußgeldbescheiden kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht gezogen werden. Diese richtet sich an die übergeordnete Behörde und kann auf systematische Probleme bei der Erfassung von Parkverstößen hinweisen.

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Die konkreten Umstände des Parkverstoßes, die Höhe des Bußgeldes und die persönliche Situation des Betroffenen spielen eine Rolle bei der Entscheidung, wie man am besten vorgeht.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Willkürverbot: Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz untersagt staatlichen Organen, willkürlich und ohne sachlichen Grund zu handeln. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass Gerichte nicht allein aufgrund der Haltereigenschaft einer Person auf deren Schuld schließen dürfen. Eine solche Verurteilung wäre willkürlich, da sie nicht auf konkreten Beweisen, sondern auf einer pauschalen Annahme beruht. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass jede Verurteilung auf einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls basieren muss.
  • Unschuldsvermutung: Dieser fundamentale Rechtsgrundsatz besagt, dass jeder Beschuldigte so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachgewiesen wurde. Im Fall von Parkverstößen bedeutet dies, dass nicht automatisch von der Schuld des Fahrzeughalters ausgegangen werden darf. Stattdessen muss die Behörde oder das Gericht konkrete Beweise für die Täterschaft vorlegen. Die bloße Tatsache, dass jemand als Halter eingetragen ist, reicht dafür nicht aus.
  • Halterhaftung: Dieser Begriff beschreibt die rechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für Verstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden. Bisher wurde oft angenommen, dass der Halter automatisch für Parkverstöße haftet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun klargestellt, dass diese Haftung nicht bedingungslos gilt. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob der Halter tatsächlich für den Verstoß verantwortlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er das Fahrzeug selbst geparkt hat oder wenn er es wissentlich einer anderen Person überlassen hat.
  • Beweislast: Dieser juristische Begriff bezeichnet die Pflicht einer Partei in einem Rechtsstreit, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Kontext des Urteils verschiebt sich die Beweislast nun stärker zu den Behörden. Sie müssen künftig nachweisen, dass der Fahrzeughalter tatsächlich für den Parkverstoß verantwortlich ist. Dies kann durch Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder andere Beweismittel geschehen. Für den Halter bedeutet dies einen besseren Schutz vor ungerechtfertigten Bußgeldern.
  • Ordnungswidrigkeitenrecht: Dieses Rechtsgebiet umfasst geringfügige Rechtsverstöße, die nicht als Straftaten gelten, aber dennoch sanktioniert werden können. Parkverstöße fallen in diesen Bereich. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis in diesem Rechtsgebiet. Es stärkt die Rechte der Betroffenen und erfordert von den Behörden eine sorgfältigere Ermittlung und Beweisführung bei der Verfolgung von Parkverstößen.
  • Verfassungsbeschwerde: Dieses Rechtsmittel ermöglicht es Bürgern, sich direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, wenn sie ihre Grundrechte durch staatliches Handeln verletzt sehen. Im vorliegenden Fall nutzte der Fahrzeughalter dieses Instrument erfolgreich, um gegen seine Verurteilung vorzugehen. Die Verfassungsbeschwerde ist oft das letzte Mittel, wenn alle anderen Rechtswege ausgeschöpft sind, und kann zu grundlegenden Änderungen in der Rechtsprechung führen, wie dieses Urteil zeigt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz): Dieser Artikel gewährleistet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Im vorliegenden Fall argumentierte der Beschwerdeführer, dass seine Verurteilung aufgrund der reinen Haltereigenschaft eine Ungleichbehandlung darstelle, da andere Verkehrsteilnehmer für gleiche Verstöße möglicherweise nicht belangt werden.
  • Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip): Dieses Prinzip verpflichtet alle staatlichen Organe, einschließlich der Gerichte, an Recht und Gesetz gebunden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob das Urteil des Amtsgerichts diesem Grundsatz gerecht wurde, indem es die bloße Haltereigenschaft als ausreichenden Beweis für einen Parkverstoß akzeptierte.
  • Willkürverbot (als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz): Dieses Verbot besagt, dass staatliches Handeln nicht willkürlich sein darf, sondern stets auf sachlichen Gründen beruhen muss. Das Gericht sah im vorliegenden Fall eine willkürliche Entscheidung, da die Verurteilung ohne ausreichende Beweise erfolgte.
  • Unschuldsvermutung (als allgemeiner Rechtsgrundsatz): Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Angeklagte so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld zweifelsfrei bewiesen ist. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Verurteilung aufgrund der Haltereigenschaft gegen die Unschuldsvermutung verstoße, da keine ausreichenden Beweise für die Täterschaft vorlagen.
  • § 25a StVG (Halterhaftung): Dieses Gesetz regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Verkehrsverstöße. Es besagt, dass der Halter für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Verstoß nicht begangen hat oder dass das Fahrzeug ohne sein Wissen oder Willen benutzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Halterhaftung nicht dazu führen darf, dass der Halter ohne ausreichende Beweise verurteilt wird.

Das vorliegende Urteil


BVerfG – Az.: 2 BvR 1457/23 – Beschluss vom 17.05.2024

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhielt einen Bußgeldbescheid über 30 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer. Er legte Einspruch ein, wurde aber vom Amtsgericht Siegburg zu dieser Geldbuße verurteilt. Das Gericht stützte sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs war und das Auto zur fraglichen Zeit unbewegt auf dem Parkplatz stand. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Köln abgelehnt.

Verfassungsbeschwerde:

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und argumentierte, dass sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt wurde. Er bemängelte, dass die Verurteilung allein aufgrund seiner Haltereigenschaft und ohne ausreichende Beweisaufnahme erfolgt sei. Dies widerspreche der Unschuldsvermutung und den strafprozessualen Anforderungen an die Beweisführung.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob das Urteil des Amtsgerichts Siegburg auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Begründung:

Das Gericht stellte fest, dass das Urteil des Amtsgerichts gegen das Willkürverbot verstößt, das aus Art.

Lesen Sie jetzt weiter…

3 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Es betonte, dass eine Verurteilung nicht allein auf der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers basieren darf. Das Amtsgericht hatte keine hinreichenden Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers getroffen. Die alleinige Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid und die Haltereigenschaft als Beweismittel reiche nicht aus, um die Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

Folgen der Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht hob das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde damit gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen und sachgerechten Beweisaufnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Notwendigkeit, Urteile auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu stützen, um dem Willkürverbot zu genügen.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 17. Mai 2024 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 – 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – wird damit gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer.

I.

1. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro fest. Hintergrund war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

2. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Mai 2023 verhängte das Amtsgericht Siegburg daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt und unter der Frontscheibe eine Parkscheibe ausgelegt habe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgewiesen habe. Um 17:35 Uhr habe sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und seine Überschreitung derselben erkennen können und müssen.

Der Beschwerdeführer habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Beschwerdeführer bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.

3. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Beschwerdeführer namentlich damit begründete, dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – als unbegründet, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei.

II.

Mit seiner am 9. Oktober 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch das angegriffene Urteil des Amtsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Beweisaufnahme nach strafprozessualen Regeln nur insoweit stattgefunden habe, als ein Lichtbild in Augenschein genommen worden sei, das das streitbefangene Fahrzeug zeige. Eine weitere Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden, insbesondere sei die im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin nicht geladen und gehört worden. Verfassungsgerichtlich sei längst geklärt, dass seine zuvor genannten Rechte verletzt seien, wenn einzig aus der Haltereigenschaft gefolgert werde, dass der Halter den behaupteten Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe Verfassungsbeschwerde erhoben, damit der Willkür in nicht rechtsmittelfähigen Sachen in Zukunft nicht Tür und Tor geöffnet sei. Ebenso würde sonst die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK in ihr Gegenteil verkehrt.

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 – 2 BvR 843/93 -, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind zwar Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 <297>; 96, 189 <203>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 -, Rn. 10 m.w.N.).

b) Gemessen daran verstößt das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Das angegriffene Urteil enthält keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 – 2 BvR 843/93 -, juris, Rn. 12; BGHSt 25, 365 <367 ff.>; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 1973 – 2 Ss OWi 1374/73 -, NJW 1974, S. 249; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2020 – IV-2 RBs 1/20 -, juris, Rn. 5 ff.; Fromm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 61 OWiG Rn. 1; Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 261 StPO Rn. 57).

Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

2. Da die angegriffene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, kann offenbleiben, ob weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind (vgl. nur BVerfGE 42, 64 <78 f.>).

3. Es war danach festzustellen, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Siegburg den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegburg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – ist damit gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.


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