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Corona-Pandemie – Betreiben Hundeschule – keine „vergleichbare Freizeiteinrichtung“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.957 – Beschluss vom 29.05.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 158, GVBl. 2020/9 S. 196) einstweilen auszusetzen, soweit er dem Betrieb ihrer Hundeschule in Form des Gruppenunterrichts entgegensteht. Nach wiederholter Änderung dieser Verordnung und Anhörung durch den Senat hat sie zuletzt mit Schreiben vom 11. Mai 2020 klargestellt, dass sie ihren Antrag auch unter Geltung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 – 4. BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 240 aufrechterhält.

2. Der Antragsgegner hat am 5. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst.

(…)

§ 5 Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot

Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 11 Freizeiteinrichtungen

Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Untersagt sind ferner touristische Reisebusreisen. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Prüfungen nach § 15 und von Aus- und Fortbildungen nach § 16 Abs. 3.

§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:

1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.

2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.

3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.

4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(…)

(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(…)

10. entgegen § 11 Einrichtungen betreibt oder touristische Reisebusreisen durchführt,

(…)

Mit der Verordnung zur Änderung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 248) wurde § 2 Abs. 1 4. BayIfSMV wie folgt gefasst:

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(…)

3. Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule. Sie trägt zur Begründung ihres auf Außervollzugsetzung gerichteten Eilantrags vor, die 4. BayIfSMV verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Ihr sei es nur noch möglich, Einzelunterricht zu erteilen. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch im Hinblick auf die Entwicklung der meist jungen Hunde sei ein Gruppenunterricht jedoch notwendig. Sie habe ein Hygienekonzept entwickelt, das den Gruppenunterricht auf maximal fünf Personen und einen Trainer begrenze. Mindestabstände von zwei Metern und das ständige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seien ebenfalls vorgesehen. Die Verordnung könne im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre nicht auf § 32 IfSG gestützt werden. Im Übrigen sei die Verordnung angesichts sinkender Infektionszahlen unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner hält die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Normen für verfassungsmäßig. Sie seine zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erteilung von Einzelunterricht in einer Hundeschule sei als Dienstleistung möglich. In der Form des Gruppenunterrichtes handele es sich dagegen um den unzulässigen Betrieb einer Freizeiteinrichtung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Corona-Pandemie - Betreiben Hundeschule - keine „vergleichbare Freizeiteinrichtung“
(Symbolfoto: Von Deliris/Shutterstock.com)

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NRW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12). Maßgebend sind dabei die Nachteile, die beim Rechtsschutzsuchenden selbst eintreten würden (allein auf die individuellen Umstände der dortigen Antragstellerin abstellend auch BVerwG a.a.O. Rn. 22).

2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der in der Hauptsache mit dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der BayIfSMV nicht in Betracht.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist eine einstweilige Außervollzugssetzung von Teilen der 4. BayIfSMV nicht dringend zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin geboten, weil bei sachgerechter Auslegung § 11 Satz 1, § 2 Abs. 1 und § 5 Satz 1 4. BayIfSMV dem Betrieb einer Hundeschule auch im Gruppenunterricht nicht grundsätzlich entgegensteht. Ist es der Antragstellerin aber auch unter Geltung der 4. BayIfSMV möglich, ihre Hundeschule nach Maßgabe des von ihr entwickelten Hygienekonzeptes auch im Gruppenunterricht zu betreiben, bedarf die Verwirklichung ihrer Grundrechte keiner vorläufigen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Eine Hundeschule ist ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV und ihr Betrieb deshalb unter Beachtung der dort in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 4. BayIfSMV (Mindestabstand zwischen den Kunden, Maskenpflicht für Personal, Kunden und Begleitpersonen sowie das Vorliegen eines Hygienekonzepts) zulässig. Dem stehen weder die allgemeine Kontaktbeschränkung des § 2 Abs. 1 4. BayIfSMV, noch das Veranstaltungs- und Ansammlungsverbot des § 5 Satz 1 4. BayIfSMV noch das grundsätzliche Verbot des Betriebs von Freizeiteinrichtungen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV entgegen.

a) Eine Hundeschule ist ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV und zwar unabhängig davon, ob der Unterricht in Form des Gruppen- oder des Einzelunterrichts stattfindet.

Der Begriff des Dienstleistungsbetriebs wird in der von der 4. BayIfSMV nicht definiert. Innerhalb des 5. Abschnitts der 4. BayIfSMV („Wirtschaftsleben“) wird er jedoch den Handelsbetrieben (§ 12 Abs. 1), der Gastronomie (§ 13) und der Hotellerie (§ 14) gegenübergestellt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Dienstleistungsbetrieb ein Betrieb, der Dienstleistungen, also eine Arbeit in der Wirtschaft, die nicht unmittelbar der Produktion von Gütern dient (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ Dienstleistung), anbietet. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zählen zu den Dienstleistungen Handel, Gastgewerbe, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Kredit- und Versicherungsgewerbe, Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gebietskörperschaften und Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen sowie sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen (https://www.destatis.de/sta-tic/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008-3100100089004.pdf). Auch Begriffsbestimmungen durch Normen anderer Regelungsebenen und -komplexe fallen regelmäßig sehr umfassend aus und bieten daher keinen Anhaltspunkt für eine weitere Eingrenzung (vgl. etwa Art. 57 AEUV: „insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten“). Der Begriff des Dienstleistungsbetriebs in § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV ist daher weit zu verstehen und umfasst sämtliche Einrichtungen mit Kundenkontakt, die gegen Entgelt eine immaterielle Leistung erbringen. Ausgenommen von § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV sind nach allgemeinen Regeln der Normkonkurrenz lediglich solche Betriebe, für die der Verordnungsgeber Sonderregelungen erlassen hat.

Gemessen daran stellt die entgeltliche Erziehung von Hunden bzw. die Vermittlung entsprechender Kenntnisse an die Halter durch die Antragstellerin eine Dienstleistung im Sinne von § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV dar, die unter Beachtung der Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 4. BayIfSMV grundsätzlich zulässig wäre. Davon geht grundsätzlich auch der Antragsgegner aus.

Dies gilt – insofern entgegen der Auffassung des Antragsgegners – unabhängig davon, ob der Unterricht in Form von Einzel- oder Gruppenunterricht abgehalten wird. Für eine Differenzierung nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden lässt sich dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV nichts entnehmen. Der systematische Vergleich mit den Regelungen über den zulässigen Betrieb von Handels-, Gastronomie- und Hotelbetrieben spricht dafür, dass die Zulässigkeit der Erbringung von Dienstleistungen nicht davon abhängen kann, dass jeweils nur ein Kunde gleichzeitig anwesend ist (etwas Vergleichbares wird im Normvollzug z.B. für die der Regelung des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV unterfallenden Betriebe des Friseurhandwerkes ganz offensichtlich nicht gefordert).

Insofern vermag auch das allgemeine Veranstaltungs- und Ansammlungsverbot des § 5 Satz 1 4. BayIfSMV die Zulässigkeit von Dienstleistungsangeboten in § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV und deren Inanspruchnahme nicht einzuschränken. Vielmehr gilt das Veranstaltungs- und Ansammlungsverbot lediglich „vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Versammlung“ und tritt deshalb immer dann zurück, wenn eine Vorschrift der 4. BayIfSMV ein Zusammenkommen mehrerer Personen ausdrücklich gestattet. Dazu gehört auch das Zusammenkommen zur Erbringung einer nach § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV zulässigen Dienstleistung.

Entsprechendes gilt auch für die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 4. BayIfSMV. Diese betrifft als „Allgemeine Kontaktbeschränkung“ im Sinne von Teil 2 der 4. BayIfSMV den Aufenthalt in der Öffentlichkeit lediglich, soweit er nicht durch speziellere Regelungen in § 3 ff. 4. BayIfSMV normiert ist. Nach den allgemeinen Regeln zur Auflösung von Normkollisionen tritt § 2 Abs. 1 4. BayIfSMV daher immer dann zurück, wenn die Verordnung den Kontakt von Personen zueinander abschließend regelt. Eine Kumulation der allgemeinen Beschränkung des § 2 Abs. 1 und der besonderen Vorgaben in §§ 3 ff. 4. BayIfSMV würde dagegen zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. So wäre beispielsweise die Verwirklichung des Gastronomiekonzepts des Verordnungsgebers (§ 13 § BayIfSMV) von vornherein unmöglich, wenn in einem Gastronomiebetrieb unter Einschluss von Betreibern, Angestellten und Gästen nur die Angehörigen von zwei Haushalten zusammenkommen dürften.

b) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Hundeschule auch keinem der in Teil 6 der 4. BayIfSMV geregelten Ge- und Verbote im Bereich von Bildung und Kultur unterfällt. Etwas Anderes wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet.

c) Schließlich ist eine Hundeschule auch keine „vergleichbare Freizeiteinrichtung“ im Sinne von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV, deren Betrieb (und Besuch) durch diese Vorschrift verboten wäre.

Die Unzulässigkeit des Betriebs einer Hundeschule könnte sich allenfalls aus der Regelung über die Schließung von Freizeiteinrichtungen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV ergeben. Soweit § 11 Satz 1 4. BayIfSMV die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, geht er als speziellere Regelung der allgemeineren Regelung des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV vor. Da Hundeschulen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV – anders als in § 1 Abs. 1 Nr. 8b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen – CoronaVV HE 4 a.F., vgl. dazu HessVGH, B.v. 30.4.2020 – 8 B 1057/20.N – juris Rn. 3 ff.) – nicht ausdrücklich aufgeführt sind, würde ein Verbot voraussetzen, dass es sich bei einer Hundeschule um eine den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten sowie Bordellbetriebe) „vergleichbare Freizeiteinrichtung“ handelt. Dass es sich überhaupt um eine dem Freizeitbereich zuzuordnende Einrichtung handelt, reicht demnach nach dem Wortlaut der Regelung nicht aus.

Der Begriff der „vergleichbaren Freizeiteinrichtung“ bedarf der Auslegung. Dabei ist anerkannt, dass bei der Auslegung einfachen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Zulässigen ein Auslegungsergebnis vermieden werden soll, das zu normativen Wertungswidersprüchen führt (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06 – BVerfGE 126, 286/306; B.v. 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, 469/07– juris Rn. 45). Dem Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit kommt zudem die Funktion zu, das bußgeldbewerte (vgl. § 21 Nr. 10 4. BayIfSMV) Verbot des Betriebs einer von § 11 BayIfSMV erfassten Einrichtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu begrenzen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Vergleichbarkeit“ haben Gerichte und Behörden auch die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen, die einschränkende Norm ist ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen (BVerfG, U.v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198/205 ff. – juris Rn. 23 ff. – stRspr). Auch verbietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für Bußgeldvorschriften gilt (vgl. dazu etwa BVerfG, B.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 – juris Rn. 99), den Begriff so weit auszulegen, dass für den Normadressaten nicht mehr erkennbar ist, welches Verhalten ihm unter Androhung eines Bußgeldes verboten ist. Als strenger Gesetzesvorbehalt verwehrt Art. 103 Abs. 2 GG es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen selbst festzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.2009 – 1 BvR 2717/08 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 20 NE 20.849 – juris Rn. 35). Bei der Ermittlung dessen, welche Freizeiteinrichtungen mit in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV ausdrücklich genannten Einrichtungen „vergleichbar sind“, haben sich Behörden und Gerichte daher am Regelungskonzept des Verordnungsgebers zu orientieren und in diesem Rahmen die mit der 4. BayIfSMV verfolgten und nach dem Infektionsschutzgesetz geschützten öffentlichen Interessen einerseits und die Grundrechte der Betroffenen andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Für das vorliegende Verfahren kann letztlich dahinstehen, ob die konkrete Fassung von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV in sich oder im Vergleich mit den weitreichenden Lockerungen in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens noch von der Typisierungsbefugnis des Normgebers (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 – Vf. 34-VII-20 – juris Rn. 12) gedeckt sind. Denn auch wenn beim Gruppentraining in einer Hundeschule eine Mehrzahl von Menschen zusammenkommt (vgl. HessVGH, B.v. 30.4.2020 – 8 B 1057/20.N – juris Rn. 50), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Betrieb einer Hundeschule, bei der der Unterricht typischerweise auf großen Flächen unter freiem Himmel erfolgt, vergleichbar gefährlich wäre wie der Betrieb einer der in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannten Einrichtungen, die sich jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen auszeichnen. Möglichen Bedenken, die sich aus dem nie gänzlich vorhersehbaren Verhalten von Hunden ergeben können, kann durch Hygienevorgaben etwa zur Gruppengröße oder Maskenpflicht Rechnung getragen werden.

Ist es der Antragstellerin aber unter Geltung der 4. BayIfSMV möglich, ihre Hundeschule nach Maßgabe des von ihr entwickelten Hygienekonzeptes auch im Gruppenunterricht zu betreiben, bedarf die Verwirklichung ihrer Grundrechte keiner vorläufigen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft tritt (§ 1 Abs. 6, § 3 der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2020, BayMBl. 2020 Nr. 269), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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