Urteile und Beiträge zur Corona-Krise 2020-2022
Willkommen auf unserer Themen Seite zum Coronavirus SARS-CoV-2
Wir möchten Sie hier umfassend über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit Covid-19 informieren. Dazu finden Sie hier regelmäßig aktuelle Urteile und auch informative Artikel. Das Ausmaß und die Vielzahl der juristischen Auswirkungen wird sich sicher erst in den kommenden Monaten und Jahren zeigen. Wir bleiben für Sie “am Ball”.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 155/20 – Beschluss vom 29.04.2020 Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1381 – Beschluss vom 19.06.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1497 – Beschluss vom 07.07.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, § 17 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1580 – Beschluss vom 16.07.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, § 13 Abs. 4 Satz 1 […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1609 – Beschluss vom 28.07.2020 I. § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV wird bis zu einer Entscheidung über das in der Hauptsache anhängige Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ¾, der Antragsgegner ¼. III. […]
AG Frankfurt – Az.: 31 C 2036/20 (17) – Beschluss vom 28.09.2020 In dem Rechtsstreit wird das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob Artikel 240 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und dem Vertrauensschutz aus Artikel […]
LG Heidelberg – Az.: 5 O 66/20 – Urteil vom 30.07.2020 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.081,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 697,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2020 […]
LG Frankfurt – Az.: 2-15 O 23/20 – Urteil vom 02.10.2020 Das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 25.06.2020 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, […]
VG Schleswig-Holstein – Az.: 12 B 64/20 – Beschluss vom 21.10.2020 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt, aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie nicht zum Präsenzunterricht herangezogen zu werden. II. Der Antrag der Antragstellerin, […]
LG Oldenburg – Az.: 13 O 1637/20 – Urteil vom 21.10.2020 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Er ist Inhaber der Gaststätten […]
VG Frankfurt – Az.: 5 L 2765/20.F – Beschluss vom: 22.10.2020 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Oktober 2020 – 5 K 2766/20.F – gegen Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 8. Oktober 2020 (Amtsblatt S. 1365) […]
OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 386/20 – Beschluss vom 22.10.2020 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den […]
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3201/20 – Beschluss vom 22.10.2020 Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – sachdienlich ausgelegt – gegen § 6a Nr. 1 der Verordnung […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.2297 – Beschluss vom 22.10.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt im Wege der einstweiligen Anordnung mit ihrem Antrag das Ziel, § 14 Abs. 2 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung […]
VG Aachen – Az.: 7 L 758/20 – Beschluss vom 22.10.2020 1. Die aufschiebende Wirkung der am 19. Oktober 2020 erhobenen Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 7 K 2554/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2020 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer IV für öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrstunde für 24.00 Uhr angeordnet […]
VG Würzburg – Az.: W 8 E 20.1564 – Beschluss vom 22.10.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 8 Jahre alte Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen […]
VG Karlsruhe – Az.: 1 K 4274/20 – Beschluss vom 23.10.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22.10.2020 gegen die Festsetzung einer Sperrzeit in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 20.10.2020 […]
VG Würzburg – Az.: W 8 E 20.1563 – Beschluss vom 22.10.2020 I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Mittelschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist. Diese Regelung […]
OVG Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 47/20 – Beschluss vom 23.10.2020 Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Oktober 2020 wird bis zu einer Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Az. 3 KN 29/20) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten […]
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1581/20.NE – Beschluss vom 26.10.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller betreiben gastronomische Einrichtungen in Bonn, im Rhein-Sieg-Kreis und in Köln. Sie begehren die vorläufige Außervollzugsetzung von § 15a Abs. 4 Satz 1 […]
Antworten auf die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Thematik

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland Ausmaße erreicht, die noch niemals zuvor in dieser Form dagewesen sind. Dementsprechend groß ist auch die Herausforderung, der sich insbesondere die Bundesregierung und auch die deutsche Wirtschaft gegenüber sah. Da bislang in diesem Zusammenhang noch keinerlei Erfahrungswerte bestanden galt es für die Bundesregierung, eine wahre Vielzahl von verschiedenen Fragestellungen zu klären und zu prüfen, in welcher Form Hilfestellungen für die Wirtschaft sowie auch Schutzmaßnahmen für die allgemeine Bevölkerung getroffen werden müssen und wie sich diese Maßnahmen praktisch umsetzen lassen.
Zwar konnte die Bundesregierung in der Kürze der Zeit eine wahre Masse an verschiedenen Maßnahmen unbürokratisch ins Leben rufen, doch wurden bei Weitem nicht alle Fragen rund um diese Thematik abschließend geklärt. Die mediale Landschaft in Deutschland hat zwar verständlicherweise die Corona-Thematik als Thema Nummer eins aufgegriffen, doch unterschieden sich die Berichterstattungen der jeweiligen Medien zum Teil sehr stark voneinander, sodass in der Bevölkerung eine Unsicherheit im Hinblick auf das eigene Verhalten entstanden ist. Viele Bürger fragten sich, was jetzt überhaupt noch erlaubt ist und was gesetzlich verboten wurde. Ein anderer Bereich, der ebenfalls von der Corona-Pandemie sehr stark betroffen war, ist die Stellung des Bürgers als Arbeitnehmer. Hier brachte Corona sehr viele Veränderungen im alltäglichen Berufsleben mit sich, jedoch haben sich die arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen weitestgehend nicht verändert. Dieser Umstand ist es, der noch immer für Verunsicherung bei den Arbeitnehmern sorgt.
Coronavirus SARS-CoV-2 – Die Existenz steht auf dem Spiel
Nicht nur Arbeitnehmer waren verunsichert im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie, auch Arbeitgeber haben die Auswirkungen der weltweiten Gesundheitskrise sehr stark zu spüren bekommen. Durch den Umstand, dass die Regierungen auf der ganzen Welt mit Abschottungsmaßnahmen reagiert haben, gerieten Lieferwege ins Stocken und die ganze Produktionslandschaft kam regelrecht zum Erliegen. Ebenfalls davon betroffen war natürlich auch die Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der jeweiligen Unternehmen auf den jeweiligen Märkten, sodass die Umsätze dementsprechend auch eingebrochen sind. Die fast schon logische Folge war, dass viele Unternehmen finanziell an den Rand der Existenz gebracht wurden. Dies ist auch in Deutschland nicht anders, sodass die Bundesregierung zum Handeln aufgefordert war. Die Bundesregierung hat auch sehr schnell reagiert und eine Reihe von Hilfsmaßnahmen ins Leben gerufen, mit welchen die Unternehmen finanziell abgesichert und auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben sollten.
Maßnahmen wie
- das unbürokratische Kurzarbeitergeld
- spezielle Förderungsmaßnahmen für Unternehmen in Form von Steuerstundungen
- Sofortzahlungen für Unternehmen
sollten innerhalb von kürzester Zeit zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür ein langwieriger bürokratischer Aufwand erforderlich ist. Die Anträge dafür wurden in einigen Bundesländern auf den Internetpräsenzen der jeweilig zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt, was jedoch auch Betrüger auf den Plan gerufen hat. In Nordrhein-Westfalen wurden Betrugswebseiten ins Netz gestellt, auf denen Unternehmer ihre sensiblen Daten eingeben mussten, um in den vermeintlichen Genuss der unbürokratischen Soforthilfemaßnahmen für Unternehmen zu kommen. Glücklicherweise wurde der Betrug sehr schnell entdeckt, sodass sich der wirtschaftliche Schaden dieser Betrugsmasche in sehr starken Grenzen gehalten hat. Trotzdem sind die Unternehmer sowie auch die Bundesregierung gewarnt und wer als Unternehmer die Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung für Unternehmen in Anspruch nehmen möchte steht nach wie vor in der Pflicht, bei dem Antragsverfahren die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen.
Gern wird dabei vergessen, dass sich das Antragsverfahren für Soforthilfemaßnahmen an sich nicht nennenswert verändert hat. Es wurde lediglich aufgrund der aktuell vorherrschenden Ausnahmesituation seitens der Bundesregierung beschleunigt. Nach wie vor findet für jedes Antragsverfahren eine genaue behördliche Prüfung statt, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen überhaupt Anspruch auf die Soforthilfemaßnahmen für Unternehmen hat. Die Prüfung findet jedoch jetzt aktuell erst nach der Auszahlung der Hilfsgelder statt. Dieser Umstand ist natürlich ein Stück weit verlockend, jedoch sollten die Einschränkungen sowie Antragsvoraussetzungen dabei nicht vergessen werden. Als wichtigste Einschränkung bzw. Voraussetzung für einen Antrag auf die sofortige finanzielle Hilfe für das Unternehmen gilt dabei, dass die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens auch wirklich durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 finanzielle Schwierigkeiten hatten, haben ausdrücklich keinen Anspruch auf die finanzielle Soforthilfe der Bundesregierung und sollten dementsprechend auch keinen Antrag auf die Hilfsmaßnahme stellen.
Es können strafrechtliche Konsequenzen drohen
Diejenigen Unternehmer, die aktuell in dem Glauben leben, dass die zuständigen Behörden aufgrund der aktuellen Situation schon nicht so genau prüfen werden, irren sich. Wie bereits erwähnt findet eine Prüfung jedes einzelnen Antrags auf die Soforthilfemaßnahmen auch künftig statt und die Unternehmer stehen als Antragssteller in der Verantwortung. Wer also jetzt einen Antrag als Unternehmer ausfüllt muss dabei auch belegen können, dass die finanzielle Notlage durch die Pandemie entstanden ist.
Unkorrekte oder gar unvollständige Angaben in dem Antrag können sehr gravierende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei ist insbesondere der Straftatbestand des Subventionsbetruges zu nennen, da die Soforthilfemaßnahmen als Subventionen dargestellt werden.
Das Ende ist noch nicht in Sicht
Zwar wurde zu Beginn des Monats Mai 2020 von den Bundesländern eine weitestgehende Lockerung von dem bundesweiten Lockdown beschlossen, jedoch befindet sich Deutschland in einer enorm trügerischen Sicherheit. Viele Virologen betonen in den Medien immer wieder aufs Neue, dass sich die Welt mitnichten schon am Ende der gefährlichen Pandemie befindet, sondern vielmehr erst am Anfang. Auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel mahnt bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu einem vorsichtigen Handeln, da ansonsten viele kleine bereits erreichte Erfolge sehr schnell wieder verspielt werden können. Dementsprechend werden sich auch weiterhin viele Arbeitnehmer in der Homeoffice-Maßnahme befinden und sich an die bestehenden Kontakteinschränkungen der jeweiligen Bundesländer halten müssen. Diese Situation ist für viele Arbeitnehmer absolutes Neuland, sodass rechtliche Unsicherheit vorherrscht. Fakt ist jedoch, dass es in Deutschland weder einen Anspruch auf die Homeoffice-Maßnahme gibt noch überhaupt ein rechtlicher Rahmen für diese Maßnahme existiert. Das Homeoffice ist somit eine ausdrückliche Sondervereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wird. Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice in seinem Unternehmen nicht anbietet, so besteht seitens des Arbeitnehmers auch in Zeiten der Corona-Krise eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.
Viele Arbeitgeber berufen sich sehr gern auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Natürlich hat der Arbeitgeber die Verpflichtung der Fürsorgepflicht, allerdings kann diese Verpflichtung nicht pauschalisiert auf die aktuelle Corona-Situation angewendet werden. Der betriebliche Gesundheitsschutz ist daher im Einzelfall zu prüfen und ein Zweifel daran gibt einem Arbeitnehmer nicht das Recht, die vertragliche Arbeitsleistungspflicht zu verweigern oder einzustellen.
Verstöße gegen die Verhaltensmaßnahmen
Im Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie wurde deutschlandweit in den unterschiedlichsten Medienlandschaften sowie auch seitens der Bundesregierung sehr viel diskutiert. Eine Maßnahme, die direkt verhängt wurde, war die Kontakteinschränkung bzw. auch einige Ausgangssperren. Diese Maßnahmen wurde von allen Seiten als wirkungsvoll aufgefasst, sodass die Bürger sich auch mit Ausnahme von sehr wenigen Einzelfällen an diese Maßnahmen gehalten haben. Mittlerweile befindet sich Deutschland gerade in dem Prozess, die verhängten Maßnahmen langsam wieder aufzulockern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die verhängten Maßnahmen keine rechtliche Wirkung mehr entfalten bzw. dass ein Bürger in Deutschland sich daran nicht mehr zu halten braucht. Was viele Bürger sehr gern vergessen ist der Umstand, dass ein Verstoß gegen diese Maßnahmen durchaus auch mit einem gravierenden Bußgeld belegt werden kann. Auch hier gilt es wieder, den Einzelfall zu beleuchten und die entsprechenden Konsequenzen abzuwägen. Die Kontrollen der jeweilgen Maßnahmen obliegt für gewöhnlich dem Ordnungsamt, welches dieser Verpflichtung in vielen Teilen Deutschlands auch sehr gewissenhaft nachgekommen ist.
Die Reiselust der deutschen Bevölkerung ist ebenfalls von der aktuellen Situation betroffen und die Bundesregierung hat bereits sehr früh deutlich gemacht, dass der Sommer 2020 mit keinem Sommer der Vergangenheit verglichen werden kann. Urlaubsreisen wurden von den Reiseveranstaltern bereits sehr frühzeitig storniert, was wiederum rechtliche Auswirkungen auf jeden Einzelnen hatte. Zwar zeigten sich die Reiseveranstalter im Hinblick auf die Rückerstattung der Reisekosten gegenüber den Kunden äußerst zuvorkommend, allerdings gibt es auch Angriffsfläche für rechtliche Streitigkeiten bzw. Ansatzpunkte für eine rechtliche Verunsicherung. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei machen jedoch deutlich, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen Reiserechts sehr eindeutig formuliert und abgesteckt sind. Die Frage ist jetzt nur, ob bei Ihrer Reise auch wirklich das deutsche Reiserecht zur Anwendung kommen kann. Es ist daher auf jeden Fall erforderlich, dass auch bei dieser Thematik eine sehr exakte Einzelfallprüfung vorgenommen wird damit Sie als Reisender in den Genuss einer vollständigen Rückerstattung Ihrer Reisekosten kommen können.
Auf Toleranz zu hoffen ist im Hinblick auf die Gesamtsituation mit Sicherheit nicht der richtige Ansatz. Wenn Sie als Unternehmer einen Antrag auf eine Soforthilfe stellen möchten oder wenn Sie als Arbeitnehmer Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben sind wir mit unserem großem Team aus erfahrenen und engagierten Fachanwälten genau der richtige Ansprechpartner für Sie. Unabhängig davon, welches Rechtsgebiet Ihr Anliegen tangiert, stehen wir sehr gern für Sie auch in Zeiten von Corona zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz, per E-Mail oder fernmündlich und wir werden Ihr Anliegen für Sie mit der größtmöglichen Sorgfalt binnen kürzester Zeit prüfen. Selbstverständlich bieten wir auch in diesen Ausnahmezeiten für Sie eine kompetente Fachberatung an und übernehmen auch sehr gern die Kommunikation mit der Gegenseite, damit Ihr Anliegen schnell zu einem guten Ende gebracht werden kann.
Steigende Zahl an Strafverfahren wegen unrechtmäßig beantragten Coronasoforthilfen
Zur Zeit stellen wir eine gestiegene Anzahl an Strafverfahren wegen unrechtmäßig beantragten Coronasoforthilfen fest. Wird Ihnen auch eine unberechtigte Beantragung von Corona Hilfen zur Last gelegt? Dann wenden Sie sich an uns. Wir beraten und vertreten Sie. Nehmen Sie Kontakt zu unserem Strafrecht-Experten auf: KONTAKT oder informieren Sie sich weiter zum Thema unter: www.strafrechtsiegen.de/subventionsbetrug-bei-soforthilfen-in-der-corona-krise.