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Cannabiskonsum – Fahrerlaubnisentziehung

VG Bremen

Az: 5 V 316/10

Urteil vom 22.03.2010


Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem am … geborenen Antragsteller wurde am 21. Januar 2010 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt. Am 25. Januar 2010 wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle durch die Polizei Bremen unterzogen. Laut Anlage zur Ordnungswidrigkeitsanzeige soll der Antragsteller bei der Kontrolle einen etwa einen Monat zurückliegenden Cannabiskonsum eingeräumt haben. Der sodann durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Cannaboide aus. Eine Bestätigungsanalyse des Klinikums Bremen-Mitte vom 08. Februar 2010 ergab Blutwerte von 3,4 ng/ml THC und 17 ng/ml THC-COOH.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 entzog das Stadtamt Bremen – Fahrerlaubnisbehörde – dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, da er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Dieser Schluss sei aufgrund der Angaben des Antragstellers am 25. Januar 2010 zulässig, da er dort selbst über einen gelegentlichen Konsum berichtet habe. Dies sei insoweit glaubhaft, als der Antragsteller bereits am 19. August 2008 durch illegalen Besitz von Cannabis aufgefallen sei. Die sofortige Vollziehung sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, da man unterstelle, dass die Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sich diese bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden. Von einer Anhörung sei wegen der Eilbedürftigkeit der Sache abzusehen. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung legte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 12. März 2010 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Bereits am 16. Februar 2010 war der Antragsteller erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen und eine Blutanalyse angeordnet worden. Der toxikologische Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 01. März 2010 ergab Blutwerte von 1,0 ng/ml THC und 3,3 ng/ml THC-COOH. Der Vorfall wurde der Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Fahrerlaubnisentziehung vom 26. Februar 2010 bekannt.

Der Antragsteller hat am 12. März 2010 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Er trägt vor, er habe den gelegentlichen Konsum von Cannabis nicht eingeräumt. Er habe nur einmal Cannabis konsumiert. Bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2008 seien keine Feststellungen zum THC-Gehalt und zur Täterschaft gemacht worden; das Verfahren sei eingestellt worden. Aufgrund des einmaligen Konsums von Cannabis sei er nicht ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Ferner sei die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.02.2010 zum Az. 051-30 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Es könne offen bleiben, wie die Drogenvorgeschichte des Antragstellers zu bewerten sei, da neben der Drogenfahrt vom 15. Januar 2010 nun eine weitere bekannt geworden sei, nämlich die vom 16. Februar 2010. Wiederholte Fahrten unter Cannabiseinfluss seien für sich genommen bereits eignungsausschließend. Angesichts der kurzen Zeitabstände zwischen den Verstößen bestehe eine überdurchschnittliche Gefahr weiterer Fahrten.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig aber unbegründet. Das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 26. Februar 2010 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

II.1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funktion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2007, § 80 Rdnr. 176; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 42). Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält die Verfügung vom 26. Februar 2010. Die Fahrerlaubnisbehörde hat darin konkrete Einzelfallumstände benannt und Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu rechnen wäre.

II.2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (st. Rechtsprechung des OVG Bremen, z. B. Beschluss vom 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 152ff.). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Der Rechtsbehelf des Antragstellers verspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Erfolg in der Hauptsache, denn die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2010 stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Private Interessen des Antragstellers, denen ein höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchsetzung der Regelung zuzumessen wäre, sind nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 8, 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

II.3. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nach gegenwärtiger Erkenntnis nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, weil der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht ausreichend zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterscheidet. Der Antragsteller hat am 25. Januar 2010 und am 16. Februar 2010 ein Fahrzeug geführt, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand; seine Blutwerte betrugen bei der Fahrt vom 15. Januar 2010 3,4 ng/ml THC und 17 ng/ml THC-COOH. Der (streitige) Vortrag des Antragstellers, wonach der am 15. Januar 2010 gemessene Blutwert von 3,4 ng/ml THC auf die Einnahme von Cannabis etwa einen Monat vor der Fahrt zurückzuführen sei, ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut nicht glaubhaft. Die Kammer verweist hierzu auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 21.05.2008 (Az. M 6a S 08.321), denen es sich anschließt:

„Die neuesten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden – soweit ersichtlich – im Rahmen der sog. „Maastricht-Studie“ gewonnen, über deren Ergebnisse Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361) berichten (vgl. hierzu insgesamt: BayVGH vom 20. September 2007,11 CS 07.1589). Danach betrug die mittlere THC-Konzentration im Serum bei Verabreichung von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 36 mg THC je Joint) sechs Stunden nach dem Rauchende 0,9 ng/ml bei einer Standardabweichung von 0,5 ng/ml (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 364, Tabelle 2). Bei Zufuhr von lediglich 250 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 17 mg THC je Joint) befanden sich sechs Stunden nach dem Ende des Konsumvorgangs im Durchschnitt sogar nur noch 0,5 ng THC in einem Milliliter Serum, wobei die Standardabweichung 0,4 ng/ml betrug (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, ebenda). Bei dieser niedrigen Dosierung lag der THC-Wert bei einem der 20 Versuchsteilnehmer sechs Stunden nach dem Rauchende bei 1,4 ng/ml, während alle anderen 19 Probanden eine THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml aufwiesen; bei der hohen Dosierung waren zu diesem Zeitpunkt bei sechs Versuchsteilnehmern noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband bereits vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365). […]

Ältere Studien über das Abbauverhalten von Cannabis bestätigen die Richtigkeit dieser Aussage. Nach den Untersuchungen von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II. Models for the prediction of time of marijuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydocannabinol [THC] and 11-nor-9-carboxy-9-tetrahydro-cannabinol [THC-COOH], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], S. 283 – 290, referiert bei Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Cannabis im Straßenverkehr, hrsg. von Berghaus und Krüger, 1998, S. 1/9) liegt die THC-Konzentration bereits zwölf Stunden nach dem Konsumende unter 0,9 ng/ml; nach den von Sticht und Käferstein selbst durchgeführten Berechnungen ist bei einer 70 kg schweren Person, die 15 mg THC geraucht hat, nach zwölf Stunden eine THC-Konzentration im Blutplasma zu erwarten, die sich zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml bewegt (Sticht/Käferstein, ebenda).“

Der beim Antragsteller am 15. Januar 2010 festgestellte Wert von 3,4 ng/ml ist demnach nicht mit einem einen Monat zurückliegenden Cannabiskonsum vereinbar. Aufgrund der vorgenannten wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am Tag oder Vortag der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat.

Ob der Antragsteller gegenüber der Polizei am 15. Januar 2010 gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts des Klinikums Bremen-Mitte vom 01. März 2010 hat der Antragsteller anlässlich der Fahrt vom 16. Februar 2010 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert. Seine Blutwerte betrugen bei dieser zweiten Fahrt 1,0 ng/ml THC und 3,3 ng/ml THC-COOH. Angesichts der obigen Ausführungen zur Abbaugeschwindigkeit von Cannabis können diese Werte auch nicht auf den Konsum anlässlich der Fahrt vom 15. Januar 2010 zurückgeführt werden. Damit steht der gelegentliche Cannabiskonsum i.S.v. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Überzeugung der Kammer fest (mindestens zweimaliger Cannabiskonsum).

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II.4.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Blutentnahme durch einen Polizeibeamten angeordnet worden sei, folgt daraus keine Unverwertbarkeit im vorliegenden Verfahren. Richtig ist zwar, dass nach §§ 81 a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG die Anordnung einer Blutentnahme im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich dem Richter und nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zusteht. Ob gegen diese gesetzliche Kompetenzverteilung im vorliegenden Fall verstoßen worden ist, etwa weil der die streitige Blutentnahme anordnende Polizeibeamte ausreichend Zeit gehabt haben könnte, zuvor eine richterliche Anordnung einzuholen, oder ob ein solches Vorgehen den Untersuchungserfolg, nämlich die zeitnahe Aufklärung, ob der Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, gefährdet und damit eine entsprechende Eilzuständigkeit des Polizeibeamten begründet hätte, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht abschließend beantworten, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Einholung einer richterlichen Gestattung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges noch möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, würde sich daraus für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-) Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können, haben sich im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet und können nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden. Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches, kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass auch eine ohne die erforderliche richterliche Anordnung erfolgte Blutentnahme für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden kann, wenn die Blutentnahme gleichwohl erfolgte und der darauf beruhende Befundbericht einen Betäubungsmittelkonsum bestätigt. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen (vgl. Beschluss der Kammer v. 17.11.2009, Az. 5 V 1852/09 m.w.N.; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 1 B 386/09).

II.5. Eine ausreichende Trennung von Konsum und Fahren durch den Antragsteller ist nach derzeitiger Erkenntnis nicht gegeben. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung für den Bereich von Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml umstritten (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urteil v. 15.11.2007, Az. 10 S 1272/07 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss v. 09.07.2007, Az. 16 B 907/07; OVG Schleswig, Beschluss v. 06.07.2007, Az. 4 MB 46/07). Die Kammer geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 10.02.2009, Az. 5 V 156/09; v. 13.10.2008, Az. 5 V 3072/08 und v. 25.06.2008, Az. 5 V 985/08 m.w.N., bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2008, Az. 1 B 333/08) davon aus, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht nur Eignungsbedenken i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV bestehen. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen sprechen gegen die Annahme, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml eines Kraftfahrtzeugführers noch nicht von einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen ist (überzeugend VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.07, Az. 10 S 1272/07 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 09.07.07, Az. 16 B 907/07; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.07.07, Az. 4 MB 46/07, alle in: www.fahrerlaubnisrecht.de). Im Falle des Antragstellers liegen die am 15. Januar 2010 festgestellten Blutwerte allerdings deutlich über den oben genannten Grenzwerten, so dass es hier nicht darauf ankommt, ob als Grenzwert 1,0 oder 2,0 ng/ml THC zugrunde gelegt werden. Es ist somit aufgrund des am 15. Januar 2010 festgestellten THC-Wertes von 3,4 ng/ml davon auszugehen, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht von einander trennen kann.

Vorliegend treten auch keine weiteren Umstände hinzu, die trotz einer Bejahung der Voraussetzungen der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV den Entzug der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Sachverhaltsaufklärung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.11.2006, Az. 11 CS 06.118). Gemäß Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 kann ausnahmsweise die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Abweichung der für den Regelfall in der Anlage vorgenommenen Bewertungen gerechtfertigt sein könnte. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Bewertung sind nicht ersichtlich. Die Annahme der Fahrungeeignetheit wird vielmehr durch den Umstand bekräftigt, dass der Antragsteller bereits wenige Tage nach dem Erwerb des Führerscheins auffällig wurde und nur wenige Tage später erneut unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte.

II.6. Gegen das Absehen von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG bestehen keine Bedenken. Nach dieser Norm kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht voneinander trennen kann und daher ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Daher war eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig.

II.7. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts des festgestellten, gelegentlichen Konsums und den daraus resultierenden Eignungsbedenken muss das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten.

II.8. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.

II.9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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