Skip to content

Pauschale Werbungskosten für Heimcomputer abzugsfähig

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 5 K 1249/00

Urteil vom 09.10.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Der Anteil der beruflichen Computer-Nutzung wird künftig durch das Finanzamt automatisch auf 35 Prozent geschätzt, wenn feststeht, dass das Gerät auch für diese Zwecke benutzt wird. Der Eigentümer des Computers kann bei der Einkommensteuererklärung auch 35 Prozent des Gerätepreises als Werbungskosten geltend machen.


Sachverhalt:

Mit dem Urteil gab das Gericht einem technischen Angestellten aus dem Raum Koblenz Recht, der gegen sein Finanzamt geklagt hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Aufwendungen für einen Heimcomputer nur berücksichtigt werden, wenn der Anteil der privaten Nutzung unter zehn Prozent lag. Grund war das im Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Entscheidungsgründe:

Aus Gründen der „steuerlichen Gerechtigkeit“ muss – neben Auto und Telefon – auch der Computer vom Aufteilungs- und Abzugsverbot ausgenommen werden. Dies gilt auch schon deshalb, weil einige Länderfinanzverwaltungen eine entsprechende Aufteilung bereits zugelassen haben, ohne dass bislang ein bundeseinheitlicher Erlass durch das Bundesfinanzministerium ergangen ist.

Dies gilt auch für Computerzubehör wie Scanner, Drucker und Monitor. Das Gericht teilt nicht die Ansicht, dass solche Geräte nicht selbstständig genutzt werden könnten. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach Computerprogramme selbstständige Wirtschaftsgüter sind.

Bei dem Ansatz von 35 % handelt es sich um eine Schätzung. Es kann angenommen werden, dass die private Nutzung eines Heimcomputers überwiegt, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nur zur Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber keinen konkreten Einzelnachweis bringen können, es ist daher bei einem geschätzten beruflichen Nutzungsanteil von 35 % geblieben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben