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Cannabiskonsum – Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

VG Freiburg

Az: 4 K 1256/11

Urteil vom 26.01.2012


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S..

Am 25.03.2010 wurde er um 15.00 Uhr auf der an der A 5 gelegenen Tank- und Rastanlage B. durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 27.03.2010 über diesen Vorgang haben die Polizeibeamten bei dem Kläger einen Urinschnelltest durchgeführt, der auf THC positiv reagiert habe. Außerdem hätten sie unter der Fußmatte der Beifahrerseite ein leeres Tütchen mit Cannabisantragungen gefunden und bei dem Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Auf entsprechende Fragen der Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er konsumiere regelmäßig Cannabis und habe den letzten Joint vor Fahrtantritt geraucht. Die Untersuchung des beim Kläger entnommen Bluts ergab nach dem Befundbericht des Labors E. vom 30.03.2010 einen Gehalt an THC von 18,4 ng/ml, an 11OH-THC von 5,2 ng/ml und an THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.06.2010 ist der Kläger wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG mit einem Bußgeld von 500 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt worden.

Mit Schreiben vom 23.02.2011 gab das Landratsamt L. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zunehmen. Der Kläger äußerte daraufhin, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Maßnahmen zur Überprüfung eines weiteren THC-Konsums nicht ergriffen. Da er seit mehr als einem Jahr abstinent lebe, müsse die Behörde zumindest von einer bedingten Fahrtüchtigkeit ausgehen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nun nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre zuerst ein amtsärztliches Drogenscreening erforderlich, das eine andauernde Abstinenz belege.

Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger zugestellt am 04.04.2011, entzog das Landratsamt L. unter Nr. 1 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und untersagte ihm, von einer eventuell vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Nr. 2 wurde der Führerschein eingezogen und dem Kläger aufgegeben, den Führerschein unverzüglich abzugeben und keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger die Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Fahrt des Klägers mit einem Kfz am 25.03.2010 habe gezeigt, dass er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Rauschmitteln, hier Cannabis, nicht trennen könne. Außerdem habe er selbst angegeben, nicht nur am 25.03.2010, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Danach habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Am 05.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Das Landratsamt habe bereits seit dem 31.03.2010 Kenntnis von dem Vorfall am 25.03.2010. Seither habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er seither keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Ein solcher Nachweis sei schlechterdings niemandem möglich. Bereits aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Anhand ärztlicher Gutachten könne er belegen, dass er abstinent lebe. Jedenfalls dürfe das Landratsamt nicht ohne Nachweis davon ausgehen, dass das nicht stimme. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Behörde von seinem Angebot, Drogenscreenings durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund seiner mehr als einjährigen Abstinenz dürfe ihm ohne vorherige Durchführung solcher Drogenscreenings die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

Am 02.05.2011 hat die Polizei den Führerschein des Klägers in Besitz genommen. Er befindet sich seither in den Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L..

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, dem Kläger zugestellt am 10.06.2011, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Der Kläger habe keine fundierten Nachweise über seine Abstinenz vorgelegt. Die bloße Behauptung der Abstinenz reiche nicht aus.

Am 05.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Möglicherweise seien in der Zeit unmittelbar nach dem 25.03.2010 Zweifel an seiner Kraftfahreignung berechtigt gewesen. Allerdings sei auch damals nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum bei ihm auszugehen gewesen, sondern angesichts des in seinem Blut gemessenen THC-COOH-Werts von deutlich unter 75 ng/l (gemeint ist wohl: ml) allenfalls von einem gelegentlichen. Allerdings habe die Behörde aus der Mitteilung des Vorfalls am 25.03.2010 über längere Zeit keine Konsequenzen gezogen. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, von sich aus Informationen über etwaige Fahreignungsmängel nachzugehen. Es fehle jedoch bereits an der gebotenen Einsicht und Auswertung der vorhandenen Akten durch die Behörde. Das Mittel der Wahl wäre für die Behörde die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung gewesen sowie im Fall eines sich aus einem solchen Gutachten ergebenden weiteren Aufklärungsbedarfs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All das habe das Landratsamt L. unterlassen und stattdessen nach etwa einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schluss vom Führen eines Kfz unter Einfluss von THC auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei allenfalls im Regelfall gerechtfertigt. Wenn aber seit der Tat mehrere Monate vergangen seien, kein weiterer Cannabiskonsum nachweisbar sei und ein solcher vom Betreffenden ausdrücklich bestritten werde, sei ein Abweichen von der Regelvermutung zu erwägen. Das gelte erst recht im Fall des Nachweises einer durchgängigen einjährigen Abstinenz. In einem solchen Fall komme der Erlass von Auflagen als milderes Mittel zur Fahrerlaubnisentziehung in Betracht. Dass bei ihm ein solcher Nachweis (noch) nicht vorliege, beruhe allein darauf, dass die Behörden ihm gegenüber keine Maßnahmen, wie er sie angeregt habe, ergriffen hätten. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus entsprechende Darlegungen zu machen oder Untersuchungen vorzulegen, solange ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es Bedenken in Bezug auf seine Abstinenz gebe. Vielmehr obliege es der Behörde, von sich aus Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit von Fahrerlaubnisinhabern nachzugehen. Unterlasse die Behörde solche Ermittlungen, erweise sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig, zumal dann, wenn das Ereignis, das den Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben habe, so lange zurückliege wie in seinem Fall und wenn es seither keinen Beleg für die Annahme weiterer Zweifel mehr gebe.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, nachdem er zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe und durch seine Fahrt mit einem Kfz am 25.03.2010 unter der berauschenden Wirkung von THC mit einem gemessenen Gehalt von 18,4 ng/ml im Blut gezeigt habe, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Die bloße Behauptung des Klägers, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent zu leben, reiche für die Annahme der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht aus. Hierzu bedürfe es des Nachweises der Abstinenz von mindestens einem Jahr, einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und eines sicheren Einstellungswandels. Der vom Kläger vorgelegte Laborbericht über eine negative Blutuntersuchung reiche hierfür allein nicht. Dass ein so langer Zeitraum zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung verstrichen sei, beruhe darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt hätten und seit dem 24.04.2010 durch strafprozessuale Maßnahme gewährleistet gewesen sei, dass der Kläger keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis habe machen können. Erst nach dem (freisprechenden) Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010, von dem das Landratsamt erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe, sei der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und sei im Hinblick auf ordnungsbehördliche Maßnahmen wieder Handlungsbedarf entstanden. Abschließend sei klarzustellen, dass bei dem Kläger nicht lediglich Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung bestanden hätten, wie er selbst meine, sondern dass seine Ungeeignetheit feststehe.

Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L. (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).

2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis – so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 – 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel – ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung – zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).

Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.

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3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 – 19 B 29/04 -, juris).

Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer – und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen – so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.

3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 – 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 – 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 – 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 – 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 – 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 – 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 – 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 – 10 S 3288/11 – und vom 06.12.2011 – 10 S 1832/11 -).

3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 – 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem – wie hier – über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).

Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.

Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber – anders als der Kläger – ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.

Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 – von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.

Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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