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Corona-Pandemie – Ausbleiben des Betroffenen aufgrund der Weigerung eine Maske zu tragen

AG Reutlingen – Az.: 9 OWi 29 Js 9730/20 – Urteil vom 14.08.2020

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 14.04.2020 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

1. Die Stadt Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.04.2020 ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verhängt, weil er als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund nicht an der Leine geführt hatte. Hiergegen legte der Betroffene am 22.04.2020 form- und fristgerecht Einspruch ein.

Zum heutigen Termin zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Reutlingen ist der Betroffene ungeachtet der durch Zustellungsurkunde vom 19.05.2020 nachgewiesenen Ladung unter Belehrung über die Folgen des Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden ist.

2. a) Zwar erschien der Betroffene kurz vor Beginn der Hauptverhandlung pünktlich an der Gerichtspforte. Hier erklärte er aber, nicht bereit zu sein, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes zu tragen, selbst wenn ihm diese vom Gericht gestellt werde. Der Direktor des Amtsgerichts wurde durch die Wachtmeister hinzugerufen. Der Direktor des Amtsgerichts forderte den Betroffenen nochmals dazu auf, eine Maske zu tragen, da im Gerichtsgebäude durch den Direktor zum Zwecke des Infektionsschutzes angeordnet ist, dass jeder Besucher, Mund und Nase mit Hilfe einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 zu bedecken hat. Dem Betroffenen wurde durch den Direktor des Amtsgerichts eine Mitteilung des Kreisgesundheitsamtes vom gleichen Tage bekannt gegeben, wonach beim Betroffenen keine medizinischen Gründe für eine Ausnahme vom Maskengebot vorlägen. Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen. Das Tragen einer geeigneten, also nicht löchrigen Maske verweigerte er nach wie vor. Sodann machte der Direktor des Amtsgerichts von seinem Hausrecht Gebrauch und gewährte dem Betroffenen keinen Zutritt zum Gericht. Der Direktor bot dem Betroffenen nochmals an, dass dieser das Gericht ohne Weiteres betreten könne, wenn er einen Mund-Nasen-Schutz tragen würde. Dies lehnte der Betroffene abermals ab. Der Betroffene verließ sodann den Eingangsbereich des Amtsgerichts. Das soeben dargestellte Geschehen teilte der Direktor des Amtsgerichts sodann dem Richter im Hauptverhandlungssaal mit.

b) Durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts gilt im gesamten Gerichtsgebäude zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 für jeden die Pflicht, während des Aufenthaltes im Gericht, Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist im Erdgeschoss durch einen Aushang bekanntgemacht. Zudem wird hierauf vor Betreten des Gebäudes durch die Wachtmeister hingewiesen. Durch Verfügung des Richters gilt darüber hinaus die Pflicht, im Verhandlungssaal für die Dauer der Verhandlung Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist dem Betroffenen schon mit seiner Ladung zum Termin bekanntgegeben worden.

Beide Anordnungen waren dem Betroffenen also bekannt. Außerdem erschien der Betroffene zur Verhandlung in einer anderen Sache vor einigen Wochen, äußerte im Eingangsbereich lautstark seine Ablehnung des Maskengebotes und führte hierzu zunächst an, dass dieses ihn in seiner Freiheit verletze. Eine Pandemie gäbe es schließlich nicht. Zudem sei er Mitglied beim Verein Querdenken 711, die Prinzipien dieser Mitgliedschaft verböten ihm, Mund und Nase zum Zwecke des Infektionsschutzes zu bedecken. Weiterhin solidarisiere er sich mit allen Menschen in der Welt, die sich vermummen müssten. Erst am Ende des wenigstens zehnminütigen Gespräches, an dem der Betroffene, der Direktor des Amtsgerichts und der Richter beteiligt waren, äußerte der Betroffene, eine Maske aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht tragen zu können. Der Betroffene wurde daher mit Verfügung vom 17.07.2020 aufgefordert, zum Hauptverhandlungstermin nur mit einem Mund-Nasen-Schutz zu erscheinen. Dabei wurde er nochmals auf die Maskenpflicht im Gericht und im Verhandlungssaal hingewiesen. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass er ein amtsärztliches Attest beizubringen habe, aus dem hervorgeht, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, wenn dem so sei. Zusätzlich sollte aus dem Attest hervorgehen, ob es dem Betroffenen zumutbar wäre, für die Dauer kurzer Zeitabschnitte eine Maske zu tragen. Der Richter erwog, die Verhandlung alle 10 Minuten zu unterbrechen, damit der Betroffene die Maske außerhalb des Gerichts absetzen und Frischluft atmen kann. Der Betroffene wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Zutritt zum Gericht ohne Maske nur gewährt wird, wenn ein Amtsarzt bestätigt, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal für kurze Zeitabschnitte eine Maske tragen dürfe. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass der Infektionsschutz dieses Vorgehen gebiete.

Aus der Mitteilung des Kreisgesundheitsamtes vom 13. August 2020 ergibt sich, dass sich der Betroffene an eben diesem Tag zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt hat. Danach leidet der Betroffene an einer milden Form eines Asthma bronchiale. Im Notfall nehme er das Asthma-Spray Foster ein. Eine fortlaufende Therapie sei nicht erforderlich. Auch sei es nicht zu einer infektbedingten Verschlimmerung seines Zustandes gekommen. Aus dem Attest geht die amtsärztliche Feststellung hervor, dass keine medizinischen Gründe vorliegen, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Betroffenen verbieten. Weiterhin lägen auch keine sonstigen Gründe vor, die eine Ausnahme vom Maskengebot für den Betroffenen rechtfertigen würden. Diese Mitteilung wurde dem Betroffenen im Eingangsbereich durch den Direktor bekannt gegeben. Der Betroffene blieb dabei, keine Maske tragen zu werden.

II.

Der Einspruch des Betroffenen war – ohne dass dies im Ermessen des Gerichts stünde – zu verwerfen. Denn der Betroffene war rechtsfehlerfrei nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entpflichtet worden (§ 73 Abs. 1, 2 OWiG) sowie ordnungsgemäß unter Belehrung über die Folgen des Ausbleibens geladen (§ 74 Abs. 3 OWiG) und unentschuldigt nicht erschienen (§ 74 Abs. 2 OWiG).

1. Ein Betroffener bleibt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG aus, wenn er – wie hier – zu Beginn der Hauptverhandlung nicht anwesend ist (OLG Jena VRS 105, 137, 142). Unentschuldigt im Sinne der Vorschrift ist dieses Ausbleiben auch dann, wenn sich der Betroffene beharrlich weigert, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die ihn unter Berücksichtigung der Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen zum Zutritt des Gerichts berechtigen würden. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG.

a) Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG wird zunächst deutlich, dass ein „Ausbleiben“ im Sinne der Norm jedenfalls die Fälle der körperlichen Abwesenheit erfasst. Darüber hinaus liegt nach dem natürlichen Sprachgebrauch ein „Ausbleiben“ auch dann vor, wenn der Betroffene zwar leiblich zugegen ist, aber geistig abwesend und damit verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331, 334). Es wird deutlich, dass der Erscheinenspflicht vor Gericht nicht derjenige genügt, der lediglich anwesend im formell-körperlichen Sinne ist. Über das physische Erscheinen hinaus bedarf es des Erscheinens in einem Zustand, der es ermöglicht, mit dem Betroffenen auch zu verhandeln. Andernfalls kann von einem Erscheinen keine Rede sein. Die Strafprozessordnung, die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten weitgehende Anwendung findet, stellt an alle Verfahrensbeteiligten die Anforderung, nicht nur körperlich anwesend, sondern auch verhandlungsfähig zu sein. Wer verhandlungsunfähig ist, wird als nicht erschienen, mithin als ausgeblieben, behandelt (siehe BGHSt 2, 300, 304; 23, 331, 334).

So legt der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG nahe, denjenigen, der vor Gericht in einem Zustand erscheint, der es nicht zulässt, ihm bei Wahrung des Infektionsschutzes, Zutritt zum Gericht zu gewähren, demjenigen gleichzusetzen, der gar nicht vor Gericht erscheint. Denn von jedem Verfahrensbeteiligten darf erwartet werden, vor Gericht so zu erscheinen, dass ihm unter Beachtung der Unversehrtheit der Rechtsgüter der anderen im Gericht anwesenden Personen Zutritt gewährt werden kann. Dies gilt besonders in Zeiten einer Pandemie, die ihre Ursache in einem über die Atemluft und über stehende Raumluft (Aerosole) übertragbaren Virus hat.

b) Dieses Zwischenergebnis findet seine Bestätigung in der systematischen Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG.

Corona-Pandemie - Ausbleiben des Betroffenen aufgrund der Weigerung eine Maske zu tragen
Symbolfoto: Von Marina Biryukova/Shutterstock.com

aa) § 74 OWiG selbst knüpft an § 73 OWiG an. Nach § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. § 74 Abs. 1 OWiG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden kann, namentlich wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Damit erfasst § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Fälle einer möglichen Verhandlung gegen den nicht erschienen Betroffenen. Folgerichtig muss der dem Absatz 1 folgende Absatz 2 des § 74 OWiG alle anderen Fälle erfassen, namentlich also auch Situation des Erscheinens des Betroffenen in einem Zustand, der es mit Blick auf die Unversehrtheit der Rechtsgüter der im Gericht befindlichen Personen nicht erlaubt, ihm Zutritt zum Gericht zu gewähren.

bb) Der in der Hauptverhandlung erschienene und verhandlungsfähige Betroffene ist ausgeblieben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG, wenn er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung seiner Identität gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 – 3 Ss OWi 561/07; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 – Ss 321/04 B). Hintergrund dieser Mitwirkungsobliegenheit ist es, die für das Hauptverfahren notwendigen Personalien im Sinne des § 111 Abs. 1 OWiG festzustellen, um so eine Grundvoraussetzung des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenprozesses zu schaffen, nämlich gegen den richtigen Betroffenen zu verhandeln. Darüber hinaus dient die Identitätsfeststellung zugleich der Klärung der Verhandlungsfähigkeit (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 – 3 Ss OWi 561/07; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 243 Rn. 11). Wenn also schon derjenige unentschuldigt ausbleibt, der psychisch und geistig verhandlungsfähig zum Termin erscheint, aber seine Personalien nicht angibt, muss ein Ausbleiben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG erst recht gegenüber demjenigen Betroffenen angenommen werden, der infolge seines selbst zu verantwortenden Verhaltens erst gar keinen Zutritt zum Gericht erlangt.

cc) Diese Deutung bestätigt eine Einbeziehung der §§ 231, 231a StPO. Nach § 231 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte des Strafprozesses, so er denn, nötigenfalls mit den Mitteln des § 230 StPO, erschienen ist, anwesenheitspflichtig. § 231 Abs. 2 StPO normiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich dann, wenn sich der Angeklagte entfernt oder der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt: In diesen Fällen kann die begonnene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann. § 231a Abs. 1 StPO erweitert die Möglichkeit der Verhandlung gegen den Angeklagten in seiner Abwesenheit für die Fälle, dass sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und dadurch wissentlich die ordnungsgemäße Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindert. Eine Verhandlung in seiner Abwesenheit ist danach möglich, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Dies gilt nach Satz 2 nur, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit hatte, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern. Die den beiden genannten Vorschriften zugrundeliegenden Gedanken sind auf die hiesige Situation übertragbar: Zwar ist der Betroffene im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten nicht in einem Umfange zur Anwesenheit verpflichtet, wie das im Strafprozess der Fall ist (vgl. § 73 Abs. 2, 3, § 74 Abs. 1 OWiG). Allerdings bestand für den Betroffenen in diesem Verfahren die gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Dies war ihm mit Zustellung der Ladung (vgl. BI. 16 d. Akte) einschließlich der Belehrung über die Folgen unentschuldigten Ausbleibens bekannt. Nachdem es einige Wochen vor diesem Urteil eine Diskussion in anderer Sache über die Maskenpflicht des Betroffenen zwischen ihm, dem Richter und dem Direktor gab, wusste der Betroffene auch, dass auch er im Amtsgericht Reutlingen maskenpflichtig sein wird. Sein Versuch, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, das ihn von der Maskenpflicht freistellen sollte, scheiterte. Damit begab sich der Betroffene wissentlich und durch ihn zu vertreten, mithin vorsätzlich und schuldhaft, in eine Lage, die dazu führte, dass ihm der Zutritt zum Gericht versagt werden musste. Insofern ist der Betroffene einem solchen vergleichbar, der sich vorsätzlich und schuldhaft in einen die Verhandlungsunfähigkeit begründenden Zustand versetzt.

Die so gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich durch eine Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG nach Sinn und Zweck bestätigt. § 74 Abs. 2 OWiG soll einem Betroffenen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGHSt 17, 188, 189). Insofern bezweckt die Vorschrift eine Verfahrensbeschleunigung und strebt nach einer möglichst gerechten Entscheidung. Ersteres zeigt sich daran, dass es nicht einmal im Ermessen des Gerichts steht, wie mit einem unentschuldigt ausbleibenden Betroffenen hinsichtlich seines Einspruchs zu verfahren ist: Der Einspruch ist zwingend zu verwerfen. Anderenfalls würde die Entscheidung über den Einspruch unnötig verzögert werden. Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335). Unter Einbeziehung des von der Vorschrift verfolgten Zwecks kann es gerade nicht im Belieben und im Verhalten des Betroffenen stehen bzw. hiervon abhängen, ob eine Entscheidung über seinen Einspruch getroffenen werden kann. So wie der Betroffene eine Entscheidung über seinen Rechtsbehelf nicht herauszögern kann, indem er sich in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt, so kann er die Entscheidung über seinen Einspruch im Bußgeldverfahren nicht herauszögern, indem er in einem Zustand erscheint, der es unter Beachtung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter der sonst im Gericht anwesenden Personen nicht ermöglicht, ihm Zutritt zum Gericht zu gewähren.

Nach alledem bleibt derjenige unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will. Etwas anderes mag dann gelten, wenn dem Betroffenen das Tragen einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies war hier unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten nicht der Fall.

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2. Die an den Betroffenen gestellten Anforderungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes und des Hauptverhandlungssaals, namentlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sind verhältnismäßig.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske haben der Direktor des Amtsgerichts im Gerichtsgebäude und der Richter in seinem Verhandlungssaal zum Infektionsschutz anlässlich der Corona-Pandemie 2020 angeordnet. Es ist allgemein bekannt, dass das SarsCov2-Virus und die durch dieses Virus ausgelöste Covid19-Erkrankung zu schwerwiegenden pathologischen Zuständen (Lungenentzündung, Herzrhythmusstörungen usw.) und sogar bis zum Tod führen kann. Weltweit sind bereits mehr als achthunderttausend Menschen, in Deutschland allein über neuntausend Menschen an oder im Zusammenhang mit Covid19 verstorben. Die Maßnahme der Maskenpflicht erfolgt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens anderer (legitimes Ziel). Die Maßnahme ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen des Robert-Koch-Instituts Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung aktuell sogar erwägt, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen. Die Maßnahme ist darüber hinaus erforderlich, da kein milderes, aber gleich effektives Mittel ersichtlich ist. Insbesondere senkt das Tragen einer Maske in Räumen das Ansteckungsrisiko durch Aerosole erheblich. Einfaches Abstandhalten kann dies nicht gewährleisten. Gleiches gilt für das schlichte Öffnen von Fenstern, weil kein Luftaustausch im eigentlichen Sinne gewährleistet ist. Ein effektiver Infektionsschutz verlangt nach weiteren Maßnahmen. In einer Zusammenschau ist das Tragen einer Maske erforderlich, um zu verhindern, dass möglicherweise Infizierte die Luft im Saal durch das Ausatmen mit Viren anreichern, die bei Erreichung einer gewissen Konzentration durch das Einatmen anderer ohne Weiteres zur Ansteckung führen können. Das Robert-Koch-Institut führt hierzu auf seiner Homepage (Stand: 25.08.2020) aus:

„Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder ggf. auch bei sportlicher Aktivität. Inwieweit es hier zur Übertragung kommen kann, ist noch nicht abschließend untersucht, jedoch ist es unter anderem zu Übertragungen von COVID-19 im Zusammenhang mit Chorproben und in einem Fitnesskurs gekommen. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist es daher ratsam, derartige Situationen zu vermeiden.“

Erst in einer Gesamtwirkung gewährleisten die getroffenen Vorkehrungen (Abstand halten, Mund-Nasen-Bedeckung tragen etc.) einen effektiven Infektionsschutz. Schließlich ist auch die Angemessenheit der Maßnahme im engeren Sinne zu bejahen. Die Eingriffsintensität ist gering, dagegen sind die zu schützenden Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit,

überragend wichtige Rechtsgüter, sodass im Ergebnis einer Abwägung grundsätzlich allen Beteiligten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die kurze Dauer einer Verhandlung am Amtsgericht zuzumuten ist. Auf individuelle Bedürfnisse kann durch Unterbrechungen der

Hauptverhandlungen, wie sie auch dem Betroffenen hier angeboten wurden, Rücksicht genommen werden. Entsprechendes gilt für die Rücksichtnahme auf erkrankte Betroffene, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen unzumutbar ist und die daher vom Tragen einer Maske freigestellt werden. Zugleich strebt der Richter mit der Maßnahme den besonderen Schutz der Schwächeren der Gemeinschaft an, namentlich der Vorerkrankten, die unter einer Covid19-Infektion besonders leiden würden und nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen daran überproportional häufig versterben (zum Überblick die Informationen des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html zuletzt

abgerufen am: 25.08.2020; vgl. beispielhaft die aktuelle Studie von Holman/Knighton et al., in: Lancet Diabetes Endocrinol 2020 Published Online August 13, 2020 https://doi.org/10.1016/ S2213-8587(20)30271-0, zuletzt abgerufen am: 25.08.2020). Hierzu zählen insbesondere Menschen mit einem Lebensalter ab 50 bis 60 Jahren (siehe das Informationsblatt des Robert-Koch-Instituts: Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf), Diabetikerinnen und Diabetiker, Lungen- und Herzkranke (Asthmaerkrankung, Herzrhythmusstörungen) sowie Immungeschwächte. Diese Mitmenschen sind tagtäglich im Gericht, sei es als Besucherinnen und Besucher, Servicemitarbeiterinnen und Servicemitarbeiter, Polizistinnen und Polizisten, Richterinnen und Richter usw. Der Schutz dieser Menschen aus der Mitte der Gemeinschaft zeigt sich als ein wesentlicher und weiterer gewichtiger Aspekt für die Maskenpflicht im Gericht und im Verhandlungssaal im Vergleich zu einem unwesentlichen, ja geradezu bagatellartig erscheinenden Eingriff betreffend die Pflicht zum kurzzeitigen Tragen einer Maske im Gericht und im Verhandlungssaal.

3. Der Betroffene ist damit unentschuldigt ausgeblieben. Er war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei nicht entbunden und mit der Ladung zum Termin über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens belehrt worden.

Der Einspruch war daher nach § 74 Abo, 2 OWIG zu verwerfen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.

 

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