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Hemmt ein Wandelungsprozeß beim abgetretenen Gewährleistungsansprüchen die Verjährung nach § 202 Abs.1 BGB?

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 2 U 1685/99

Verkündet am 07.12.2000

Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 10 O 470/91


In dem Rechtsstreit wegen Forderung der Zahlung von Leasingraten.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000

für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.10.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 174.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Anspruch.

Die Klägerin, eine Finanzierungsleasinggesellschaft, schloss unter dem 23.06.1989/03.07.1989 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über eine Computeranlage CTM 9016, HC 20, FL 1,2, mit einem Laserdrucker QMS und einem Textverarbeitungsprogramm „TSI“ auf unbestimmte Zeit. Vereinbart wurden monatliche Leasingzahlungen von 921,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Computer wurde der Beklagten am 17.Juli 1989 von der Lieferantin der Klägerin, der Firma O – Organisationsberatung für Text- und Datenverarbeitung (nachfolgend: Firma O )übergeben.

Weiterhin schlossen die Parteien unter dem 27.06.1989/19.12.1989 einen ebenfalls unbefristeten Leasingvertrag über eine Erweiterung des CTM-Computers um eine Winchester-Festplatte 40 MB, einen Streamer 60 MB ,und eine Bildschirmarbeitsstation Bap 90- und ein EDV-Programm „OS-Haus“. Hierfür wurden die monatlichen Leasingraten auf 627,26 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Diese Leasinggegenstände wurden der Beklagten von der Firma O am 21.12.1989 übergeben.

Nach Ziff.12 Abs.1 Satz 1 der Leasingbedingungen haftet die Klägerin dem Leasingnehmer nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Ansonsten ist sie auf Verlangen des Leasingnehmers verpflichtet, alle Ansprüche abzutreten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Lieferanten des Leasinggegenstandes ergeben (Ziff.12 Abs.1 Satz 2 der Leasingbedingungen). Diese Abtretung bezieht sich nach Ziff.12 Abs.1 Satz 3 der Leasingbedingungen insbesondere auf alle Ansprüche aus Lieferverzug, Gewährleistung und sonstiger Haftung.

Die Klägerin hat am 11.07.1990 ihre Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz und das Recht auf Wandelung gegen die Firma O an die Beklagte abgetreten. Ab März 1991 zahlte die Beklagte die Leasingraten unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche nicht mehr.

In einem Rechtsstreit, der beim Landgericht Koblenz (3 HO 165/92) anhängig war, machte die jetzige Beklagte aus abgetretenem Recht gegen die Firma O einen Anspruch aus Wandelung und einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Software geltend. Die jetzige Klägerin trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der damaligen Beklagten bei. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.05.1995 (3 HO 165/92 – B1.184 f) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Klägerin wies der Senat durch Urteil vom 14.11.1997 (B1.384 f d.A. 3 HO 165/92/2 U 876/95) zurück. Die Revision der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten nahm der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.1998 (Az. VIII ZR 359/97), welcher dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.09.1998 zugestellt wurde, nicht an.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die rückständigen Leasingraten für die Zeit vom 01.März 1991 bis zum 01.Oktober 1991 nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.514,60 DM geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 09.04.1992 hat das Landgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wandelungsklage der Beklagten gegen die Firma O ausgesetzt. Wegen Wegfall des Aussetzungsgrundes nach rechtskräftigem Abschluss des Wandelungsprozesses hat das Landgericht am 25.11.1998 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

Die Beklagte hat die Leasinggegenstände bislang nicht an die Klägerin zurückgegeben. Sie hat die Leasingverträge nicht gekündigt.

Die Klägerin hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 2 U 876/99 die Klage erweitert und macht nunmehr auch für die Zeit nach Oktober 1991 rückständige Leasingraten zuzüglich Verzugszinsen geltend.

Ihre Forderung ist wie folgt zusammengesetzt:

Leasingvertrag 080941 1012

Leasingraten vom 01.03.1991 bis 31.12.1992 22 x 1.050,21 DM (inkl. 14 % MWSt) 23.104,62 DM

Leasingraten vom 01.01.1993 bis 31.07.1995 31 x 1.059,43 DM (inkl.15 % MWSt) 32.842,33 DM 55.946,95 DM

Leasingvertrag 080941 1032

Leasingraten vom 01.03.1001 bis 31.12.1992 22 x 715,098 DM (inkl.14 % MWSt) 15.731,76 DM

Leasingraten vom 01.01.1991 – 31.12.1995 36 x 721,35 DM (inkl. 15 % MWSt) 25.968,60 DM 41.700,36 DM

97.647,31 DM zzgl. Verzugszinsen bis einschl. 31.12.1995 23.486,05 DM 121.133,36 DM.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 121.133,37 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.01.1996 aus 97.647,31 DM zu zahlen.

Auf erhobene Verjährungseinrede hin macht sie hilfsweise für den Fall, dass die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Leasingraten verjährt seien, gemäß § 557 BGB i.V.m. Ziff.3

Satz 2 der Leasingbedingungen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 60.164, 80 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.08.1999 für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.07.1999 geltend.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Klageforderung, soweit sie 14.514,60 DM übersteige, für verjährt. Der Forderung der Klägerin stehe auch entgegen, dass die Software mangelhaft sei und sich Hard- und Software seit dem 16.07.1992 nicht mehr im Besitz der Beklagten befänden (§ 552 Satz 3 BGB).

Das Landgericht hat die Klageforderung (bis auf 1 Pfennig) zugesprochen. Der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten folge aus den bis heute ungekündigten Leasingverträgen. Aufgrund der mit Abtretung der Gewährleistungsansprüche gekoppelten Freizeichnungsregelung in Ziff.12 Abs.1 der Leasingbedingungen könne sich die Beklagte nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, die Software sei nicht lauffähig gewesen. Die Voraussetzungen des § 552 Satz 3 BGB sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe den Gebrauch der Leasinggegenstände nicht an einen Dritten überlassen. Sie habe die Abholung der Anlage nebst Zubehör durch den Sachverständigen im Verfahren Firma D ./. Fa. O (BA 3 KfH 0 76/1991 LG Stuttgart.) nicht zu vertreten. Es seien auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Als Folge des Wandelungsrechtsstreits sei die Beklagte seit dessen Anhängigkeit (17.02.1992) bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Nichtannahmebeschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (28.09.1998) berechtigt gewesen, die Zahlung der noch nicht geleisteten Leasingraten zu verweigern. Dabei handele es sich

um ein nur vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. § 202 Abs.1 BGB, weshalb Verjährungshemmung mit der Folge vorliege, dass die Verjährung hinsichtlich aller mit der Klageerweiterung geltend gemachter Forderungen rechtzeitig unterbrochen worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Im Berufungsrechtszug verfolgen die Parteien. ihre erstinstanzlichen Begehren im wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.

Die Beklagte macht geltend, sie sei – ungeachtet des Ausgangs des Vorprozesses – zur Geltendmachung ihrer mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin berechtigt. Ziff.12 der Leasingbedingungen sei unwirksam, eine wirksame Freizeichnung nicht erfolgt. Zur wirksamen Freizeichnung sei die gleichzeitig erfolgende Abtretung erforderlich, nicht erst die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Abtretung. Ziff.12 genüge auch im Übrigen nicht den Interessen des Leasingnehmers. Die Vergütungspflicht des Leasingnehmers sei gemäß § 323 BGB entfallen. Sie – die Beklagte – treffe kein Verschulden daran, dass für sie die Gebrauchsausübung unmöglich (gewesen) sei. Die Anlage werde durch den für das Gericht tätigen Sachverständigen zurückgehalten und somit der Gebrauch unmöglich gemacht. Die Klageforderung sei, soweit sie 14.514,60 DM übersteige, verjährt. Es liege kein Hemmungstatbestand gemäß

§ 202 Abs.1 BGB vor. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen habe die Klägerin in vollem Umfang die Ansprüche jeweils verjährungsunterbrechend geltend machen müssen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Beklagte sei aufgrund der Abtretung der Gewährleistungsansprüche mit gegen sie gerichteten Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Abtretung sei erfolgt, wobei es unerheblich sei, dass ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung eingeräumt sei. Eine Benachteiligung der Leasingnehmerin sei nicht erkennbar. Ziff.12 der Leasingbedingungen sei wirksam. Ein Fall des § 323 BGB sei nicht gegeben. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Computeranlage mit Hard- und Software bei der Firma O abzuholen. Das Landgericht habe zu Recht Hemmung der Verjährung angenommen. Folgte man der Ansicht der Beklagten, habe sie – die Klägerin – während der Aussetzung des Verfahrens zur Unterbrechung der Verjährung mehrmals Klage. auf Zahlung weiterer Leasingraten erheben müssen. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der zu den Gerichtsakten überreichten Urkunden Bezug genommen. Die Akten 3 HO 165/92 LG Koblenz/2 U 876/96 OLG Koblenz sowie das Verfahren 3 KfH 0 76/91 LG Stuttgart lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat richtig entschieden.

Das Klagebegehren ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, begründet.

I.

Ergänzend hierzu bleibt auf die Berufungsangriffe der Beklagten hin Folgendes festzustellen:

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte die rechtskräftige Abweisung ihrer Wandelungsklage mit der Folge entgegenhalten lassen muss, dass sie sich gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin nicht mehr mit Erfolg auf Mängel der Software berufen kann. Dies ist Folge der Verknüpfung von Gewährleistungsausschluss und Abtretung der Sachmängelgewährleistungsansprüche. Bei Leasingverträgen gehört es typischerweise zur formularmäßigen Ausgestaltung der Gewährleistung, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung nach § 537 BGB freizeichnet und zum Ausgleich dafür dem Leasingnehmer seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandelungsbefugnis abtritt, die ihm selbst gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Leasingsache zustehen (vgl. BGH NJW 1992, 105). Derartige Klauseln in AGB des Leasinggebers entsprechen den typischen Interessenlage von Leasinggeber und Leasingnehmer. Sie verstoßen nicht gegen § 11 Nr.10 a AGB-Gesetz (BGH NJW 1985, 1547, 1549).

Die Beklagte zieht auch die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses für den Fall wirksamer Haftungsfreizeichnung nicht in Zweifel, hält jedoch die entsprechende Klausel Ziff.12 der Leasingbedingungen – für unwirksam. Indes sind die Voraussetzungen, wonach sich der Leasinggeber von der Sachmängelhaftung nach S 537 BGB in AGB freizeichnen kann, wenn er dem Leasinggeber gleichzeitig seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt und diese Ansprüche die Interessen des Leasingnehmers in angemessener Weise wahren (BGH NJW 1986, 1744), erfüllt.

Der typischen beiderseitigen -Interessenlage wird auch dann entsprochen, wenn – wie hier – mit der Freizeichnungsklausel (gleichzeitig) ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Abtretung begründet wird. Die Beklagte hat keine überzeugenden Gründe für ihre Behauptung vorgebracht, eine derartige schuldrechtliche Verpflichtung sei nicht ausreichend. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass durch den Anspruch des Leasingnehmers auf Abtretung seine Interessen nicht ebenso in angemessener Weise gewahrt werden könnten wie durch eine bereits im Leasingvertrag erklärte Abtretung. Soweit ersichtlich, findet die Auffassung der Beklagten auch in Entscheidungen in Fällen mit gleichgelagerter Klausel (vgl. BGH NJW 1982, 873) keine Stütze.

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Es kann offen bleiben, ob die weiteren in Ziff.12 der Leasingbedingungen gestellten von der Beklagten beanstandeten Klauseln einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhielten. Jedenfalls ist die im ersten Absatz in Satz 2 und Satz 3 geregelte Freizeichnung gegen Forderungsabtretung als der typischen Interessenlage entsprechend nicht zu beanstanden. Sie ist ohne weiteres von den übrigen Regelungen in § 12 sprachlich und inhaltlich (ab-)teilbar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem.v. AGBG 8 Rdnr.11 m.w.N.).

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für den Wegfall ihrer Pflicht zur Zahlung der Leasingraten aus den unstreitig ungekündigten Leasingverträgen gemäß § 323 Abs.1 BGB nicht vor.

Sie behauptet zwar, an der Ausübung des Gebrauchs der Computeranlage ohne ihr Verschulden gehindert zu sein. Das kann indes nicht festgestellt werden. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte die Anlage schon im Februar 1992, weil sie sie für unbrauchbar hielt, aus ihren Geschäftsräumen entfernt und für die Zeit nach Begutachtung ausdrücklich die Weigerung erklärt hat, sie zurückzunehmen. Das folgt u.a. aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.1992 (B1.56 BA LG Stuttgart) und der Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.1992 (B1.59.BA, vgl. hierzu im Übrigen auch B1. 58, 59 Beiakte).

3. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klageforderung, auch soweit sie 14.514,60 DM übersteigt, nicht verjährt ist.

Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten sei für die Dauer des Wandelungsrechtsstreits gemäß § 202 Abs.1 BGB gehemmt gewesen.

Auszugehen ist davon, dass der in AGB eines Leasinggebers enthaltene Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung unter Abtretung der Sachmängelansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer dahin auszulegen ist, dass der Leasinggeber während der Dauer des vom Leasingnehmer gegen den Lieferanten geführten Wandelungsprozesses auch nicht vorläufig Zahlung von Leasingraten fordern kann. Soweit vom Leasinggeber vor Erhebung der Wandelungsklage bereits Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten eingeklagt wurden, hat das. Gericht diesen Rechtsstreit nach 148 ZPO auszusetzen (BGH NJW 1986,1744), was das Landgericht auch getan hat.

Nachdem sich – wie hier – die Wandelung als unberechtigt erwiesen hat, steht damit fest, dass das Zahlungsbegehren der Klägerin einschließlich der Verzugszinsen begründet ist und nicht etwa zeitweilig (und damit Verzugsfolgen ausschließend) unbegründet war (BGH, a.a.O. 5.1746 unter 4.).

Diese Rechtsfolge gilt ohne weiteres auch für die erst im Verlaufe des Wandelungsprozesses aufgelaufenen und erst später eingeklagten Leasingraten. Mit dem Landgericht hält es der Senat für richtig, für die Dauer des Wandelungsrechtsstreits ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers gemäß § 202 Abs.1 BGB anzunehmen.

Das hat zur Folge, dass der Leasinggeber mit der Einforderung der während des Wandelungsprozesses fällig gewordenen Leasingraten bis zu dessen Abschluss zuwarten konnte. Er war damit nicht gezwungen, zur Abwendung der Verjährung von Folgeraten. z.B. neu zu klagen, was hier im Hinblick auf die verhältnismäßig lange Dauer des Wandelungsrechtsstreits, der drei Instanzen durchlief, zur Notwendigkeit mehrmaliger Klageerhebung geführt hätte, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Auch hätten die weiteren Verfahren ohnehin ebenfalls gemäß, § 148 ZPO zugleich ausgesetzt werden müssen.

Die Annahme eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts folgt, wie in einem ähnlich gelagerten Fall (BGH DNotZ 1982, 120, 122) aus der zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsregelung. Unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage von Leasinggeber und Leasingnehmer ist diese dahin auszulegen, dass für die Dauer des Wandelungsprozesses ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers bestehen soll.

Bleibt somit als Folge des Vorliegens eines Hemmungstatbestandes die Einrede der Verjährung ohne Erfolg, war die Beklagte, die auch in der Berufungsinstanz gegen die – rechnerisch richtige – Berechnung der rückständigen Leasingraten und aufgelaufenen Verzugszinsen keine Einwände erhoben hat, antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Streitwert der Berufung und die Beschwer der Beklagten beträgt 121.133,36 DM.

 

 

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