Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Corona als Dienstunfall: Warum dieser Lehrer scheiterte
- Warum Lehrer die Beweislast bei Infektionen tragen
- Warum die Corona-WarnApp als Beweis nicht ausreicht
- Wann Schulfahrten keine besondere Infektionsgefahr darstellen
- Warum ist eine Corona-Infektion oft das pure Lebensrisiko?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Anerkennung als Dienstunfall eher, wenn ich in der Sonderpädagogik körpernah arbeite?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich private Kontakte während der Inkubationszeit nicht lückenlos ausschließe?
- Muss ich die Inzidenzwerte am Zielort der Klassenfahrt mit meinem Wohnort aktiv vergleichen?
- Was kann ich tun, wenn ich keine konkrete Indexperson für meine Ansteckung benennen kann?
- Muss ich die gesamten Prozesskosten selbst tragen, falls meine Klage auf Anerkennung endgültig scheitert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 1748/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Münster
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 4 K 1748/23
- Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht
- Relevant für: Lehrkräfte, Beamte bei Klassenfahrten
Ein Lehrer scheitert mit der Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall mangels exaktem Nachweis des Ansteckungsortes.
- Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung während einer Klassenfahrt reicht für einen Dienstunfall nicht aus.
- Beamte müssen den exakten Ort und Zeitpunkt der Infektion für eine Anerkennung nachweisen.
- Eine Risiko-Anzeige der Corona-Warn-App beweist keine Infektion im Dienst oder am Arbeitsplatz.
- Ohne massiven Ausbruch auf Klassenfahrten gilt die Infektion als allgemeines Lebensrisiko der Bevölkerung.
Corona als Dienstunfall: Warum dieser Lehrer scheiterte
Ein Dienstunfall setzt nach den Vorgaben des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (§ 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW) ein plötzliches, auf einer äußeren Einwirkung beruhendes Ereignis voraus, das örtlich und zeitlich exakt bestimmbar ist. Das schädigende Geschehen muss zwingend in der Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein, wobei Dienstreisen wie Schulfahrten zum dienstlichen Bereich gehören. Bei Infektionskrankheiten reicht eine lediglich grobe Eingrenzung des infrage kommenden Zeitraums für die Anerkennung rechtlich nicht aus.
Wie die Gerichte diese Vorgaben prüfen, erfuhr ein 1976 geborener Sekundarschullehrer, dessen Klage auf Anerkennung vollständig abgewiesen wurde. Der Pädagoge begleitete vom 7. bis zum 11. November 2022 eine Klassenfahrt der zehnten Jahrgangsstufe nach J., an der 86 Schülerinnen und Schüler sowie acht Lehrkräfte teilnahmen. Am 13. November 2022 wiesen ein Schnelltest sowie ein PCR-Test eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach. In der Folge war der Beamte vom 14. November bis einschließlich zum 3. Dezember 2022 dienstunfähig erkrankt. Er litt unter vielfältigen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber, Atemnot, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Alpträumen, Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, einer Tachykardie, Stichen im Brustraum sowie starker Abgeschlagenheit. Das Verwaltungsgericht Münster (Az. 4 K 1748/23) stützte die rechtliche Prüfung auf § 113 Abs. 5 VwGO und bestätigte mit dem Urteil vom 24. Februar 2026 die vorausgegangenen Entscheidungen der Schulbehörde. Das bedeutet konkret: Da der Lehrer eine bestimmte Leistung (die Anerkennung als Dienstunfall) erzwingen wollte, prüfte das Gericht im Wege einer Verpflichtungsklage, ob die Behörde zu dieser Entscheidung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Die Bezirksregierung Münster hatte den Antrag bereits mit einem Bescheid vom 23. Februar 2023 abgelehnt und den darauffolgenden Widerspruch durch den am 11. Juli 2023 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Ablehnungen erhob die Lehrkraft am 10. August 2023 die Klage, mit der sie nun final scheiterte.

Warum Lehrer die Beweislast bei Infektionen tragen
Um die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Dienstunfall zu erfüllen, müssen der Ort und der Zeitpunkt der Ansteckung feststehen. Lässt sich die Infektionsquelle im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei aufklären, tragen die Beamten die materielle Beweislast. Das bedeutet konkret: Kann das Gericht den Hergang nicht lückenlos klären, geht dies zulasten des Beamten – er verliert den Prozess, weil das Risiko der Unaufklärbarkeit bei ihm liegt. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Virusübertragung während eines dienstlichen Zeitfensters reicht juristisch nicht aus, um einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zu begründen.
Auch bei Infektionen reichen die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, nicht aus. – so das Verwaltungsgericht Münster
Sichern Sie Beweise sofort: Notieren Sie bei einem Infektionsverdacht im Dienst alle Kontaktpersonen, die Abstände und die Dauer der Begegnungen. Fragen Sie aktiv im Kollegium und bei Schülern nach, ob zeitgleich weitere PCR-bestätigte Infektionen vorliegen, um ein dienstliches Ausbruchsgeschehen später lückenlos belegen zu können.
Die variable Inkubationszeit bei der Omikron-Variante
Das Gericht stellte bei der detaillierten Begutachtung des Krankheitsverlaufs fest, dass sich weder der Ort noch der genaue Zeitpunkt der Infektion sicher eingrenzen ließen. Unter Berücksichtigung einer potenziellen Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen, die bei der in der 45. Kalenderwoche 2022 dominierenden Omikron-Variante in der Spitze bis zu zwölf und im Durchschnitt drei bis sechs Tage betrug, erlaubte der positive Test am 13. November keinen belastbaren Rückschluss auf das exakte Ansteckungsereignis. Die variable Latenzzeit machte eine punktgenaue Festlegung des Vorfalls unmöglich.
Fehlende Nachweise im dienstlichen Umfeld
Zudem konnte der begleitende Lehrer weder eine konkrete Indexperson benennen noch ein Ausbruchsgeschehen im direkten schulischen Umfeld nachweisen. Eine Indexperson ist dabei diejenige Person, die nachweislich als erste infiziert war und das Virus in die Gruppe getragen hat. Da der Betroffene selbst in einem ergänzenden Fragebogen angab, private Kontakte im fraglichen Zeitraum zu verneinen, aber gleichzeitig keine Aussagen zu den Mindestabständen, dem Lüftungsverhalten oder weiteren infektionsbegünstigenden Umständen machen zu können, schloss die Kammer eine unbemerkte Infektion im privaten Bereich nicht vollständig aus.
Warum die Corona-WarnApp als Beweis nicht ausreicht
Für eine Anerkennung verlangt das Gesetz den Nachweis eines konkreten und bestimmbaren Vorfalls. Allgemeine digitale Hinweise auf mögliche Risikokontakte genügen den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nicht, solange die tatsächliche Übertragung des Erregers unbewiesen bleibt.
Die erkrankte Lehrkraft stützte die eigene Argumentation vor Gericht auf die Corona-WarnApp, die für den 8. November 2022 eine rote Kachel und damit eine Risiko-Begegnung anzeigte. Nach Ansicht der Richter belegte dieser Warnhinweis jedoch lediglich, dass sich der Betroffene in der Nähe einer infizierten Person aufhielt. Den zwingend erforderlichen Beweis, dass exakt diese angezeigte Begegnung ursächlich für die spätere Erkrankung war, konnte die Smartphone-Anwendung nicht erbringen.
Denn letztlich besagt dieser Hinweis in der Corona-WarnApp nur, dass eine Risiko-Begegnung stattgefunden hat, also eine Begegnung mit erhöhtem Risiko, und diese Person mittlerweile positiv auf Corona getestet wurde. Dass diese Risiko-Begegnung auch zu einer Infektion geführt hat, lässt sich damit jedoch nicht beweisen. – so das Gericht
Achtung Falle:
Verlassen Sie sich nicht auf die Corona-WarnApp als Beweismittel. Das Urteil verdeutlicht, dass eine rote Kachel zwar eine Begegnung belegt, aber niemals den medizinischen Nachweis erbringt, dass genau dieser Kontakt die Infektion ausgelöst hat. Ohne den Ausschluss anderer Infektionsquellen im selben Zeitraum bleibt die App vor Gericht ohne Beweiswert.
Wann Schulfahrten keine besondere Infektionsgefahr darstellen
Eine alternative Möglichkeit der Anerkennung bietet die rechtliche Regelung für dienstunfallgleiche Erkrankungen (§ 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW), wonach das Ereignis als Dienstunfall gilt, wenn Beschäftigte während der Arbeit einer besonders hohen Gefahr ausgesetzt waren. Dies bedeutet konkret: Auch ohne ein einzelnes, plötzlich eintretendes Ereignis wird die Krankheit als Unfall gewertet, wenn der Beruf ein Risiko mit sich bringt, das weit über das normale Maß hinausgeht. Dies setzt eine Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach ein signifikant höheres Ansteckungsrisiko birgt als der Alltag der übrigen Bevölkerung. Als Orientierung dienen den Gerichten dabei die Vorgaben der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), in deren Anlage 1 die Erkrankung COVID-19 unter der Nummer 3101 gelistet ist.
Prüfen Sie Ihr Tätigkeitsprofil: Eine Anerkennung als Dienstunfall kommt nach der Rechtsprechung meist nur in Betracht, wenn Ihre Arbeit – etwa durch pflegerische Aufgaben in der Sonderpädagogik – ein deutlich höheres Risiko bot als der Alltag. Dokumentieren Sie Phasen mit engem Körperkontakt oder unterschrittenen Mindestabständen gesondert, da dies die Chancen auf eine Anerkennung massiv erhöht.
Der Vergleich der regionalen Inzidenzwerte
Das Gericht verneinte das Vorliegen einer solchen besonderen Gefährdungslage auf der Klassenfahrt, da das Coronavirus zum damaligen Zeitpunkt eine weltweite Pandemie mit einer ohnehin hohen allgemeinen Ansteckungsgefahr auslöste. Ein detaillierter Blick auf die Meldedaten des Robert Koch-Instituts verdeutlichte zudem, dass die Inzidenzen in der Gesamtbevölkerung sowie direkt am Wohn- und Schulort des Lehrers in E. im Kreis H. spürbar höher lagen als am Zielort in J. Der statistische Grad der Durchseuchung fiel am Ausflugsort dementsprechend sogar geringer aus als in der Heimat.
Praxis-Hinweis:
Ein entscheidender Hebel für die Ablehnung war hier der statistische Vergleich der Inzidenzwerte. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Fall ähnlich liegt, vergleichen Sie die Infektionslage am Einsatzort mit der an Ihrem Wohn- oder regulären Dienstort. Eine Anerkennung rückt meist nur dann in greifbare Nähe, wenn die berufliche Tätigkeit Sie nachweislich in ein Gebiet mit einer deutlich höheren Durchseuchung geführt hat als Ihr alltägliches Umfeld.
Die Abgrenzung zu sonderpädagogischen Tätigkeiten
Der Versuch, den Sachverhalt mit einem positiven Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen für einen Sonderpädagogen zu untermauern, scheiterte. Die Kammer stellte klar, dass an den Förderschulen häufig Tätigkeiten anfallen, die bis in den pflegerischen Bereich hineinreichen, weshalb übliche Hygienekonzepte bei den Kindern mit besonderen Bedürfnissen faktisch kaum funktionierten. Bei den an der Schulfahrt teilnehmenden Zehntklässlern und dem Kollegium durfte die Behörde hingegen voraussetzen, dass die allgemeinen Hygienemaßnahmen bekannt waren und umgesetzt werden konnten. Eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, genau durch diese Reisebegleitung an Covid-19 zu erkranken, lag laut dem Urteil nicht vor.
Warum ist eine Corona-Infektion oft das pure Lebensrisiko?
Die staatliche Dienstunfallfürsorge greift nicht bei Krankheitsrisiken, die dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers zuzuordnen sind. Eine allenfalls leicht erhöhte Gefährdung, die beispielsweise durch die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten in Kantinen, Restaurants oder Jugendherbergen entsteht, begründet für sich genommen keine typische und signifikant erhöhte Erkrankungsgefahr im Sinne der Unfallvorschriften.
Die Richter ordneten die Ansteckung des Lehrers konsequent dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Auch wenn die Umsetzung von Hygienemaßnahmen, beispielsweise durch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder durch das regelmäßige Desinfizieren, während der Reise phasenweise erschwert war, führte dies in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer besonderen Gefahr. Da im Nachgang nach dem unwidersprochenen Vortrag der Behörde lediglich ein einziger Schüler der zehnten Klassenstufe positiv auf das Virus getestet wurde, lag offenkundig kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Fahrtteilnehmern vor. Mit der ablehnenden Entscheidung muss der Beamte die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist wegen dieser Kosten vorläufig vollstreckbar; der Betroffene darf die Vollstreckung jedoch durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor eine entsprechende Sicherheit leistet. Das bedeutet konkret: Der Staat darf die Prozesskosten bereits jetzt einfordern, obwohl das Urteil vielleicht noch angefochten wird; der Lehrer kann dies nur verhindern, wenn er den geforderten Betrag vorab als Pfand beim Gericht hinterlegt.
Zusammenfassend war der Kläger der Gefahr einer Corona-Infektion nicht besonders ausgesetzt. Sein Risiko, sich mit Corona zu infizieren, war gegenüber der allgemeinen Bevölkerung nicht wesentlich erhöht. Es hat sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, während der Pandemie an Corona zu erkranken bzw. sich damit zu infizieren, realisiert. – so das VG Münster
Lehrer müssen Infektionswege jetzt lückenlos dokumentieren
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ist eine erstinstanzliche Entscheidung, verdeutlicht aber die bundesweite Tendenz: Ohne den Nachweis eines punktgenauen Infektionsereignisses oder einer massiven Ausbruchslage bleibt das Corona-Risiko Privatsache. Da Beamte die Beweislast für den Dienstunfall tragen, hat das Urteil Signalwirkung für alle ähnlichen Fälle an Regelschulen, bei denen kein gesteigertes Expositionsrisiko vorliegt.
Bevor Sie Klage einreichen, sollten Sie zwingend prüfen, ob Sie eine konkrete Indexperson (Erstinfizierten) benennen können. Fehlen diese Belege, riskieren Sie wie im vorliegenden Fall, die gesamten Verfahrenskosten selbst tragen zu müssen. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, bereits im Widerspruchsverfahren Protokolle über Hygienemängel oder Infektionsketten in Ihrer Klasse vorzulegen.
Praxis-Hürde: Nachweis des Ausbruchsgeschehens
In diesem Fall gab es lediglich einen einzigen weiteren positiven Test im gesamten Jahrgang. Für eine erfolgreiche Klage ist es oft notwendig, ein massives Infektionsgeschehen im dienstlichen Umfeld nachzuweisen. Gab es außer Ihnen kaum weitere Fälle in der Schule oder auf der Fahrt, wird die Ansteckung fast immer als allgemeines Lebensrisiko gewertet.
Dienstunfall abgelehnt? Jetzt Ansprüche fachgerecht prüfen
Die Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen und einer präzisen Beweislast. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation und bewerten die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage gegenüber dem Dienstherrn. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Nachweise rechtssicher aufzubereiten und Ihr Kostenrisiko fundiert abzuwägen.
Experten Kommentar
Was bei der Jagd nach Beweisen oft völlig untergeht, ist die enorme psychische Belastung der erkrankten Lehrkräfte. Wer wegen Erschöpfung oder Atemnot ohnehin gesundheitlich am Boden liegt, muss parallel einen zermürbenden Papierkrieg gegen den eigenen Dienstherrn führen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vergehen oft kräftezehrende Jahre, in denen Betroffene teure Therapien meist komplett selbst vorfinanzieren.
Ich rate daher dazu, sich niemals blind auf die staatliche Fürsorgepflicht zu verlassen, sondern das Krankheitsrisiko privat abzusichern. Wer den Klageweg trotzdem beschreitet, braucht neben ärztlichen Attesten vor allem einen langen Atem und eine verlässliche Rechtsschutzversicherung. Ohne diese finanzielle Rückendeckung zwingt das hohe Prozesskostenrisiko die ohnehin geschwächten Kläger schnell in die Knie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Anerkennung als Dienstunfall eher, wenn ich in der Sonderpädagogik körpernah arbeite?
JA, die Chancen auf eine Anerkennung als Dienstunfall stehen in der Sonderpädagogik deutlich höher, da das spezifische Berufsrisiko hier das allgemeine Lebensrisiko der restlichen Bevölkerung signifikant übersteigt. Während im Regelschuldienst meist das allgemeine Infektionsrisiko greift, rechtfertigt der pflegerische Aspekt der Förderschularbeit oft eine andere rechtliche Bewertung durch die Behörden.
Die rechtliche Grundlage bildet meist die Annahme einer besonders hohen Gefahr gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW, da herkömmliche Hygienekonzepte wie Mindestabstände in pflegerischen Situationen faktisch nicht umsetzbar sind. In der Sonderpädagogik fallen regelmäßig körpernahe Tätigkeiten an, die eine ständige Unterschreitung der Sicherheitsdistanz erzwingen und somit ein Infektionsrisiko schaffen, das weit über das Maß herkömmlicher Unterrichtssituationen hinausgeht. Gerichte erkennen hierbei oft an, dass die Lehrkraft einer spezifischen Expositionsgefahr ausgesetzt ist, die nicht mehr dem privaten Lebensrisiko zugerechnet werden kann, sondern untrennbar mit der dienstlichen Verrichtung verknüpft bleibt. Betroffene sollten jede Phase des engen Körperkontakts akribisch dokumentieren, um die Unmöglichkeit der Einhaltung von Schutzmaßnahmen im späteren Verfahren gegenüber der zuständigen Schulbehörde zweifelsfrei nachweisen zu können.
Dennoch bleibt die Anerkennung kein Selbstläufer, da auch Sonderpädagogen bei fehlendem Ausbruchsgeschehen im Dienstumfeld oder nachweislich höheren Inzidenzwerten am privaten Wohnort an den strengen Beweisanforderungen für den exakten Infektionszeitpunkt scheitern können.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich private Kontakte während der Inkubationszeit nicht lückenlos ausschließe?
JA, die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass private Infektionsquellen im gesamten Inkubationszeitraum rechtssicher ausgeschlossen werden können. Da Beamte die materielle Beweislast (Risiko der Unaufklärbarkeit) für den dienstlichen Ursprung einer Infektion tragen, führen lückenhafte Angaben zum Privatleben regelmäßig zur Klageabweisung durch die zuständigen Verwaltungsgerichte.
Die rechtliche Hürde liegt in der strengen Beweislastverteilung, nach der die Folgen der Unaufklärbarkeit eines Infektionsweges vollständig zulasten des anspruchstellenden Beamten gehen. Gerichte legen bei der Prüfung meist ein Zeitfenster von bis zu vierzehn Tagen zugrunde, in dem jede potentielle Ansteckungsmöglichkeit außerhalb des Dienstes den erforderlichen Kausalitätsnachweis unterbrechen kann. Geben Betroffene in behördlichen Fragebögen lediglich vage Auskünfte über ihr Sozialleben, wertet die Rechtsprechung dies oft als Indiz für ein nicht ausschließbares Risiko im privaten Bereich. Um diesen folgenschweren Anspruchsverlust zu vermeiden, sollten Lehrkräfte ab dem ersten Symptom rückwirkend ein detailliertes Kontakttagebuch führen, welches sämtliche privaten Begegnungen sowie die Einhaltung von Hygienemaßnahmen dokumentiert.
Eine lückenlose Dokumentation kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn im dienstlichen Umfeld ein massives Ausbruchsgeschehen nachweisbar ist, welches die Wahrscheinlichkeit einer privaten Infektion aufgrund der besonderen Umstände rechtlich vollständig in den Hintergrund treten lässt.
Muss ich die Inzidenzwerte am Zielort der Klassenfahrt mit meinem Wohnort aktiv vergleichen?
JA. Ein aktiver Vergleich der Inzidenzwerte ist für die Beweisführung entscheidend, da eine Anerkennung meist nur erfolgt, wenn die Dienstreise in ein Gebiet mit einer nachweislich höheren Durchseuchung führte. Die statistischen Daten dienen den Gerichten hierbei als notwendiges objektives Kriterium zur rechtlichen Risikobewertung.
Gerichte nutzen die historischen Meldedaten des Robert Koch-Instituts, um das Infektionsrisiko am Zielort gegen das Risiko am Wohnort abzuwägen. Nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW wird eine Infektion nur als Dienstunfall gewertet, wenn die Tätigkeit eine signifikant höhere Ansteckungsgefahr als der Alltag bot. War die Inzidenz am Zielort der Klassenfahrt jedoch niedriger als in der Heimat, spricht dies gegen eine berufsbedingte Sondergefahr. Die Richter ordnen das Geschehen dann dem allgemeinen Lebensrisiko zu, da die Reise die Infektionswahrscheinlichkeit theoretisch sogar gesenkt hat. Ohne den Nachweis einer höheren Durchseuchung am Einsatzort scheitern Klageverfahren daher regelmäßig an der fehlenden Kausalität.
Eine Ausnahme von der statistischen Inzidenzbetrachtung greift nur, wenn ein konkretes Ausbruchsgeschehen innerhalb der Gruppe durch eine Indexperson (Erstinfizierte) lückenlos belegt werden kann. In diesem speziellen Fall verliert der allgemeine Inzidenzvergleich an Bedeutung, da der punktgenaue Nachweis des Infektionsweges den statistischen Durchschnittswert rechtlich überlagert.
Was kann ich tun, wenn ich keine konkrete Indexperson für meine Ansteckung benennen kann?
Können Sie keine konkrete Indexperson benennen, müssen Sie ersatzweise ein massives Infektionsgeschehen im dienstlichen Umfeld oder gravierende Mängel im geltenden Hygienekonzept nachweisen. Ohne ein belegbares Einzelereignis dient dieser Nachweis eines kollektiven Ausbruchs als notwendige Grundlage, um die besondere dienstliche Gefahr rechtlich zu begründen.
Die Anerkennung als Dienstunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Ort und der Zeitpunkt der Ansteckung für die Behörde exakt bestimmbar bleiben. Da Beamte die materielle Beweislast für das schädigende Ereignis tragen, führt die Unaufklärbarkeit einer Infektionsquelle regelmäßig zur Ablehnung des Antrags durch den Dienstherrn. Einzelfälle im Umfeld reichen dabei nicht aus, da die Gerichte eine Ansteckung ohne massives Ausbruchsgeschehen oft dem allgemeinen Lebensrisiko während einer Pandemie zuordnen. Sie sollten deshalb frühzeitig schriftlich bei der Schulleitung nach der Gesamtzahl aller PCR-bestätigten Infektionen im relevanten Zeitraum fragen, um die besondere Gefährdungslage objektiv zu untermauern.
Zusätzliche Erfolgschancen bestehen, wenn Sie nachweisen können, dass das Risiko an Ihrem Einsatzort signifikant höher war als die allgemeine Inzidenz an Ihrem Wohnort. In Fällen ohne Indexperson ist zudem die detaillierte Dokumentation von Situationen entscheidend, in denen Mindestabstände unterschritten wurden oder das vorgeschriebene Lüftungskonzept nachweislich nicht umgesetzt werden konnte.
Muss ich die gesamten Prozesskosten selbst tragen, falls meine Klage auf Anerkennung endgültig scheitert?
JA. Gemäß dem im Verwaltungsrecht geltenden Unterliegerprinzip müssen Sie bei einer vollständigen Abweisung Ihrer Klage die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst tragen. Diese Verpflichtung umfasst neben den anfallenden Gerichtsgebühren auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite.
Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Partei, die im Prozess unterliegt, die Kosten des Verfahrens, was insbesondere bei Dienstunfallklagen ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko bedeutet. Das Gericht spricht diese Kostenpflicht bereits im Urteil aus, wobei die Entscheidung meist für vorläufig vollstreckbar erklärt wird und damit eine sofortige Zahlungspflicht auslösen kann. Um eine solche sofortige Beitreibung der Kosten durch die Behörde abzuwenden, müssen Beamte oft eine Sicherheitsleistung (Hinterlegung einer Geldsumme) in Höhe von einhundertzehn Prozent erbringen. Es ist daher ratsam, vor der Klageerhebung eine fundierte Kostenschätzung für zwei Instanzen einzuholen, um die Verhältnismäßigkeit zum angestrebten Nutzen abzuwägen.
Eine Ausnahme von dieser persönlichen Kostenlast besteht lediglich dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die das Verwaltungsrecht für das Beamtenverhältnis ausdrücklich in ihrem Deckungsumfang einschließt. In diesem Fall übernimmt der Versicherer bei einer Niederlage die regulären Prozesskosten, sofern vorab eine verbindliche Deckungszusage für das konkrete Verfahren erteilt wurde.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Münster – Az.: 4 K 1748/23 – Urteil vom 24.02.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




