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Cannabis-Konsum – erforderliche Fahreignung nach der Fahrerlaubnisverordnung

VG Weimar, Az.: 1 E 1187/15 We,Beschluss vom 14.01.2016

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Cannabis-Konsum - erforderliche Fahreignung nach der Fahrerlaubnisverordnung
Symbolfoto: Sangoiri/bigstock

§ 80 Abs. 5 VwGO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen kann. Indes ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in derartigen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmen. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes an. Ist dieser nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet sind, offensichtlich begründet, so ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs, die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist auf den konkreten Fall abgestellt und lässt die für die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgebenden Überlegungen erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, als sich aus Sinn und Zweck des Verwaltungsaktes ein natürliches Bedürfnis für eine sofortige Vollziehung aufdrängt. Regelmäßig wird bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr und damit auch – wie hier – bei Anordnungen im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs das besondere Vollzugsinteresse mit dem allgemeinen Vollzugsinteresse einer zu Eingriffen ermächtigenden Bestimmung zusammenfallen. In diesen Fällen genügt es, in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den besonderen Gefahrenabwehrcharakter in geeigneter Form hinzuweisen (vgl. OVG Münster, NRWVBl 1994, 424 f.; VGH Mannheim, DÖV 1978, 450 f.). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung ersichtlich gerecht. Insgesamt bestehen keine Bedenken, wenn der Antragsgegner vorliegend mit Rücksicht auf Sicherheitsbelange des öffentlichen Straßenverkehrs den öffentlichen Belangen den Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin eingeräumt und die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung angeordnet hat.

Die nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn der Bescheid vom 15.09.2015, der die Fahrerlaubnis der Antragstellerin entzieht, ist offensichtlich rechtmäßig.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die – im Übrigen auch formell-rechtmäßige – Verfügung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – muss die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Anlage 4 Ziff. 9.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung fehlt die erforderliche Fahreignung dann, wenn bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis der Betroffene zu einer Trennung von Konsum und Fahren nicht in der Lage ist.

Zunächst ist festzustellen, dass bei der Antragstellerin ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Ein solcher wird angenommen, wenn der Betroffene wiederholt, das heißt mindestens zweimal, diese Droge zu sich nimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 C S 05.1453 -) und nicht lediglich ein einmaliger, experimenteller Konsum von Cannabis festzustellen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.09.1999 – 11 B 98.1093 – Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 48 ff.).

Von einem solchen einmaligen, experimentellen Konsum von Cannabis kann bei der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Denn einem solchen steht – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – der vormalige Konsum der Antragstellerin bis zum Jahre 2009 entgegen (vgl. die Mitteilung der KPI N… vom 09.07.2009 an den Antragsgegner). Die dortigen Angaben, nach denen die Antragstellerin bei einer Vernehmung bei der Polizei am 19.06.2009 angegeben hat, sie habe in den vergangenen drei Jahren Cannabisprodukte an den Wochenenden konsumiert, hat diese auch mit ihrem letzten Schriftsatz vom 29.12.2005 nicht substantiiert bestritten. Zwar weist die Antragstellerin im Prinzip zu Recht darauf hin, dass eine uferlose zeitliche Ausdehnung von vorangegangenem THC-Konsum für die Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht ausreichend sein dürfte. Hierbei existieren jedoch nicht schematische, nach festen zeitlichen Höchstgrenzen bestehende Fristen. Vielmehr muss der festgestellte Konsum nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann (vgl. ThürOVG, Beschl. vom 13.02.2012 – 2 EO 573/11 -).

Als Höchstgrenze sieht die Kammer dabei in Anlehnung an die Regelungen in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – eine 10-jährige Frist an. Die dort normierte 10-jährige Tilgungsfrist käme auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer THC Fahrt zur Anwendung. Es erscheint daher angebracht, diese Frist auch bei einem sonst bekannt gewordenen THC-Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr als äußerste Grenze für die Annahme eines gelegentlichen THC-Konsums heranzuziehen. Nach Ablauf einer solchen 10-jährigen Frist dürfte nicht mehr von einem inneren Zusammenhang beider Konsumzeitpunkte mehr gesprochen werden können und der Fahrerlaubnisinhaber wie ein – abermaliger – Erstkonsument angesehen werden. Eine solche Konstellation ist hingegen bei der Antragstellerin nicht festzustellen. Der hier vorliegende Zeitablauf von etwas über 5 Jahren erreicht die oben genannte Frist bei weitem nicht. Die Kammer vermag daher nicht mehr von einem einmaligen und experimentellen Konsum von THC auszugehen.

Des Weiteren ist der Antragsgegner zu Recht von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Denn die Antragstellerin ist zu einer Trennung von Konsum und Fahren nicht in der Lage. Dies ergibt sich hinreichend aus dem festgestellten THC-Wert von 3,6 ng/ml durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität J… vom 15.09.2015. Dieser Wert liegt über dem zu § 24 Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (so ThürOVG, Beschl. vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 – m.w.N. und BVerwG, Urt. vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 -). Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 53 GKG – GKG -. Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. vom 18.07.2013, NVwZ-Beilage 2/2013, Seite 57 ff.) orientiert. Danach war für die Fahrerlaubnisklasse B der Regelstreitwert anzusetzen. Aufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war dieser Betrag um die Hälfte zu reduzieren.

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