Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum das LG Aschaffenburg die BVSK-Tabelle bestätigt
- Honorar nach Schadenshöhe statt Zeitaufwand rechtens
- Warum Rosenheimer Rechnungen Düsseldorfer Sätze nicht erschüttern
- BVSK-Tabelle gilt auch für Gutachter ohne Mitgliedschaft
- Nebenkosten: Fotogebühr zulässig, EDV-Pauschale nicht erstattungsfähig
- Kein Schutz durch Sachverständigenrisiko bei Honorarabtretung
- Fazit: Abrechnungs-Checkliste nach dem Aschaffenburger Urteil
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich mein Honorar nach der BVSK-Tabelle berechnen, wenn ich kein Verbandsmitglied bin?
- Verliere ich den Schutz des Sachverständigenrisikos, wenn ich mir den Vergütungsanspruch abtreten lasse?
- Welche regionalen Belege brauche ich, um die Üblichkeit der bundesweiten BVSK-Tabelle erfolgreich anzufechten?
- Wird mein gesamtes Honorar gekürzt, wenn ich die Schadenshöhe im Gutachten versehentlich zu hoch ansetze?
- Kann ich Fotokosten weiterhin mit zwei Euro abrechnen, obwohl die digitalen Erstellungskosten deutlich gesunken sind?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 116 C 173/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Aschaffenburg
- Datum: 29.09.2025
- Aktenzeichen: 116 C 173/25
- Verfahren: Berufung gegen Schadensersatz-Urteil
- Rechtsbereiche: Schadensrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: 1.482,74 €
- Relevant für: Kfz-Sachverständige, Versicherungen, Unfallopfer
Kfz-Gutachter dürfen ihr Honorar nach der Schadenshöhe berechnen, wenn Autofahrer keine feste Vergütung vereinbart haben.
- Die BVSK-Umfrage 2022 bildet die üblichen Preise für Gutachten in ganz Deutschland zuverlässig ab.
- Das Gericht nutzt diese Liste als Grundlage, wenn Gutachter und Kunden keinen Preis absprechen.
- Versicherungen müssen die Kosten übernehmen, solange diese im Rahmen der üblichen Honorarsätze liegen.
- Gegner müssen Abweichungen von der Liste mit konkreten Beispielen aus der Region beweisen.
- Das Gericht hielt die Berufung der Versicherung für aussichtslos und bestätigte das erste Urteil.
Warum das LG Aschaffenburg die BVSK-Tabelle bestätigt
Wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich der Anspruch nach dem Gesetz. In diesem Fall ist gemäß § 632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die sogenannte übliche Vergütung geschuldet. Um diese zu ermitteln, nimmt das zuständige Gericht in der Regel eine Schätzung nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Einschlägige Tabellen und Branchenlisten können dabei als verlässliche Schätzgrundlage herangezogen werden.
Genau diese rechtliche Frage musste das Landgericht Aschaffenburg in einem aktuellen Verfahren klären.
Ein Kfz-Sachverständiger klagte auf die Bezahlung seiner offenen Rechnung für ein erstelltes Unfallgutachten und bekam in erster Instanz recht, woraufhin die Gegenseite in Berufung ging. Das Landgericht Aschaffenburg machte in seinem Hinweisbeschluss vom 29.09.2025 (Az. 116 C 173/25) unmissverständlich klar, dass es die Berufung abweisen wird und beabsichtigt, das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 06.06.2025 (Az. 116 C 173/25) vollumfänglich zu bestätigen. Das bedeutet konkret: Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung der Richter, die der Verliererseite die Möglichkeit gibt, eine aussichtslose Berufung noch kostensparend zurückzunehmen, bevor ein teures endgültiges Urteil ergeht.
Repräsentative Datengrundlage
Die Kammer stützte ihre Einschätzung maßgeblich auf die breite Datenbasis des Gutachterverbands. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Verband mit rund 1.000 Mitgliedern der größte Zusammenschluss freiberuflicher Kfz-Sachverständiger in Deutschland ist. Da an der zugrundeliegenden Honorarbefragung ganze 93 Prozent der Mitglieder teilnahmen, bietet das Zahlenwerk eine sehr solide Tatsachengrundlage. Die Richter sahen in der Befragung einen repräsentativen, bundesweiten Querschnitt der branchenüblichen Honorargestaltung.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 06.06.2025, Az. 116 C 173/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Honorar nach Schadenshöhe statt Zeitaufwand rechtens
Eine Honorarbemessung in direkter Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem in der Entscheidung VI ZR 61/17, grundsätzlich zulässig. Diese Orientierung an der Schadenssumme korreliert typischerweise eng mit dem tatsächlich erforderlichen Leistungsaufwand eines Sachverständigen. Zwar ist eine alternative Abrechnung nach dem konkreten Zeitaufwand durchaus möglich. Sie ist jedoch rechtlich nicht zwingend vorrangig gegenüber der Anwendung etablierter Honorartabellen.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das in der Argumentation der Parteien sehr konkret.
Streit um die Abrechnungsmethode
Die zahlungsunwillige Partei rügte das Vorgehen und forderte eine reine Abrechnung nach Zeitaufwand. Sie brachte vor, dass Laien die Schadenshöhe nicht vorab kalkulieren könnten und dadurch ein unkalkulierbares Kostenrisiko für Unfallverursacher und deren Versicherungen entstehe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch vollumfänglich zurück. Die Richter gaben zu bedenken, dass auch der voraussichtliche Zeitaufwand für einen Laien vorab extrem schwer abzuschätzen sei.
Schutz vor fehlerhaften Einschätzungen
Zudem betonte die Kammer, dass das Modell der schadensabhängigen Vergütung die Zahlungspflichtigen keineswegs schutzlos stellt. Sollte es zu einer fehlerhaften Beurteilung der Schadenshöhe kommen, führt dies nach Ansicht des Gerichts schlicht zu einer entsprechenden Kürzung des Honorars. Die von der zahlungspflichtigen Seite favorisierte Zeitaufwandsermittlung sahen die Richter weder als praktischer noch als zwingender an.
Prüfen Sie als Sachverständiger die Schadenshöhe vor der Rechnungsstellung penibel genau. Wer den Schaden künstlich hochrechnet, riskiert nicht nur eine sofortige Honorarkürzung, sondern macht seine gesamte Abrechnung angreifbar. Kontrollieren Sie als zahlungspflichtige Versicherung oder Unfallverursacher umgekehrt das Ursprungsgutachten gezielt auf Übertreibungen bei der Schadenssumme, um die Basis für überhöhte Honorarforderungen direkt zu entkräften.
Warum Rosenheimer Rechnungen Düsseldorfer Sätze nicht erschüttern
Um eine etablierte Schätzgrundlage vor Gericht zu Fall zu bringen, muss substantiiert dargelegt werden, dass sie die tatsächliche Abrechnungspraxis im relevanten Bezirk nicht widerspiegelt. Bloße Behauptungen oder das einfache Angebot eines Sachverständigenbeweises reichen für eine solche Erschütterung nicht aus. Ein wirklich substantiierter Vortrag erfordert laut der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (10 U 579/15) Referenzfälle von mindestens zehn Prozent der Gutachter eines Bezirks. Zudem müssen sich diese Belege über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Rechnungsstellung erstrecken.
Eine Auseinandersetzung aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie streng die Gerichte dies in der Praxis handhaben.
Vorlage von Vergleichsrechnungen
Die zur Zahlung aufgeforderte Partei versuchte, die Unrichtigkeit der verwendeten Verbandssätze mit konkreten Dokumenten zu beweisen. Hierfür legte sie dem Gericht ausgewählte Rechnungen einer großen Prüforganisation aus der Niederlassung in Rosenheim vor. Da sich der verhandelte Unfall jedoch in Düsseldorf ereignet hatte, ließ das Landgericht Aschaffenburg dieses Beweismittel nicht ausreichen. Die vorgelegten Papiere aus dem bayerischen Raum waren nach Ansicht der Richter schlichtweg ungeeignet, um die Ortsüblichkeit in dem zuständigen nordrhein-westfälischen Bezirk zu erschüttern.
Zurückweisung des Ermessensfehlers
Der Vorwurf, das Amtsgericht habe bei der Wahl seiner Berechnungsmethode einen Ermessensfehler begangen, lief somit ins Leere. Von einem solchen Fehler spricht man juristisch, wenn ein Gericht seinen gesetzlichen Schätzungsspielraum grundlegend falsch nutzt, etwa indem es völlig ungeeignete Datengrundlagen heranzieht. Da dies hier nicht zutraf, wies die Berufungskammer die entsprechende Rüge vollständig zurück und hielt an der breiten und repräsentativen Datenbasis der bundesweiten Verbandstabelle fest.
Achtung Falle: Regionale Vergleichbarkeit
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die räumliche Distanz der Gegenbeweise: Rechnungen aus Rosenheim sind ungeeignet, um die Sätze für einen Unfall in Düsseldorf anzufechten. Damit Sie die Üblichkeit der Honorare erfolgreich prüfen oder verteidigen können, müssen Ihre Vergleichswerte zwingend aus dem unmittelbaren regionalen Einzugsgebiet des Falls stammen. Daten aus fernen Städten oder anderen Bundesländern führen regelmäßig dazu, dass Gerichte die bundesweite Tabelle als Schätzgrundlage beibehalten.
BVSK-Tabelle gilt auch für Gutachter ohne Mitgliedschaft
Die Anwendbarkeit einer branchenweiten Honorarbefragung als Schätzgrundlage setzt vor Gericht keine aktive Mitgliedschaft im jeweiligen Verband voraus. Eine rechtliche Beschränkung ausschließlich auf Verbandsmitglieder würde in der Praxis faktisch einen Zwang zur Mitgliedschaft erzeugen, nur um die eigenen Einkommenschancen abzusichern. Die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO dient gerade der Beweiserleichterung im Prozess. Sie soll extrem aufwändige Inzidentprüfungen der individuellen Sachkunde in jedem Einzelfall effektiv vermeiden. Eine solche Inzidentprüfung bedeutet übersetzt eine „Prüfung nebenbei“: Das Gericht müsste andernfalls in jedem alltäglichen Honorarstreit gesondert untersuchen und beweisen lassen, wie hochqualifiziert der jeweilige Gutachter im Detail ist, was die Verfahren endlos in die Länge ziehen würde.
Mit diesem spezifischen Einwand musste sich das Aschaffenburger Gericht ebenfalls intensiv befassen.
Verbandstabelle ohne Mitgliedsausweis
Im Rahmen des Berufungsverfahrens argumentierte die zahlungspflichtige Seite, die herangezogene Honorartabelle dürfe ohne einen klaren Nachweis der Verbandsmitgliedschaft gar nicht angewendet werden. Ohne diese Zugehörigkeit fehle es der Tabelle an der nötigen Repräsentativität für den konkreten Gutachter. Das Gericht lehnte diese strenge Vorbedingung jedoch kategorisch ab. Die Kammer betonte vielmehr den übergeordneten Charakter der Befragung als soliden, bundesweiten Querschnitt der gesamten Branche.
Anwendung im Düsseldorfer Raum
Folglich hielten die Richter die Anwendung der umstrittenen Tabelle auch für den auftretenden Sachverständigen im Bezirk Düsseldorf für absolut angemessen und sachgerecht. Die Tabelle stellt nach Ansicht des Gerichts einen tauglichen Rahmen für Gutachter dar, völlig unabhängig davon, ob diese dem herausgebenden Verband aktiv angehören oder nicht.
Praxis-Hinweis: Marktrelevanz statt Mitgliedschaft
Der entscheidende Faktor für die Übertragbarkeit auf Nicht-Mitglieder ist die Repräsentativität: Da über 90 % der Gutachter des Verbands an der Befragung teilgenommen haben, sieht das Gericht darin ein Abbild des gesamten Marktes. Das bedeutet für Sie: Diese Honorarsätze sind als üblich durchsetzbar, völlig egal, ob der Sachverständige dem Verband angehört oder nicht. Die Tabelle wird nicht als interne Vereinsliste, sondern als objektive Orientierungshilfe für die gesamte Branche gewertet.
Nebenkosten: Fotogebühr zulässig, EDV-Pauschale nicht erstattungsfähig
Diverse Nebenkosten wie spezifische Schreibgebühren und Fotokosten können zusätzlich neben dem reinen Grundhonorar gesondert erstattungsfähig sein. Die finanzielle Bemessung dieser Nebenkosten kann sich dabei ergänzend an den festgelegten Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientieren. Zum rechtlichen Kontext: Das JVEG regelt eigentlich nur die Bezahlung von Gutachtern, die im direkten Auftrag des Gerichts arbeiten. In der Praxis ziehen Richter dieses staatliche Gesetz jedoch oft als neutralen Maßstab heran, um auch bei privaten Streitigkeiten die Angemessenheit von Honoraren zu beurteilen. Pauschal abgerechnete EDV-Gebühren werden in der aktuellen Rechtsprechung hingegen oftmals kritisch gesehen. Sie werden von vielen Gerichten teilweise oder ganz als nicht erstattungsfähig eingestuft.
Bei der genauen Aufschlüsselung der Rechnungsposten im aktuellen Streitfall zeigte sich dies in aller Deutlichkeit.
Warum Gerichte pauschale EDV-Gebühren konsequent streichen
Die Rechnungsprüfung offenbarte, dass der Sachverständige bestimmte Positionen pauschal in Rechnung gestellt hatte. Das Amtsgericht Aschaffenburg strich die geforderten pauschalen EDV-Gebühren bereits in der Vorinstanz komplett aus der Forderung, da es diese als nicht erstattungsfähig bewertete. Das Landgericht Aschaffenburg sah in diesem Vorgehen keinen Fehler und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung zu diesem Punkt vollumfänglich.
Fotokosten trotz technischem Wandel
Anders verhielt es sich bei der abgerechneten Fotodokumentation des Fahrzeugschadens. Die Berufungskammer bestätigte die angesetzten Fotokosten in Höhe von 2,00 Euro pro erstelltem Bild und verwies dabei ausdrücklich auf die Regelungen des JVEG sowie die Umfragewerte der Branche. Obwohl die tatsächlichen Erstellungskosten durch den Fortschritt in der Digitalisierung heute deutlich geringer ausfallen mögen, hielt das Gericht strikt an der Angemessenheit dieser festgelegten Sätze als Schätzwert fest.
Streichen Sie pauschale EDV-Gebühren zwingend aus Ihren Standardrechnungen. Gerichte weisen diese regelmäßig ab, was unnötige Streikosten verursacht. Rechnen Sie stattdessen Fotokosten konsequent mit dem etablierten Satz von 2,00 Euro pro Bild ab – diese Position wird von den Richtern trotz des technischen Wandels weiterhin als üblich und in voller Höhe erstattungsfähig anerkannt.
Kein Schutz durch Sachverständigenrisiko bei Honorarabtretung
Macht jemand einen abgetretenen Anspruch geltend, agiert er als sogenannter Zessionar und kann sich rechtlich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Das bedeutet konkret: Zessionar ist der Fachbegriff für den Gutachter, der sich den Zahlungsanspruch vom Unfallopfer überschreiben lässt, um direkt mit der Versicherung abzurechnen. Das sogenannte Sachverständigenrisiko ist ein juristischer Schutzmechanismus für den ahnungslosen Laien, damit dieser nicht auf überhöhten Gutachterkosten sitzen bleibt. Klagt der Gutachter als Branchenprofi jedoch selbst, entfällt dieser Schutz logischerweise. In dieser Rolle trägt er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 280/22) die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Erforderlichkeit der abgerechneten Maßnahmen. Er muss dem Gericht lückenlos beweisen, dass die geforderte Vergütung die objektiv erforderliche Höhe für die erbrachte Leistung nicht übersteigt.
Ein genauerer Blick auf die Prozessrollen im Jahr 2025 veranschaulicht diese strikten Vorgaben.
Die Rolle des Zessionars
Der Sachverständige trat im Prozess nicht als direkt Geschädigter auf, sondern machte die offenen Kosten aus einem abgetretenen Recht des ursprünglichen Unfallopfers geltend. Das Gericht prüfte die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten sehr detailliert und legte dabei die Verbandstabelle als objektive Obergrenze zugrunde. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die geforderte Summe diesen objektiven Rahmen nicht sprengte und der Gutachter seiner Beweislast nachgekommen war.
Klagen Sie als Sachverständiger aus abgetretenem Recht, können Sie sich nicht auf den Schutz des Laien (sog. Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko) berufen. Sie müssen vor Gericht lückenlos beweisen, dass Ihr Honorar objektiv erforderlich war. Bleiben Sie daher mit Ihren Forderungen zwingend innerhalb der BVSK-Grenzen. Überschreiten Sie diese Sätze, tragen Sie das volle Beweisrisiko und verlieren den Zahlungsanspruch für jeden übersteigenden Euro.
Berufung abgewiesen: Verlierer trägt sämtliche Kosten
Da die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil somit in allen zentralen Punkten keine Aussicht auf Erfolg bot, zog das Gericht einen Schlussstrich. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung formell zurückzuweisen und der unterlegenen Seite die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Den Streitwert für dieses Verfahren setzte das Landgericht auf exakt 1.482,74 Euro fest, wobei der Berufungsführerin noch eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2025 eingeräumt wurde.

Fazit: Abrechnungs-Checkliste nach dem Aschaffenburger Urteil
Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg bestätigt die BVSK-Honorarbefragung 2022 eindeutig als gerichtsfeste Abrechnungsgrundlage. Zwar entfaltet die landgerichtliche Entscheidung keine formelle Bindungswirkung für andere Bundesländer, sie reiht sich jedoch nahtlos in die strenge Rechtsprechungslinie höherer Instanzen ein und zeigt: Die Hürden für eine Erschütterung dieser Tabelle bleiben bundesweit extrem hoch. Das Urteil ist als Praxis-Maßstab auf den gesamten Markt übertragbar.
Passen Sie als Kfz-Sachverständiger Ihre Rechnungsvorlagen umgehend an: Nutzen Sie die BVSK-Sätze als sichere Obergrenze, streichen Sie pauschale EDV-Zuschläge komplett und rechnen Sie Fotokosten regulär ab. Wer als Versicherung oder Schädiger die geforderten Sätze kürzen will, darf nicht mit pauschalen Behauptungen oder überregionalen Werten argumentieren, sondern muss zwingend konkrete Vergleichsrechnungen aus dem exakten Postleitzahlengebiet des Unfallorts vorlegen.
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Ob als Sachverständiger oder zahlungspflichtige Partei – die korrekte Abrechnung von Gutachterkosten ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg nach einem Unfall. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Honorarforderungen oder Kürzungsbescheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung zur BVSK-Tabelle. Wir unterstützen Sie dabei, berechtigte Ansprüche effektiv durchzusetzen oder unbegründete Forderungen rechtssicher abzuwehren.
Experten Kommentar
Die massenhaften Rechnungskürzungen durch Prüfdienstleister der Versicherer folgen oft einem simplen Kalkül. Es werden gezielt Kleinstbeträge gestrichen, weil die Konzerne darauf spekulieren, dass niemand wegen 50 Euro klagt. Das führt in der Realität dazu, dass viele Sachverständige zähneknirschend auf berechtigte Teile ihres Honorars verzichten.
Wer hier aus Bequemlichkeit nachgibt, gerät schnell in den Fokus der Algorithmen und wird künftig erst recht routinemäßig beschnitten. Ich rate dringend dazu, solche ungerechtfertigten Abzüge zumindest gebündelt alle paar Monate gerichtlich einzufordern. Nur wer Wehrhaftigkeit signalisiert, wird mittelfristig von diesen zermürbenden Kürzungs-Automatismen verschont.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mein Honorar nach der BVSK-Tabelle berechnen, wenn ich kein Verbandsmitglied bin?
JA. Sie dürfen Ihr Honorar nach der BVSK-Tabelle berechnen, auch wenn Sie kein Mitglied des herausgebenden Verbandes sind. Die Gerichte werten das Zahlenwerk als objektives Abbild des gesamten Marktes und nicht als exklusives Privileg für Verbandsmitglieder.
Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise ist die gerichtliche Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO, bei der die Tabelle als taugliche Grundlage für die Ermittlung der branchenüblichen Vergütung dient. Da an der zugrundeliegenden Honorarbefragung über 90 Prozent der Mitglieder teilnahmen, repräsentiert das Ergebnis einen bundesweiten Querschnitt, der für alle freiberuflichen Sachverständigen gleichermaßen Gültigkeit beansprucht. Eine Beschränkung der Anwendung auf Verbandsmitglieder würde in der Praxis einen unzulässigen Mitgliedszwang erzeugen und zudem aufwändige Prüfungen der individuellen Sachkunde in jedem einzelnen Honorarstreit erforderlich machen. Das Landgericht Aschaffenburg hat in seinem aktuellen Hinweisbeschluss (Az. 116 C 173/25) ausdrücklich klargestellt, dass die Tabelle einen sachgerechten Rahmen für alle Gutachter bietet, unabhängig von deren Verbandszugehörigkeit.
Verliere ich den Schutz des Sachverständigenrisikos, wenn ich mir den Vergütungsanspruch abtreten lasse?
JA, wenn Sie als Zessionar aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung klagen, entfällt das Sachverständigenrisiko zu Ihren Gunsten vollständig. Als gewerblicher Branchenprofi müssen Sie im gerichtlichen Verfahren die objektive Erforderlichkeit Ihrer geforderten Vergütung stets vollumfänglich und lückenlos beweisen.
Das rechtliche Privileg des Sachverständigenrisikos dient ausschließlich dem Schutz des geschädigten Laien, der die Angemessenheit einer Gutachterleistung aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht verlässlich beurteilen kann. Durch eine Honorarabtretung rücken Sie jedoch rechtlich in die Position des Zessionars (Forderungsempfängers) ein und machen den Zahlungsanspruch im eigenen Namen gegen den Schädiger geltend. In dieser Konstellation entfällt der laienbezogene Schutzmechanismus, da das Gericht von Ihnen als qualifiziertem Branchenexperten eine fundierte Rechtfertigung Ihrer Preisgestaltung verlangt. Sie tragen folglich gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 287 ZPO die volle Beweislast dafür, dass Ihre Abrechnung die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nicht überschreitet. Zur Minimierung Ihres finanziellen Risikos ist es daher unerlässlich, sämtliche Rechnungspositionen strikt an anerkannten Schätzgrundlagen auszurichten und auf pauschale EDV-Gebühren konsequent zu verzichten.
Trotz des entfallenden Risikoschutzes dient die aktuelle BVSK-Tabelle weiterhin als belastbare Obergrenze, deren Einhaltung Ihnen vor Gericht als gewichtige Indizwirkung für die objektive Erforderlichkeit Ihrer erbrachten Sachverständigenleistungen zugutekommt.
Welche regionalen Belege brauche ich, um die Üblichkeit der bundesweiten BVSK-Tabelle erfolgreich anzufechten?
Um die BVSK-Tabelle erfolgreich anzufechten, müssen Sie konkrete Vergleichsrechnungen aus dem unmittelbaren regionalen Einzugsgebiet des Unfallorts vorlegen, welche die tatsächliche lokale Abrechnungspraxis widerspiegeln. Bloße Verweise auf überregionale Daten oder pauschale Bestreitungen der Üblichkeit reichen vor Gericht nicht aus.
Die BVSK-Tabelle dient Gerichten nach § 287 ZPO als anerkannte Schätzgrundlage für die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB, weshalb zur Erschütterung dieser Basis ein besonders substantiierter Vortrag erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Sie Referenzfälle von mindestens zehn Prozent der im betroffenen Bezirk tätigen Gutachter einreichen, die zudem einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Rechnungsstellung abdecken. Da Honorare regional stark schwanken können, werden Belege aus fernen Städten von den Richtern regelmäßig als ungeeignete Beweismittel zurückgewiesen. Sie müssen somit präzise nachweisen, dass die Mehrheit der Sachverständigen vor Ort signifikant niedrigere Honorare fordert als im bundesweiten Querschnitt der Tabelle angegeben.
Eine wichtige Grenze besteht darin, dass Rechnungen großer, bundesweit agierender Prüforganisationen oft nicht ausreichen, da diese meist auf speziellen Rahmenverträgen basieren. Solche Sonderkonditionen bilden nicht den freien Wettbewerb im regionalen Markt ab und können die etablierte Schätzgrundlage daher kaum entkräften.
Wird mein gesamtes Honorar gekürzt, wenn ich die Schadenshöhe im Gutachten versehentlich zu hoch ansetze?
NEIN. Ihr gesamtes Honorar wird bei einer versehentlich zu hohen Schadensschätzung nicht gestrichen, da die Gerichte in solchen Fällen lediglich eine anteilige Kürzung vornehmen. Die Vergütung wird dabei schlicht auf den Betrag reduziert, der der objektiv korrekten Schadenshöhe entspricht.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Honorarbemessung in direkter Abhängigkeit von der Schadenshöhe grundsätzlich zulässig und rechtlich anerkannt (BGH VI ZR 61/17). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der im Gutachten ermittelte Schaden objektiv niedriger ausfällt, führt dies nach Ansicht der Kammern nicht zur Nichtigkeit der gesamten Abrechnung. Stattdessen wird das Honorar im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO auf diejenige Stufe herabgesetzt, die bei korrekter Einschätzung der Schadenssumme angefallen wäre. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass der Zahlungspflichtige zwar vor Überzahlungen geschützt wird, der Sachverständige für seine erbrachte Arbeitsleistung jedoch weiterhin eine angemessene Vergütung erhält.
Eine rechtliche Grenze besteht jedoch dort, wo ein Gutachter den Schaden bewusst und künstlich hochrechnet, um ein höheres Honorar zu provozieren. In solchen Fällen einer vorsätzlichen Täuschung kann die gesamte Abrechnung angreifbar werden und der Anspruch auf die Vergütung unter Umständen vollständig entfallen.
Kann ich Fotokosten weiterhin mit zwei Euro abrechnen, obwohl die digitalen Erstellungskosten deutlich gesunken sind?
JA. Sie können Fotokosten weiterhin mit 2,00 Euro pro erstelltem Bild abrechnen, da die Gerichte diese Summe trotz der vorangeschrittenen Digitalisierung als angemessenen Schätzwert anerkennen. Diese Beständigkeit in der Rechtsprechung bietet Sachverständigen eine verlässliche Kalkulationsgrundlage bei der Erstellung ihrer Honorarnoten und schützt vor willkürlichen Kürzungen durch Versicherer.
Die rechtliche Grundlage für diese Abrechnung bildet die Orientierung an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), welche Richter oft als neutralen Maßstab für private Gutachten heranziehen. Obwohl die tatsächlichen Kosten für die digitale Erstellung heute marginal sind, betrachten die Gerichte den pauschalen Satz von 2,00 Euro weiterhin als sachgerechte Entschädigung für den Gesamtaufwand. Diese Praxis dient der Prozessökonomie und erspart aufwendige Einzelnachweise über die tatsächlichen Materialkosten pro Aufnahme im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO. Im Gegensatz dazu werden rein pauschale EDV-Gebühren ohne konkreten Leistungsbezug von den Gerichten mittlerweile regelmäßig als nicht erstattungsfähig eingestuft und daher konsequent aus den Forderungen gestrichen.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Aschaffenburg – Az.: 116 C 173/25 – Urteil vom 29.09.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




