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Corona-Demos – befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen – Spaziergänge

VG Freiburg (Breisgau) – Az.: 4 K 142/22 – Beschluss vom 24.01.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin auf ihrer Gemarkung nicht angemeldete Versammlungen, mit denen in der Form von „Spaziergängen“ gegen Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll, vorübergehend untersagt hat.

Mit Allgemeinverfügung vom 07.01.2022 hat die Antragsgegnerin zwei am 10.01.2022 in ihrer Innenstadt geplante „Montagsspaziergänge“ sowie nicht angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen (Ziff. 1a bis c) und weiter alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angemeldeten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf ihrer Gemarkung, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend (Ziff. 1d), untersagt, die sofortige Vollziehung der verfügten Verbote angeordnet (Ziff. 2) und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang angedroht (Ziff. 3). Die Allgemeinverfügung hat sie, soweit sie nicht zuvor aufgehoben werde, bis zum 31.01.2022 befristet und am gleichen Tag durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht.

In der Begründung hat sie u.a. ausgeführt:

Seit dem 27.12.2021 werde auf der Internetseite „freisein-freiburg.de/demo-termine/“ für einen „Spaziergang“ auf dem Rathausplatz geworben. Am Abend des 27.12.2021 hätten sich daraufhin bis zu ca. 150 Personen in der Innenstadt eingefunden; diese hätten polizeiliche Hinweise auf die Pflicht, Abstände einzuhalten und Masken zu tragen, nicht beachtet und mit dem Polizeivollzugsdienst in keiner Weise kooperiert. Am 03.01.2022 hätten sich bis zu 300 Menschen in der Innenstadt versammelt, sich nicht an mündlich erteilte Auflagen des Polizeivollzugsdienstes gehalten und zudem eine Polizeisperre durchbrochen. Kein Teilnehmer der Versammlung habe eine Maske getragen; der Mindestabstand von 1,5 Metern sei regelmäßig unterschritten worden.

Versammlungen müssten angemeldet werden. Grund hierfür sei, dass die Behörden einen zeitlichen Vorlauf bräuchten, um zu prüfen, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen und ggf. Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren und Schäden für Dritte zu verhindern.

Bei den Aktionen seien Gesundheitsgefahren zu befürchten, insbesondere dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, die Mindestabstände nicht eingehalten und keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens müssten bei Versammlungen infektionshygienische Auflagen erteilt werden und die hinreichende Gewähr bestehen, dass entsprechende Auflagen auch (mehrheitlich) umgesetzt würden. Das sei auch im Freien erforderlich. Die bisherigen Erfahrungen mit den „Montagsspaziergängen“ ließen nur den Schluss zu, dass die Teilnehmer auch in Zukunft in keiner Weise bereit seien, insbesondere infektionsschutzrechtlich begründeten Anweisungen des Polizeivollzugsdienstes Folge zu leisten. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich.

Am 19.01.2022 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruchs wiederherzustellen.

Der Antragsteller trägt vor: Ein – vorbeugendes – Verbot von Versammlungen sei nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht allein reiche dafür nicht aus. Ein solches Verbot komme nur als letztes Mittel in Frage. Vorzugswürdig sei in jedem Falle eine nachträgliche Auflösung, sofern überhaupt eine tatsächliche Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit im konkreten Fall gegeben sei. Vorangehen müssten aber auch dann mildere, einzelfallbezogene Maßnahmen der Vollzugspolizei wie etwa Hinweise oder Platzverweise gegenüber bestimmten Störern.

Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass allgemein von den Teilnehmern der Versammlung eine erhöhte Ansteckungsgefahr ausgehe. Das könne nur der Fall sein, soweit diese unerkannt infektiös seien. Bei den im Stadtgebiet stattfindenden samstäglichen Demonstrationszügen halte die Mehrheit der Teilnehmer die Auflagen ein. Aus diesem Kreis stammten erwartungsgemäß aber auch die Teilnehmer an „Montagsspaziergängen“. Dass die Teilnehmer an den „Spaziergängen“ im Allgemeinen „renitenter“ seien, habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend belegt.

Der Kammer liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor.

II.

Corona-Demos - befristetes Verbots von unangemeldeten Versammlungen – Spaziergänge
(Symbolfoto: Iven O. Schloesser/Shutterstock.com)

Bei sachdienlicher Auslegung erfasst der Antrag nur die Ziffern 1d, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; denn soweit in der Verfügung (in Ziffern 1a bis c) „Spaziergänge“ am 10.01.2022 untersagt waren, hat sie sich durch Zeitablauf erledigt.

Der in diesem Umfang gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich Ziff. 3) anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bzw. § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) und auch sonst zulässig.

Der Antrag ist aber nicht begründet; denn die für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständige Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der generellen Untersagung von „Montagsspaziergängen“ und sonstigen „Spaziergängen“ der in der angefochtenen Verfügung näher bezeichneten Art überwiegt das private Interesse des Antragstellers, hiervon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen der vorliegenden Art nach den gegebenen besonderen Verhältnissen rechtmäßig ist.

Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Untersagung, die überdies auch nicht geltend gemacht werden, hat die Kammer nicht. Hinreichend bestimmt eingegrenzt ist die Untersagung insbesondere mit der Maßgabe, dass zu „Spaziergängen“ der auch in der Begründung der Verfügung näher beschriebenen Art und zu im Zusammenhang mit solchen stehenden Veranstaltungen generell aufgerufen wird. Auch der räumliche Geltungsbereich ist hinreichend bestimmt.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 12 Abs. 2 CoronaVO i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG. Nach § 12 Abs. 2 CoronaVO können Versammlungen verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 CoronaVO. Danach sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Die zuständigen Behörden können aber Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen.

Durchgreifende Zweifel an der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit insbesondere von § 12 Abs. 2 CoronaVO hat die Kammer nicht.

Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 – 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 – 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 – 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 – 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.). Gleichwohl ist bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 CoronaVO zu berücksichtigen, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSchG die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Sofern und soweit § 12 Abs. 2 CoronaVO seinem Wortlaut nach weniger streng gefasst sein sollte, wäre er gesetzeskonform einschränkend in diesem Sinn auszulegen. Letztlich war dieser Maßstab auch schon bei der alleinigen Anwendung von § 15 Abs. 1 VersG zu beachten, wonach die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Solches wird bei hinreichenden Gefahren im Sinne des Infektionsschutzgesetzes allgemein angenommen (vgl. zum Verhältnis von Infektionsschutz- und Versammlungsrecht insoweit, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2021 – 1 S 1304/21 -, juris, Rn. 22).

In formeller Hinsicht werden Einwände gegen die Untersagungsverfügung nicht geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Materiell-rechtlich ist von Folgendem auszugehen:

Dass es sich bei den untersagten „Montagsspaziergängen“ und sonstigen „Spaziergängen“ und damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen bei Beachtung der Maßgabe, dass zu diesen generell aufgerufen wird, um Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG handelt, bei denen die Teilnehmer ihre Ablehnung gegen verschiedene Corona-Schutzmaßnahmen kundtun wollen, ist (wohl) unstreitig und in der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung geklärt.

Unstreitig ist auch, dass das Verbot einer Versammlung im Allgemeinen nicht allein auf die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldepflicht (§ 14 VersG) gestützt werden kann und dass die Antragsgegnerin das Verbot darauf auch nicht maßgeblich gestützt hat.

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Maßgeblich für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist vielmehr offenkundig die Erwartung, ohne ein solches Verbot wiederholten sich die Vorfälle bei den „Montagsspaziergängen“ am 27.12.2021 und am 03.01.2022, bei denen die Teilnehmer mehrfach mündlich ausgesprochene Weisungen (Auflagen im Sinn von § 15 Abs. 3 VersG) insbesondere zum Einhalten der Masken- und Abstandspflicht nicht beachteten und dadurch die ohnehin aktuell gegebenen Infektionsgefahren vergrößerten.

In rechtlicher Hinsicht ergeben sich allerdings schon aus den oben bezeichneten Rechtsgrundlagen und im Übrigen aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG hohe Hürden (strenge Voraussetzungen) für den Erlass eines Versammlungsverbots, das nicht nur im Einzelfall, sondern – für einen begrenzten Zeitraum – für alle, näher gekennzeichneten gleichartigen Versammlungen gelten soll.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diese in seinem von den Beteiligten herangezogenen Beschluss vom 12.01.2022 (1 K 80/22, juris, Rn. 22 ff.) wie folgt umschrieben; hiervon geht auch die erkennende Kammer aus:

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64). Der Schutz des Grundrechts besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig ist und dementsprechend angemeldet wird; er endet (erst) mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2014 – 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Ebenso stellt die „veranstalterlose“ Versammlung eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar. Dabei ersetzen alternative Kommunikationsstrukturen – wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung – zentrale Planung und Koordination und bringen Gruppen und Einzelne zu Versammlungen zusammen. Für diese Veranstaltungen ist spezifisch, dass sie dezentral und auf der Grundlage von Kooperation und gegenseitig akzeptierter Autonomie stattfinden. Die an den Veranstalter gerichteten Pflichten können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein (vgl. Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt J, Rn. 214 m.w.N.). Die Versammlungsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 8 Abs. 2 GG können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz – wie § 15 Abs. 1 VersG – oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind jedoch im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung besitzt und Verbot und Auflösung einer Versammlung die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht darstellen, sind diese an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992 – 1 BvR 88/91 u.a. -, juris Rn. 52). Verbot oder Auflösung setzen zum einen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Zum anderen wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit werden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; dessen Grundlagen können und müssen aber ausgewiesen werden. Demgemäß bestimmt das Gesetz, dass die Prognose auf „erkennbaren Umständen“ beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 79 f.; Kammerbeschl. v. 04.09.2010 – 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 6). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 77). Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden können, gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020, a.a.O. Rn. 16). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG. Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20). Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13). Die Gewährleistung des Art. 8 GG schließt es nicht von vornherein aus, auf der Grundlage des § 15 VersG auch gegen die gesamte Demonstration ein präventives Verbot anzuordnen. Jedoch ist bevorzugt eine nachträgliche Auflösung zu erwägen, die den friedlichen Teilnehmern die Chance einer Grundrechtsausübung nicht von vornherein abschneidet und dem Veranstalter den Vorrang bei der Isolierung unfriedlicher Teilnehmer belässt. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer gewaltorientierten Minderheit oder wegen sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist hingegen – das gebietet die Pflicht zur optimalen Wahrung der Versammlungsfreiheit mit den daraus folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen – nur unter strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglichen. Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als „ultima ratio“ voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 93).

Die so beschriebenen Voraussetzungen für ein präventives und allgemeines Versammlungsverbot für Versammlungen der hier in Rede stehenden Art sind – anders als in den von den Verwaltungsgerichten Stuttgart (Beschl. v. 12.01.2022 – 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. Rn. 36 ff.) und Karlsruhe (Beschl. v. 17.01.2022 – 14 K 119/22 -, juris, Rn. 98 ff.) entschiedenen Fällen – hier erfüllt.

Anders als dort ergeben sich aus dem Verlauf der unangemeldeten Versammlungen in der Innenstadt der Antragsgegnerin vom 27.12.2021 und vom 03.01.2022, zu denen auf der oben bezeichneten Internetseite öffentlich eingeladen worden war, und der vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten wird, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis von Personen, der an solchen Versammlungen (trotz der dort begangenen zahlreichen Rechtsverstöße, über die auch öffentlich berichtet worden ist) weiter teilnehmen will, auch künftig eine schwerwiegende Infektionsgefahr durch Nichttragen von Masken und durch Nichteinhalten von Abständen (zu anderen Versammlungsteilnehmern, zu Polizeivollzugsbediensteten und zu Passanten, jedenfalls wenn es, wie beschrieben, zu Ausweichbewegungen und gar zum Durchbrechen von Polizeisperren kommt) auslöst. Anders als in den von den bezeichneten Verwaltungsgerichten entschiedenen Fällen war der Kreis der Teilnehmer auch offensichtlich so groß (am 03.01.2022 bis zu 300 Personen), dass es zu einer generellen Nichtbefolgung von Anordnungen der Polizeivollzugsbeamten kam. Auch erschienen die Ausweichbewegungen und sonstigen Aktionen als offensichtlich im Hintergrund gesteuert, ohne dass sich Verantwortliche dafür zu erkennen gegeben haben.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Großdemonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen verliefen stets friedlich, die Teilnehmer würden die einschlägigen Auflagen ganz überwiegend beachten und es sei davon auszugehen, dass an den „Montagsdemonstrationen“ dieselben Personen teilnähmen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen; denn die Nichtanmeldung der „Montagsdemonstrationen“ verfolgt offensichtlich den Zweck, vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der von der Antragsgegnerin vorbeugend oder während der Versammlung vom Polizeivollzugsdienst erlassenen Auflagen hinwirken. Im Übrigen haben die „Montagsspaziergänge“ am 27.12.2021 und – noch schwerwiegender – am 03.01.2022 gerade gezeigt, dass sich das Verhalten der dort auftretenden Teilnehmer gerade deutlich von dem der Teilnehmer an den bezeichneten Großdemonstrationen unterscheidet.

Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen Personen, die zu solchen „Montagsdemonstrationen“ aufrufen und gewillt sind, daran teilzunehmen, in der Zwischenzeit jedenfalls überwiegend bereit sind, die während einer solchen nicht angemeldeten Versammlung vom Polizeivollzugsdienst erlassenen Auflagen zu beachten.

Dass an den nunmehr sofort vollziehbar verbotenen „Montagsspaziergängen“ am 10.01.2022 und am 17.01.2022 deutlich weniger Personen teilgenommen haben, kann die Gefahr weiterer erheblicher Gesundheitsgefahren im Falle einer Außervollzugsetzung nicht entfallen lassen; vielmehr spricht beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnis mehr dafür, dass sich die Geschehnisse vom 03.01.2022 wiederholen.

Soweit der Antragsteller infrage stellt, dass bei Verstößen gegen die Pflicht zur Abstandswahrung und zum Maskentragen, sei es im Allgemeinen nach der Corona-Verordnung, wenn der 1,5 m Abstand nicht eingehalten werden kann, und im Besonderen, wenn sie bei Versammlungen im Freien generell behördlich angeordnet werden, Gesundheitsgefahren bestehen, vermag dem die Kammer nach wie vor nicht zu folgen (vgl. schon VG Freiburg, Beschl. v. 10.12.2021 – 4 K 3545/21 -, juris).

Dies gilt insbesondere angesichts der aktuell besonders stark wachsenden Zahl der Infektionszahlen mit der sogenannten Omikron-Variante, deren Auswirkungen jedenfalls für alte und krankheitsbedingt vulnerable Menschen nach wie vor lebensbedrohlich erscheinen.

Im Übrigen berücksichtigt der Antragsteller nicht hinreichend, dass jeder Teilnehmer an einem „Montagsspaziergang“ unerkannt infektiös sein könnte und deshalb jeder Verstoß gegen die Abstands- und Maskenpflicht zu einer Ansteckung führen könnte, die diese Person wiederum weitergeben könnte. Auch der aktuell noch anhaltende Rückgang der Belegung der Intensivbetten in den Krankenhäusern lässt die gegebene Bedrohung nicht deutlich geringer werden, weil angesichts der stark steigenden Zahlen der Infektionen mit der Omikron-Variante befürchtet werden muss, dass neben der ganz überwiegenden Zahl an unmerklichen oder nur milden Verläufen die Zahl der eine Intensivbehandlung erfordernden Fälle noch einmal zunehmen sowie auch die absolute Zahl der Hospitalisierungsfälle wieder zunehmen könnte. Hinzu kommt noch die allgemeine Gesundheitsgefahr, die daraus folgt, dass bei sehr hohen Ansteckungszahlen hiervon auch verstärkt die in den Krankenhäusern arbeitenden Menschen betroffen sein können, was dann nicht nur eine erneute Infektionsgefahr für die Patienten bedeutete, sondern auch zu personellen Ausfällen in großer Zahl führen kann mit der Folge, dass darunter die Versorgung aller Patienten leiden könnte. Soweit in der Rechtsprechung in anderen Fällen darauf abgehoben wird, die Behörden hätten die Gefahr einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems nicht dargetan und dafür bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte (VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 – 1 K 80/22 -, Rn. 38), vermag dem die Kammer jedenfalls für den aktuellen Zeitpunkt nicht zu folgen.

Die angefochtene Allgemeinverfügung dürfte auch verhältnismäßig sein.

Dass ihr ein legitimer Zweck zu Grunde liegt und sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, steht nicht in Frage.

Sie dürfte auch erforderlich sein. Mildere Maßnahmen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum angestrebten Erfolg führen würden, lassen sich nicht feststellen.

Soweit andere Gemeinden für „Montagsspaziergänge“ eine präventive Maskenpflicht angeordnet haben, käme eine solche Maßnahme als milderes Mittel nur in Betracht, wenn absehbar wäre, dass sie – jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit – mehrheitlich eingehalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 – 14 K 119/22 – a.a.O., Rn. 110 am Ende). Dafür gibt es aber, wie bereits aufgeführt, nach den Vorkommnissen bei den „Montagsspaziergängen“ am 27.12.2021 und am 03.01.2022 keine Anhaltspunkte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung neben dem beschriebenen potentiellen Teilnehmerkreis, wie er sich bei den „Montagsspaziergängen“ am 27.12.2021 und am 03.12.2022 gezeigt hat, andere Interessenten an solchen „Montagsspaziergängen“ erfasste, die sich, wenn sie sich zusammenfänden, in ihrer Gesamtheit rechtstreu verhalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 – 14 K 119/22 -, a.a.O., Rn. 110). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit (bei wirklichkeitsnaher Betrachtung) gewillt und in der Lage wäre, losgelöst von den bisher üblichen „Montagsspaziergängen“ an ähnlichen Versammlungen teilzunehmen.

Ein milderes Mittel wäre es auch nicht, wenn der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall gegenüber den Teilnehmern der Versammlung jeweils mündlich erlassene Auflagen durch weitere Maßnahmen – wie Platzverweise, Ingewahrsamnahmen oder unmittelbaren Zwang – durchsetzte. Denn es liegt auf der Hand, dass das Vorgehen in Einzelfällen dann keinen annähernd gleichen Erfolg haben kann wie ein präventives Versammlungsverbot, wenn die Mehrzahl der bis zu mehreren hundert Teilnehmer sich widersetzt und überdies, wie bei den letzten „Montagsspaziergängen“ geschehen, sich immer wieder zerstreut und an anderen Stellen im Innenstadtbereich sammelt. Überdies wären solche Maßnahmen auch mit weiteren Infektionsgefahren, gerade auch für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, verbunden.

Die angefochtene Allgemeinverfügung ist auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Die durch sie zu schützenden Rechtsgüter überwiegen das Interesse des Antragstellers daran, an weiteren „Montagsspaziergängen“ teilnehmen zu können, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie ausgeführt, jegliche Kooperation mit dem Polizeivollzugsdienst unterlassen wird und Abstands- und Maskentragungspflichten mehrheitlich oder gar vollständig missachtet werden. Im Hinblick auf einen Wandel des Verhaltens der Teilnehmer an solchen „Montagsspaziergängen“, für den es – wie ausgeführt – derzeit aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, und möglicherweise auch im Hinblick auf ein zurzeit allerdings nicht absehbares Zurückgehen der Infektionsgefahren, hat die Antragstellerin das Verbot überdies angemessen bis zum 31.01.2022 befristet. Darüber hinaus hat sie schon in der Verfügung in Aussicht gestellt, das Verbot vorzeitig aufzuheben, wenn die Gründe für das Verbot entfallen sind. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ihrer grundrechtlich begründeten Pflicht zur fortwährenden Überprüfung der Allgemeinverfügung bewusst ist, insbesondere hinsichtlich der aktuell noch fortbestehenden Prognose einer Wiederholungsgefahr. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt sieht die Kammer aus den dargelegten Gründen auch noch keinen Grund, den Vollzug der Allgemeinverfügung für die Zeit bis zu ihrem Ablauf außer Vollzug zu setzen. Ob die Antragsgegnerin wegen des Zeitablaufs gehindert wäre, die Allgemeinverfügung ggf. auch zu verlängern und ob ihr dabei gewissermaßen dann angesonnen werden müsste, die in Rede stehenden Veranstaltungen versuchsweise nicht mehr mit einem Verbot zu belegen, hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die begehrte Sachentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache aller Voraussicht vorwegnähme, besteht kein Grund, den Streitwert mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung geringer als den Streitwert der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 – 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. 47).

 

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