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Cannabiseinfluss über Grenzwert – Führerscheinentziehung

VG Gelsenkirchen

Az.: 7 L 929/12

Beschluss vom 20.08.2012


Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3506/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2012 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 20. September 2010 gegen 17:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 31. Oktober 2010 festgestellte THC-Wert von 1,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

Ob es dabei nicht um eine Straftat, sondern – wie vorliegend – (nur) um eine Ordnungswidrigkeit handelt, ist dabei rechtlich unerheblich. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 – 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 – 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 – 16 B 907/07 – und 1. August 2007 – 16 B 908/07.

Der Antragsteller hat – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – auch gelegentlich, d.h. mehr als einmalig Cannabis konsumiert. So heißt es zunächst im Gutachten selbst, dass die Befunde (der THC-COOH Wert betrug 28 ng/ml) für einen „vermutlich gelegentlichen Konsum“ sprechen. Darüber hinaus hat der Antragsteller der Polizei gegenüber eingeräumt, dass er am Vortag einen „Starken Joint“ geraucht habe. Des Weiteren weist die gemessene THC-Konzentration für die am Tattag gegen 18:00 Uhr entnommene Blutprobe darauf hin, dass der letzte – und damit wenigstens ein zweiter – Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Deshalb ist vorliegend entgegen der Angaben des Antragstellers in der vorgelegten „Eidesstattlichen Versicherung“ nicht von einer einmaligen Ausnahme, sondern von mindestens gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Auch der von ihm gebrauchte Begriff eines „starken Joints“ – wie immer dies zu verstehen ist – spricht für eine gewisse Erfahrung mit Cannabis-Konsum. Damit war der Antragsteller im September 2010 nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die damaligen Feststellungen sind auch heute noch verwertbar. Zwar sind zwischen dem Vorfall im September 2010 und der hier streitigen Entziehungsverfügung etwa 1 Jahr und 10 Monate vergangen. Allein durch Zeitablauf ist aber ein Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen. Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur durch eine (positive) medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu führen, die nicht vorliegt. Besondere Umstände für eine Abweichung von dieser Regel sind vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil für die jetzigen Angaben des Antragstellers, seitdem auf Cannabiskonsum zu verzichten, keine Nachweise vorliegen. Allein die Tatsache, dass er zwischenzeitlich nicht erneut im Straßenverkehr aufgefallen ist, reicht wegen der geringen Kontrolldichte nicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich der angesprochenen polizeilichen Unfallaufnahme.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehungsverfügung verbundenen und von ihm dargestellten persönlichen und insbesondere beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Es ist auch – wie ausgeführt – nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

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