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Corona-Pandemie – Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO – Beherbergungsverbot im November 2020

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 66/20 – Beschluss vom 23.11.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu unter A.), aber unbegründet (dazu unter B.).

A. Der Antrag, § 5, § 7, § 11 und § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen, ist zulässig, insbesondere statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441).

Gegen die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerinnen ergeben sich auch im Übrigen keine Bedenken.

Die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m. w. N.).

Die Antragstellerin zu 1), Betreiberin des … in Westerland/Sylt, und die Antragstellerin zu 2), Betreiberin des … in Rantum/Sylt, sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerinnen gehören zur …Hotel Gruppe unter der Muttergesellschaft … mit mehr als 60 Hotels und Resorts. Sie können als juristische Personen geltend machen, durch die angegriffenen Normen zumindest in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Sie haben dargelegt, dass sie, gemeinsam mit ihrer Konzernmutter, seit Geltung des sogenannten Beherbergungsverbots (2. November 2020) in eine ernst zu nehmende Existenzgefahr geraten sein könnten. Denn nach ihren Darlegungen ist es möglich, dass sie – gemeinsam mit den anderen zum Konzern gehörenden Beherbergungsstätten – den im Zuge des ersten Lockdowns aufgenommenen Kredit des Konzerns in Höhe von ca. 47 Mio. Euro nicht mehr bedienen können und weitere wirtschaftliche Schulden aufnehmen müssten, was wirtschaftlich nicht mehr tragbar wäre. Auch ist nach ihrem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sein könnten.

B. Der Antrag ist indes unbegründet.

Corona-Pandemie - Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO - Beherbergungsverbot im November 2020
(Symbolfoto: Von Invisible Eye/Shutterstock.com)

Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. des Senats v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerinnen, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerinnen günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31ff).

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache als sehr wahrscheinlich erfolglos (1.). Darüber hinaus ergibt sich bei Abwägung der Folgen, dass die Interessen der Antragstellerinnen an der Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots (§ 17 Corona-BekämpfVO) – wie auch der übrigen von den Antragstellerinnen angegriffenen, aus § 5, § 7 und § 11 Corona-BekämpfVO folgenden Verbote – die Interessen des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung dieses Verbots nicht so deutlich überwiegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dem obigen Sinne dringend geboten ist (2.).

1. Zunächst spricht vieles dafür, dass die angegriffene Verordnung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würde. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf seine dem Beschluss vom 5. November 2020 (Az. 3 MR 56/20, juris) zugrundeliegenden, Erwägungen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen der streitgegenständlichen Landesverordnung gewahrt und ebenso die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erwägungen gelten auch hier.

a) Soweit die Antragstellerinnen einwenden, die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 finde in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, vielmehr liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vor, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt (vgl. BVerfG, stRspr, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – u. a., juris Rn. 190ff.). Auch insoweit hat der Senat im Rahmen seines Beschlusses vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 18ff.), ausgeführt, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) verstößt. Im Hinblick auf das (fortschreitende) Pandemiegeschehen hat der Senat sodann festgestellt:

„Nach diesen Maßgaben und unter Zugrundelegung nachstehender Ausführungen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Landesverordnungsgeber – fußend auf dem Infektionsschutzgesetz – die Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen hat. Zwar sind mit dem darin geregelten „Teil-Lockdown“, der für einzelne Bereiche ein Verbot der wirtschaftlichen und kulturellen Betätigung vorsieht, erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden. Die Landesverordnung ist jedoch zeitlich befristet auf die Dauer von vier Wochen; dabei stehen die angeordneten Maßnahmen unter ständiger Beobachtung des Landesverordnungsgebers. Bereits zu Mitte November ist eine (erste) Evaluierung durch die Landesregierung im Zusammenwirken mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung in Aussicht genommen. Das exponentielle Wachstum der Neuinfektionen in den vergangenen (Herbst-)Wochen hat ein umgehendes Tätigwerden des Verordnungsgebers unter vorheriger Verständigung mit den anderen Bundesländern erfordert. Eine mit der jetzigen Landesverordnung bezweckte rasche Eindämmung des Pandemiegeschehens wäre mit dem Erlass eines formellen Parlamentsgesetzes nicht zu erreichen gewesen (Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 21).“

Mit dem inzwischen novellierten Infektionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber unter anderem § 28a IfSG eingeführt (§ 28a eingf. mWv 19.11.2020 durch G v. 18.11.2020 <BGBl. I S. 2397>). Aus der Gesetzesbegründung hierzu ergibt sich, dass die Regelungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG hierdurch nur eine klarstellende Erweiterung erfahren sollten (vgl. BT-Drs. 19/23944 v. 03.11.2020, S. 31). Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor (vgl. BT-Drs. 19/23944, a. a. O., B. Lösung, 2. Spiegelstrich, S. 2). Es ergeben sich angesichts dieser gesetzgeberischen Klarstellung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die im Verordnungswege erfolgte Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 28. Oktober 2020 auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fußt.

Aus alledem folgt, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen – und mithin auch das in § 17 der Corona-Bekämpfungsverordnung statuierte Beherbergungsverbot – auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können (stRspr. des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 26 mwN).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in den Beherbergungsstätten der Antragstellerinnen nach ihrem Vortrag selbst keine konkret Kranken, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Während die Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16 ff. IfSG an eine Lage anknüpfen, in der Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, setzt der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 IfSG voraus, dass infizierte Personen im Sinne der Regelung festgestellt wurden und die diagnostizierte Krankheit repressiv zu bekämpfen ist. Dabei kann sich die Maßnahme auch an Dritte wenden. Die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Anordnungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, – 3 C 16/11 -, Rn. 26). Daraus folgt zugleich, dass sich die Frage, ob den Antragstellerinnen vorliegend ein Ausgleich für die vorübergehende Schließung ihrer Beherbergungsstätten zu gewähren ist, im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Schutzmaßnahme(n) zu prüfen ist.

Das Beherbergungsverbot ist entgegen der Annahme der Antragstellerinnen auch hinreichend bestimmt. Mit der engen Ausnahme des Sozial-ethischen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich von Bestattungen oder bei der Sterbebegleitung gemeint (vgl. Begründung Teil B. der Corona-BekämpfVO, Zu § 17 <Beherbergungsbetriebe>). Dem Hotelier werden mit der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 17 Satz 1 Nr. 3 Corona-BekämpfVO auch keine unzumutbaren Belastungen auferlegt. Denn danach erfolgt eine Beherbergung nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.

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b) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Beherbergungsverbot greife unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein und es drohe die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz, folgt der beschließende Senat dieser Auffassung nicht und erkennt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2020 (a.a.O., juris Rn. 27ff.). Danach sind die zeitlich bis zum 29. November 2020 befristeten Beschränkungen von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG derzeit jedenfalls gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen, die eine „vollständige Kontaktverfolgung“ als Zwischenziel ausmachen, das mit den ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht sinnvoll verfolgt werden könne, dient das Beherbergungskonzept – wie auch die übrigen angeordneten Maßnahmen – dazu, vermeidbare Kontakte auf der privaten Ebene zu unterlassen, um die exponentiell wachsende Zahl der Neuinfektionen deutlich zu reduzieren und damit das öffentliche Gesundheitswesen spürbar zu entlasten. Dadurch sollen die Gesundheitsämter wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten möglichst lückenlos zurückverfolgen zu können. Gleichfalls muss es unter allen Umständen vermieden werden, die Krankenhausversorgung zu überlasten. Dies gilt umso mehr, als bereits jetzt festzustellen ist, dass ausreichendes (Intensiv-)Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Greifen der Lockdown-Maßnahmen auf den Intensivstationen noch voraussichtlich bis zu vier Wochen vergehen werden (vgl. Coronavirus in Deutschland, „Es wird ein harter November“, Stand: 03.11.2020, https://www.tagesschau.de/inland/deutschland-corona-lage-101.html; vgl. zum Vorstehenden Beschl. des Senats v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 42). Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Annahme der Antragstellerinnen, die Kapazitäten des Gesundheitssystems würden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (allein) an den verfügbaren Intensivbetten gemessen, unzutreffend ist. Im Übrigen sind per Stand 22. November 2020 76 % der registrierten Intensivbetten belegt; 3.709 Menschen befinden sich gegenwärtig in intensivmedizinischer Behandlung wegen COVID-19 (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 <COVID-19> unter Bezugnahme auf das DIVI-Intensivregister).

Gleiches gilt für die These der Antragstellerinnen, die Kapazitäten des Gesundheitswesens seien gegenwärtig nicht akut bedroht und sie, die Antragstellerinnen bzw. die vor ihnen betriebenen Beherbergungsbetriebe, seien nicht Treiber der Pandemie, so dass sie einen „eher zu vernachlässigenden Einfluss auf das Infektionsgeschehen“ hätten. Es begegnet vielmehr keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, diejenigen Bereiche der Wirtschaft vorübergehend herunter zu fahren, die für eine weitere exponentielle Ausbreitung des Coronavirus infolge vermeidbarer privater Kontakte im gesellschaftlichen Kontext (mit-)ursächlich sind (Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 38). Dies gilt auch im Hinblick auf den zuvor ergangenen Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 (Az. – 3 MR 47/20 -, juris), mit dem er das in der vorangegangenen Landesverordnung vom 8. Oktober 2020 enthaltene Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt hat. Diese Entscheidung ist für die heutige Bewertung des Infektionsgeschehens nämlich überholt (vgl. Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 38). Aufgrund des dynamischen Fortschreitens der Pandemie haben die Länder den Beschluss gefasst, ein neues Konzept zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage einzuführen. Dieses basiert nicht auf dem Gedanken, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren. Ob die seitens der Antragstellerinnen betroffenen Betriebe tatsächlich kein erhöhtes Infektionsrisiko aufweisen, was im Hinblick darauf, dass 75% der Infektionsherde nicht bekannt sind, bereits zweifelhaft ist, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 36). Eine touristische Beherbergung würde vermehrt Menschen nach Schleswig-Holstein bringen; die damit einhergehenden erhöhten Kontakte und die höhere Dichte an Menschen würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Dies gilt umso mehr, als die Beherbergung in anderen Bundesländern beschränkt ist und Auslandsreisen derzeit nur eingeschränkt möglich sind (vgl. Begründung Teil B. zu § 17 Corona-BekämpfVO). Deshalb kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Antragstellerinnen – wie vorgetragen – über ein umfangreiches Schutz- und Hygienekonzept verfügen. Angesichts des Umstandes, dass die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stark ansteigend ist und per Stand 30. Oktober 2020 in Schleswig-Holstein sechs Kreise bzw. kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten haben (vgl. Begründung Teil A. Allgemein der Corona-BekämpfVO), stellt sich das Beherbergungsverbot als geeignete Maßnahme dar, (Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 39).

Entgegen der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung besteht aufgrund der aktuellen Feststellungen des Robert Koch-Instituts (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 <COVID-19> v. 17.11.2020) auch ein hinreichend konkreter Bezug der von den Antragstellerinnen betriebenen Beherbergungsbetriebe zum gegenwärtigen Infektionsgeschehen. Die Vermietung zu touristischen Zwecken genutzter Immobilien kann eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage dadurch begründen, dass verschiedenen Gästen und Gästegruppen Kontaktmöglichkeiten in und im Umfeld der Ferienimmobilie eröffnet werden und die Mobilität innerhalb des Bundesgebiets erhöht wird (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 11.11.2020 – 13 MN 436/20 -, juris Rn. 32). Im Ergebnis stellt sich das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken daher als geeignetes, von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers getragenes Mittel dar, um mittels einer Reduzierung vermeidbarer privater Kontakte das exponentielle Wachstum an Neuinfektionen einzudämmen.

Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass auf der Insel Sylt bei entsprechender touristischer Auslastung die Infektionsgefahr gemessen an der Bevölkerungsdichte geringer sei als etwa in Großstädten oder in großen Flächenländern, folgt der Senat dieser Annahme nicht. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist der Verordnungsgeber gehalten, seiner Verordnung ein Konzept zugrunde zu legen, dass allgemeinverbindlich für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein auf der Basis einer vertretbaren fachwissenschaftlichen Basis gilt. Dies ist vorliegend mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 geschehen (vgl. Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 35f.).

bb) Das Beherbergungsverbot ist – auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 41f) Bezug genommen – erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Dass – wie die Antragstellerinnen meinen – „die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nur bei verbindlichen Zusagen eines angemessenen Ausgleiches bejaht werden könne“, kann vorliegend dahinstehen, weil Beherbergungsbetriebe – wie die von den Antragstellerinnen betriebenen Beherbergungsstätten – antragsberechtigt sind, im Wege der so genannten Novemberhilfe Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 geltend zu machen. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 59/20, juris Rn. 45) ausgeführt:

„Die Corona-Bekämpfungsverordnung kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundes- und den Landesregierungen verhandelten Gesamtpaket zur kurzfristigen Absenkung der Fallzahlen, um Zeit zu gewinnen. Daraus ergibt sich nicht nur die konkrete Aussicht, dass es mit Ablauf des Novembers mit den Schließungen aufgrund des Teil-Lockdowns sein Bewenden haben wird, sondern die Schließungen und Einschränkungen wurden von vornherein nur vor dem Hintergrund vereinbart, dass die davon betroffenen Personen in erheblichem Maße (auf der Basis von 75 % des Umsatzes im November des Vorjahres) finanzielle Unterstützung für die Umsatzeinbußen erhalten (Gemeinsames Schreiben der Bundesministerin Lambrecht und des Bundesministers Seehofer an die Regierungschefinnen und –chefs der Länder vom 30. Oktober 2020, S. 3; Beschluss der Bundeskanzlerin Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, Ziffer 11). Dass die Corona-Bekämpfungsverordnung von einem solchen Zusammenhang zwischen Schließungen und finanziellem Ausgleich hierfür ausgeht, folgt auch aus der Begründung der Verordnung (Begründung A. Allgemein, letzter Absatz). Unternehmen wie die Antragstellerin haben daher nicht nur eine vage Zusage auf finanzielle Unterstützung, sondern können sicher davon ausgehen, dass sie sie erhalten werden. Dieser Umstand liegt auch der Corona-Bekämpfungsverordnung zugrunde und kann daher bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in ihr enthaltenen Regeln nicht außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Entschädigung für den Umsatzausfall denjenigen Betreibern von Fitnessstudios, die aufgrund von § 11 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO ihren Beruf im Monat November nicht ausüben können, drei Viertel ihres entsprechenden Umsatzes aus dem Vorjahresmonat erstattet werden, erweisen sich diese Regelungen als verhältnismäßig“.

An diesen Ausführungen, die für Beherbergungsbetriebe entsprechend gelten, hält der Senat fest.

cc) Das angeordnete Beherbergungsverbot ist auch unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 43ff.). Denn Beherbergungen zu beruflichen Zwecken sind weiterhin zulässig (vgl. § 17 Satz 1 Nr. 3 CoronaBekämpfVO), was seinen sachlichen (Rechtfertigungs-)Grund darin hat, dass dem Interesse an der Durchführung einer beruflich veranlassten Reise ein stärkeres Gewicht beizumessen ist als einer Reise aus privaten, das heißt touristischen, Gründen (vgl. Beschl. v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 45).

Art. 3 Abs. 1 GG ist im Übrigen auch nicht insoweit verletzt, als private Übernachtungen bei Familie und Freunden weiterhin möglich bleiben. Die von den Antragstellerinnen angestellten Überlegungen zu einem Ausweichen auf private Unterkünfte im Falle der Nichtangabe des Zweckes der Reise nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Corona-BekämpfVO zeigen keine gleichheitswidrige Behandlung der aufgezeigten Sachverhalte (vgl. Seite 12f. der Antragsschrift) auf. Weiterhin wird nicht dargelegt, inwieweit eine Vergleichbarkeit zwischen Beherbergungsstätten und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Geschäften/Shopping Malls bestehen soll.

dd) Soweit sich die Antragstellerinnen auch gegen die Regelungen der §§ 5, 7 und 11 CoronaBekämpfVO wenden, beziehen sie sich auf ihren Vortrag zum Beherbergungsverbot und tragen zudem vor, dass auch für diese Bereiche nicht belegt sei, dass regelmäßig massenhafte Ansteckungen stattfinden (vgl. Seite 16 der Antragsschrift). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass im Hinblick auf die Regelungen zu § 5 (Veranstaltungen), § 7 (Gaststätten) und § 11 (Sport) der Corona-Bekämpfungsverordnung nichts Abweichendes gelten kann. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 59/29, juris) sowie auf den Beschluss vom 9. November 2020 (Az. 3 MR 60/20, juris).

2. Unterstellte man, die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages wären offen, würde ebenso eine Abwägung der sich ergebenden Vollzugsfolgen kein anderes Ergebnis herbeiführen. Dabei wären zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte und zum anderen die Folgen, die sich ergeben würden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber letztlich erfolglos bliebe, gegenüber zu stellen. Hierbei ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 – 3 MR 4/20, juris Rn. 21). Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 –, juris Rn. 8). Auch eine Folgenabwägung – insoweit kann wiederum auf den Beschluss vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 47ff.) Bezug genommen werden – hätte keinen Erfolg.

Der Senat macht sich zur weiteren Begründung die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, das in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 (Ablehnung einstweilige Anordnung, – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 15ff.) ausgeführt hat, dass die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen seien. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau und nehme weiter zu, sodass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen würden. Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen seien insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten wären. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf einem Gesamtkonzept beruhe, im Rahmen dessen insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet bleiben sollten. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin, nun Teile dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der ungestörten Ausübung ihres Berufes wiege damit zwar schwer. Angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden sei, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiege es das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., juris Rn. 17).

In Anbetracht der in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Ausgleichsleistungen durch die Bundesregierung haben die Antragstellerinnen ihre Darlegungen, dass infolge des zweiten Lockdowns innerhalb der … weitere Umsatzausfälle oberhalb von 10 Mio. Euro zu erwarten seien, mit der Folge, dass sie und ihre Konzernmutter in eine ernste Existenzgefahr gerieten, nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen jegliche Angaben zu konkreten Verlusten der Antragstellerinnen infolge der streitgegenständlichen Maßnahmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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