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Chefarztvertrag – Vergütungsabrede

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az: 10 Sa 1016/08

Urteil vom 31.10.2008


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 – 6 Ca 242/08 – wird zurückgewiesen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt aufgrund der zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung künftig nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbarten und rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft getretene „TV-Ärzte/VKA“ bestimmt.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.2008 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 14.10.1985/09.10.1985 enthält auszugsweise folgende Regelung:

„§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“

Wegen des vollständigen Inhalts des Dienstvertrages wird auf die mit der Klageschrift als Anlage K1 zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 01.08.2006 auf den „TVöD-BT-K“. Am 17.08.2006 einigten sich der Marburger Bund und die VKA auf den „TV-Ärzte/VKA“, der rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft trat.

Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2008 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 104.235,66 EUR.

Mit der am 24.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01.08.2006 Zahlung der sich aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA nebst Erhöhung um einen 15-prozentigen Zuschlag ergebenden Differenz zu der ihm gezahlten Vergütung begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ab 01.08.2006 Vergütung auf Grundlage der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00 EUR brutto zuzüglich einer 15-prozentigen Erhöhung zu, da er als leitender Abteilungsarzt in der Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA ergebe sich aus § 7 seines Dienstvertrages. Bei dem TV-Ärzte/VKA handele es sich um den seit 01.08.2006 geltenden speziellen Ärzte-Tarifvertrag, der für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte vorrangig gelte. Als solcher gehe er dem allgemeinen, berufsgruppenübergreifenden TVöD auch in seinem besonderen Teil für die Beschäftigten an Krankenhäusern (TVöD-BT-K) vor. Dies ergebe die Auslegung der seinerzeit getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1985 hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht absehen können, dass es im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern zu einem Nebeneinander von zwei Tarifverträgen kommen würde. Die hierauf aufbauende ergänzende Auslegung führe zur Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA seien in die Entgeltgruppe IV die leitenden Oberärzte einzugruppieren, denen die ständige Vertretung des leitenden Arztes vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sei. Da er als leitender Arzt/Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei er zumindest in die Entgeltgruppe IV eingruppiert. Das ihm danach zustehende Entgelt sei um 15 % zu erhöhen, da er nach dem BAT höher eingruppiert gewesen sei als die leitenden Oberärzte. Die prozentuale Differenz zwischen der Vergütungsgruppe eines leitenden Oberarztes und der ihm zustehenden Vergütung gemäß BAT habe 15 % betragen. Dieser Abstand sei weiterhin einzuhalten. Demgemäß ergebe sich für den Zeitraum August 2006 bis Januar 2008 eine monatliche Differenz zu dem gezahlten Entgelt in Höhe von 1.684,13 EUR brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.314,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.684,13 EUR seit 01.09.2006, aus 1.684,13 EUR seit 01.10.2008, aus 1.684,13 EUR seit 01.11.2006, aus 1.684,13 EUR seit 01.12.2006, aus 1.684,13 EUR seit 01.01.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.02.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.03.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.04.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.05.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.06.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.07.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.08.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.09.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.10.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.11.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.12.2007, aus 1.684,13 EUR seit 01.01.2008, aus 1.684,13 EUR seit 01.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei weiterhin nach der Vergütungsgruppe BAT I zu vergüten, da der Dienstvertrag keine Ablösungsklausel enthalte und auch weder der TVöD noch der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte gelte. Die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen für Ärzte seien auch gänzlich anders als die mit dem Kläger vereinbarte Chefarztvergütung. Für den Kläger als Chefarzt sei das „Basisgehalt“ nach BAT I nur der kleinste Teil seiner Gesamtvergütung gewesen. Den ganz überwiegenden Teil, nämlich ca. 90 % seiner Einkünfte, habe er durch Liquidationseinnahmen aus dem stationären und dem ambulanten Bereich einschließlich Gutachtenerstellung erzielt. Bei der Ausgestaltung der Entgeltgruppen des modernen Tarifvertragswerkes des TV-Ärzte/VKA sei auch der Wegfall alter Vergütungsregelungen für Oberärzte durch sogenannte „Poolbeteiligung“ berücksichtigt worden. Fände der TV-Ärzte/VKA mit den von ihm gebildeten Entgeltgruppen für Oberärzte auch im Falle des Klägers Anwendung, käme dieser ohne sachliche Rechtfertigung trotz fortbestehender Einkünfte aus dem Liquidationsrecht in den Genuss einer deutlich höheren Basisvergütung.

Jedenfalls könne der Kläger keinen 15-prozentigen Zuschlag zur Entgeltgruppe IV erhalten, denn selbst der TV-Ärzte/VKA sehe keine höhere Vergütungsgruppe vor als die vom Kläger begehrte.

Mit Urteil vom 08.05.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA begehrt. Wegen des vom Kläger zusätzlich begehrten 15-prozentigen Zuschlags hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Arbeitsgericht wie folgt begründet:

Das von den Arbeitsvertragsparteien im Jahre 1985 nicht vorhersehbare Auseinanderfallen der ehemaligen Verhandlungsgemeinschaft von ver.di und Marburger Bund habe zur Existenz von zwei voneinander abweichenden Tarifverträgen bei den Arbeitgebern des VKA geführt. Die sich daraus ergebende Regelungslücke im Dienstvertrag sei durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu schließen, dass der TV-Ärzte/VKA Anwendung finde, denn der Kläger gehöre zur Berufsgruppe der Ärzte. Darauf, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine Anwendung finde, könne sich die Beklagte nicht berufen, denn Chefärzte seien auch weder vom Geltungsbereich des BAT noch des TVöD erfasst. Aus seiner Position als Chefarzt ergebe sich, dass die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA gewollt hätten, wenn sie ein Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Der Chefarzt weise in jedem Falle höhere Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt. Die im Dienstvertrag ausdrücklich in Bezug genommene Vergütungsgruppe BAT I sei die höchste für Ärzte vorgesehene gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Dienstvertragsparteien gerade nicht gewollt, dass der Kläger als Chefarzt eine geringere Vergütung als die ihm unterstehenden Oberärzte erhalte. Das nach wie vor bestehende Liquidationsrecht könne dem nicht entgegengehalten werden, da Chefärzte und auch Oberärzte nach wie vor liquidationsberechtigt seien. Demgemäß habe der Kläger Anspruch auf Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA ab August 2006 in Höhe von monatlich 6.500,00 EUR brutto, so dass ihm die sich hieraus gegenüber dem gezahlten Entgelt ergebende Differenz von 709,13 EUR brutto monatlich bis einschließlich Januar 2008 zustehe. Auf die begehrte 15-prozentige Erhöhung seiner Bruttomonatsvergütung gegenüber der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA habe der Kläger hingegen keinen Anspruch. Der Dienstvertrag verweise in § 7 ausdrücklich auf die höchste tarifliche Entgeltgruppe. Dies sei die Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA mit 6.500,00 EUR brutto monatlich. Eine darüber hinausgehende sogenannte AT-Vergütung sei unter den Parteien nicht vereinbart worden.

Gegen das ihr am 16.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2008 Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, das arbeitsgerichtliche Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil es ergänzende Vertragsauslegung betrieben habe. Nach Auffassung der Beklagten lasse der Dienstvertrag keine Bestimmung vermissen, die erforderlich wäre, um den zugrundeliegenden Rechnungsplan zu verwirklichen. Die Parteien hätten gerade nicht die Geltung des „jeweils einschlägigen“ Tarifvertrags vereinbart. Der Formulierung „zur Zeit BAT I“ komme lediglich eine Hilfsfunktion zu, die deutlich mache, das die höchste tarifliche Vergütungsgruppe bei Vertragsschluss BAT I gewesen sei. Diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug genommene Entgeltbasis sei nicht entfallen, da der BAT weder aufgehoben noch sonst geschlossen worden sei. Er werde lediglich nicht mehr fortentwickelt. Die fehlende Fortentwicklung spiele im konkreten Fall des Klägers aber keine Rolle, weil der Vertrag selbst eine solche Regelung vorsehe, indem darin auf die „höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte“ abgestellt und gleichzeitig vereinbart worden sei, dass sich bei einer Änderung der Vergütung für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis ändere. Danach könne eine Dynamisierung allenfalls anhand der Entwicklung der Vergütungsgruppe für Angestellte erfolgen. Dies sei nunmehr die Entgeltgruppe V des TVöD und nicht die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA.

Selbst wenn man jedoch mit der Auffassung des Arbeitsgerichts davon ausginge, dass eine auslegungsbedürftige Regelungslücke vorläge, sei die Auslegung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht den hypothetischen Willen der Parteien ermittelt, sondern vielmehr pauschal darauf abgestellt, dass der Kläger Arzt sei, ohne in ausreichendem Maße die Begleitumstände des Vertragsschlusses und die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Maßgeblich sei auf Seiten des Klägers, welche Vergütungsinteressen er gehabt hätte, wenn er ein Auseinanderfallen der Tarifverträge hervorgesehen hätte, und auf Seiten der Beklagten, bis zu welchem Umfang sie in diesem Falle zu einer Vergütung des Klägers bereit gewesen wäre. Die erste Fragestellung habe das Gericht durch die Feststellung beantwortet, dass der Kläger Arzt sei. Dabei habe sich das Gericht insbesondere darüber hinweggesetzt, dass auch der TVöD in seinem besonderen Teil spezielle Regelungen für Ärzte aufweise. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche es nicht dem hypothetischen Parteiwillen, den Kläger nach dem TV-Ärzte/VKA zu vergüten, damit er nicht weniger als der ihm nachgeordnete leitende Oberarzt verdiene. Zudem habe sich das Arbeitsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Chefärzte typischerweise nicht durch den Marburger Bund vertreten würden und sich in der Vergangenheit und heute auch typischerweise nicht durch den Marburger Bund vertreten fühlten. Der Chefarzt weise auch keine höheren Eingruppierungsmerkmale auf als ein leitender Oberarzt, denn der TV-Ärzte/VKA enthalte keine Vergütungsgruppe, deren Eingruppierungsmerkmale der Kläger als Chefarzt erfüllen könne. Insbesondere aber habe das Arbeitsgericht die Interessenlage der Beklagten nicht erörtert und demgemäß auch nicht in seine Auslegung einbezogen. Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten sei aber ganz maßgeblich, dass dem Kläger ein Liquidationsrecht zugestanden habe, das ihm eine weitere Vergütung von größenordnungsmäßig 500.000,00 EUR jährlich eingebracht habe. Angesichts der Bedeutung dieses Liquidationsrechts für die Gesamtvergütung des Klägers sei in keiner Weise gesagt, dass die Parteien bei Vertragsschluss den einen von zwei möglichen speziellen Tarifverträgen für Ärzte gewählt hätten, nur weil der eine für den Chefarzt eine höhere Basisvergütung mit sich gebracht hätte. Jedenfalls hätten sich die Parteien nicht ausschließlich von einem Vergleich mit den Oberärzten leiten lassen. Im Zweifel hätte auf irgendeinen Tarifvertrag verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines Festgehaltes ohne Dynamisierung vereinbart werden können, solange nur das Liquidationsrecht in dem hier vereinbarten Umfang nicht angetastet worden wäre. Demgegenüber sei das Grundgehalt für die Beklagte von größerer Bedeutung gewesen, weil sie diesen Teil der Vergütung aus eigenen Mitteln habe bestreiten müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 – 6 Ca 242/08 – die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger, der zunächst wegen des abgewiesenen Teils der Klage selbst Berufung eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 14.08.2008 wieder zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es seiner Klage stattgegeben hat. Die auch zweitinstanzlich weiterverfolgte Argumentationslinie der Beklagten, einerseits zu suggerieren, der Kläger könne insbesondere aufgrund seiner Liquidationseinnahmen bei der Grundvergütung Abstriche hinnehmen, während sich andererseits die Beklagte vermeintlich bei der Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA statt des TVöD an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedrängt sähe, sei schon vom Ansatz her verfehlt, weil im Rahmen der Auslegung auf den Parteiwillen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen sei. Die Jahrzehnte nach dem Vertragsschluss aufgetauchten nachträglichen Entwicklungen seien für die Ermittlung dieses Willens irrelevant. Hätten die Parteien tatsächlich eine Verzahnung und Abhängigkeit zwischen Grundvergütung und variabler Liquidationsvergütung gewollt, so hätten sie dies in dem von Beklagtenseite gestellten Arbeitsvertrag zum Ausdruck bringen können und müssen. Das Arbeitsgericht sei auch zutreffend vom Bestehen einer Regelungslücke ausgegangen, die es mit zutreffenden Argumenten als volldynamische Verweisungsklausel ausgelegt habe. Auch die sich anschließende Frage, welche der zwei Nachfolgeregelungen an die Stelle des BAT getreten sei, habe das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten zugunsten des TV-Ärzte/VKA als dem sachnäheren Tarifvertrag beantwortet. Bei einem Auseinanderfallen der tarifvertragsschließenden Parteien auf Arbeitnehmerseite müsse das nähere und „passendere“ Tarifwerk und damit der Ärztetarif und nicht der für Nichtärzte maßgebliche Tarif zur Anwendung kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird Bezug genommen auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 20.10.2008 (Bl. 195 d. A.).

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unzweifelhaft zulässig aber unbegründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA für die Zeit ab 01.08.2006 hat. Dies rechtfertigt den erstinstanzlich titulierten Zahlungsbetrag.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die Anwendung des TV-Ärzte/VKA aus der erforderlichen Auslegung der unter § 7 des Dienstvertrages getroffenen Vergütungsabrede der Parteien ergibt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf die Vergütungsabrede der Auslegung.

Mit der Berufungsbegründung bezieht die Beklagte die Position, mit dieser Vereinbarung sei das dem Kläger zustehende Grundgehalt statisch an die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 1985 gegebene Höhe der Vergütung gemäß Vergütungsgruppe BAT I gekoppelt und unter § 7 Abs. 2 eine eigenständige Dynamisierungsabrede getroffen worden, so dass es keiner dynamischen Ankopplung an tarifliche Entgeltregelungen und deshalb auch keiner ergänzenden Vertragsauslegung zur Beantwortung der Frage bedürfe, welche der beiden nunmehr geltenden tariflichen Entgeltregungen dies sein sollte.

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Dieser Interpretation der Vertragsklausel steht jedoch schon deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Wenn es darin heißt, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Monatsvergütung nach der „jeweils“ höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte erhalte, kann kein Zweifel bestehen, dass damit zumindest ein zeitdynamischer Bezug zum Ausdruck gebracht ist. Dieser wird noch unterstrichen durch den Zusatz „zur Zeit BAT I“. Im Übrigen hätte es der umständlichen, durch den zweiten Halbsatzes von § 7 Abs. 1 nochmals modifizierten Bezugnahme auf die jeweils höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte nicht bedurft, wenn die Parteien lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach BAT I tatsächlich gezahlte Vergütung gemeint hätten. Diese hätten sie weit einfacher und klarer durch Nennung des Betrages zum Ausdruck bringen können. Dass sie dies nicht getan haben, zeigt, dass sie die Vergütung des Klägers dynamisch an die Entwicklung des Tarifentgelts koppeln wollten.

2. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, welche tarifvertragliche Regelung seit dem 01.08.2006 für die Bestimmung der Vergütung des Klägers maßgeblich ist.

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich unter § 7 des Dienstvertrages getroffene Regelung für lückenhaft gehalten und ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung des TV-Ärzte/VKA gelangt, weil die Parteien den zur Berufsgruppe der Ärzte zählenden Kläger – so der Kerngedanke des Arbeitsgerichts – jedenfalls nicht schlechter hätten stellen wollen als die ihm unterstellten Oberärzte.

Das Berufungsgericht teilt dieses Auslegungsergebnis.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der hier anzustellenden Auslegung in rechtstechnischer Hinsicht um eine Erforschung der wahren Bedeutung dessen handelt, was die Vertragsparteien in der Vertragsklausel vereinbart haben, oder ob eine ergänzende Auslegung erforderlich ist, weil die getroffene Abrede eine Regelungslücke beinhaltet. Ziel der Auslegung ist in dem einen wie in dem anderen Fall die Beantwortung der Frage, was die Parteien im Hinblick auf die Bemessung des Entgelts des Klägers für den Fall, dass die zur Zeit der Vereinbarung des Dienstvertrages einheitlich durch den BAT geregelte Ärztebesoldung im Betrieb der Beklagten durch zwei verschiedene Tarifverträge geregelt werden würde, entweder schon vereinbart haben oder – sofern ihr Vertrag in diesem Punkt lückenhaft sein sollte – vereinbart hätten, wenn sie diese Entwicklung vorausgesehen hätten.

In dem einen wie in dem anderen Fall hat die Auslegung vom Wortlaut der getroffenen Regelung auszugehen, bei diesem jedoch nicht stehen zu bleiben, sondern den wahren Sinn der Vereinbarung zu erforschen (§§ 133, 157 BGB).

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Monatsvergütung „nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I …“. Die in diesem Wortlaut zu findende Bezugnahme auf die höchste Vergütungsgruppe „für Angestellte“ kann dabei entgegen dem in der Berufungsbegründung zumindest anklingenden Verständnis der Beklagten nicht als gewollte Abgrenzung des Klägers von der Berufsgruppe der Ärzte verstanden werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es keine vergütungsrelevante Unterscheidung zwischen Angestellten und Ärzten. Der angestellte Arzt war vergütungsrechtlich Angestellter im Sinne der einheitlich zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung des BAT. Die Parteien haben das Dienstverhältnis des Klägers auch nicht vorrangig als das eines Angestellten in Abgrenzung zu einem Arzt ausgestaltet. Die im Arbeitsvertrag unter den §§ 3 – 6 vereinbarten Dienstpflichten sind vielmehr in erster Linie Dienstpflichten eines Arztes in der Pflege und Behandlung von Patienten und der von ärztlichem Fachwissen getragenen Weiterbildung von Personal. Lediglich unter § 5 des Dienstvertrages finden sich Pflichten, die mit den leitenden Aufgaben des Chefarztes in Zusammenhang stehen. Diese sind jedoch nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die ärztlichen Funktionen des Klägers in den Hintergrund treten ließen. Vor dem Hintergrund dieser Vertragsgestaltung lässt sich die unter § 7 getroffene Vereinbarung der Parteien also auch ohne Rückgriff auf das Erfordernis einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend konkretisieren, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für „angestellte Ärzte“ erhalten sollte. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine Anwendung findet. Denn abgesehen von dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts, dass auch BAT oder TVöD keine unmittelbaren Regelungen für Chefärzte enthielten bzw. enthalten, steht jenseits aller Interpretationsmöglichkeiten des genauen Regelungsgehaltes des § 7 doch zumindest fest, das dieser jedenfalls keine deklaratorische Bestätigung des ohnehin aufgrund von Tarifbindung der Parteien anwendbaren Tarifrechts, sondern eine konstitutive Vergütungsregelung beinhaltet.

Für die Auslegung ist des weiteren von Bedeutung, dass es den Parteien ausdrücklich um die „jeweils“ höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte ging, welche sie „zur Zeit“, das heißt bei Vertragsschluss, in BAT I verwirklicht sahen. Sie haben gerade nicht z.B. eine Monatsvergütung „gemäß BAT I“ oder „nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte gemäß BAT I“ vereinbart. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass es den Parteien nicht vorrangig darum ging, eine konkrete Bezugnahme auf die Vergütungsordnung des BAT oder gar eine bestimmte, feststehende Vergütungsgruppe innerhalb dieser Vergütungsordnung zu vereinbaren. Dazu sind die Formulierungen viel zu unbestimmt und variabel. Sinn machen die gewählten Formulierungen insbesondere in ihrer Kombination („jeweils höchste Vergütungsgruppe“ und „zur Zeit BAT I“) hingegen, wenn sie als eine nicht nur zeitliche (s.o. unter I 1.), sondern auch in inhaltlicher Hinsicht dynamische Bezugnahme auf die im Betrieb der Beklagten zur jeweiligen Zeit zur Anwendung kommende höchste Vergütungsgruppe für angestellte Ärzte verstanden werden. Höchste Vergütungsgruppe für angestellte Ärzte, also diejenige, aus der der höchste Vergütungsanspruch erwächst, ist derzeit aber die Tarifgruppe IV des TV-Ärzte/VKA und nicht der BAT oder der TVöD-BT-K.

Diese Ankoppelung an die jeweils höchste Tarifgruppe für angestellte Ärzte ist auch nicht etwa eine willkürliche oder beliebige, sondern die sich bei objektiver und lebensnaher Beurteilung der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der entstandenen Sachlage geradezu aufdrängende Interpretation der Entgeltabrede der Parteien. Lebensfremd erscheint demgegenüber der Gedanke, die Parteien hätten sich, wenn sie eine ausdrückliche Wahl zwischen den zwei unterschiedlichen Tarifwerken (BAT bzw. TVöD einerseits oder TV-Ärzte/VKA andererseits) getroffen hätten, für eine Entgeltregelung entschieden, nach der der Kläger eine geringere Vergütung erhalten hätte, als die ihm unterstellten Oberärzte. Daran ändert der Hinweis der Beklagten, auf das dem Kläger als Chefarzt zustehende Liquidationsrecht ebensowenig wie die in ihrem Berufungsvorbringen breiten Raum einnehmenden Erläuterungen, warum eine die Interessen der Beklagten berücksichtigende Auslegung nicht zur Anwendung des TV-Ärzte/VKA führen könne.

Jedenfalls zur Zeit des Vertragsabschlusses war die Vereinbarung eines Liquidationsrechtes in der Ausgestaltung, wie sie auch hier zugrunde liegt, auch nach dem Vortrag der Beklagten regelmäßiger Gegenstand eines Chefarztvertrages. Es mag sein, dass heutzutage Chefarztverträge im Hinblick auf das Liquidationsrecht oder die vom Chefarzt an das Krankenhaus abzuführenden Beträge anders ausgestaltet werden. Darum geht es jedoch nicht. Es geht allein darum, wie die Vereinbarung der Parteien aus dem Jahre 1985 zu verstehen ist. Im Jahre 1985 war es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten Standard, einen Chefarztvertrag im Hinblick auf das Liquidationsrecht so und nicht anders auszugestalten, wie es hier geschehen ist.

Aus demselben Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Vergütung der Ärzte im Jahre 2006 mit der Durchsetzung eines eigenen Tarifvertrages für die Ärzte eine außerordentliche Entwicklung erfahren haben. Auch dies hätten die Parteien im Jahre 1985 nicht voraussehen können. Selbst wenn sie es aber getan hätten, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Parteien bei den zwei zur Wahl stehenden Tarifvertragswerken für die Anwendung des BAT oder des TVöD-BT-K mit der daraus erwachsenden Konsequenz entschieden hätten, dass dem Kläger eine schlechtere Monatsvergütung zustünde, als den ihm unterstehenden Oberärzten.

Die Klägerseite hält der Beklagen auch zu Recht entgegen, für die Bestimmung der Interessenlage auf Aspekte abzustellen, die u. U. in heutiger Zeit, jedenfalls aber nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Bedeutung gewesen sein können. Sämtliches Vorbringen der Beklagten leidet daran, dass es keine schlüssige Erklärung dafür liefert, was genau die Parteien vereinbart hätten oder wie die unter den Parteien getroffene Vereinbarung unter der Prämisse zu verstehen ist, dass sie aus den oben dargelegten Gründen keine statische Bezugnahme auf das im Jahr 1985 gegebene Entgelt der Vergütungsgruppe BAT I darstellt. Es mag zwar für die Beklagte vorteilhaft und deshalb generell in ihrem Interesse sein, wenn nicht der TV-Ärzte/VKA zur Anwendung käme. Eine objektiv nachvollziehbare Rechtfertigung dafür, dass und warum eine Auslegung zur Anwendung des BAT oder des TVöD führen muss, lässt sich aus den angesprochenen Sachzusammenhängen aber nicht ableiten. Dass scheint auch der Beklagtenseite klar zu sein. Denn anstelle von Argumenten, die in einem positiven Sinne für eine solche Auslegung streiten würden, untermauert sie ihre Position im Wesentlichen mit den negativen Feststellungen, dass es angesichts der Bedeutung des Liquidationsrechts für die Gesamtvergütung des Klägers in keiner Weise gesagt sei, dass die Parteien bei Vertragsschluss den einen von zwei möglichen speziellen Tarifverträgen für Ärzte gewählt hätten, nur weil der eine für den Chefarzt eine höhere Basisvergütung mit sich gebracht hätte, und dass die Parteien sich jedenfalls nicht ausschließlich von einem Vergleich mit den Oberärzten hätten leiten lassen und im Zweifel auf irgendeinen Tarifvertrag verwiesen oder ein Grundgehalt in Form eines Festgehaltes ohne Dynamisierung hätten, solange nur das Liquidationsrecht in dem hier vereinbarten Umfang nicht angetastet worden wäre. Das hilft bei der Beantwortung der Frage nicht weiter, wie die getroffene Vereinbarung für den nun einmal eingetretenen Zerfall der ehemals in ihrem Betrieb herrschenden Tarifeinheit konkret zu verstehen ist. Bezüglich dieser Frage streiten aus den dargelegten Gründen die besseren Argumente für eine Anwendung des TV-Ärzte/VKA.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Da auch die von Klägerseite eingelegte und wieder zurückgenommene Berufung bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen war, entspricht die Kostenquote auch für das Berufungsverfahren dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens/Unterliegens der Parteien in erster Instanz.

III.

Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen waren. Dasselbe gilt für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ließ sich nicht feststellen. Das es nach dem Vorbringen der Klägerseite in der letzten mündlichen Verhandlung einen weiteren Fall geben mag, in dem eine gleichlautende Vertragsklausel vereinbart wurde, genügt hierzu nicht.

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