Verwaltungsgericht des Saarlandes
Az: 10 K 955/10
Urteil vom 25.02.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde am 09.03.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erteilt.
Unter dem 23.01.2009 teilte die Polizeiinspektion …. dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz – StVG – mit, dass der Polizei Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Gegen den Kläger sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 24 a StVG eingeleitet worden, weil er unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt habe. Der Kläger sei am 18.12.2008 einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, wobei sich erste Hinweise auf eine Beeinflussung durch berauschende Mittel ergeben hätten. Ein von dem Kläger vor Ort freiwillig durchgeführter Drogen-Vortest habe positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert. Der Mitteilung beigefügt war ein toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009, nach dessen Inhalt die dem Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle am 18.12.2008 entnommene Blutprobe Werte von 0,0016 mg/l Tetrahydrocannabinol, Spuren von Hydroxy-THC und 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufwies. Der Beurteilung des Gutachters zufolge sei aufgrund der toxikologischen Untersuchung des Blutes des Klägers davon auszugehen, dass dieser Cannabis aufgenommen habe, sowie zusätzlich festzustellen sei, dass der in § 24 a StVG geforderte sichere THC-Nachweis im Blut habe geführt werden können.
Nachdem das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 316 StGB von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 07.05.2009, 60 Js 354/09, eingestellt worden war, entzog der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 04.03.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG die ihm am 09.03.2000 erteilte Fahrerlaubnis, forderte ihn zugleich auf, den Führerschein spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme an. Zur Begründung heißt es, nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009 sei in der Blutprobe des Klägers 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC) festgestellt worden. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaues nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar sei, lasse der beim Kläger ermittelte THC-Gehalt darauf schließen, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges Cannabis konsumiert habe. Die festgestellte THC-Konzentration spreche für einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss. Da gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen somit nicht vorliege, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass es für den erforderlichen sicheren Nachweis des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss die Feststellung eines deutlich über dem Ergebnis der Blutprobe liegenden Wertes von 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure bedurft hätte. Dieser Sichtweise habe sich auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeschlossen, indem sie das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren schon vor über zehn Monaten eingestellt habe. Zwischenzeitlich liege der Vorfall annähernd 15 Monate zurück. Angesichts dieses Zeitablaufs könne ohne weitere Aufklärung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er geneigt sei, Betäubungsmittel zu konsumieren.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2010 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe. Der Kläger habe am 18.12.2008 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er Cannabis, ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), konsumiert habe. Gemäß Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV sei ein Kraftfahrer, der Cannabis einnehme und hierbei Kraftfahren und Drogenkonsum nicht trenne, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Der ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009 im Blut des Klägers festgestellte Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC)-Gehalt von 0,011 mg/l belege, dass dieser nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Konsum von Drogen und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Von einem fehlenden Trennungsvermögen sei dann auszugehen, wenn bei dem betreffenden Kraftfahrer eine kraftfahreignungsrelevante THC-Konzentration im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt werde. Der hierfür maßgebliche Grenzwert liege bei 2,0 ng/l = 0,002 mg/l vor. Aufgrund des im Blut des Klägers festgestellten THC-Gehalts von 0,011 mg/l sei daher davon auszugehen, dass er mangels Trennungsvermögens zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Der Kläger sei daher nunmehr verpflichtet, nachzuweisen, dass bei ihm Drogenfreiheit bestehe. Allein der Hinweis auf den Zeitablauf seit der Fahrt des Klägers unter Drogeneinfluss begründe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Zeitmoment sei für sich genommen kein Nachweis dafür, dass der Kläger drogenfrei sei.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 10.08.2010 zugestellt.
Am 10.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass der Beklagte, obwohl er bereits am 23.01.2009 davon Kenntnis erlangt habe, dass er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nach Genuss von Cannabis geführt habe, erst am 04.03.2010, mithin über 13 Monate nach Kenntniserlangung, die ihm erteilte Fahrerlaubnis entzogen habe. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er ohne weitere Aufklärung seine fortbestehende Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges unterstellt habe. Dabei habe der Beklagte weder dem relevanten Zeitablauf irgendeine Bedeutung beigemessen, noch den Umstand gewürdigt, dass er jedwede Drogen letztmalig vor der Verkehrskontrolle am 18.12.2008 konsumiert habe und in der Folgezeit völlig drogenfrei geblieben sei. Der Beklagte hätte seinem Hinweis auf die bei ihm bestehende Drogenfreiheit nachgehen und eine entsprechende Untersuchung anordnen müssen, zumal er seine Bereitschaft hierzu signalisiert gehabt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 05.08.2010 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 20.09. und 26.10.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sowie die Verfahrensakten 60 Js 354/09 und 11 (12) Js 183/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 05.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag.
Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, hier also des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010, so ausdrücklich BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251, zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss zum einen Berücksichtigung finden, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheinen. Dem entspricht auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts der von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 angegebene Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war.
Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349
Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Cannabiskonsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.
So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Blutalkohol 45, 210, und Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006, 2135
Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber zugleich auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.
Vgl. zuletzt Kammerurteile vom 16.12.2010, 10 K 27/10, und vom 24.02.2009, 10 K 724/09; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, a. a. O.
Dies zugrunde legend ist im Fall des Klägers von dem Fehlen des erforderlichen Trennungsvermögens auszugehen. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009 hat die toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 18.12.2008 entnommenen Blutprobe Werte von 0,0016 mg/l Tetrahydrocannabinol, Spuren von Hydroxy-THC sowie 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ergeben, und konnte aus gutachterlicher Sicht der in § 24 a StVG geforderte sichere THC-Nachweis im Blut des Klägers geführt werden. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 0,0016 mg/l = 1,6 ng/ml im Blut des Klägers ist damit aber hinreichend belegt, dass der Kläger am 18.12.2008 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieser doch deutlich über dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml liegende THC-Gehalt rechtfertigt fallbezogen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers und belegt zugleich, dass der Kläger zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht in der Lage ist.
Im Weiteren ist der Kläger zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Zwar ergibt sich dies nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit aus der in der Blutprobe des Klägers festgestellten Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weil diese ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009 mit einem Wert von 0,011 mg/l = 11 ng/l in einem Bereich liegt, der sowohl bei einmaligem als auch bei gelegentlichem Konsum vorgefunden wird.
Vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 14.02.2008, 10 L 2082/07, mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung
Allerdings hat der Kläger, der im Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges am 18.12.2008 bewusst Cannabis konsumiert hatte, in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass insoweit ein einmaliger oder experimenteller Cannabiskonsum stattgefunden hätte. Der Kläger hat während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu seinem Konsumverhalten keine Angaben gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er jedwede Drogen letztmalig vor dem Vorfall am 18.12.2008 konsumiert habe. Lässt aber das Vorbringen des Klägers jegliche näheren Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu dem Konsum von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges Ereignis gehandelt hat, vermissen, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, ihn zumindest als gelegentlichen Konsumenten von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen.
Vgl. hierzu auch die Beschlüsse der Kammer vom 10.09.2010, 10 L 650/10, und vom 06.03.2009, 10 L 80/09
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es dabei keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens unmittelbar entzogen hat. Ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Steht dem gegenüber – wie hier – die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, hat gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterbleiben.
Die Annahme der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 316 StGB unter dem 07.05.2009 eingestellt hat. Dass die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu einer Verurteilung des Klägers nach § 316 StGB geführt haben, bei der gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel auch die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt ist, bedeutet nicht, dass sich die fehlende Kraftfahreignung nicht auch aus anderen Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Art, ergeben kann.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.07.2010, 1 B 192/10
Keine andere rechtliche Beurteilung ist schließlich wegen des von dem Kläger angeführten Zeitablaufs seit dem festgestellten Cannabiskonsum geboten. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft entweder drogenfrei lebt oder – wie hier erforderlich – zumindest in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zuverlässig zu trennen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 07.09.2006, 1 W 39/06
Einen solchen Einstellungswandel hat der Kläger auch nicht ansatzweise in hinreichend substantiierter Weise dargetan, geschweige denn durch entsprechende Nachweise zu belegen versucht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 konnte der Beklagte daher ohne Weiteres von einer Fortdauer der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen.
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch den Beklagten als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich in dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2010 ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 04.03.2010 war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins entsprechend § 18 Abs. 1 SVwVfG vollstreckbar, so dass der Beklagte ein Zwangsmittel androhen konnte. Auch im Übrigen ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 19, 22, 22 a, 22 b SVwVfG rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,– Euro festgesetzt.