Skip to content

Corona-Pandemie – Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

AG Hamburg-Harburg – Az.: 623 OWi 213/20 – Beschluss vom 02.02.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit beschließt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 623 – durch den Richter pp. am 02.02.2021:

Der Terminsverlegungsantrag des Rechtsanwalts pp. vom 01.02.2021 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Terminsaufhebung mit den „nach wie vor anhaftenden pandemischen Verhältnissen und einer nicht abebben wollenden Zahl von Neuinfektionen“ sowie „mit dem Hinweis der Bundesregierung darauf, dass nicht ausdrücklich erforderliche Kontakte vermieden werden sollen“. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren weder um eine Eil- noch um eine Haftsache. Die Verfolgungsverjährung sei nicht zu besorgen.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Er legt Ort, Tag und Stunde der Hauptverhandlung fest. Die Terminsanberaumung hat alsbald nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Hierin spiegelt sich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung wider, welches das Strafverfahren beherrscht. Neben der Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten wie dem Betroffenen, dessen Verteidiger oder Zeugen spielen nicht nur die Geschäftslage des Gerichts und dessen Terminsplanung wie auch der bereits aufgeführte Beschleunigungsgrundsatz eine Rolle. Vielmehr ist das Gericht auch verpflichtet, den Gesundheitsschutz aller Beteiligten und Zeugen zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Aspekte kam eine Verlegung des mit der Verteidigung abgestimmten Termins vom 05.02.2021 nicht in Betracht. Vorliegend datiert der Tatvorwurf bereits vom 23.04.2020. Im Verhältnis zu anderen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich damit – eingedenk der zweijährigen Verfolgungsverjährung – um ein vergleichsweise altes und damit zu förderndes Verfahren. Grund für das Alter des Verfahrens sind zwei Terminsverlegungsanträge der Verteidigung wegen Terminskollisionen.

Soweit die Verteidigung ihren Terminsverlegungsantrag vom 01.02.2021 pauschal mit der anhaltenden pandemischen Lage, der absoluten Zahl der Neuinfektionen sowie dem Hinweis der Bundesregierung auf Kontaktvermeidung begründet, verfängt diese Argumentation nicht, da der hierdurch beschriebenen, alle Lebensbereiche umfassenden, abstrakten Gefährdungslage seitens des Gerichts und des Vorsitzenden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz begegnet wird, die die Durchführung der Hauptverhandlung vertretbar ermöglichen. So werden alle Anwesenden durch den Vorsitzenden verpflichtet werden, während ihres Aufenthaltes im Gerichtssaal einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und die Abstandsregelungen abseits des eigenen Sitzplatzes einzuhalten, wie auch im Übrigen im gesamten Gerichtsgebäude die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m besteht. Soweit dieser an den Sitzplätzen der Beteiligten im Gerichtssaal nicht eingehalten werden kann, sind zwischen den Sitzplätzen zusätzlich Trennwände aus Plexiglas aufgestellt. Die Gerichtsleitung hat darüber hinaus für sämtliche Gerichtssäle ein Lüftungskonzept entwickelt, dessen Einhaltung durch den Vorsitzenden überwacht werden wird. Möglichkeiten zur Desinfizierung der Hände stehen am Eingang zum Gerichtsgebäude bereit. Durch diese auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus basierenden Maßnahmen kann das Risiko einer Ansteckung nach menschlichem Ermessen auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert werden.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass neu aufgetretene Virusmutationen möglicherweise ansteckender sein können als der bislang bekannte Wildtyp des Virus. Allerdings bezieht sich diese Erkenntnis auf Prozesse auf zellulärer Ebene, konkret und vereinfacht ausgedrückt auf die Fähigkeit des Virus, an menschliche Zellen anzudocken und in diese einzudringen. Hingegen liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass mit den Mutanten zugleich eine Veränderung des Übertragungsweges einhergeht und die vorgenannten Schutzmaßnahmen an Wirksamkeit verlören.

Weiterhin hat das Gericht bedacht, dass ein potentielles Infektionsrisiko nicht nur im Gerichtsgebäude besteht, sondern auch auf dem Weg dorthin und die insoweit im öffentlichen Raum ggf. zustande kommenden Kontakte mit anderen Menschen durch das Gericht im weitesten Sinne veranlasst werden. Allerdings greifen auch im öffentlichen Raum die Maßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.06.2020 i.d.F.v. 25.01.2021 sowie der vergleichbaren Verordnungen der angrenzenden Bundesländer, die u.a. einen Mindestabstand zwischen einzelnen Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorsehen. Die Einhaltung dieser Regeln im öffentlichen Raum obliegt in diesem Zusammenhang zuvorderst der Eigenverantwortung der Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist ihnen auch objektiv möglich. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beteiligten auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sein sollten. Denn insoweit ist das Ansteckungsrisiko seit dem 23.12.2020 aufgrund der stark gesunkenen Nachfrage und Frequentierung sowie durch die Anhebung des Schutzstandards durch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2- oder OP-Maske deutlich reduziert. Im Übrigen sind die allgemeinen Ansteckungszahlen gegenwärtig rückläufig.

Corona-Pandemie - Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Schließlich dient die Durchführung der Hauptverhandlung auch der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und damit der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt. Die Tätigkeit der Gerichte, insbesondere der Strafgerichte ist elementarer Bestandteil des Rechtsstaates. Sie dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Schaffung von Rechtsfrieden auch in Krisenzeiten. Sie steht damit in einer Reihe mit anderen, für das Gemeinwesen systemrelevanter Tätigkeiten wie z.B. denjenigen der Polizei, Feuerwehr oder Krankenhäuser. Aus diesem Grund lässt sich auch nicht anführen, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit handele. Auch wenn die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu einer Strafsache wesentlich geringer ist, besteht aktuell unter den gegebenen Umständen kein Grund die Tätigkeit der Strafgerichte lediglich auf die Verhandlung von Straf-, insbesondere aber Haft- und andere Eilsachen zu beschränken, zumal sich der Tatvorwurf im vorliegenden Verfahren auch nicht nur auf einen Bagatellverstoß beschränkt, sondern im Bußgeldbescheid vom 16.07.2020 ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege liegen zudem nicht vor.

Soweit daher keine konkrete Gefährdungslage, sondern lediglich die ganz abstrakte Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, ist der Durchführung der Hauptverhandlung am 05.02.2021 unter Berücksichtigung des Alters des Verfahrens, des Anspruchs des Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung, des bisherigen Verfahrensverlaufs, der Bedeutung der gerichtlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Rechtspflege und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und den durch die Exekutive und das Gericht ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Vjrus, die das Infektionsrisiko deutlich reduzieren, der Vorrang vor einer Terminsaufhebung und – verlegung einzuräumen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos