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Cannabiskonsum – Fahrerlaubnisentziehung


Oberverwaltungsgericht Münster, Az: 16 B 237/12, Beschluss vom 19.03.2012


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet, greift nicht durch. Das formale Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Diesen Ansprüchen genügen die Ausführungen in dem Bescheid vom 22. November 2012. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential drogenkonsumierender Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Auch der Zeitabstand zwischen der Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ist mit rund zweieinhalb Monaten nicht so groß, dass allein deswegen die Dringlichkeit der Vollziehung in Frage stünde bzw. zusätzlich zu begründen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist bzw. die dagegen erhobene Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Eine cannabisbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt nach § 2 Abs. 4 StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unter anderem vor, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt wird. Soweit der Antragsteller einen gelegentlichen – also nicht nur einmaligen – Cannabiskonsum ausdrücklich bestreitet, muss dem im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgegangen werden, nachdem das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, warum von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen ist, und der Antragsteller über das bloße Bestreiten hinaus nichts vorträgt, was die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern könnte. Dem Antragsteller fehlt auch die Bereitschaft oder Fähigkeit, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Der Senat bejaht im Einklang mit der fast einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solches Trennungsdefizit bereits dann, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 -; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 -, juris, Rn. 20 (= NJW 2006, 1367); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 -, juris, Rn. 7 (= NJW 2006, 2135 = NZV 2007, 55); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 35 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 -, juris, Rn. 6 (= NZV 2010, 531 = Blutalkohol 46 Ä2009Ü, 356); Dauer, a. a. O.

Hinsichtlich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann schon zweifelhaft sein, ob der dort zugrunde gelegte Grenzwert von 2,0 ng/ml THC wie nach der vorherrschenden Auffassung auf das Blutserum oder aber auf das sog. Vollblut bezogen ist; in den veröffentlichten Entscheidungen ist jedenfalls durchgängig vom THC-Wert „im Blut“ die Rede.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 -, juris, Rn. 16 bis 19 (= Blutalkohol 43 Ä2006Ü, 414), und vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 -, juris, Rn. 17 ff. (= DAR 2006, 407 = VRS 110 Ä2006Ü, 310).

Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

Vgl. unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 -, juris, Rn. 9 und 29 f. (= NJW 2005, 349 = DAR 2005, 70 = NZV 2005, 270 = Blutalkohol 42 Ä2005Ü, 156).

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach einer neueren Veröffentlichung konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC- Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht.

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441.

Wenn der Antragsteller darin eine Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten sieht, ist diese im Ausgangspunkt durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgegeben. Diese sehen bezogen auf einen Missbrauch von Alkohol vor, dass Zweifel an der Fahreignung erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) oder aber nach einem besonders massiven Verstoß, nämlich dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), bestehen; im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums führt demgegenüber bereits der einmalige nachgewiesene Verstoß gegen das nicht näher umschriebene und daher keine besondere Schwere des Verstoßes voraussetzende Trennungserfordernis zum Wegfall der Fahreignung. Diese Entscheidung des Normgebers beruht im Wesentlichen darauf, dass beim Cannabiskonsum anders als bei der Aufnahme von Alkohol in aller Regel weder Klarheit über die aufgenommene Menge des Wirkstoffes THC besteht noch der Rauschverlauf bzw. dessen Abklingen hinreichend sicher abgeschätzt werden können. Dass rechtspolitisch auch andere Lösungen – insbesondere eine strengere normative Reaktion auf Alkohol am Steuer – diskutabel sind, ändert nichts an der auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe anzunehmenden Angemessenheit der fahrerlaubnisrechtlichen Sanktionierung des Konsums der – illegalen – Droge Cannabis.

Schließlich kann der Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden, dass bei einem THC-Wert von 1,0 bis 2,0 ng/ml im Serum zusätzlich Ausfallerscheinungen oder „Auffälligkeiten“ des betreffenden Verkehrsteilnehmers festgestellt werden müssen. Vielmehr hat der Senat lediglich in der Zeit vor der Festlegung auf den Grenzwert von 1,0 ng/ml angenommen, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann vorliegt, wenn zugleich Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten hervortreten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 16 B 907/07 -, juris, Rn. 3 bis 15 (= NJW 2007, 3085 = VRS 113 Ä2007Ü, 147 = Blutalkohol 44 Ä2007Ü, 336 = NZV 2007, 591), und vom 3. November 2009 – 16 B 1301/09 -.

Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass nur im Fall des Zusammentreffens einer THC-Konzentration im Zwischenbereich von 1,0 und 2,0 ng/ml THC im Serum und von Ausfallerscheinungen bzw. Auffälligkeiten von unzureichender Trennung ausgegangen werden darf.

Soweit der Antragsteller die Verhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Frage stellt, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass seine aktuelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV feststeht und dies in der Regel ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ein Abweichen kann allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt sein, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausnahmsweise Zweifel am Fehlen der Fahreignung erlaubt sind (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV); weder für einen derartigen Sonderfall noch für sonstige außergewöhnliche Umstände ist etwas dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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