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Chip-Tuning – Motorschaden -Schadensersatz

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 164/16 – Beschluss vom 03.11.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 – 10 O 44/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11.2016 (Eingang bei Gericht).

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über den Einbau einer Leistungssteigerung (Chip-Tuning) in seinem Fahrzeug (Pxy) geltend.

Chip-Tuning – Motorschaden -Schadensersatz
(Symbolfoto: PixieMe/Shutterstock.com)

Die betreffenden Arbeiten wurden von der Beklagten unter dem 10.09.2014 in Rechnung gestellt. Am 05.10.2014 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, am 28.11.2014 erfolgte eine Reparatur. Der Garantieversicherer verweigerte eine Regulierung.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 22.164,92, wegen einer Nutzungsausfallentschädigung für 54 Tage i.H.v. 8.910 Euro sowie für Umbaukosten (287,49 Euro), für eine Softwareüberprüfung (297,50 Euro) und für die Beauftragung eines Sachverständigen (636,65 Euro) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Zur Begründung hat er u.a. angeführt, die durch die Beklagte durchgeführten Arbeiten seien ursächlich für den entstandenen Motorschaden; die zu starke Belastung des Motors infolge des Chip-Tunings habe zum Motorschaden geführt. Es habe auch an der Freigabe des Herstellers für das durchgeführte Chip-Tuning gefehlt. Die Überschreitung des Serviceintervalls sei nicht relevant; es habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts ein Mangel an Schmieröl nicht vorgelegen.

In erster Instanz hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.296,56 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 1.474,89 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist in erster Instanz der Klage entgegengetreten und hat dabei unter anderem geltend gemacht, dass der Schaden durch einen Mangel an Schmieröl entstanden sei, sowie eine – wie auch immer geartete – Pflichtverletzung ihrerseits in Abrede gestellt.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. Byy vom 28.04.2016 (GA I 85 ff.) sowie durch dessen ergänzende mündliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2016 (GA I 108 ff.).

Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache, dass es für das Chip-Tuning eine Freigabe des Herstellers nicht gebe, für sich genommen eine Haftung der Beklagten nicht begründen könne. Eine fehlende Freigabe, die im Übrigen vom Hersteller Pxx für keine Maßnahmen von Dritten erfolge, bedeute nicht zwangsläufig, dass eine nachträgliche Leistungssteigerung durch Drittunternehmen nicht fachgerecht durchgeführt werden könne. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Arbeiten der Beklagten als solche nicht fachgerecht gewesen seien. Insofern könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Einbau eines zusätzlichen Ölvorrats zum üblichen Standard gehörte. Jedenfalls könne auch nicht festgestellt werden, dass die Arbeiten der Beklagten kausal für den eingetretenen Motorschaden gewesen seien.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im Schriftsatz vom 28.10.2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (GA II 146 ff.), begründet hat.

Er macht unter anderem geltend, das Landgericht habe einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo nicht geprüft. Es habe eine Pflicht zur Durchführung eines Vorab-Checks bestanden. Die Beklagte wäre in diesem Zusammenhang gehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass man – worauf der Gutachter hingewiesen habe – ein Chip-Tuning erst nach dem Kundendienst bzw. nach der Durchführung eines erforderlichen Öl-Wechsels vornehmen solle. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die letzte Serviceleistung bzw. den letzten durchgeführten Ölwechsel zu überprüfen. Der Inauftraggabe eines Chip-Tunings liege selbstverständlich die Verwendungserwartung zugrunde, dass das Fahrzeug keinen Motorschaden durch das durchgeführte Chip-Tuning erfahre. Eine solche Verfehlung habe er auch nicht leichtfertig in Kauf genommen. Er habe erwartet, in einem Fachunternehmen einen kompetenten Partner zu erhalten, der nicht nur ein fachgerechtes Chip-Tuning durchführe, sondern auch bei den geringsten Anzeichen einer Gefahr dahingehend berate und aufkläre, dass ein Chip-Tuning zu unterlassen sei. Überdies habe die Beklagten ihn darauf hinweisen müssen, dass ohne Durchführung eines Ölwechsels oder entsprechender weiterer Maßnahmen ein Chip-Tuning nicht in Frage komme.

Darüber hinaus werbe die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz zusätzlich mit einer umfassenden Beratung und Aufklärung. Sie weise gerade darauf hin, dass die Lebensdauer des Fahrzeuges nicht durch die Leistungssteigerung beeinträchtigt werde, so dass beim Kunden stets der Eindruck entstehen müsse, dass aufgrund der besonderen, eingesetzten Software eben nicht das Risiko einer höheren Motorbelastung auftrete.

Zudem bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Infolge des Chip-Tunings komme es zu einer höheren Belastung des Motors. Diese Dauerbelastung verkürze wiederum die Ölwechselintervalle, weswegen der Sachverständige zutreffend angegeben habe, dass viele Firmen, die sich auf Chip-Tuning spezialisiert hätten, größere Ölkühler in zu tunende Fahrzeuge verbauten. Die Kammer hätte also im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weiter überprüfen müssen, ob in der Vergangenheit am streitgegenständlichen Fahrzeug ein Ölmangel festgestellt worden sei. Weiterhin hätte die Kammer aufklären müssen, ob durch die erhöhte Leistungssteigerung ein dadurch resultierender erhöhter Ölverbrauch dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Motor den streitgegenständlichen Schaden erlitten habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 09.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 10 O 44/15 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.296,56 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 1.474,89 Euro freizustellen.

II.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nach eingehender Prüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der Angriffe in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dem Kläger den begehrten Anspruch nicht zuerkannt.

1. Soweit der Kläger nunmehr – im Rahmen einer nach § 533 ZPO zu beurteilenden Klagänderung – in zweiter Instanz nunmehr auch einen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 ff. BGB bzw. aus §§ 631, 241 Abs. 2, 280 ff. BGB wegen des Unterlassens eines notwendigen Vorab-Checks vor der Durchführung des Chip-Tunings geltend macht, kann auch das nicht zum Erfolg der Klage führen.

a) Es kann insofern dahinstehen, ob und inwiefern die Beklagte aus den in der Berufungsbegründung dargelegten Erwägungen eine Pflicht zur Durchführung eines Vorab-Checks getroffen haben mag und inwiefern sie in diesem Zusammenhang gehalten gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass man ein Chip-Tuning erst nach dem Kundendienst bzw. nach der Durchführung eines erforderlichen Öl-Wechsels vornehmen solle. Insofern kann der Berufung auch zuzugestehen sein, dass eine diesbezügliche Pflicht leicht zu erfüllen gewesen wäre. Ferner dürfte der Beauftragung eines Chip-Tunings auch aus Sicht des Senates die unausgesprochene Erwartung zugrunde liegen, dass es hierdurch nicht unmittelbar zu einem Motorschaden am betreffenden Fahrzeug kommt.

b) Indes kommt es auf all dies für die Entscheidung dieses Rechtsstreits so nicht an.

aa) Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, dass nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht festgestellt werden kann, dass die Arbeiten der Beklagten nicht fachgerecht gewesen waren. Daher lässt sich nicht feststellen, dass durch die Art und Weise der Arbeiten eine berechtigte Erwartung des Klägers enttäuscht worden wäre.

bb) Darüber hinaus – und dies ist der maßgebliche Gesichtspunkt – hat sich aufgrund der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden (Bild-)Materials nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen lassen, dass das Chip-Tuning durch die Beklagte ursächlich für den eingetretenen Motorschaden gewesen ist. Dazu hat der Sachverständige, dem das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise gefolgt ist, ausgeführt, dass die wahrscheinlichste Ursache ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Qualität des Öls gewesen sei. Darauf ließen Fressspuren bzw. starke Riefen an den Zylindern bzw. den dazugehörigen Lagern und den Pleuelzapfen schließen. Dies rechtfertige die Schlussfolgerung, dass zumindest auch Probleme mit dem Motor ursächlich für den letztlich eingetretenen Motorschaden gewesen seien. Er könne indes nicht feststellen, wann ein solcher, gegebenenfalls maßgeblicher Ölmangel vorgelegen habe. Daher lässt sich hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Chip-Tuning, dessen Auswirkung auf den Motor, die auch vom Sachverständigen nicht in Abrede gestellt werden, und dem hier eingetretenen Motorschaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Dafür genügt nicht allein, dass nach den Ausführungen des Gutachters einiges dafür sprechen mag, dass dies so gewesen sein mag, und dass für den Sachverständigen am Wahrscheinlichsten ist, dass ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Ölqualität den Schaden zusammenwirkend mit den höheren Belastungen infolge des Chip-Tunings verursacht hat.

Überdies hat der Gutachter nichts dazu sagen können, was man bei einem Vorab-Check im konkreten Fall hätte feststellen können. Er könne nicht angeben, ob eine Schadensanlage im Motor vor dem Einbau des Chip-Tunings möglichweise schon bestanden habe oder oder nicht.

cc) Das alles steht für das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO fest. Insofern bestehen dazuhin keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derlei vermag die Berufungsbegründung auch nicht aufzuzeigen.

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Demnach fehlt hier – selbst wenn man mit der Berufungsbegründung zusätzliche Pflichten der Beklagten neben dem eigentlichen Einbau des Chip-Tunings annehmen würde – der Nachweis einer – notwendigen – haftungsbegründenden Kausalität dieser möglichen Pflichtverletzungen, mithin eine dem Kläger günstige Feststellung zur Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln oder Unterlassen und der Rechtsgutverletzung besteht.

2. Die Ausführungen der Berufungsbegründung zur Internetpräsenz der Beklagten vermögen – aus mehreren Gründen – eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zunächst lassen sich aus den bloß werbehaften Anpreisungen keine weiteren Rückschlüsse auf einen Vertragsinhalt ziehen. Überdies nimmt der Kläger insofern nur allgemein auf den Inhalt Bezug, nicht aber auf eine eigene, gerade darauf gründende Willensbildung. Letztlich mangelt es auch insofern an den Feststellungen hinsichtlich der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Motorschaden. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Motorschaden gerade auf dem Chip-Tuning beruht.

3. Anders als der Kläger meint, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Derlei vermag die Berufungsbegründung hier nicht aufzuzeigen. Wie bereits dargelegt, steht der zu beurteilende Sachverhalt für das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO fest. Eine erneute Feststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hier nicht geboten.

Die Begutachtung in erster Instanz hat – entgegen der Annahme des Klägers – gerade nicht ergeben, dass ein durch die erhöhte Leistungssteigerung resultierender erhöhter Ölverbrauch dafür verantwortlich gewesen ist, dass der Motor den streitgegenständlichen Schaden erlitten hat. Das konnte nicht festgestellt werden. Dass das Landgericht hier weitere Erkenntnisse hätte gewinnen können, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Gerade dazu verhalten sich die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Nachdem die Ursache des Motorschadens nicht hat aufgeklärt werden können und ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Qualität des Öls – nach dem Sachverständigen – letztlich nur die wahrscheinlichste Ursache gewesen ist, hat es auch keiner weiteren Aufklärung dazu bedurft, ob in der Vergangenheit am streitgegenständlichen Fahrzeug ein Ölmangel festgestellt worden ist. Dieser allein ist schon zum einen nicht als mögliche Ursache auszumachen gewesen. Zum anderen bleibt auch die zeitliche Komponente der Entstehung der möglichen Ursache im Unklaren; diese kann nach Angaben des Gutachters auch ohne weiteres zeitlich vor dem Einbau gelegen haben. Jedenfalls konnte er keine Feststellungen dazu treffen, ob am Tag des Motorschadens tatsächlich ein Ölmangel vorgelegen hat.

III.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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