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Corona-Impfung: Ärzte verweigern Behandlung von ungeimpften Personen

Hausarzt will nicht-geimpfte und Impfverweigerer nicht mehr behandeln

Kaum eine andere Thematik spaltet aktuell die Meinungen der Gesellschaft so stark wie die Frage nach der Corona-Impfung. Offensichtlich ist es gängige Praxis geworden geimpfte und ungeimpfte Personen gegeneinander auszuspielen. Während die eine Seite als ausdrücklicher Befürworter der Impfung verschärfende Maßnahmen gegen diejenigen Personen befürwortet, welche sich aus den unterschiedlichsten Gründen heraus nicht impfen lassen, sind eben jene Menschen ohne Impfung der Auffassung, dass sie aktuell gezielt verfolgt werden.

Eine emotionslose Diskussion ist im Zusammenhang mit der Thematik der Impfungen scheinbar kaum noch möglich, doch selbst die Außenstehenden müssen zugeben, dass aktuell die „Ungeimpften“ einen gewissen Druck zu spüren bekommen. 2G-Veranstaltungen sind hierbei nur ein Beispiel von vielen weiteren. Ein weiteres Beispiel ist, dass immer mehr Ärzte und Ärztinnen die Behandlung von ungeimpften Personen verweigern.

Ein Arzt aus dem Landkreis Osnabrück, genauer gesagt aus Wallenhorst, hat diesbezüglich für sehr viel Furore gesorgt. Die Frage ist nunmehr, ob der Arzt aus Wallenhorst überhaupt das Recht dazu hatte, die Behandlung zu verweigern.

Wichtig: Eine abschließende Bewertung des Verhaltens von dem Hausarzt gegenüber (noch) nicht geimpfte Patienten ist aktuell noch nicht möglich. Die Ärztekammer hat eine umfassende Untersuchung des Falles angekündigt.

Was war aktuell geschehen?

Arzt Behandlung ungeimpfte
Arzt verweigert die Behandlung ungeimpfte Personen: Diskreminierung oder Verstoß gegen ärztliche Berufspflicht? (Symbolfoto: Von PhotoByToR/Shutterstock.com)

In die Praxis des Hausarztes aus Wallenhorst erschien eine Patientin, welche eine Skepsis gegenüber der Corona-Impfung äußerte. Die Patientin begründete diese Skepsis mit einem noch ausstehenden Kinderwunsch. Ein Impfgegner ist sie ausdrücklich nicht. Wie die NOZ (Neue Osnabrücker Zeitung) berichtete verweigerte der Arzt daraufhin die Behandlung und wollte auch kein Rezept für die Patientin ausstellen.

Der Arzt begründete dieses Verhalten mit der Schutzverpflichtung des eigenen Mitarbeiterteams sowie der anderen Patienten in der Arztpraxis. Nach Rücksprache mit seinem Mitarbeiterteam ist der Arzt dann zu der Entscheidung gelangt, dass künftig keine Patienten ohne die Corona-Impfung behandelt werden. Wer ungeimpft ist, müsse „draussenbleiben“. Ein sehr drastische Auslegung in der Covid-19 Pandemie.

Die Prüfung der Ärztekammer ist eingeleitet worden

Vonseiten der Ärztekammer wurde der Fall zur Prüfung aufgenommen. Die Ärztekammer betonte jedoch, dass es sich bislang um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Obgleich die Kammer das Verhalten des Arztes nicht beurteilen wollte, wurde eingeräumt, dass ein derartiges Verhalten auch Fragen aufwerfen würde. Diese Fragen beziehen sich in erster Linie darauf, ob ein Arzt überhaupt zu der Verweigerung einer Behandlung berechtigt ist.

Wichtig: Ein Arzt hat das Recht, ein bereits bestehendes Patientenverhältnis aus gewissen Gründen heraus zu beenden. Ein gutes Beispiel hierfür ist das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten. Ob hierzu ein fehlender Impfschutz zählt, darf aber mehr als fraglich sein. Notfälle jedoch bilden immer eine Ausnahme. In einem Notfall ist ein Arzt zu einer Behandlung des Patienten verpflichtet.

Der Arzt aus Wallenhorst hat bereits betont, dass entsprechende Notfallpatienten – unabhängig von dem Impfstatus – selbstverständlich von ihm auch eine Behandlung erhalten werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit sehr dringlichen Rezepten. Diese wird der Arzt auch keinem Patienten verweigern.

In welchen Fällen sind Ärzte dazu berechtigt, einen Patienten abzulehnen?

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass es in Deutschland keinerlei ärztliche Behandlungspflicht gibt. Es ist daher rechtlich betrachtet durchaus denkbar, dass ein Arzt einen Patienten abweist und die Behandlung verweigert. Dies betrifft jedoch nicht die Notfallsituation des Patienten. Das Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten beruht dabei auf einem Vertrauensverhältnis sowie einem Vertragsverhältnis. Beide Parteien müssen dem Behandlungsvertrag zustimmen. Dieser Behandlungsvertrag hat seine rechtliche Grundlage in dem § 630 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten sowie dem Arzt tangiert sowohl das Medizinrecht als auch die zivilrechtlichen Regeln. Dies bedeutet, dass neben der Ethikfrage auch Fragen wie Vertragsautonomie und Abschlussfreiheit im Sinne des § 76 5. Sozialgesetz (SGB V) Beachtung finden müssen. Ein Patient hat grundsätzlich nach deutschem Recht eine freie Arztwahl. Den wenigsten Menschen ist jedoch der Umstand bewusst, dass dieses Recht nicht nur auf den Patienten bemünzt ist. Auch ein Arzt hat, wenngleich im Vergleich zu dem Patienten eher eingeschränkt, das Recht auf eine freie Patientenwahl. Erst dann, wenn zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag zustande kommt, hat der Arzt auch tatsächlich die Behandlungspflicht.

Wichtig: Lehnt ein Arzt einen Patienten in einer Notfallsituation ab, so begeht der Arzt einen Verstoß seiner ärztlichen Berufspflicht. Ein derartiger Verstoß kann disziplinarrechtliche Konsequenzen für den Arzt nach sich ziehen. Sollte ausdrücklich keine Notfallsituation des Patienten bestehen und der Arzt lehnt den Patienten ab, so ist der Arzt nicht zu einer Begründung der Ablehnung gegenüber dem Patienten verpflichtet.

In der gängigen Praxis geschieht es nicht selten, dass ein Arzt einen Patienten ablehnt. In der Regel handelt es sich dabei jedoch um privat abrechnende Ärzte, die stärker von ihrer Wahlfreiheit gem. § 7 Absatz 2 Satz 2 MBO-Ä profitieren. Auch wenn der Arzt zu keinerlei Begründung der Ablehnung verpflichtet ist, so ist die Begründung aber dennoch ratsam.

Eine entsprechende Begründung kann durchaus wirksam verhindern, dass dem Arzt Diskriminierung vorgeworfen wird. Selbstverständlich können nicht nur privat abrechnende Ärzte Patienten ablehnen, auch Kassenärzte sind hierzu unter ganz bestimmten Voraussetzungen bzw. Gründen berechtigt.

Welche Ablehnungsgründe für eine ärtzliche Behandlung wären plausibel und denkbar?

Die gängigsten Ablehnungsgründe, warum ein Arzt einem Patienten die Behandlung verweigert, sind:

  • keinerlei Kapazitäten mehr vorhanden
  • keinerlei ausreichende Fachkenntnisse bei dem Arzt in Bezug auf das spezielle medizinische Problem des Patienten vorhanden
  • keinerlei Vertrauensverhältnis vorhanden
  • der Arzt wurde seitens des Patienten beleidigt
  • der Arzt wurde seitens des Patienten bedroht
  • der Patient verlangt von dem Arzt ein sittenwidriges Verhalten
  • keine medizinische Notwendigkeit einer Behandlung gegeben
  • keine elektronische Gesundheitskarte vorhanden

Wenn keinerlei Kapazitäten seitens des Arztes mehr vorhanden sind droht dem Arzt durch die Aufnahme bzw. Behandlung des Patienten eine Überlastung. Kein Arzt ist zu einer Überlastung seiner Kapazitäten verpflichtet. Sollte der Arzt in Verbindung mit dem medizinischen Problem des Patienten bei sich befürchten oder entdecken, so kann die Behandlung des Patienten verweigert werden. In einem derartigen Fall ist allerdings die Verweigerung nicht direkt die richtige Bezeichnung des Verhaltens von dem Arzt, da dieser den Patienten in der Regel an einen anderen Arzt bzw. Facharzt verweist und eine Überweisung ausschreibt.

Der Arzt kann derartige Ablehnungsgründe nur dann vorbringen, wenn bei dem Patienten ausdrücklich kein medizinischer Notfall vorliegt.

Wann genau liegt eine Notfallsituation des Patienten vor?

Es ist Ärzten nicht gestattet, Patienten in medizinischen Notfallsituationen abzulehnen bzw. die Behandlung zu verweigern. Bei derartigen Fallsituationen hat der Arzt dementsprechend auch eine ärztliche Behandlungspflicht. Dies gilt sowohl für kassenärztlich als auch privat abrechnenden Ärzten gleichermaßen. Sollte ein Arzt trotz einer vorhandenen Notfallsituation des Patienten die Behandlung trotzdem verweigern, so kann unter Umständen auch die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) vorliegen.

Ein Patient hat in derartigen Fällen die Möglichkeit, gegen den betreffenden Arzt eine Beschwerde einzureichen. Eine derartige Beschwerde muss dann bei der zuständigen Ärztekammer bzw. Kassenärztlichen Vereinigung von dem Patienten eingereicht werden. Die Schriftform ist hierfür zwingend erforderlich. Mitunter sind sogar Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzforderungen gegen den Arzt denkbar. Hierfür sollte allerdings zuvor eine rechtsanwaltliche Beratung des Patienten erfolgen.

Es kann durchaus in medizinischer Hinsicht Situationslagen auftreten, bei denen auch Notfallpatienten nicht sofort die ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Ein gutes Beispiel hierfür sind Notfallaufnahmen in Krankenhäusern. Gerade in den Metropolen wie Hamburg, Berlin oder München kann es in derartigen Notfallaufnahmen zu bestimmten Zeiten zu einem ganz besonderem Andrang kommen, sodass auch Notfallpatienten Wartezeiten hinnehmen müssen.

Die behandelnden Ärzte in derartigen Krankenhäusern sind in derartigen Situationen regelrecht dazu gezwungen, sogenannte Behandlungspriorisierungen durchzuführen und die Patienten, bei denen die medizinische Lage am bedrohlichsten für das Leben des Patienten erscheint, in der Behandlung vorzuziehen. Dieses Prinzip nennt sich in der Medizin „Triage-System“ und ist bedauerlicherweise erforderlich, um möglichst viele Leben retten zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Arzt in einer derartigen Situation einen Patienten ablehnt oder diesem Patienten die Behandlung verweigert. Vielmehr muss derjenige Patient mit den weniger schlimmen Ausgangslagen Wartezeiten in Kauf nehmen.

Im Zusammenhang mit dem Arzt, der aufgrund des Impfstatus der Patienten die Behandlung verweigert hat, ist jedoch aktuell das letzte Wort noch nicht gesprochen. Sicherlich ist diese Vorgehensweise nicht im eigentlichen Sinne des Hippokrates-Eides, den jeder Arzt ablegt. Angesichts der aktuellen Corona-Lage jedoch dürfte dieses Verhalten wiederum Wasser auf die Mühlen der jeweiligen Lager gewesen sein, sodass die unerwünschte öffentliche Spaltung der Gesellschaft weiter vorangetrieben wird.

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