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Cannabiskonsum – Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

VG Darmstadt

Az: 2 L 473/12.DA

Beschluss vom 11.06.2012


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.04.2012 gegen die Verfügung des Landrates des Kreises A-Stadt vom 04.04.2012 – Az. III/1.32A10.05 – wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 €festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vom 04.04.2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet. Er hat die entsprechende Anordnung damit begründet, es sei eine weitere Teilnahme des Antragsstellers am Straßenverkehr gegenwärtig angesichts seines Eignungsmangels mit Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum dritter Personen verbunden, die die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit nicht hinzunehmen habe. Der unverzügliche Ausschluss des Antragstellers von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sei in einem derartigen Fall dringend geboten. Dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren im Straßenverkehr gebühre der unbedingte Vorrang vor dem privaten Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der Beibehaltung der Befugnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Begründung genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Damit liegt eine auf den Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedoch materiell rechtswidrig erfolgt.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte und der meisten Verwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.09.1995, – 2 BvR 1179/95 -; VGH Kassel, Beschl. v. 13.12.1989, – 8 TG 3354/89 -, GewArch 1990, 168f.). Der Rechtsanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Allerdings ist für die Entziehung von Fahrerlaubnissen auch anerkannt, dass unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Wertigkeit der damit verbundenen Rechtsgüter dritter Personen (Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit und auch Eigentum) häufig die den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. VG Frankfurt /Oder, Beschl. v. 15.10.2007, 2 L 259/07, zitiert nach juris Rz. 5 m. w. N.).

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens berechtigt zu sein, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 04.04.2012 bestehen nicht. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller ordnungsgemäß gemäß § 28 HVwVfG vor der Verfügung angehört.

Die Verfügung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch als materiell rechtswidrig.

Als Rechtsgrundlage ist der streitgegenständlichen Verfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I, S. 2214) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) i. V. m. Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)– Nr. 9.2.2 zugrunde zu legen. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird in einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung näher bestimmt (§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4). Die Anlage trifft unterschiedliche Regelungen für den Konsum von Cannabis einerseits und den Konsum der übrigen Betäubungsmittel („harte“ Drogen) andererseits. Bei den „harten“ Drogen führt neben der Abhängigkeit bereits die Einnahme grundsätzlich zum Ausschluss der Kraftfahreignung (Nr. 9.1 und Nr. 9.3 der Anlage 4).

Hinsichtlich Cannabis wird zwischen der regelmäßigen Einnahme (Nr. 9.2.1) und der gelegentlichen Einnahme (Nr. 9.2.2) differenziert. Während bei einer regelmäßigen Einnahme zwingend vom Fehlen der Fahreignung auszugehen ist, ist bei gelegentlichem Konsum u. a. vom Vorliegen von Eignungsmängeln nur dann auszugehen, wenn zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt wird.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt weiter vor, dass als Grundlage der Beurteilung regelmäßig ein ärztliches Gutachten einzuholen ist (Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4).

Das im vorliegenden Fall eingeholte rechtsmedizinische Gutachten vom 11.10.2011 und die bereits mehrere Jahre zuvor, am 03.01.2007 festgestellte Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis lassen (noch) nicht die Schlussfolgerung zu, dass dem Antragsteller zurzeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Das Gutachten vom 11.10.2011 dokumentiert zwar, dass der Antragsteller, als er einer Polizeikontrolle im Straßenverkehr unterzogen wurde, unter dem Einfluss von Cannabis stand (THC-Konzentration 2,3 ng/ml). Auch ist nicht zu verkennen, dass es sich dabei bereits um den zweiten Vorfall dieser Art handelt, der aktenkundig geworden ist. Indessen ist die Kammer der Auffassung, dass bei lediglich zwei singulären Ereignissen, die sich in einem Abstand von mehr als vier Jahren ereignet haben, noch nicht von einem „gelegentlichen“Konsum der Droge Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gesprochen werden kann. Hierzu bedürfte es eines geringeren Zeitabstandes zwischen den beiden Ereignissen. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte dies anders gesehen wird (vgl. insoweit VGH München, Urteil v. 12.04.2010 – 11 CS 09.2751 – zitiert nach VD-online; OVG Bremen, Beschluss v. 14.08.2007 – 1 B 302/07). Ausgehend vom Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV vermag es sich der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, dass ein mehrjähriger Zeitraum zwischen zwei Drogenfahrten der Annahme „gelegentlichen“ Konsums nicht entgegenstehe, gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, nicht anzuschließen. Gegen die Annahme gelegentlichen Konsums von Cannabis sprechen im vorliegenden Fall auch die Ergebnisse des im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23.09.2011 erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens. Bei der Fahrt lag die festgestellte THC-Konzentration bei 2,3 ng/ml und damit über dem maßgeblichen Grenzwert von 2,0 ng/ml (vgl. insoweit Hess. VGH, Beschl. v. 03.05.2010 – 2 B 441/10 m. w. N.). Damit steht zwar fest, dass der Antragsteller ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis geführt hat, indessen lag die ebenfalls festgestellte Konzentration des Abbauproduktes THC-Carbonsäure mit 3,5 ng/ml in einem solch niedrigen Bereich, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Wert bereits durch einen einmaligen Konsum erreicht werden konnte. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich in dem vorgenannten Beschluss vom 03.05.2010 folgendes aus:

„Als Indikator für gelegentlichen Cannabis-Konsum hat der Antragsgegner zutreffend die in dem Blut des Antragstellers festgestellte Konzentration des Cannabisabbauproduktes THC-Carbonsäure herangezogen. Es kann als wissenschaftlich gesichert gelten, dass bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 150 ng/ml von einem dauernden oder gewohnheitsmäßigem Konsum von Cannabisprodukten ausgegangen werden kann. Bei Werten über 100 ng/ml kann davon ausgegangen werden, dass mindestens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum Ursache für eine solche THC-Carbonsäure-Konzentration ist (vgl. Daldrup, Th. Et al. (2000): Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum,Blutalkohol 37, S. 39 – 47; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 -2 A 1016/09.Z -; Beschluss vom 24. September 2008-2 B 1365/08 -,NJW 2009, 1523;OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 12 ME 361/08 -).“

Beim Antragsteller weist das Gutachten hingegen eine THC –Carbonsäure – Konzentration von „lediglich“ 3,5 ng/ml aus. Damit ist ungeachtet des Vorfalls aus dem Jahre 2007 jedenfalls festzustellen, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach in einem mindestens mehrwöchigen Zeitraum vor dem Ereignis vom 23.09.2011 kein Cannabis konsumiert haben kann. Dass der Antragsteller mit seiner Fahrt vom 23.09.2011 unter dem Einfluss von Cannabis stand, belegt zwar, dass er zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines KfZ nicht zu trennen vermochte, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verlangt jedoch kumulativ, dass ein mindestens gelegentlicher Konsum vorliegen muss, was bei zwei Vorfällen im Abstand von mehr als vier Jahren noch nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertbeschluss folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./ 8.07.2004, NVwZ 2004, 1327. Danach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Die weiteren Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und S wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da diese nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV bereits von der Fahrerlaubnis der Klasse B mit umfasst sind. Der sich so ergebende Wert von 5000,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.

 

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