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Cannabis – einmalige Konsumfeststellung als „gelegentlicher Konsum“


Oberverwaltungsgericht Hamburg

Az: 3 Bs 214/05

Beschluss vom 15.12.2005


Anmerkung des Bearbeiters

Beachten Sie auch unseren Artikel über die Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum.


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2005 zu Nr. 2 geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. April 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges – insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses – und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,– Euro festgesetzt.


Gründe

A. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Unrecht wiederhergestellt.

1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und die dafür gegebene Begründung sind nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hat stärkeres Gewicht als das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das ergibt sich daraus, dass sein Widerspruch bzw. die ihn ablösende Klage wenig Aussicht auf Erfolg bieten. Da der Antragsteller demgemäß nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss, wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle anordnet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2005 – 3 Bs 72/05; Beschl. v. 25.4.1995 – Bs VII 42/95; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.2002, zfs 2002 S. 504, 505; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2001, NJW 2001 S. 3427).

Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Das Beschwerdegericht vermag im Hinblick auf das in Rede stehende Sachgebiet nicht anzuerkennen, dass die sofortige Vollziehung, die hier der Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter dient, nur ausnahmsweise angeordnet werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt und damit das auf Art. 19 Abs. 4 GG beruhende Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt, mit der Verfassung nicht vereinbar (vgl. z.B. Beschl. v. 13.6.1979, BVerfGE Bd. 51 S. 268, 285). Dies kann jedoch nur für den Bereich der Verwaltung insgesamt gelten, nicht aber für bestimmte Kategorien von Verwaltungsakten, die typischerweise der Bekämpfung von Gefahren für Gesundheit und Leben dienen (zu nennen wären neben dem Straßenverkehrsrecht etwa noch bestimmte Maßnahmen auf dem Gebiet des Waffenrechts). Auch die in § 111 a StPO getroffene Regelung, die es gestattet, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, spricht dagegen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten, mit denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, die Ausnahme sein soll. Die Vorschrift richtet sich zwar unmittelbar nur an den Strafrichter, doch lässt sich ihr im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass allgemein einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer mit sofortiger Wirkung die Befugnis entzogen werden soll, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Daraus folgt, dass die Begründung, die die Antragsgegnerin ihrer Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben hat, § 80 Abs. 3 VwGO gerecht wird. Die Antragsgegnerin hat sowohl im Erstbescheid als auch im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 ausgeführt, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, zum Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer unverzüglich von der „motorisierten Teilnahme“ am Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem des Antragstellers falle zu dessen Nachteil aus. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs vor Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 21. April 2005 hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte. Dies zeigt, dass einer der Zwecke des § 80 Abs. 3 VwGO, nämlich die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht worden ist. Die Begründung genügt darüber hinaus dem weiteren Zweck der Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen.

Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Entziehung einer Fahrerlaubnis passt. Diese Allgemeinheit ist jedoch kein Mangel, der die Beanstandung der Begründung zur Folge haben müsste. Die Verwendbarkeit dieser Begründung in vielen gleich gelagerten Fällen, ihr bausteinartiger Charakter, ergibt sich, wie oben dargelegt, aus der Natur der Sache. Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des ungeeigneten Kraftfahrers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein derart starkes Übergewicht, dass die Abwägung in aller Regel zum Nachteil des Kraftfahrers ausfallen muss. Angesichts dieser Lage ist für die Berücksichtigung von individuellen Umständen, die den einzelnen Fall prägen, grundsätzlich kein Raum.

2) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, er sei vor Erlass des Bescheides vom 21. April 2005 nicht angehört worden. Das Schreiben vom 19. November 2004 erfüllte auch die Funktion einer Anhörung. Dass es dem Antragsteller angeblich nicht zugegangen ist, konnte die Antragsgegnerin nicht erkennen. Jedenfalls ist der betreffende Verfahrensmangel geheilt worden: Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Das ist hier geschehen. Im Widerspruchsverfahren ist der Antragsteller ausführlich zu Wort gekommen.

3) Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist allerdings grundsätzlich, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war und dem Betroffenen auch zugegangen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2004 – 3 Bs 228/04 -).

a) Mit hoher Wahrscheinlichkeit bedarf die Frage, ob dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. November 2004 wirksam bekannt gegeben worden ist, im Klageverfahren keiner Entscheidung. Der Bescheid vom 21. April 2005 wäre zwar rechtswidrig, wenn die Zustellung des Schreibens vom 19. November 2004 nicht wirksam wäre und der Antragsteller dieses Schreiben auch tatsächlich nicht erhalten hätte. Denn § 11 Abs. 8 FeV setzt voraus, dass der Betroffene die Mitteilung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV kennt oder jedenfalls kennen muss. Gegenstand der Anfechtungsklage ist aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt.

Im Widerspruchsverfahren ist der Antragsteller hinreichend über den Inhalt des Schreibens vom 19. November 2004 informiert worden, so dass der Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV im Widerspruchsbescheid nichts mehr entgegen stand. Zwar ist dem Antragsteller das genannte Schreiben offenbar, nachdem er mit seinem Widerspruch geltend gemacht hatte, es nicht erhalten zu haben, von der Antragsgegnerin nicht – erneut – übersandt worden. Ebenso wenig ist ihm ein inhaltsgleiches Schreiben mit aktuellem Datum und entsprechend geänderten Fristen zugestellt worden. Es kann auch auf sich beruhen, ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides Einsicht in die Sachakte der Antragsgegnerin genommen und sich über den Inhalt des Schreibens vom 19. November 2004 unterrichtet hat. Denn jedenfalls enthielt der Bescheid vom 21. April 2005, den der Antragsteller unstreitig erhalten hat, alle für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV wesentlichen Informationen. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens anordnen könne. Er erfuhr, dass Bedenken hinsichtlich seiner Eignung bestünden, weil er am 1. Oktober 2004 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin habe in der ihm entnommenen Blutprobe 0,0017 mg/ml THC festgestellt. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gut-achtens sei mit Schreiben vom 19. November 2004 angeordnet worden. Aus dem Umstand, dass er die Einverständniserklärung nicht zurück gesandt habe, schließe der Landesbetrieb Verkehr, dass er nicht geneigt sei, sich begutachten zu lassen. Er sei jedoch verpflichtet, sich für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Da er seine Mitwirkung verweigert habe, sei anzunehmen, dass ihm die Einsicht dafür fehle, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgehe. Danach verdichteten sich die bisherigen Zweifel an seiner Eignung zur Annahme einer Gefährdung. Dieser Gefahr müsse durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. – In dem dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 4. Mai 2005 übersandten Vordruck einer Einverständniserklärung heißt es zudem: „Ich bin darauf hingewiesen worden, dass der Landesbetrieb Verkehr berechtigt ist, meine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen anzusehen und die Fahrerlaubnis kostenpflichtig … zu entziehen, wenn ich mich weigere, mich begutachten zu lassen…“.

Mit den vorstehend aufgeführten Informationen hat die Antragsgegnerin ihrer Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch dann genügt, wenn das Schreiben vom 19. November 2004 wegen fehlenden Zugangs unbeachtlich sein sollte. Mit der Unterrichtung darüber, dass in der ihm entnommenen Blutprobe ein THC-Gehalt von 0,0017 mg/ml festgestellt worden sei, hat sie den Antragsteller auf bei ihm vorhandene Mängel hingewiesen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass er sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, BVerfGE Bd. 89 S. 69, 85 f.). Der Antragsteller konnte danach erkennen, dass die Antragsgegnerin zu Recht Zweifel an seiner Fahreignung hatte. Es musste ihm klar sein, dass sie befürchtete, er werde künftig entgegen § 24 a Abs. 2 StVG im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Hieraus hätte er den Schluss ziehen können und müssen, dass es an ihm lag, durch Beibringung des geforderten Gutachtens die bei der Antragsgegnerin bestehenden Zweifel zu entkräften. Dies alles gilt um so mehr, als er – noch dazu von seinem Bruder – anwaltlich beraten war. Der Antragsteller hatte um so mehr Anlass, der Antragsgegnerin seine grundsätzliche Bereitschaft zur Beibringung des Gutachtens zu erklären, als diese mit Schreiben vom 4. Mai 2005 angeboten hatte, den Sofortvollzug des Bescheides vom 21. April 2005 vorläufig auszusetzen.

Wollte der Antragsteller geltend machen, dass ihm das Schreiben vom 19. November 2004 – mit aktualisierter Fristsetzung – erneut hätte zugestellt werden müssen, wie er in seinem Widerspruch vom 25. April 2005 vorgeschlagen hatte, so würde dies nach alledem gegen Treu und Glauben verstoßen. Denn bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2005 hat er seine in dem genannten Widerspruchsschreiben erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung an der Klärung seiner Eignung widerrufen. Als Gründe hat er angeführt, „gelegentlicher“ Cannabiskonsum sei bei ihm nicht gegeben; außerdem sei er nicht damit einverstanden und auch nicht in der Lage, die Kosten des Gutachtens zu tragen. Danach musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine erneute, dem Schreiben vom 19. November 2004 entsprechende Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens sinnlos sein würde, da der Antragsteller aus den von ihm genannten Gründen das Gutachten nicht vorlegen würde. Eine erneute Aufforderung hätte demnach, wenn sie mit einer Aufhebung der sofortigen Vollziehung verbunden gewesen wäre, nur den Effekt gehabt, dass der Antragsteller trotz der gegen seine Eignung bestehenden Bedenken weiter am Straßenverkehr teilgenommen hätte. Angesichts der relativ langen Zeit, die seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 1. Oktober 2004 vergangen war, wäre dies mit den Belangen der Verkehrssicherheit nur dann vereinbar gewesen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens nicht von vornherein abgelehnt hätte. – Treuwidrig ist es auch, wenn der Antragsteller geltend macht, er sei von der Antragsgegnerin nicht, wie nach § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV erforderlich, über die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen unterrichtet worden. In dem erwähnten Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2005 an seinen Prozessbevollmächtigten heißt es: „Ich übersende Ihnen eine Einverständniserklärung und eine Liste mit den Gutachterstellen“. Wäre die Liste versehentlich nicht beigefügt worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte sie anfordern können und müssen. Er hat dies offensichtlich deshalb unterlassen, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon den Entschluss gefasst hatte, sich nicht untersuchen zu lassen. Es ist arglistig, wenn der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, ihm eine Liste nicht übersandt zu haben, von der er keinen Gebrauch machen wollte.

b) Danach kann offen bleiben, ob die Zustellung des Schreibens vom 19. November 2004 auch angesichts der behaupteten besonderen Beschaffenheit des von dem Antragsteller im Jahre 2004 mitbenutzten Hausbriefkastens wirksam war. Nach § 180 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 1 HmbVwZG, 3 Abs. 3 VwZG kann das zuzustellende Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Die Beurkundung der Zustellung durch den Postbediensteten beweist auch, dass der Hausbriefkasten für eine „sichere Aufbewahrung geeignet“ war (§ 418 ZPO). Sollte sich herausstellen, dass er nicht verschließbar war, dürfte es darauf ankommen, ob dies für den Postbediensteten erkennbar war (a.A. LG Darmstadt, Beschl. v. 15.8.2003, NStZ 2005 S. 164, 165 m. abl. Anm. von Walz). Ob für eine wirksame Zustellung gemäß § 180 ZPO erforderlich ist, dass der Briefkasten ausschließlich für einen bestimmten einzelnen Adressaten eingerichtet ist, lässt sich in diesem summarischen Verfahren nicht mit hinreichender Gewissheit klären (vgl. zu dieser Frage: OLG Hamm, Beschl. v. 1.6.2004, VRS Bd. 107 S. 10; Wolst in: Musielak, ZPO, 4. Auflage. 2005, § 180 ZPO Rdnr. 2; OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2001 – 13 W 82/00 -, Juris; Beschl. v. 5.2.2001 – 11 W 93/00 -, Juris; BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, NJW 1988 S. 578; BVerwG, Beschl. v. 27.8.1990, Juris). Es kommt zudem durchaus in Betracht, dass der Antragsteller die behaupteten Mängel des Hausbriefkastens deswegen nicht geltend machen kann, weil er, nachdem er auf Grund der Polizeikontrolle am 1. Oktober 2004 eine Blutprobe hatte abgeben müssen, mit dem Eintreffen von Behördenpost rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.2.1976, BVerfGE Bd. 41 S. 332, 335 f.; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 18.6.1993 – 2 BvR 763/93 -, Juris).

Sollte die Zustellung allerdings wirksam sein, so könnte der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Schreiben vom 19. November 2004 nicht erhalten zu haben. Die Vorschrift des § 32 HmbVwVfG, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht, ist nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nur für gesetzliche Fristen gilt. Zwar dürfte eine entsprechende Anwendung auf Fristen geboten sein, die mit einer Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 FeV verbunden sind. Der Antragsteller ist jedoch nicht „ohne Verschulden“ an der Einhaltung der ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Frist gehindert gewesen. Er trägt selbst vor, dass ihn in den letzten Monaten des Jahres 2004 mehrfach Briefsendungen nicht erreicht haben. Deshalb hätte er einen verschließbaren, mit seinem Namen versehenen Briefkasten am Eingang des Hauses, in dem er damals wohnte, anbringen müssen, um sicher zu stellen, dass wichtige Sendungen ihn erreichten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2001 – 11 W 93/00 -, Juris, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.2.1976, BVerfGE Bd. 41 S. 332, 335 f.; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 18.6.1993 – 2 BvR 763/93 – Juris; BVerwG, Urt. v. 28.8.1987, NJW 1988 S. 578 f.).

4) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV sind erfüllt. Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor und weitere Tatsachen begründen Zweifel an der Eignung des Antragstellers.

a) Das Beschwerdegericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 23. Juni 2005 (zfs 2005 S. 626) eingehend begründet, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV schon dann vorliegt, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist. Daran wird festgehalten (ebenso offenbar VGH München, Beschl. v. 3.2.2004, SVR 2004 S. 396). Die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen eine Änderung der Rechtsprechung nicht.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt (Schriftsatz v. 23.7.2005, S. 3 o.), der Verordnungsgeber habe in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV einen Grad der Intensität des Cannabiskonsums beschreiben wollen, der überhaupt ein Einschreiten der zuständigen Behörde erforderlich mache, unterhalb dieses Grades („Einstiegskategorie“) gebe es aber noch zwei weitere Formen, den einmaligen Konsum und den Nichtkonsum, übersieht er, dass es nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts unterhalb des gelegentlichen Konsums nur den Nichtkonsum gibt, da der einmalige Konsum eine Form des gelegentlichen Konsums ist. Die Argumentation des Antragstellers setzt voraus, dass einmaliger und gelegentlicher Konsum unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen müssten. Gerade dies sieht das Beschwerdegericht anders.

Wenn der Antragsteller im Anschluss daran ausführt, ein „gelegentlicher“ Konsum sei ein solcher, der nicht in gleichen Intervallen erfolge, so ist ihm zuzugeben, dass diese Auffassung für viele Formen des gelegentlichen Cannabiskonsums zutrifft. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass dem Tatbestandsmerkmal „gelegentlich“ die Bedeutung des Mehrfachen inhärent wäre. Indem der Antragsteller diesen Schluss zieht, argumentiert er, wie verschiedene Verwaltungsgerichte, ausschließlich mit dem Wortlaut, während für das Beschwerdegericht die gesetzessystematische Interpretation und die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes Vorrang haben.

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Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument, der Gesetzgeber sei möglicherweise der Auffassung gewesen, ein einmaliger Cannabiskonsum sei nicht genügend schwer, um daran die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu knüpfen. Dagegen spricht bereits die Erwägung, dass der einmalige Konsum für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, allein nicht ausreicht, sondern dass weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen müssen. Es ist überdies unrealistisch, wenn der Antragsteller meint, die erstmalige Feststellung einer Einnahme von Cannabis sei für den Betroffenen so unangenehm, dass von ihr ein hinreichender Abschreckungseffekt ausgehe. Bereits die Wahrscheinlichkeit, überhaupt in eine Polizeikontrolle zu geraten, ist gering. Erst recht spricht wenig dafür, dass im Falle einer Kontrolle die Einnahme von Cannabis entdeckt wird, da deren Symptome bei weitem nicht so deutlich sind wie die des Genusses von Alkohol. Auch wenn die Polizeibeamten inzwischen entsprechend geschult sind, ist die Dunkelziffer in diesem Bereich immer noch sehr hoch. Aus diesem Grunde wäre es auch keine sachgerechte Regelung, wenn dem Verordnungsgeber eine einmalige Fahrt unter der Wirkung von Cannabis als Voraussetzung für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ausreichen würde. Wären hierfür mindestens zwei oder sogar noch mehr derartige Fahrten erforderlich, hätte die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV für die Praxis kaum Bedeutung.

Schließlich kann gegen den vom Beschwerdegericht vertretenen Standpunkt auch nicht eingewendet werden, der Verordnungsgeber tue nichts Überflüssiges; wenn er schon den einmaligen Konsum für ausreichend erachtet hätte, hätte er das Wort „gelegentlich“ in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV weggelassen. Dem ist entgegen zu halten, dass in diesem Fall die Gefahr einer von dem Verordnungsgeber nicht gewollten restriktiven Auslegung bestanden hätte. Es wäre möglich gewesen, dass die Gerichte den Begriff „Einnahme von Cannabis“ einengend ausgelegt und eine gewisse Häufigkeit des Konsums als Voraussetzung für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hätten. Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich“ hat der Verordnungsgeber einer solchen einschränkenden Auslegung vorgebeugt. Zudem ist das Wort „gelegentlich“ unerlässlich für die Abgrenzung zu dem Begriff „Einnahme von Betäubungsmitteln“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV.

b) Neben der Einnahme von Cannabis sind weitere Tatsachen vorhanden, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen. Durch die Fahrt am 1. Oktober 2004 mit einem THC-Gehalt von 1,7 ng/ml hat er nämlich bewiesen, dass er jedenfalls an dem genannten Tage nicht zwischen dem Konsum der betreffenden Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen konnte. Mit dieser Fahrt dürfte er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG begangen haben. Denn die THC-Konzentration lag deutlich über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml, den die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20. November 2002 zu § 24 a Abs. 2 StVG angenommen hat (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005 S. 349, 351). Bei einer derartigen Konzentration erscheint es möglich, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist (vgl. die Nachweise im Beschluss des BVerfG, a.a.O. S. 351). Nach Auffassung von Professor Dr. K. in seinem für das Bundesverfassungsgericht erstatteten Gutachten führt zwar der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 20.6.2002, – 1 BvR 2062/96 -, Juris, insoweit in NJW 2002 S. 2378 nicht abgedruckt). Hierbei handelt es sich aber offenbar um eine Mindermeinung. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt das Beschwerdegericht nicht Professor Dr. K., sondern der Grenzwertkommission (ebenso OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.4.2005, NJW 2005 S. 2168; a.A. VGH München, Beschl. v. 3.2.2004, SVR 2004 S. 396). Für das in dieser Hinsicht nicht sachverständige Gericht ist ausschlaggebend einmal, dass die Grenzwertkommission sich später geäußert hat als Professor Dr. K., also in der Lage war, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verarbeiten, die Professor Dr. K. noch nicht zur Verfügung standen. Zudem bietet ein Gremium von Experten auch eine größere Gewähr für die Richtigkeit seiner Überzeugung als ein einzelner Sachverständiger. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beachtung des in Rede stehenden Grenzwerts in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2004 nicht für problematisch erklärt oder gar missbilligt.

c) Es entlastet den Antragsteller nicht, dass er sich nach seinen Angaben erst rund 13 Stunden nach dem Rauchen des Joints in sein Auto gesetzt hat. Einmal ist zu berücksichtigen, dass seine Erklärung nicht unbedingt glaubhaft ist. Er hat selbst eingestanden, dass er die ihn kontrollierenden Polizeibeamten belogen hat, als er ihnen versicherte, keinen Joint konsumiert zu haben. Deshalb ist es ihm auch zuzutrauen, dass er gegenüber den Gerichten unrichtig vortragen lässt. Doch selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt, ändert sich an der Beurteilung seines Verhaltens nichts. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er die Wirkung des Cannabis falsch eingeschätzt und ein Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt geführt hat, zu dem er nicht sicher sein konnte, dass er uneingeschränkt fahrtüchtig war. Dass er sich fahrtüchtig gefühlt hat, ist unerheblich. Es macht gerade die Gefährlichkeit von Drogen aus, dass sie dem Konsumenten ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln und ihn dazu verleiten, seine Kräfte zu überschätzen. Im Übrigen muss aber auch bezweifelt werden, ob er sich wirklich uneingeschränkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Lage fühlen durfte. Dies anzunehmen fällt deshalb schwer, weil bei den ihn kontrollierenden Polizeibeamten laut dem Bericht vom 1. Oktober 2004 der „dringende Verdacht“ bestand, dass er Betäubungsmittel konsumiert hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Beamten diesen Verdacht nicht leichtfertig geäußert haben, sondern dass es deutliche Anzeichen für einen stattgefundenen Drogenkonsum gab. Andernfalls hätten sie schwerlich so weitgehend in seine Freiheitssphäre eingegriffen. Sie haben nämlich zunächst einen Urintest und anschließend eine Blutprobe veranlasst und ihm außerdem für 12 Stunden die Weiterfahrt mit seinem Kraftfahrzeug untersagt. Solche Maßnahmen ergreift die Polizei grundsätzlich nur aus triftigen Gründen. Im vorliegenden Fall hat das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Oktober 2004 überdies den Verdacht der Beamten voll bestätigt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, bei ihm hätten Symptome für einen Cannabiskonsum nicht vorgelegen, ist seine Argumentation nicht schlüssig. Denn auf Grund des Gutachtens vom 19. Oktober 2004 steht fest, dass er mit einem THC-Gehalt im Serum von mehr als 1,0 ng/ml Auto gefahren ist. An der Richtigkeit dieses Gutachtens zweifelt er offenbar nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob er am 1. Oktober 2004 objektiv fahrtüchtig war oder nicht. Entscheidend ist, dass wegen der betreffenden Fahrt, die nach vorherigem Konsum von Cannabis erfolgte, Zweifel an seiner Eignung bestanden und noch bestehen. Eben wegen dieser Zweifel hat die Antragsgegnerin zunächst – nur – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und nicht etwa sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Selbst wenn die Fahrtüchtigkeit des Antragstellers am 1. Oktober 2004 nicht herabgesetzt war, erscheint es doch denkbar, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergeben hätte, dass der Antragsteller sich der Gefahren des Konsums von Cannabis nicht bewusst ist und keine Bedenken hat, ein Kraftfahrzeug auch dann zu führen, wenn der Genuss dieser Droge erst vor kurzer Zeit stattgefunden hat und die THC-Konzentration sogar über dem von Professor Dr. K. (s.o.) angenommenen Grenzwert von 2,0 ng/ml liegt.

5) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er werde zu Unrecht mit den Kosten für die Erstellung des von ihm verlangten Gutachtens belastet. Zudem fehlten ihm die Mittel, um das Gutachten zu bezahlen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV hat sich der Betroffene auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen. Verfügt der Betroffene nicht über die dafür erforderlichen Mittel, geht das zu seinen Lasten (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.1995, NVwZ-RR 1995 S. 475). Ob in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Einschränkung dieses Grundsatzes geboten ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.2.2005 – 11 CS 04.2438 -, Juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass er auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist, etwa weil er sie zur Ausübung seines Berufes benötigt oder weil er behindert ist, noch dass er sich hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel z.B. durch Aufnahme eines Darlehns zu beschaffen. In aller Regel ist es nicht zu verantworten, das Risiko, das von einem möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer ausgeht, aus finanziellen Gründen der Allgemeinheit aufzuerlegen. Dies liefe auch auf eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung einkommensschwacher Kraftfahrer gegenüber wirtschaftlich besser gestellten hinaus. Im Übrigen käme es auf die Kostenfrage nur an, wenn der Antragsteller ansonsten bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen und das Gutachten beizubringen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers ist dahin zu verstehen, dass er die Notwendigkeit der Vorlage eines Gutachtens unabhängig von dem Gesichtspunkt der Kosten verneint.

6) Da der Antragsteller sich in dem Schreiben vom 6. Mai 2005 unmissverständlich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV auf seine Nichteignung schließen. Aus der angeblichen Unvollständigkeit der Sachakte und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin über die Telefongespräche mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine Vermerke angefertigt hat, kann dieser nichts herleiten. Dies ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihren Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachzugehen, und dass der Antragsteller die erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Erst recht ist nicht zu erkennen, dass die polizeiliche Kontrolle des Antragstellers am 1. Oktober 2004 rechtswidrig war und dass dies darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge gehabt haben könnte. Dafür, dass die Kontrolle gerechtfertigt war, spricht das Ergebnis der Blutuntersuchung. Selbst wenn die Kontrolle aber rechtswidrig gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin die Feststellung der THC-Konzentration im Blut des Antragstellers nicht ignorieren dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.1996, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 26).

7) Danach kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin annimmt, bereits auf Grund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung einer THC-Konzentration von 1,7 ng/ml als ungeeignet anzusehen ist (dagegen VGH München, Beschl. v. 11.11.2004, – 11 CS 04.2348 -, Juris).

8) Für die von dem Antragsteller beantragte Zulassung der „weiteren Beschwerde“ nach § 17 a GVG ist kein Raum, da die Frage des Rechtswegs in diesem Verfahren nicht problematisch ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Antragsteller hat seine ihm nach altem Recht erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 nicht gemäß § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. der Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung umstellen lassen. Der Wert des vorliegenden Streites um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ist mit der Anwendung der neuen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) danach zu ermitteln, welcher Wert der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnisklasse sich nach Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen ergeben würde. Gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht die dem Antragsteller im Mai 1993 nach altem Recht in Hamburg ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse 3 den neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, L. Der Beschwerdesenat setzt in Anlehnung an den neuen Streitwertkatalog bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E die Summe der für die Klassen C1 und E empfohlenen Einzelwerte an, also für die Klasse C1 den Auffangwert (Abschnitt 46.5 des Streitwertkatalogs) und die Klasse E den halben Auffangwert (Abschnitt 46.8 des Streitwertkatalogs). Die Klasse E gilt jeweils in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D oder D1, denen der Streitwertkatalog differenzierte Werte zuordnet. Die Berechtigung, Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitzuführen, steigert die Bedeutung der Sache für den Rechtsuchenden im Einzelfall, so dass eine Addition der empfohlenen Einzelwerte angemessen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2005 – 3 Bs 63/05 -).


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