Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2024 – 2 K 1523/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Gründe
I. Der 1988 geborene Kläger, der als Obersekretär in der beklagten Justizvollzugsanstalt C-Stadt (JVA) tätig ist, begehrt die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall.
Am 14.11.2020 erstattete der Kläger Meldung über einen Einsatz bei dem – am 02.11.2020 positiv auf den Virus SARS-CoV-2 getesteten – Gefangenen D. wegen eines Strangulationsversuchs. Am 18.11.2020 wurde bei dem Kläger eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festgestellt. Mit Datum vom 21.12.2020 erstattete er Dienstunfallanzeige; dabei gab er als Unfalldatum den 14.11.2020 an und bezog sich auf den gemeldeten Einsatz bei dem nach seinen Angaben an COVID-19 erkrankten Gefangenen. Ausweislich eines von ihm eingereichten Attests seines Hausarztes vom 22.12.2020 litt der Kläger weiterhin an Belastungsdyspnoe, Konzentrationsstörungen und Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns und sei eine Weiterbehandlung in der Post-Covid-Ambulanz in E-Stadt indiziert.
Mit Bescheid vom 19.05.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund des Vorfalls vom 14.11.2020 ab. Der festgestellte Sachverhalt erlaube nicht die Anerkennung der Infektion als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL. Bei dem Gefangenen sei am 02.11.2020 eine schwach positive Testung bei niedriger Viruslast und am 11.11.2020 eine negative PCR-Testung erfolgt, so dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Infektion und einem körperlichen Kontakt am 14.11.2020 nicht mehr angenommen werden könne.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 08.09.2021 und machte dabei geltend, die Ursache für die COVID-19-Ansteckung könne nur in seinem beruflichen Betätigungsfeld zu finden sein, zumal seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum negativ getestet worden sei. Auch treffe es nicht zu, dass es sich bei dem beschriebenen Ereignis um seinen Erstkontakt mit dem Gefangenen nach dessen positiver Testung gehandelt habe. Im Übrigen könne er in dem beschriebenen Zeitraum auch mit anderen positiv auf COVID-19 getesteten Gefangenen sowie mit entsprechendem Anstaltspersonal Kontakt gehabt haben.
Das Ministerium der Justiz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2021 zurück. Entgegen den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL sei weder der Infektionszeitpunkt eindeutig bestimmbar noch seien die Ursachenzusammenhänge zwischen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie Erkrankung nachgewiesen. Dass sich der Kläger die Infektion infolge des Vorfalls mit dem Gefangenen am 14.11.2020 zugezogen habe, könne ausgeschlossen werden. Hinsichtlich einer möglichen im Dienst erfolgten Ansteckung bei einem sonstigen infizierten Gefangenen oder Bediensteten sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass aufgrund der Dienstausübung eine besondere Infektionsgefahr bestanden habe.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen und auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall gerichteten Klage trug der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2022 u.a. vor, der Gefangene D. habe bei dem fast zehnminütigen Einsatz am 14.11.2020 keine Schutzmaske getragen. Seine eigene sei bei dem sehr körperintensiven Einsatz bei der Fixierung des sich stark wehrenden und schnell atmenden Gefangenen in der unbelüfteten Zelle immer wieder verrutscht. Daher liege bereits ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL vor. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner COVID-19-Erkrankung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL erfüllt. Seiner konkreten Tätigkeit im Bereich der Gesundheitspflege in der Einrichtung der Beklagten hafte eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung mit COVID-19 durch den engen körperlichen Kontakt mit den Insassen an. In der damaligen Hochphase der 2. Corona-Welle seien Corona-Erkrankungen bei Mitarbeitern und Insassen gehäuft aufgetreten, wobei er in den ersten zwei Novemberwochen in direktem Kontakt zu diesen infizierten Personen gestanden habe.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 trug der Kläger weiter vor, er habe am 11.11.2020 intern gemeldet, dass der Gefangene D. aufgrund von Selbstverletzungen u.a. durch ihn verlegt sowie entkleidet und medizinisch versorgt worden sei und der Gefangene während der gesamten Verlegung keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse 2 getragen habe. Eine Infektion könne „auch außerhalb des Vorkommnisses vom 14.11.2020“ angenommen werden. „Konkretisierend“ sei darauf hinzuweisen, dass die Häftlinge erst Tage nach ihrer Aufnahme in den Quarantänebereich einer – näher geschilderten – Lungen-Röntgenuntersuchung unterzogen würden. Derartige Röntgenuntersuchungen habe er, der Kläger, am 11.11.2020 bei drei Gefangenen durchgeführt, von denen einer am 11.11.2020 und ein anderer am 13.11.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei. Somit stehe fest, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit dem infizierten Gefangenen D., sondern mit den genannten zwei weiteren infizierten Gefangenen in einem konkreten gefahrtragenden Kontaktverhältnis gestanden habe. Es treffe auch nicht zu, dass er hinsichtlich eines körpernahen Kontakts zu den Gefangenen in weiten Teilen den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes vergleichbar eingesetzt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage u.a. unter Verweis darauf entgegen getreten, dass der Gefangene D. am 14.11.2020 keine symptomatischen Krankheitserscheinungen aufgewiesen habe; auch hätten von den insgesamt acht an dem Zugriff beteiligten Bediensteten keine weiteren eine Infektion gemeldet. Zudem habe sie seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 jeweils aktualisierte und der dynamischen Infektionslage angepasste Dienstordnungen mit Verhaltensvorgaben zur Infektionsvermeidung erlassen sowie für alle Bediensteten eine mehr als auskömmliche persönliche Schutzausstattung bereitgestellt, so dass bei Einhaltung sämtlicher Vorgaben eine Infektion während der Dienstverrichtung in der JVA nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Eine Infektion mit dem Corona-Virus während der Dienstverrichtung könne auch außerhalb des Vorkommnisses vom 14.11.2020 nicht angenommen werden. Es sei von einer deutlich niedrigeren Durchseuchung innerhalb der Anstalt im Vergleich zur Gesamtbevölkerung auszugehen. Der zwar als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung dem Gesundheitsdienst angehörende Kläger sei in der Art der konkreten Dienstverrichtung in weiten Teilen den Bediensteten des allgemeinen Vollzugs vergleichbar eingesetzt.
Hinsichtlich eines Kontakts des Klägers zu dem Gefangenen D. am 11.11.2020 habe die COVID 19-Testung an diesem Tag ein negatives Ergebnis erbracht und hätten die sonstigen bei dem Vorgang beteiligten Bediensteten sich anlässlich dieser Begegnung keine Infektion zugezogen; der Kläger vermöge auch keine exponierte Handlungsbeteiligung zu schildern. Auch hinsichtlich einer weiteren Verbringung des Gefangenen D. am 12.11.2020 habe keiner der hieran beteiligten elf Bediensteten eine Infektion gemeldet. Die vom Kläger zutreffend geschilderte Durchführung von Röntgenuntersuchungen erfolge ausschließlich im gesondert geschützten Bereich der medizinischen Abteilung; bei Einhaltung aller behördeninternen Schutzmaßnahmen sei eine Ansteckung während des Infektionsvorgangs nahezu ausgeschlossen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.09.2024 wurde der Kläger informatorisch angehört. Dabei gab er u.a. an, das Röntgen der in Quarantäne befindlichen drei Gefangenen F., G. und H., die selbst genähte Stoffmasken getragen hätten, sei am 10.11.2020 gewesen; einen Tag später sei das positive Testergebnis gekommen. Hierzu nahm die Beklagte mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.09. und 12.09.2024 unter Bezugnahme auf ihre Dienstanweisung vom 09.11.2020 sowie die Vorschrift des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL Stellung.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 24.09.2025 – 2 K 1523/21 – die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2020, die Infektion und Erkrankung des Klägers an SARS-CoV-2/COVID-19 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Infektion erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL, weil es an dem auch im Rahmen einer pandemischen Infektionslage erforderlichen Nachweis des Ursachen- und Zurechnungszusammenhangs zwischen dem vom Kläger als ursächlich angesehenen Vorfall am 14.11.2020 und seiner nachfolgenden Infektion fehle. Es handele sich aber um eine Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG SL i.V.m. Nr. 3101 der Anl. 1 der Berufskrankheiten-VO (Nr. 3101 Anl. 1 BKV). Der Kläger sei in diesem Sinne im streitbefangenen Zeitraum im „Gesundheitsdienst“ tätig gewesen; er habe unstreitig als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung gearbeitet und Tätigkeiten im Quarantänebereich verrichtet. Er habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft sowie unstreitig dargelegt, dass er am 10.11.2020, also acht Tage vor seiner positiven Testung auf COVID-19, bei drei in Quarantäne befindlichen Gefangenen Röntgenuntersuchungen gemacht habe, deren PCR-Testung in den nächsten Tagen positiv ausgefallen sei; dies habe er auch bereits schriftsätzlich vorgetragen. Bei Betrachtung der Art seiner dienstlichen Verrichtung sei er der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen und habe gerade nicht die gleichen Dienste wie die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes verrichtet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, ob bei Einhaltung aller behördeninternen Schutzmaßnahmen eine Ansteckung während des Röntgenvorgangs nahezu ausgeschlossen sei, bedürfe es nicht, da die vorgetragenen Verhaltensregeln angesichts des unbestrittenen Ablaufs der Röntgenuntersuchung nicht hätten eingehalten werden können und die darin vorgesehenen Alltagsmasken einen geringeren Schutz gegen eine Ansteckung als FFP2-Masken böten. Zwar unterlägen auch Dienstunfällen gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG SL der Meldefrist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 BeamtVG SL; allerdings sei der Dienstunfall an sich gemeldet worden und habe es der Meldung der dem Gesundheitsdienst unterliegenden Dienstverrichtungen im Hinblick auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG SL nicht bedurft. Auch wenn der Kläger weitere die Krankheit auslösende Umstände im laufenden Verfahren ergänzt habe, sei der Beklagten erkennbar gewesen, dass die Erkrankung des Klägers an COVID-19 einen Dienstunfall, der sich im Rahmen seiner Dienstausübung zugetragen habe, darstellen solle. Andernfalls würde dem Beamten im Falle mehrerer in Betracht kommender Infektionsherde eine nahezu unbeschränkte Meldepflicht auferlegt, obwohl durch das ergänzende Vorbringen ggf. erforderliche weitere Ermittlungen bis zur Zehn-Jahres-Grenze des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL als zumutbar anzusehen seien. Würde man den Kläger nicht schon dem Gesundheitsdienst zuordnen, wäre er, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, jedenfalls im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen wie Beschäftigte in den aufgezählten Bereichen, wie näher ausgeführt wird. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Kläger sich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL die COVID-19-Infektion innerhalb des Dienstes zugezogen habe. Insoweit trage das Risiko der Unaufklärbarkeit der Dienstherr.
Gegen das der Beklagten am 24.09.2024 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 18.10.2024 gestellter und mit am 22.11.2024 eingegangenem Schriftsatz unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.
II. Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Beklagten in ihrer Antragsbegründung rechtfertigt, auch unter Berücksichtigung des dieses erläuternden Vortrags in ihrem Schriftsatz vom 21.02.2025, die Zulassung der Berufung nicht.
Die von der Beklagten allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1
1. Die Beklagte rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz BeamtVG SL falsch angewandt und den Kläger zu Unrecht dem Gesundheitsdienst im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet. Alleiniger Gegenstand der Dienstunfallanzeige vom 21.12.2000 sei eine vom Kläger behauptete Infektion im Rahmen einer Verbringung des Gefangenen D. am 14.11.2020 gewesen. Daraufhin sei umfangreich ermittelt und nach Ausermittlung der Antrag im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren abgelehnt worden. Ein anderes als das in der Dienstunfallanzeige vom 21.12.2020 gemeldete Ereignis sei bis zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 11.09.2024 nicht Gegenstand einer Dienstunfallanzeige des Klägers gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dann auf Befragen des Gerichts Angaben zu einer Röntgenuntersuchung am 10.11.2020 gemacht und hierzu erstmals im gesamten Verfahren konkrete Namen von untersuchten Gefangenen sowie diese Untersuchung als Infektionsursache benannt. Die geschilderte Situation sei eine örtlich und zeitlich völlig andere als die in der Dienstunfallanzeige vom 21.12.2020 dargestellte. Das Verwaltungsgericht habe sodann seine Entscheidung maßgeblich auf die Röntgenuntersuchung am 10.11.2020 gestützt und den, von ihr abstrakt bestätigten, klägerischen Vortrag zum Ablauf der Röntgenuntersuchung übernommen, ohne ihren Einwand der identischen Kontaktintensität des allgemeinen Abteilungspersonals gelten zu lassen; es habe also die Einordnung der Tätigkeiten des Klägers zum „Gesundheitsdienst“ im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV entscheidungserheblich auf eine potentielle Infektionsdisposition im Rahmen einer Röntgenuntersuchung am 10.11.2020 zurückgeführt. Der Kläger sei jedoch mit seinem Vortrag zu einer Infektionslage am 10.11.2020 wegen Versäumnis der Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL ausgeschlossen. Die Behauptungen des Klägers „rund um die Röntgenuntersuchungen“ seien von ihr auch nicht unstreitig gestellt worden, sondern sie habe darauf hingewiesen,2 dass diese angesichts des Zeitablaufs nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022 beziehe sich lediglich auf eine allgemeine Beschreibung der Diensttätigkeiten in der medizinischen Abteilung, die allein sie bestätigt habe, und habe ihn nicht von einer förmlichen Dienstunfallmeldung bei dem Dienstvorgesetzten unter Angabe der Namen der betreffenden Gefangenen sowie der Örtlichkeit des Unfallgeschehens entbunden.
Die Heranziehung des Röntgenvorgangs vom 10.11.2020 zur Qualifizierung als „Gesundheitsdienst“ bedinge ihrerseits eine rechtlich fehlerhafte Anwendung der echten Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL, die auch auf Dienstunfällen gleichgestellte Ereignisse im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG SL Anwendung finde; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung3 müsse der Dienstherr in beiden Fällen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah und sorgfältig aufklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder anderen Betroffenen ergreifen zu können. Die vorliegend der Beklagten durch das Verwaltungsgericht zur Last gelegte Beweisnot sei aber ausschließlich dadurch entstanden, dass der Kläger am 11.09.2024 und damit fast vier Jahre nach dem behaupteten Ereignis erstmals Zeitpunkt, Örtlichkeit und Namen der betreffenden Inhaftierten benannt habe. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht diesen Sachvortrag, der keine bloße Ergänzung, sondern eine vollständige Auswechslung darstelle, vollumfänglich zulasse, ihn fälschlich als unstreitig wiedergebe und ihr, der Beklagten, gleichzeitig die Berufung auf das Fristversäumnis des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL verwehre sowie entgegen des Fristablaufs neue Untersuchungen auferlege. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts bedeute, dass der Beamte entgegen dem Sinngehalt des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL dem Erfordernis der Fristeinhaltung durch jede beliebige Dienstunfallmeldung zunächst genügen könne, um sodann die Berufserkrankung auf völlig andere Sachverhalte zu stützen und so dem Dienstherrn die Überprüfung der Angaben mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr zu schmälern. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei auch die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG SL nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu Unrecht dem „Gesundheitsdienst“ im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet, obwohl dieser im Rahmen seiner Dienstverrichtung zum fraglichen Zeitpunkt, wie sich insbesondere aus der Geltung der Dienstanweisung ab dem 09.11.2020 ergebe, einer Ansteckungsdisposition im identischen Maße ausgesetzt gewesen sei wie das in der Quarantäneabteilung eingesetzte Abteilungspersonal.
Des Weiteren macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit einer Gefahrenlage im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV „in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ gewesen sei, und habe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL falsch angewandt. Davon ausgehend, dass nach ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Falle einer Pandemie eine Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr vorzunehmen sei, rügt die Beklagte insofern, obwohl sie dargelegt habe, dass in der damaligen Hochphase der 2. Corona-Welle innerhalb der Einrichtung eine deutlich niedrigere Durchseuchung bestanden habe als in der Allgemeinbevölkerung, sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung gefahrerhöhende Aufgaben wahrgenommen habe, ohne diese zu konkretisieren; die Röntgenuntersuchung am 10.11.2020 sei gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG SL ausgeschlossen.
2. Die verschiedene dienstunfallrechtliche Kategorien und Prüfungsebenen mit- und ineinander vermischende Argumentation der Beklagten geht fehl. Der Unterscheidung bedarf insbesondere, ob hier ein Dienstunfall bzw. ein einem solchen gleichgestelltes Ereignis vorliegt (dazu a) und ob dieses rechtzeitig gemeldet worden ist (dazu b).
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine einem Dienstunfall gleichgestellte Krankheit des Klägers angenommen.
aa) Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des (behaupteten) Unfallereignisses geltende Rechtslage.4 Für die Versorgung der saarländischen Landesbeamten hat Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 vom 14.05.2008 (SBeamtVG)5 angeordnet, dass die am 31.08.2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes6 als Landesrecht fortgelten, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Vor dem vorgetragenen Unfallereignis im November 2020 zuletzt geändert wurden diese Vorschriften durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 1983 vom 04.12.20197 (wobei diese Fassung der Vorschriften im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung als BeamtVG SL bezeichnet wird).
bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen eines ein u.a. „örtlich und zeitlich bestimmbares“ Ereignis erfordernden Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL mangels Feststellbarkeit eines konkret bestimmbaren Infektionszeitpunkts mit Rücksicht auf die materielle Beweislast des Klägers für die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegend nicht erfüllt sind.8 Darauf kann Bezug genommen werden, zumal die erstinstanzlichen Ausführungen insoweit von der Beklagten nicht angegriffen werden.
cc) Streitig ist hingegen (zunächst) die Annahme einer einem Dienstunfall gleichgestellten Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt gemäß § 31 Abs. 3 Satz BeamtVG SL die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL kommen daher (nur) die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.19979 (BKV) aufgeführten in Betracht, hier in der zum Zeitpunkt der vorgetragenen Infektion im November 2020 maßgeblichen, im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 gültigen Fassung10 (wobei diese Fassung im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung als Anl. 1 BKV bezeichnet wird). Dieses Regelungsgefüge fingiert eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war.11
Nach § 1 Abs. 1 BKV i.V.m. Nr. 3101 Anl. 1 BKV liegt eine Berufskrankheit bei Infektionskrankheiten vor, wenn der Versicherte (hier: der Beamte)12 im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war; im Sinne der Alternative 1 maßgeblich ist also, ob der Kläger „im Gesundheitsdienst“ der Infektionsgefahr „besonders ausgesetzt“ war (die Formulierung „in ähnlichem Maße“ betrifft die 4. Alternative der Vorschrift).13
(1) Die – ausführlich begründete – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der im fraglichen Zeitraum als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung der JVA C-Stadt tätige Kläger im Sinne der Alt. 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV „im Gesundheitsdienst“ eingesetzt war, wird durch die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu Unrecht dem Gesundheitsdienst im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet, obwohl dieser im Rahmen seiner Dienstverrichtung zum fraglichen Zeitpunkt, wie sich insbesondere aus der Geltung der Dienstanweisung ab dem 09.11.2020 ergebe, einer Ansteckungsdisposition im identischen Maße ausgesetzt gewesen sei wie das in der Quarantäneabteilung eingesetzte Abteilungspersonal, betrifft nicht das Tatbestandsmerkmal „Gesundheitsdienst“, sondern das (nachfolgend zu prüfende) Tatbestandsmerkmal „besonders ausgesetzt“. Selbst wenn es – gedanklich unterstellt – zuträfe, dass der Kläger einer Ansteckungsdisposition im identischen Maße ausgesetzt gewesen wäre wie das allgemeine Abteilungspersonal, würde das nichts daran ändern, dass er nach der Organisationsstruktur der Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit der medizinischen Abteilung der JVA C-Stadt und damit deren „Gesundheitsdienst“ im Sinne der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet war. Der Einwand der Beklagten ist mithin insofern nicht erheblich.
(2) Der mithin im Gesundheitsdienst der Beklagten tätige Kläger war außerdem und entgegen der Auffassung der Beklagten der Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV „besonders ausgesetzt“. Erforderlich ist hierfür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung14 zunächst, dass die Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der (hier) Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. Bei der Nr. 3101 Anl. 1 BKV ist also festzustellen, ob dem dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich die generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann; ein konkreter Kontakt mit einer infizierten Person muss nicht nachgewiesen sein.15
(a) Der Verordnungsgeber geht bei der Regelung in Nr. 3101 Anl. 1 BKV typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst (sowie in der Wohlfahrtspflege und im Laboratorium) eine abstrakte Gefahrenlage und für die Betroffenen ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht.16 Hiervon ausgehend ist vorliegend eine abstrakte Gefahrenlage auf der Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bejahen. Dort ist dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der medizinischen Abteilung „insbesondere im Quarantänebereich, in dem sich infizierte und neu eingetroffene Gefangene befanden, die Medikamentenausgabe verrichtet, Blut abgenommen und EKGs geschrieben“ sowie „durch die Kostklappe im Quarantänebereich Fieber gemessen“ hat; überdies waren danach „er und eine Kollegin für Röntgenuntersuchungen der Insassen des Quarantänebereichs im medizinischen Bereich zuständig.“17 Diese Tätigkeiten als solche hat die Beklagte auch nicht bestritten, auch nicht im Rahmen ihres Zulassungsvortrags. Sie hat auch nicht bzw. nicht überzeugend dargelegt, inwiefern im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung18 unter Berücksichtigung dieser Art der – personennahen – Tätigkeiten und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes – im Quarantänebereich der medizinischen Abteilung – eine generelle Gefährdung nicht denkbar (gewesen) sein soll. Das gilt erst recht hinsichtlich des in Rede stehenden Infektionszeitraums zur Hochphase der sog. 2. Corona-Welle im Herbst 2020. Auch wenn die Beklagte, wie sie etwa unter Bezugnahme auf ihre Dienstanweisung vom 09.11.2020 substantiiert ausführt, weitgehende Schutzmaßnahmen ergriffen und angeordnet hat und die Durchseuchung innerhalb der JVA deutlich hinter derjenigen in der Allgemeinbevölkerung zurückgeblieben ist, ändert dies nichts daran, dass die beschriebenen Tätigkeiten des Klägers nach Art und Umfeldbeschaffenheit eine generelle und damit abstrakte Gefahrenlage in sich geborgen haben.
(b) Eine darüber hinaus erforderliche konkrete Infektionsgefahr hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Zulassungsbegründung ebenfalls überzeugend bejaht. Der Kläger war infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. Dabei genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, sofern sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt.19 Liegen eine durch die dienstliche Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit wesentlich verursacht hat, sofern nicht eine Infektion während oder aufgrund der dienstlichen Verrichtungen und damit der unterstellte Ursachenzusammenhang ausgeschlossen ist.20
Insofern führt die erstinstanzliche Entscheidung aus:
„Der Kläger legte weiter im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dar, dass er am 10.11.2020, also 8 Tage vor seiner positiven Testung auf Covid-19, bei drei in Quarantäne befindlichen Gefangenen Röntgenuntersuchungen gemacht habe. Deren Ergebnis der PCR-Testung sei in den Folgetagen positiv ausgefallen. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten auch nicht bestritten, da nach dessen Angaben die Umstände dieser Röntgenuntersuchung angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail rekonstruiert werden könnten.
Hierzu trug der Kläger bereits schriftsätzlich vor, dass der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt worden sei. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 bis 4 m21 bemesse, müsse der Gefangene den Oberkörper freimachen. Der zuständige Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt ziehe dem Gefangenen eine Blechschürze22 an, welche um seine Hüfte gelegt werde. Hierbei komme der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen sehr nahe. Danach werde der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter gemacht werden könne, wobei auch dann der Mitarbeiter dem Gefangenen sehr nahekomme. Eine Belüftung des Röntgenraums sei aufgrund des Strahlenschutzes während der fünfminütigen Untersuchung nicht möglich. Dieser vom Kläger vorgetragene Röntgenvorgang wurde von Beklagtenseite bestätigt.“23
Es erscheint auch aus Sicht des Senats überzeugend, dass eine derart körpernahe Tätigkeit an einem – wie der positive Test am Folgetag ergeben hat – SARS-CoV-2-infizierten Gefangenen über mehrere Minuten hinweg in einem während der Untersuchung (aus Gründen des Strahlenschutzes) unbelüfteten Raum erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an COVID-19 in sich birgt, so dass die eingetretene Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich war und sich die Erkrankung daher als typische Folge des Dienstes darstellt. Das gilt umso mehr, als an dem fraglichen Tag, dem 10.11.2020, die dargestellte Untersuchung an drei Gefangenen erfolgt ist, von denen, wie sich in der Folge herausgestellt hat, jedenfalls zwei Corona-positiv waren und die – wie der Kläger sowohl mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 19.07.202224 als auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.202425 substantiiert vorgetragen hat – bei dieser Untersuchung keine FFP2-Masken, sondern lediglich selbstgenähte Stoffmasken trugen, so dass eine konkrete Infektionsgefahr als nachgewiesen anzusehen ist. Erst recht ist der vom Verordnungsgeber unterstellte Ursachenzusammenhang zwischen der mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen erhöhten Infektionsgefahr, seiner SARS-CoV-2-Infektion und seiner Krankheit nicht ausgeschlossen.26
Den erstinstanzlich schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte außerdem nicht wirksam bestritten. Sie hat ihn vielmehr, wie sie formuliert, „in seinem generellen und abstrakten Ablauf bestätigt“27 und im Übrigen lediglich angeführt, dass dieser angesichts des Zeitablaufs nicht mehr „im Detail“ rekonstruiert werden könne.28 Auch wenn letzteres für sich genommen zutreffen mag, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags zur Art seiner Tätigkeiten im Allgemeinen und dem Hergang der in Rede stehenden Röntgenuntersuchungen im Besonderen dar, sondern betrifft die (im Folgenden noch zu prüfende) Frage, ob der Kläger der Meldepflicht des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL genügt hat.
Eine konkrete Infektionsgefahr des Klägers im Rahmen der Röntgenuntersuchungen am 10.11.2025 ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht dargelegte und von der Beklagten auch nicht bestrittene hohe Infektiösität und den Übertragungsmodus des SARS-CoV-2-Virus bei einem mehrminütigen Aufenthalt in geschlossenen unbelüfteten Räumen auch dann gegeben, wenn man, wie die Beklagte geltend macht, davon ausgeht, dass die Durchseuchung innerhalb der Anstalt geringer gewesen sein mag als in der Allgemeinbevölkerung. Denn es ist anerkannt, dass die Durchseuchung des Arbeitsumfelds auf der einen Seite und die Übertragungsgefahr der (hier) dienstlichen Verrichtungen auf der anderen Seite zueinander in einer Wechselbeziehung stehen und an den Grad der Durchseuchung umso niedrigere Anforderungen gestellt werden können, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind, sofern zumindest die Möglichkeit einer Infektion besteht.29 Das ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung nach den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus des SARS-CoV-2-Virus zu bejahen, wie das angefochtene Urteil überzeugend ausführt.30
Soweit die Beklagte ferner eine mit der des Personals der medizinischen Abteilung „identische Kontaktintensität“ des allgemeinen Abteilungspersonals geltend macht und hierzu namentlich auf die von ihr angeführte Dienstanweisung vom 09.11.2020,31 also dem Tag vor dem in Rede stehenden potentiellen Infektionsereignis am 10.11.2020, rekurriert, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar sieht die Dienstanweisung („Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2“) u.a. vor, dass – nunmehr – die Betreuung der im Quarantänebereich untergebrachten Gefangenen durch den Abteilungsdienst sowie durch das Personal des „Reviers“ (also der medizinischen Abteilung) erfolgt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ab wann diese Dienstanweisung tatsächlich effektiv umgesetzt worden ist, insbesondere ob dies bereits an dem dem Tag der Dienstanweisung nachfolgenden 10.11.2020 bereits der Fall war, hat die Beklagte erstinstanzlich selbst darauf hingewiesen,32 dass diese Aufgabenübertragung auf das allgemeine Abteilungspersonal die „vollzuglichen Aufgaben“ (z.B. Aufschluss, Einschluss, Begleiten in die Freistunde, Ausspeisen etc.) betrifft. Daraus ist zu schließen, dass die potentiell besonders körpernahen medizinischen Aufgaben, wie sie vom Kläger geschildert worden sind (Medikamentenausgabe, Blutabnahme, Schreiben von EKGs, Fiebermessungen, aber auch die Durchführung von Röntgenuntersuchungen), weiterhin allein oder jedenfalls in erster Linie dem Personal der medizinischen Abteilung übertragen waren. Gerade aus diesen vom Personal der medizinischen Abteilung teilweise körpernah zu erbringenden und damit gefahrgeneigten medizinischen Dienstleistungen an Gefangenen, wie sie vom Kläger am 10.11.2020 in Gestalt der Röntgenuntersuchungen auch erbracht worden sind, folgt aber die abstrakte und konkrete Infektionsgefährdung des Klägers, so dass dieser auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens und auch im Vergleich zum allgemeinen Abteilungspersonal vor wie nach dem Erlass der Dienstanweisung der Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV „besonders ausgesetzt“ war. Dass die von der Beklagten angeführte Dienstanweisung überdies beispielsweise bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50 m lediglich eine Pflicht zum Tragen von einfachen „Alltagsmasken“ vorsieht, obschon diese weder Medizinprodukte darstellen noch eine (FFP2- oder FFP3-) Schutzmasken vergleichbare Schutzwirkung entfalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt,33 ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist; gleiches gilt für die in der Dienstanweisung vorgesehene „ausreichende Belüftung von Räumen“, die offensichtlich gerade bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen in praxi so nicht umsetzbar war. Die Beklagte verkennt mit ihren Einwendungen, wonach für die Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes der JVA C-Stadt eine generelle Risikoerhöhung nicht gegeben gewesen sei, zudem, dass der Verordnungsgeber gerade für den Bereich des Gesundheitswesens, dem der Kläger wie dargelegt zuzuordnen ist, von einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgeht.34
dd) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger sich die Krankheit vorliegend nach den Regeln der materiellen Beweislast nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL außerhalb des Dienstes zugezogen habe,35 hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag nicht angegriffen, so dass eine Prüfung im Zulassungsverfahren nicht veranlasst ist. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei – hier wie dargelegt zu bejahendem – Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL hinsichtlich der Frage, ob der Beamte sich die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, das Risiko der Unaufklärbarkeit der Dienstherr trägt.36
ee) Liegen mithin die Voraussetzungen einer einem Dienstunfall gleichgestellten Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 1 Abs. 1 BKV und der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV vor, so kommt es auf die (von der Zulassungsbegründung ebenfalls angegriffene) Annahme des Verwaltungsgerichts, dass überdies im Sinne der 4. Regelungsalternative der Nr. 3101 Anl. 1 BKV der Kläger „durch eine andere Tätigkeit“ einer Infektionskrankheit „in ähnlichem Maße“ wie im Gesundheitsdienst (bzw. in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium) „besonders ausgesetzt“ war, nicht mehr entscheidungserheblich an.
b) Die einem Dienstunfall gleichgestellte Infektionserkrankung hat der Kläger auch rechtzeitig gemeldet; insbesondere erweist sich der Zulassungsvortrag der Beklagten als unzutreffend, wonach das potentielle Infektionsereignis vom 10.11.2020 vom Kläger erstmals am 11.09.2024 benannt bzw. konkretisiert worden sei.
aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG SL entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und insoweit unbestritten davon aus, dass nicht nur Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG SL, sondern auch – wie hier – gleichgestellte Ereignisse dieser – echten – Ausschlussfrist unterliegen.37 Für den Beginn der Ausschlussfrist ist bei Infektionskrankheiten der Infektionszeitpunkt maßgebend.38
bb) Der Kläger hat zunächst mit formularmäßiger „Dienstunfallanzeige“ vom 21.12.2020 gemeldet, dass er vom 18.11.2020 bis zum 13.12.2020 dienstunfähig erkrankt war sowie an einem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns und an Atemproblemen leidet; als Unfalldatum hat er dabei den 14.11.2020 angegeben und hinsichtlich des Unfallhergangs den Vorfall mit dem Gefangenen D. an diesem Tag geschildert. Hierzu hat er ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 22.12.2020 nachgereicht, ausweislich dessen beim Kläger am 19.11.2020 eine SARS-CoV-2-Infektion durch einen PCR-Abstrich nachgewiesen worden sei, der Kläger weiterhin an Belastungsdyspnoe und Konzentrationsstörungen sowie einem Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns leide und eine Weiterbehandlung in der Postcovid-Ambulanz in E-Stadt (also offenbar der dortigen Uniklinik) ärztlich indiziert sei. An dem Vorfall vom 14.11.2020 als „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gegebenes Infektionsereignis hat er auch noch mit seinem im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 23.03.2021 festgehalten, mit dem er zugleich ausdrücklich „die Anerkennung der vorstehend skizzierten Corona-Infektion als Dienstunfall“ begehrt hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint es im Ansatz durchaus nachvollziehbar, dass die Zulassungsbegründung hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht (überzeugend) angenommenen potentiellen Infektionsereignisses (bereits) am 10.11.2020 die Frage aufwirft, ob der Kläger den Dienstunfall bzw. die diesem gleichgestellte Erkrankung rechtzeitig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL gemeldet hat.
Insofern muss aber zunächst gesehen werden, dass der Kläger seine Infektionserkrankung bereits mit Dienstunfallanzeige vom 21.12.2020 gemeldet hat. Ob es sich dabei um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL oder um eine einem solchen gleichgestellte Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 1 Abs. 1 BKV und der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV handelt, ist eine Frage der rechtlichen Einordnung und Würdigung, die von der Meldepflicht nicht erfasst wird (und nach der auch das Meldeformular der Beklagten folgerichtig nicht differenziert). Ähnlich liegt es hinsichtlich des genauen Infektionszeitpunktes (hier: 10.11.2020 oder 14.11.2020), der bei Infektionserkrankungen häufig nur schwer exakt bestimmbar ist; gerade aufgrund dieser Schwierigkeit privilegiert § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL derartige Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen und stellt diese fiktiv mit Dienstunfällen gleich.39 Während für die Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL die Feststellung erforderlich ist, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat (und daher für diesen Fall auch die Unfallmeldung entsprechende Angaben erfasst), privilegiert § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL den Beamten gerade wegen der Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit mit der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL erforderlichen Gewissheit festzustellen. Das ist auch hinsichtlich der Anforderungen an die Konkretisierung der Angaben in einer Dienstunfallmeldung zu berücksichtigen, weil die von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL intendierte Privilegierung andernfalls häufig leerliefe und damit der Sinn und Zweck der Vorschrift konterkariert würde.
cc) Fallbezogen kommt hinzu, dass der Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten das potentielle Infektionsereignis vom 10.11.2020 fristgerecht und nicht erstmals am 11.09.2024 benannt bzw. konkretisiert hat.
Zwar dürften die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner durch seinen Bevollmächtigten erfolgten Widerspruchsbegründung vom 08.09.2021, mit denen er die Frage aufgeworfen hat, „ob der Gefangene D. in dem … beschriebenen Zeitraum der einzige Gefangene bzw. Anstaltsinsasse zuzüglich zum Personal war, mit dem unser Mandant Kontakt hatte und diese Person im gleichen Zeitraum positiv auf COVID-19 getestet wurde“, so dass die Beklagte eine diesbezügliche Erklärungslast treffe, zumindest für sich genommen nicht hinreichend konkretisiert erscheinen, um eine alternative Infektionsmöglichkeit darlegen bzw. eine entsprechende Erklärungslast der Beklagten auslösen zu können.
Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger mit seiner Klagebegründung vom 28.02.2022,40 mit der er darauf hinweisen ließ, „dass in der hier streitgegenständlichen Streitphase, der Hochphase der 2. Corona-Welle, Corona-Erkrankungen bei Insassen und Mitarbeitern gehäuft aufgetreten waren und der Kläger in den ersten zwei Novemberwochen in direktem Kontakt zu diesen infizierten Personen stand,“ eine alternative Infektionsmöglichkeit bereits hinreichend konkret angezeigt hat.
Allerdings hat der Kläger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 19.07.202241 – und damit ebenfalls noch innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten potentiellen Infektionsereignis am 10.11.2020 – ausgeführt:
„Es entspricht … nicht den Tatsachen, dass der Kläger zwischen der positiven Testung des Gefangenen D. am 02.11.2020 und dem Vorfall vom 14.11.2020 keinen unmittelbaren Kontakt zu dem betreffenden Gefangenen gehabt haben soll. Wir überreichen diesbezüglich eine interne Meldung des Klägers vom 11.11.2020, in welcher wahrheitsgemäß festgestellt ist, dass der Untersuchungsgefangene D. aufgrund von Selbstverletzungen von dem Monitorhaftraum 1/244 auf den BgH 1/010 verlegt wurde. Im BgH 1/010 wurde der Gefangene entkleidet und medizinisch versorgt. Die Verlegung wurde durch die Mitarbeiter … sowie den Kläger durchgeführt. Wahrheitsgemäß wird in dieser Meldung auch festgehalten, dass während der gesamten Verlegung der Gefangene keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse P2 getragen hat, obwohl unzweideutig feststeht, dass die medizinische Abteilung der Beklagten eine verlängerte Quarantäne bei dem Gefangenen angeordnet hatte und daher erhöhte Infektionsgefahr gegeben war.“
Über das damit konkret geschilderte potentielle alternative Infektionsereignis am 11.11.2020 hinaus hat der Kläger zudem in diesem Schriftsatz vom 19.07.2022 die in Rede stehenden Röntgenuntersuchungen als potentielle Infektionsquelle ausdrücklich angesprochen:
„Die Beklagte verschweigt geflissentlich, dass die Häftlinge nicht direkt bei der Aufnahme vor Unterbringung in abgeschotteten Bereichen geröntgt werden, sondern die Leute aus dem Quarantänebereich erst Tage nach ihrer Aufnahme einer Röntgenuntersuchung zur Feststellung von Lungenkrankheiten unterzogen werden. Im Rahmen dieser Röntgenuntersuchung wird der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 auf 4 m bemisst, muss der Gefangene den Oberkörper frei machen. Der zuständige Mitarbeiter der JVA zieht dann dem Gefangenen eine Bleischürze an, welche um seine Hüfte gelegt wird. Hierbei kommt der Mitarbeiter der JVA dem Gefangenen sehr nahe. Danach wird der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter der JVA so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den Mitarbeiter der JVA gemacht werden kann. Auch hierbei kommt der Mitarbeiter der JVA dem Gefangenen sehr nahe. Der gesamte Ablauf dauert etwa 5 Minuten. Eine Belüftung des Röntgenraums ist aufgrund des Strahlenschutzes nicht möglich. Auch tragen sowohl der Gefangene, als auch der Mitarbeiter der JVA im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine PVC-Masken,42 sondern einfache OP-Masken oder genähte Stoffmasken.
Die vorbezeichnet geschilderte Röntgenuntersuchung führte der Kläger am 10.11.2020 bei drei Gefangenen durch. Zwei Gefangene hiervon wurden zum einen am 11.11.2020 und zum andern am 13.11.2020 positiv auf das Vorliegen des Coronaviruses getestet. Somit steht fest, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit dem infizierten Gefangenen D., sondern auch mit den zwei vorgenannten infizierten Gefangenen in einem konkreten gefahrtragenden Kontaktverhältnis gestanden hat, welches eine Übertragung sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal Infektionskontakte im privaten Bereich nicht vorhanden waren.“
Spätestens damit hat der Kläger aber sehr konkret und substantiiert ein weiteres potentielles alternatives Infektionsereignis geschildert, das das Verwaltungsgericht dann auch seiner angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Zulassungsvortrag, der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals im gesamten Verfahren „diese Untersuchung“ – nämlich die Röntgenuntersuchungen am 10.11.2020 – „als Infektionsursache benannt“, wird damit als unzutreffend widerlegt.
Die Beklagte hatte aufgrund des vertieften Substantiierungsgrades der klägerischen Angaben in dessen Schriftsatz vom 19.07.2022 zudem nicht nur Gelegenheit, sondern im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL auch Veranlassung, das ihr damit – fristgerecht – bekannt gewordene potentielle alternative Infektionsereignis „sofort zu untersuchen“. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger die besondere Infektionsgefährdung bei den Röntgenuntersuchungen mit – nunmehr bereits die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL überschreitendem – Schriftsatz vom 08.12.202243 unter Beweisangebot näher erläutert sowie hierzu im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 weitere Angaben gemacht und dabei auch die Namen der drei Gefangenen genannt hat, die am 10.11.2020 einer Röntgenuntersuchung zugeführt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, dass bzw. inwieweit diese weiteren Angaben des Klägers zwingend erforderlich gewesen wären, um in die – spätestens – auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 19.07.2022 gebotene Untersuchung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL einzutreten. Namentlich hätte die Beklagte diese von ihr als notwendig erachteten Angaben seinerzeit etwa auch durch eine schlichte Befragung des Klägers ermitteln können, wie im Übrigen auch dessen informatorische Anhörung durch das Verwaltungsgericht belegt. Dass sie dies seinerzeit unterlassen hat und in der Folge in die von ihr vorgetragene Beweisnot geraten sein mag, ist nicht dem Kläger anzulasten.
cc) Schon vor diesem tatsächlichen Hintergrund geht aber auch der weitere Vortrag der Beklagten ins Leere, mit dem sie sich nachdrücklich auf ihr auch für den Fall einer einem Dienstunfall gleichgestellten Krankheit anerkanntes Interesse beruft, die tatsächlichen Umstände der Schädigung ihres Beamten zeitnah und sorgfältig aufklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder weiteren Betroffenen ergreifen zu können. Dieses berechtigte Interesse hätte die Beklagte, wie dargelegt, auch in Bezug auf das potentielle Infektionsereignis am 10.11.2020 spätestens auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 19.07.2022 ohne weiteres durch Eintritt in die ihr von Rechts wegen obliegende sofortige Untersuchung befriedigen können.
Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger mittels der genannten Schriftsätze im erstinstanzlichen Klageverfahren das vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Infektionsereignis am 10.11.2020 rechtzeitig und hinreichend substantiiert innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL bei seinem Dienstvorgesetzten gemeldet hat. Auf die von der Beklagten angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Wirkung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL, innerhalb der unter den dort benannten Voraussetzungen eine Meldung ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL möglich sein kann, kommt es demnach nicht mehr an.
Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.44
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1)
st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 – 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16
2)
Schriftsatz vom 12.09.2024
3)
BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 f.
4)
st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 11 m.w.N.
5)
ABl. S. 1062
6)
BGBl. I S. 322, 847, 2033
7)
ABl. I S. 78; die nachfolgende Änderung durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 2014 vom 08./09.12.2020 (ABl. I S. 1341; zu der sich daraus ergebenden konsolidierten Fassung siehe BS 2030-2) ist mithin ebenso unbeachtlich wie die Neufassung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2042 vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) einschließlich dessen späterer Änderungen.
8)
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 15 und 18 f. m.w.N. (zur Frage der Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall)
9)
BGBl. I S. 2623
10)
FNA 860-7-2
11)
vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 46/13 -, juris Rn. 9 m.w.N.
12)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27
13)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27
14)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.
15)
vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N.
16)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27
17)
UA S. 24
18)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 m.w.N.
19)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.
20)
vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B2 U 30/07 R -, juris, Rn. 34 m.w.N.
21)
offensichtlich gemeint: 6 m auf 4 m (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022)
22)
offensichtlich gemeint: Bleischürze (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022)
23)
UA S. 24 f.
24)
Bl. 70 bzw. 72 der Gerichtsakte 2 K 1523/21
25)
Bl. 150 bzw. 152 der Gerichtsakte 2 K 1523/21
26)
vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 0/07 R -, juris, Rn. 17 und 35 m.w.N.
27)
Beschwerdebegründung vom 21.11.2024 (Bl. 16 bzw. 18 der eAkte 1 A 182/24)
28)
Schriftsatz vom 12.09.2024
29)
vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 24 und Rn. 26 m.w.N.
30)
UA S. 31 ff.
31)
Bl. 169 der Gerichtsakte 2 K 1523/21
32)
Schriftsatz vom 11.09.2024
33)
UA S. 26
34)
vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 32
35)
UA S. 36 f.
36)
BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.
37)
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 m.w.N.
38)
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 -, juris Rn. 29 m.w.N.
39)
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24 -, juris Rn. 16 m.w.N.
40)
Bl. 51 bzw. 54 der Gerichtsakte 2 K 1523/21
41)
Bl. 70 bzw. 71 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21
42)
Anmerkung: gemeint sind offensichtlich FFP2-Masken
43)
Bl. 86 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21
44)
vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 01.07.2025 in Kraft getretenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (der im Übrigen in Ziff. 10.4 für die Anerkennung eines Dienstunfalls weiterhin den Auffangwert zugrunde legt): OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.10.2025 – 2 C 168/24 -, UA S. 129, veröffentlicht unter https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/spruchpraxis