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Carport: Errichtung auf Grundstückgrenze – Unterlassungsanspruch?

LG Kiel

Az.: 18 S 57/02

Urteil v. 10.01.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Kiel – Az.: 109 C 95/02


In dem Rechtsstreit hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 04.06.2002 abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 12.04.2002 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes um die Zulässigkeit eines von den Verfügungsbeklagten geplanten Carports an der Grenze zum Grundstück des Verfügungsklägers.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks (…) in K., die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer des daneben liegenden Grundstücks. Die Parteien streiten in einem Parallelrechtsstreit um die Zulässigkeit eines im Bereich der Grundstücksgrenze aus drei Elementen bestehenden Lamellenzaunes. Die Verfügungsbeklagten beabsichtigen, anstelle des Lamellenzauns an der nördlichen Grundstücksgrenze einen Carport von 9 m Länge und 2,75 m Höhe in geschlossener Holzbauweise zu errichten. Der geplante Carport soll sich nach der vom Verfügungskläger eingereichten Skizze, auf die hinsichtlich der weiteren räumlichen Situation verwiesen wird, beginnend etwa auf halber Länge der Nordseite des Wohnhauses der Verfügungsbeklagten bis in den Gartenbereich erstrecken und den größten Teil der Grenzlinie zwischen den Grundstücken einnehmen. Die Terrasse des auf dem Grundstück des Verfügungsklägers errichteten Wohnhauses ist nach Süden und damit auf die Grundstücksgrenze zum Gartenbereich der Verfügungsbeklagten ausgerichtet. Auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befinden sich bereits eine Garage und zwei weitere Pkw-Stellplätze, die von den Verfügungsbeklagten und Besuchern zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Nutzer seines Grundstücks nach Errichtung des Carports ständig mit an- und abfahrenden Pkw im empfindlichen Ruhebereich (Wohnzimmer, Terrasse etc.) rechnen müsse. Er hat seinen Vortrag durch eidesstattliche Versicherungen sowie durch die Einreichung von Fotos und eines Lageplans mit Skizze glaubhaft gemacht.

Das Amtsgericht Kiel hat auf Antrag des Verfügungsklägers mit Beschluss vom 12.04.2002 den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Errichtung des Carports ohne Baugenehmigung untersagt. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 04.06.2002 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten und dies insbesondere damit begründet, dass der geplante Carport nicht im Rahmen des § 6 Abs. 10 LBO privilegiert und dem Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch wegen Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zustehe. Gegen dieses Urteil wenden sich die Verfügungsbeklagten mit ihrer Berufung.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Grenzbebauung gegen die Verfügungsbeklagten.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO). Nach diesen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die jedenfalls über § 42 Abs. 1 NachbG Schleswig-Holstein Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nachbarschützende Wirkung entfalten, sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von anderen Gebäuden freizuhalten, wobei diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO beträgt die Mindestabstandsgröße 3 m. Da der Carport, der ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO und eine Garage im Sinne von § 2 Abs. 8 S. 2 LBO darstellt, unter die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 10 LBO fällt, ist seine Errichtung an der Grundstückgrenze zulässig.

Nach § 6 Abs. 10 S .1 LBO sind auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen zulässig. Soweit die Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach Satz 2 der Vorschrift deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen. Der geplante Carport hält die genannten Maße ein. Auch die Voraussetzungen des Satz 1 sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers und der Vorinstanz ist die Vorschrift nicht dahingehend auszulegen, dass nur solche Garagen privilegiert im Sinne der Vorschrift sind, die „in den Abstandsflächen von Gebäuden“ errichtet werden sollen.

§ 6 Abs. 10 S. 1 LBO läßt, wie schon das Amtsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, nach seinem Wortlaut zwei Auslegungen zu. Die Konjunktion „sowie“ läßt sich sowohl kumulativ als auch alternativ auslegen. Versteht man – wie der Verfügungskläger – das „sowie“ kumulativ, ist eine Garage auf einem Baugrundstück nur dann zulässig, wenn sie erstens in den Abstandflächen eines bestehenden Gebäudes und zweitens ohne eigene Abstandfläche oder mit einer bis auf 1m Tiefe verringerten Abstandfläche errichtet wird.

Versteht man, wie die Verfügungsbeklagten, die Konjunktion „sowie“ alternativ, so ist eine Garage über die allgemeinen Vorschriften des § 6 LBO hinaus nach Absatz 10 zulässig

– in den Abstandflächen eines Gebäudes ohne eigene Abstandfläche

– in den Abstandflächen eines Gebäudes mit einer bis auf 1m Tiefe verringerten

eigenen Abstandfläche

– freistehend ohne eigene Abstandfläche zur Grundstücksgrenze

– freistehend mit einer bis auf 1m Tiefe verringerten Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze.

Die Literatur (Witt, in Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO SH, § 6 Rn 113 ff. ; Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht SH, 3. Aufl. Stand Juni 2001), der sich die Kammer anschließt, geht von einer alternativen Verknüpfung aus. Nach Witt bestehen drei Fallkonstellationen:

Errichtung der Garage in der Abstandsfläche eines Gebäudes (1. Alt.) oder ohne eigene Abstandsfläche (2. Alt) oder mit einer bis auf 1m Tiefe verringerten Abstandsfläche (3. Alt.). Der Bezug zu den Grundstücksgrenzen werde erst durch Abs. 10 S. 2 hergestellt. Domning/Möller/ Suttkus gehen davon aus, dass es sich bei Abs. 10 um ein geschlossenes System über die Zulässigkeit von Garagen an der Grenze oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche handelt (a.a.O., § 6 Rn 4). Eine Einschränkung dahingehend, dass die in Abs. 10 genannten Garagen nur in den Abstandflächen von Gebäuden privilegiert sein sollen, findet sich in der Kommentierung nicht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass „die genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowohl an der Grenze als auch mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche zulässig sind (a.a.O., § 6 Rn 85, vgl. auch Rn 99 ff.). Diesem Verständnis entsprechen auch die der Kommentierung des § 6 als Anlagen angefügten Skizzen (Anlagen 32 und 34).

Insbesondere die historische Auslegung der Vorschrift spricht nach Auffassung der Kammer für den alternativen Charakter der Konjunktion „sowie“. Der Gesetzesentwicklung der Vorschrift des § 6 Abs. 10 LBO misst die Kammer die entscheidende Bedeutung für die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bei. In der LBO 1983 bezog sich die Vorschrift eindeutig nur auf Grundstückgrenzen. Die damalige Regelung lautete:

„Gegenüber Grundstücksgrenzen sind Abstandsflächen nicht erforderlich

1. für Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 9 m Länge und einer mittleren Wandhöhe bis zu 2,50 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche und

2. für bauliche Anlagen zur örtlichen Versorgung,

wenn an die Grundstücksgrenze gebaut wird.“

Mit der Neufassung der LBO im Jahre 1994 bekam § 6 Abs. 10 S. 1 seine heutige Fassung. Beabsichtigt war damit aber nicht, die früher mögliche Grenzbebauung mit Garagen einzuschränken. Vielmehr war eine Präzisierung und Erweiterung der bisherigen Regelung beabsichtigt (Domning/Möller, Neue LBO SH 1994, Erl. zu § 6 Abs. 10, S. 26). In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 23.09.1993 (LT-Drucks. 13/1335, S. 87) wird hierzu ausgeführt:

„Der neue Absatz 10 enthält eine eindeutige Präzisierung der Abweichensregeln für Garagen und die hier genannten Gebäude, Stützmauern und geschlossene Einfriedungen im Grenzbereich, um eine größere Flexibilität zu erreichen und um auch die in der Praxis durch zahlreiche Nachbarstreitigkeiten entstandenen Schwierigkeiten zu vermeiden (…)“.

Die Ausnahmen für Garagen im Grenzbereich sollten präzisiert und die Privilegierung auch auf weitere Gebäude und Bauwerke erweitert werden. Wenn der Gesetzgeber eine Einschränkung der bisherigen Rechtslage gewollt hätte, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

Auch ein Vergleich mit § 6 Abs. 11 S. 2 LBO und dessen Gesetzesentwicklung führt – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht zu einer anderen Bewertung. Nach der genannten Vorschrift können Garagen unter bestimmten Voraussetzungen „in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen“ gestattet werden. Der Gesetzgeber hatte mit der LBO 2000 die bisherige Fassung der Vorschrift um den Begriff „sowie ohne eigene Abstandflächen“ ergänzt. Hintergrund hierfür war, dass der Gesetzgeber einer gewandelten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Auslegung des § 6 Abs. 11 LBO begegnen wollte. Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 09.03.99 (LT-Drucks. 14/2040, S. 10) wird die Änderung wie folgt begründet:

„Abs. 11 S. 1 und 2 stellt sicher, dass die dort als zulässig oder ausnahmsweise zulässig genannten baulichen Anlagen nicht nur in den Abstandflächen von Gebäuden sowie baulichen Anlagen zulassungsfähig sind, sondern auch ihrerseits ohne eigene Abstandflächen an der Grenze und Grenznähe zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Diese gesetzliche Klarstellung ist erforderlich weil die schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichte dazu neigen, die Regelung in Abweichung zu ihrer früheren Rechtsprechung nur als innerhalb der Abstandflächen von Gebäuden und baulichen Anlagen für anwendungsfähig zu halten (…)“.

Die vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 1996 (Az. 8 A 51/96) vertretene Auffassung entsprach nicht der gesetzgeberischen Intention und wurde mit der Gesetzesänderung gegenstandslos (vgl. dazu Domning / Möller / Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 105). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 6 Abs. 11 LBO geändert, weil die Vorschrift gerade auch für Garagen Geltung haben soll, die nicht in den Abstandflächen von Gebäuden errichtet werden sollen. Dieser Zweck konnte aufgrund der einschränkenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht mehr erreicht werden. Aus der Gesetzesänderung läßt sich aber nicht folgern, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 10 LBO einschränkend auszulegen wäre. Wenn der Gesetzgeber die Vorschrift des § 6 Abs. 11 LBO aufgrund der von ihm nicht intendierten Auslegung der Regelung durch das Verwaltungsgericht geändert hat, läßt sich daraus nicht schließen, dass der Gesetzgeber die vom Verwaltungsgericht vertretene, einschränkende Auslegung auf § 6 Abs. 10 LBO für anwendbar hält. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift keinen Handlungsbedarf gesehen, weil § 6 Abs. 10 LBO bisher vom Verwaltungsgericht nicht in der eingeschränkten Form interpretiert worden war.

III.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 9 S. 1 LBO. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

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Die Vorschrift des § 55 Abs. 9 LBO ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil sie insbesondere dem Schutz des Nachbarn dient. Die Vorschrift enthält für das nachbarschaftliche Verhältnis eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme. Die Vorschrift läßt erkennen, dass sie dem Schutz individueller Interessen der Personen dient, die durch die Errichtung einer Garage beeinträchtigt sein können. Diese Personen sind in erster Linie die von einer Garage unmittelbar betroffenen Nachbarn (Schl.-Holst. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1991 – 1 L 28/91 -, BRS 54 Nr. 101 zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 8 LBO 1983 m. w. Nw.; Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 87).

Die in § 55 Abs. 9 LBO aufgezeigten Grenzen für die Anordnung einer Garage werden indes durch das Bauvorhaben der Verfügungsbeklagten nicht überschritten. Das zumutbare Maß der Störung durch Garagen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Schl.-Holst. Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 1979 – 1 OVG A 89/87, BRS 35 Nr. 194). Belästigungen von einer abstandsrechtlich zulässigen Grenzgarage sind dabei aber in aller Regel zumutbar (OVG Lüneburg, a.a.O.; Domning / Möller / Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 87). Die Kammer kann auf Grundlage des klägerischen Vortrags eine Abweichung von dem genannten Regelfall nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist die Errichtung des Carports gemäß § 6 Abs. 10 LBO zulässig. Von an- und abfahrenden Fahrzeugen ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigungen sind, soweit das Normalmaß nicht überschritten wird, als übliche Beeinträchtigungen durch einen Carport zumutbar und vom Verfügungskläger hinzunehmen. Die genannten Belästigungen werden vorliegend dadurch abgemildert, dass der beabsichtigte Carport in geschlossener Holzbauweise errichtet werden soll. Auch besitzt der Carport keine lange Auffahrt, die durch den rückwärtigen, besonders schutzwürdigen Gartenruhebereich führt und die nach dem oben zitierten Urteil des Schl.-Holst. Oberverwaltungsgerichts zu einer ausnahmsweisen Unzulässigkeit einer Grenzgarage führen könnte.

Sollten die Verfügungsbeklagten, wie der Verfügungskläger aufgrund ihres bisherigen Verhaltens befürchtet, die Carportanlage durch extensive Nutzung dazu mißbrauchen, die Ruhe und Erholung ihrer Nachbarn in deren empfindlichen Ruhebereich über das normale Maß hinaus zu stören, dürfte sich aus diesem Verhalten ein eigenständiger Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten ergeben. Zur Zeit ist ein solches Verhalten der Verfügungsbeklagten aber für die Kammer nicht absehbar. Soweit es dem Verfügungskläger darum geht, dass durch den Carport der bisherige Blick von Wohnzimmer und Terrasse seines Hauses über die Grundstücke hinweg verbaut werden wird, greift § 55 Abs. 9 LBO nicht ein. Die visuelle Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Errichtung einer Garage wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfaßt.

IV.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Verfügungskläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff. 1a. LBO zusteht. Der Vorschrift über die Genehmigungsfreiheit von notwendigen Garagen nach § 69 Abs. 1 LBO stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des klagenden Nachbarn dar, weil dieser Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben dienen allein dem öffentlichen Interesse.

V.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten auch kein Unterlassungsanspruch auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind die in § 12 BauNVO genannten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Wenn Baugebiete nicht festgesetzt sind, finden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile über § 34 Abs. 2 BauGB die Vorschriften der BauNVO Anwendung.

Zwar kommt den genannten Vorschriften nachbarschützende Wirkung zu (Ernst / Zinkhahn / Bielenberg, BauGB, § 12 BauNVO Rn 35 m.w.Nw.). Die Kammer kann aber einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht feststellen… (wird ausgeführt)

VI.

Letztlich steht dem Verfügungskläger nach den in dem einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen auch kein Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Verletzung von Pflichten im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu. … (wird ausgeführt)

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

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