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Coachingvertrag – Existenzgründer als Unternehmer?

Ein Coaching-Unternehmen scheiterte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Klage auf Zahlung von über 6.500 Euro für ein Coaching im Bereich der Kurzzeitvermietung. Das Gericht stufte den Vertrag als Verbrauchervertrag ein, da der Kunde durch das Coaching erst die notwendigen Grundlagen für eine mögliche Existenzgründung erwerben sollte. Damit stärkt das Gericht den Verbraucherschutz im Bereich der Existenzgründungsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 30.09.2024
  • Aktenzeichen: 6 U 34/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin wollte Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag für die Kurzzeitvermietung geltend machen. Sie argumentierte, dass der Vertrag nicht als Verbrauchervertrag zu qualifizieren sei und dass ihre Dienstleistung sich an Personen richtet, die bereit sind, ein Unternehmen zu gründen.
  • Beklagter: Der Beklagte wurde von der Klägerin geschult. Er argumentierte, dass er durch die Schulungen der Klägerin erst die Sachkenntnis erlangte, um sich für oder gegen eine Unternehmensgründung zu entscheiden. Der Vertrag sei als Verbrauchervertrag zu qualifizieren, da er vor der eigentlichen Gründung lag.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte Zahlungen aus einem Coachingvertrag, den sie mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, um diesem Kenntnisse zur Kurzzeitvermietung zu vermitteln. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, da der Vertrag als Verbrauchervertrag qualifiziert wurde, und die Klägerin ging in Berufung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist, was dem Beklagten besonderen Schutz durch Verbraucherrecht gewährt, oder ob es sich um einen Vertrag auf dem Weg zur Existenzgründung handelt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Klägerin einstimmig zurück.
  • Begründung: Der Senat stellte fest, dass der Vertrag als Verbrauchervertrag einzustufen ist, da er dem Beklagten zunächst die notwendigen Kenntnisse zur Entscheidungsfindung über eine Unternehmensgründung vermittelte. Die Argumente der Klägerin, die sich auf den subjektiven Unternehmenswillen bezogen, wurden zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Urteil ohne weitere Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil stärkt den Schutz von Verbrauchern in der Anfangsphase der unternehmerischen Planung.

Coachingverträge im Fokus: Wichtige Urteile für Existenzgründer

Coachingverträge sind ein essenzieller Bestandteil für Gründer, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Sie bieten eine strukturierte Unterstützung in der Unternehmensgründung und helfen dabei, die passende Geschäftsidee zu entwickeln. Professionelles Coaching kann entscheidend sein, um die unternehmerischen Kompetenzen zu stärken, einen fundierten Businessplan zu erstellen und mögliche Fördermittel zu identifizieren. Hierbei spielen klare vertragliche Regelungen eine zentrale Rolle, um die Coaching Kosten und die verschiedenen Beratungsangebote transparent zu gestalten.

Ein richtiger Coachingvertrag legt die Erwartungen und Ziele fest und stellt sicher, dass Gründer durch Mentoring und gezielte Unternehmensberatung optimal auf die Herausforderungen der Selbstständigkeit vorbereitet sind. Vor dem Hintergrund dieser unternehmerischen Begleitung werden wir einen aktuellen Fall betrachten, der wichtige Aspekte des Coachingvertrags und dessen Bedeutung für Existenzgründer beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Coaching-Vertrag für Kurzzeitvermietung scheitert an Verbraucherschutz

 Coach und Existenzgründer sitzen am Schreibtisch mit Coachingvertrag und Laptop
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung eines Coaching-Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit ging es um Vergütungsansprüche aus einem Coaching-Vertrag im Bereich der Kurzzeitvermietung in Höhe von über 6.500 Euro.

Streit um Verbrauchereigenschaft bei Existenzgründung

Das klagende Unternehmen hatte dem Beklagten ein Coaching-Programm zur Kurzzeitvermietung angeboten. Während das Unternehmen argumentierte, der Vertrag sei auf eine Existenzgründung ausgerichtet gewesen, stufte das Gericht den Vertrag als Verbrauchervertrag ein. Diese Einstufung basierte auf der objektiven Zweckrichtung des Vertrages: Der Beklagte sollte durch das Coaching erst die notwendige Sachkunde erwerben, um überhaupt eine fundierte Entscheidung über eine mögliche Existenzgründung treffen zu können.

Grundlegende Informationen als entscheidendes Kriterium

Das OLG Stuttgart betonte in seiner Begründung, dass Kunden ohne Vorkenntnisse in der Unternehmensgründung und Kurzzeitvermietung die bereitgestellten Informationen benötigten, um die Eignung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung für ihre persönlichen Vorstellungen und Fähigkeiten bewerten zu können. Diese Vermittlung von Grundlagenwissen lag nach Auffassung des Gerichts noch im Vorfeld einer Existenzgründung.

Scheitern der Vergütungsansprüche

Das Gericht wies die Argumentation des Coaching-Unternehmens zurück, wonach der subjektive Wille zur Unternehmensgründung oder die Höhe der vereinbarten Vergütung ausschlaggebend seien. Auch der Einwand, dass das Angebot sich ausschließlich an künftige Unternehmer richte, überzeugte das Gericht nicht. Der verbraucherrechtliche Schutz ginge nicht dadurch verloren, dass der Vertrag neben der Grundlagenvermittlung auch weiterführende Inhalte zur Existenzgründung enthielt. Die Vergütungsansprüche in Höhe von 6.545 Euro nebst Zinsen sowie die geforderten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 599,80 Euro wurden daher abgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Coaching-Verträge zur Existenzgründung bleiben Verbraucherverträge, solange sie primär der Vermittlung von Grundlagenwissen dienen – auch wenn der Kunde bereits zur Gründung entschlossen ist. Die subjektive Motivation des Kunden oder die Intention des Anbieters sind dabei unerheblich. Entscheidend ist die Objektive Zweckrichtung des Vertrags: Muss der Kunde durch das Coaching erst befähigt werden, eine fundierte Entscheidung über eine mögliche Existenzgründung zu treffen, greift der Verbraucherschutz. Dieser Schutz bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag zusätzlich weiterführende Gründungsinhalte enthält.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Existenzgründer-Coaching buchen möchten, sind Sie als Verbraucher geschützt, solange Sie noch grundlegendes Wissen für Ihre Gründungsentscheidung benötigen – selbst wenn Sie subjektiv bereits zur Gründung entschlossen sind. Coaching-Anbieter können den Verbraucherschutz nicht durch Vertragsgestaltung oder Preisgestaltung umgehen, auch nicht durch Kombination von Grundlagen- und Aufbauwissen in einem Paket. Sie können sich daher auf Ihre Verbraucherrechte wie Widerruf berufen, wenn der Vertrag Ihnen erst die nötige Sachkunde für eine fundierte Gründungsentscheidung vermitteln soll. Dies gilt besonders bei kostspieligen Coaching-Angeboten ohne Vorkenntnisse im jeweiligen Geschäftsbereich.


Benötigen Sie Hilfe?

Als Existenzgründer stehen Ihnen wichtige Verbraucherrechte zu – gerade bei kostspieligen Coaching-Verträgen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen Ihre vertragliche Situation und zeigen Ihnen auf, welche Rechte Sie konkret haben. Mit jahrelanger Expertise im Verbraucherschutz unterstützen wir Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu verstehen und die richtigen Entscheidungen zu treffen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich beim Abschluss eines Coaching-Vertrags als Existenzgründer?

Als Existenzgründer gelten Sie beim Abschluss eines Coaching-Vertrags als Verbraucher, solange Sie sich in der Orientierungsphase befinden und noch keine endgültige Entscheidung zur Unternehmensgründung getroffen haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie subjektiv bereits zur Gründung entschlossen sind.

Widerrufsrecht und Verbraucherschutz

Bei Online-Coaching-Verträgen steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Recht können Sie auch dann ausüben, wenn der Anbieter Sie zum Verzicht durch eine Checkbox auffordert – ein solcher Verzicht ist in den meisten Fällen unwirksam.

Schutz durch das Fernunterrichtsgesetz

Wenn das Coaching überwiegend online stattfindet, greift zusätzlich das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dies bedeutet:

  • Der Coach muss eine behördliche Zulassung vorweisen
  • Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden
  • Sie haben besondere Kündigungsrechte

Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit

Der Coaching-Vertrag kann nichtig sein, wenn:

  • Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht
  • Die versprochenen Leistungen nicht dem tatsächlichen Umfang entsprechen
  • Der Coach keine erforderliche Zulassung nach dem FernUSG besitzt

Bei mangelhafter Leistungserbringung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder diesen außerordentlich kündigen. Eine Anfechtung ist möglich, wenn statt versprochener Einzelcoachings nur Gruppencoachings oder Download-Materialien angeboten werden.


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Woran erkenne ich unseriöse Coaching-Angebote für Existenzgründer?

Unseriöse Coaching-Angebote erkennen Sie an aggressiven Verkaufstaktiken und unrealistischen Erfolgsversprechen. Wenn ein Coach Ihnen schnelle Gewinne oder garantierte Erfolge innerhalb kürzester Zeit verspricht, sollten Sie besonders vorsichtig sein.

Typische Warnzeichen

Ein deutliches Warnsignal ist die Ausübung von Zeitdruck beim Vertragsabschluss. Seriöse Coaches räumen Ihnen ausreichend Bedenkzeit ein und drängen Sie nicht zu einer schnellen Entscheidung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Coach behauptet, das Angebot gelte nur „jetzt und heute“ oder nur für „die ersten 100 Teilnehmer“.

Vertragliche Auffälligkeiten

Intransparente Vertragsgestaltung ist ein weiteres Warnsignal. Wenn der Coach Sie dazu bewegen will, auf Ihr Widerrufsrecht zu verzichten oder sich als Unternehmer einzutragen, obwohl Sie noch in der Gründungsphase sind, deutet dies auf unseriöse Absichten hin.

Inhaltliche Bewertung

Vage Leistungsbeschreibungen und unkonkrete Konzepte sind typisch für unseriöse Angebote. Wenn der Coach behauptet, in allen Lebensbereichen kompetent zu sein und universelle Lösungen für jedes Problem zu haben, ist dies unrealistisch. Ein seriöses Coaching zeichnet sich durch klare Zielsetzungen und transparente Methoden aus.

Preisgestaltung und Zahlungsmodalitäten

Bei der Preisgestaltung sollten Sie aufmerksam sein, wenn hohe Vorauszahlungen gefordert werden oder die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Besonders kritisch sind Angebote zu sehen, bei denen Sie selbst zum Coach ausgebildet werden sollen – dies deutet oft auf ein Pyramidensystem hin.

Die Verbraucherzentrale warnt besonders vor Coaching-Angeboten in sozialen Medien, die oft mit mittleren vierstelligen Beträgen verbunden sind und häufig nur aufgezeichnete Inhalte statt individueller Betreuung bieten.


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Was muss ein rechtssicherer Coaching-Vertrag für Existenzgründer enthalten?

Ein rechtssicherer Coaching-Vertrag für Existenzgründer wird als Dienstvertrag nach §611 BGB eingestuft und sollte schriftlich festgehalten werden.

Grundlegende Vertragsbestandteile

Der Vertrag muss eine präzise Leistungsbeschreibung enthalten, die das Coaching-Angebot klar definiert. Dazu gehören die konkreten Coaching-Inhalte wie Finanzierungsplanung, Marketingplanung, Kundenanalyse und Unternehmensstrategie.

Die zeitlichen Rahmenbedingungen müssen festgelegt werden, einschließlich Start- und Enddatum des Coachings sowie Anzahl und Dauer der einzelnen Sitzungen.

Rechte und Pflichten

Der Vertrag muss die gegenseitigen Verpflichtungen regeln. Der Coach verpflichtet sich zur professionellen Dienstleistung, während der Existenzgründer zur aktiven Mitarbeit und pünktlichen Zahlung verpflichtet ist.

Die Vergütung muss eindeutig geregelt sein, inklusive:

  • Höhe des Honorars
  • Zahlungsmodalitäten
  • Stornierungskosten bei Absagen
  • Regelungen zu Ausfallhonoraren

Schutzklauseln

Besonders wichtig sind Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarungen. Eine Haftungsbegrenzung sollte aufgenommen werden, die die Haftung des Coaches auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Besondere Anforderungen

Bei Online-Coaching müssen die Bestimmungen des Fernabsatzrechts beachtet werden. Falls das Coaching als Fernunterricht eingestuft wird, können zusätzliche Anforderungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gelten.

Der Vertrag darf keine Erfolgsversprechen enthalten, da dies den Dienstvertrag in einen Werkvertrag umwandeln würde. Stattdessen sollten realistische Ziele und Methoden definiert werden.


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Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen bei Coaching-Verträgen?

Bei Coaching-Verträgen stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung zur Verfügung.

Ordentliche Kündigung

Gemäß § 627 BGB können Coaching-Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Coach seine vertraglichen Pflichten verletzt, beispielsweise durch:

  • Nicht-Erbringung der vereinbarten Leistungen
  • Erhebliche Qualitätsmängel im Coaching
  • Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten

Widerruf

Bei Online-Coaching-Verträgen oder Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wurde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage.

Besondere Beendigungsmöglichkeiten

Coaching-Verträge können unter bestimmten Umständen auch durch andere rechtliche Instrumente beendet werden:

Anfechtung ist möglich bei Irrtum oder arglistiger Täuschung, etwa wenn statt versprochener Einzelcoachings nur Gruppencoachings angeboten werden.

Nichtigkeit kann vorliegen, wenn der Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegt und der Coach keine erforderliche Zulassung besitzt. Dies wurde durch das OLG Celle bestätigt.

Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist besonders relevant bei überteuerten Online-Coaching-Angeboten.


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Ab welchem Zeitpunkt gilt man rechtlich als Unternehmer statt als Verbraucher?

Die Einstufung als Unternehmer nach § 14 BGB erfolgt, sobald eine Person planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen am Markt anbietet. Dabei kommt es nicht auf den eigenen Willen an, sondern auf die objektiven Umstände des Handelns.

Konkrete Schwellenwerte

Bei Verkaufstätigkeiten, beispielsweise über Online-Plattformen, gelten folgende Richtwerte:

  • Mehr als 200 Verkäufe oder Käufe innerhalb von zwei Jahren führen in der Regel zur Einstufung als Unternehmer.
  • 17 bis 25 Verkäufe pro Monat reichen bereits für eine unternehmerische Tätigkeit aus.
  • 68 Verkäufe in 8 Monaten stellen einen Grenzbereich dar, bei dem die Einstufung im Einzelfall erfolgt.

Besondere Kriterien

Die Unternehmereigenschaft wird auch durch folgende Merkmale begründet:

Ein Rechtsgeschäft wird als unternehmerisch eingestuft, wenn es der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann – auch wenn es nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört. Wenn Sie beispielsweise als Arzt Ihr beruflich genutztes Auto verkaufen, handeln Sie dabei als Unternehmer.

Abgrenzung im Zweifelsfall

Bei der Beurteilung sind die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände maßgeblich. In Zweifelsfällen gilt: Unsicherheiten gehen nicht zu Lasten der handelnden Person. Die Unternehmereigenschaft muss eindeutig und zweifelsfrei aus den Umständen hervorgehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verbrauchervertrag

Ein Vertrag zwischen einer Person, die als Verbraucher handelt (Privatperson), und einem Unternehmer. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können (§ 13 BGB). Diese Verträge unterliegen besonderen Schutzvorschriften wie etwa Widerrufsrechten. Beispiel: Ein Privatmann kauft einen Fernseher für sein Wohnzimmer – dies ist ein Verbrauchervertrag. Kauft hingegen ein Unternehmer den gleichen Fernseher für sein Geschäft, liegt kein Verbrauchervertrag vor.


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Objektive Zweckrichtung

Die nach außen erkennbare und von beiden Vertragsparteien verfolgbare Zielrichtung eines Vertrags, unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten. Bei der rechtlichen Bewertung eines Vertrags ist dieser objektive Zweck maßgeblich, nicht die inneren Absichten der Parteien. Die objektive Zweckrichtung wird anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände des Einzelfalls bestimmt. Beispiel: Bei einem Coaching-Vertrag zur Existenzgründung ist entscheidend, ob objektiv bereits unternehmerisches Handeln vorliegt oder erst Grundlagenwissen vermittelt werden soll.


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Vergütungsanspruch

Der rechtliche Anspruch auf Bezahlung für eine erbrachte Leistung oder Dienstleistung gemäß § 611 BGB bei Dienstverträgen oder § 631 BGB bei Werkverträgen. Der Anspruch entsteht in der Regel mit Erbringung der vereinbarten Leistung und wird fällig zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt. Beispiel: Ein Handwerker hat nach Fertigstellung der beauftragten Reparatur einen Vergütungsanspruch für seine Arbeitsleistung und das verwendete Material.


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Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Kosten, die vor einem gerichtlichen Verfahren entstehen, etwa für anwaltliche Beratung, Mahnschreiben oder Vergleichsverhandlungen. Diese Kosten können als Schadensersatz vom Schuldner verlangt werden, wenn sie zur Rechtsdurchsetzung notwendig und angemessen waren (§§ 249, 280 BGB). Beispiel: Die Kosten für ein Anwaltsschreiben zur Zahlungsaufforderung bei einem säumigen Schuldner können als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Rückweisung von Berufungen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Gericht kann die Berufung zurückweisen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da der Senat einstimmig der Auffassung war, dass kein Erfolg in Aussicht stand.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung im Zivilprozess und legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Klägerin wurde verurteilt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Antrag abgewiesen wurde. Dies steht im direkten Zusammenhang mit ihrem unterlegenen Status in diesem Rechtsstreit.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Diese Paragraphen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im Zivilprozess. Insbesondere wird geregelt, unter welchen Umständen eine Entscheidung vorläufig vollstreckbar ist. Im Fall wurde entschieden, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Klägerin möglicherweise schnell auf eine Entscheidung zugreifen kann, ist jedoch in der Rolle der unterlegenen Partei.
  • BGB – Verbraucherschutz (§ 13 BGB): Der Paragraph definiert einen Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. In diesem Fall wird diskutiert, ob der streitgegenständliche Coachingvertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist, was Rechtsfragen zur Anwendung des Verbraucherschutzrechts aufwirft.
  • BGH – Urteile III ZR 295/06: Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beschäftigen sich mit der Qualifikation von Verträgen im Kontext der Existenzgründung. Die relevante Rechtsprechung hat klargestellt, dass Verträge, die lediglich zur Weiterbildung und Informationsvermittlung dienen und nicht direkt auf eine Unternehmensgründung abzielen, nicht als solche eingestuft werden. Der beklagte Käufer benötigte die Informationen lediglich zur Beurteilung seiner Möglichkeiten zur Unternehmensgründung, was die Einstufung des Vertrages als Verbrauchervertrag stützt.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 34/24 – Beschluss vom 30.09.2024


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