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Corona-Pandemie – Brandenburg – Untersagung Sportbetrieb

Untersagung auf und in allen Sportanlagen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 26/21 – Beschluss vom 05.03.2021

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen die Mitglieder des 11. Senats wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers sowie die weiter gestellten Hilfsanträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt ein Fitnessstudio in Brandenburg. Er wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die in § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (6. SARS-CoV-2-EindV, v. 12. Februar 2021, GVBl. II Nr. 16) angeordnete Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen Sportanlagen.

§ 12 der 6. SARS-CoV-2-EindV lautet:

Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) …

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Die Regelung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtlich garantierte und hier anwendbare Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), hilfsweise die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) dar. Die angegriffene Regelung sei nicht durch einen der in Art. 52 AEUV oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zweck der angegriffenen Verordnung sei die Verhinderung eines Gesundheitsnotstands, das heiße, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Dieses Ziel werde durch die angegriffene Verordnung jedoch nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies zeigten namentlich die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 der 6. SARS-CoV-2-EindV, aber auch der Umstand, dass die 6. SARS-CoV-2-EindV in einigen Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichte, obwohl dieser selbst nach Angaben der Hersteller keinen Virenschutz biete. Etwaige wirtschaftliche Ziele könnten eine Einschränkung der gewährleisteten Grundfreiheiten ebenso wenig rechtfertigen wie politische Ziele. Den Machthabern und insbesondere dem Antragsgegner gehe es erkennbar nicht um Gesundheitsschutz, Corona werde vielmehr als Vehikel zur Entziehung von Freiheitsrechten und Mittel einer „gigantischen globalen Agenda“ zur Durchsetzung einer totalitären neuen Weltordnung genutzt. Unabhängig davon sei die 6. SARS-CoV-2-EindV aus den dargelegten Gründen auch nicht geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen werde in der Begründung lediglich behauptet, Darlegungen zur Ermessensausübung fehlten. Da zur Begründung beinahe ausschließlich auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen werde, komme der Unterzeichner nicht umhin, die Mitglieder des 11. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Corona-Pandemie – Brandenburg - Untersagung Sportbetrieb
(Symbolfoto: Von kovop58/Shutterstock.com)

Da sich in diesem Verfahren die Frage stelle, ob die angegriffene Regelung mit den Grundfreiheiten aus Art. 49 und Art. 56 AEUV vereinbar sei, und der Beschluss in diesem Verfahren mit Rechtsmitteln des deutschen Rechts nicht mehr angefochten werden könne, werde dem Senat empfohlen, die Frage nach der Vereinbarkeit der beanstandeten, das vorgegebene Ziel nicht in strukturierter und kohärenter Weise verfolgenden Regelung mit diesen Normen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Die angegriffene Norm finde in den §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG zudem keine hinreichende Rechtsgrundlage. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner mit der angegriffenen Regelung kein legitimes Ziel verfolge bzw. dies jedenfalls nicht kohärent und strukturiert geschehe und dass die Regelung nicht geeignet sei, das behauptete Ziel zu erreichen. Sie sei zudem weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch die Folgenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausgehen, der aufgrund der bisherigen Schließungsanordnungen einen Umsatzverlust im 5-stelligen Bereich erlitten habe. Seine Reserven seien zwischenzeitlich aufgebraucht. Werde ihm der Betrieb seines Fitnessstudios nicht unverzüglich wieder möglich, werde er aufgrund der zu bedienenden Dauerschuldverhältnisse, insbesondere der Mietforderungen, „wohl“ einen Insolvenzantrag stellen und von Arbeitslosengeld II leben müssen.

„Natürlich“ seien die Verordnung und die angegriffene Regelung „aus den im Antrag des Unterzeichners beim hiesigen Gericht zum Az. OVG 11 S 11/21 erfolgten Ausführungen“ auch eklatant verfassungswidrig. Zusätzlich verweise der Antragsteller auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages verfasste Ausarbeitung vom 7. Mai 2020, aus der sich ergebe, dass die angegriffene Regelung bereits aufgrund des Mangels an einer Entschädigungsregelung aufzuheben sei.

Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des

a) § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12.02.2021, in Kraft getreten am 15.02.2021,

hilfsweise

b) § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12.02.2021, in Kraft getreten am 15.02.2021, soweit sie den Betrieb eines Fitnessstudios untersagt,

hilfshilfsweise

c) § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12.02.2021, in Kraft getreten am 15.02.2021, soweit sie den Individualsport in Fitnessstudios allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, untersagt,

vorläufig auszusetzen.

II.

1. Der pauschal gegen alle „Mitglieder des 11. Senat des Gerichts“ gerichtete Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der allein mit der Zitierung von Passagen aus Entscheidungen des für infektionsschutzrechtliche Fälle aus dem Land Brandenburg zuständigen Senats in der Begründung der angegriffenen Verordnung begründet wurde, ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO enthalten Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen daher, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen ist. Allerdings ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07 – NVwZ-RR 2008, 289 <290 f.>; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 – NVwZ 2013, 225). Eine derartige völlige Ungeeignetheit des Befangenheitsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist.

Dies ist hier der Fall. Selbst eine regelmäßige Spruchpraxis eines Senats begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Januar 2003 – XI ZR 357/01 –, juris Rn 10 ff., insbes. Rn 15). Eine sachlich urteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts überzeugte Partei würde aus einer solchen Judikatur nicht den Schluss ziehen, dass das Gericht ihre Erwägungen nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozess gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, dass ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen – und damit auch seine bisher vertretene Ansicht – im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

Dass der Antragsgegner sich in der Allgemeinen Begründung seiner Verordnung auf Zitate aus früheren Entscheidungen des Senats gestützt hat, gibt keinen Anlass zu einer solchen Bewertung. Die allein in der Verantwortung des Antragsgegners liegende Bezugnahme auf Passagen aus Entscheidungen des beschließenden Senats ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, die Mitglieder des Senats könnten dadurch an einer unvoreingenommen, im hiesigen Verfahren vorgebrachte Argumente und etwa veränderte Umstände berücksichtigenden Prüfung gehindert sein.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

a. Sowohl der Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge sind zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die dort geregelte Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen Sportanlagen, die ausdrücklich auch Fitnessstudios einschließt, ihn jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen kann.

b. Der Haupt- wie auch die beiden Hilfsanträge sind jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris Rn. 4 – 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, juris Rn. 3 – 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12).

Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der noch andauernden Beschränkungen in § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV, von der auch der Antragsteller betroffen ist, bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens des Antragstellers nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen sind, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (1.). Aber auch geht die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung geht nach den eingangs dargestellten Maßstäben zu Lasten des Antragstellers aus (2.). Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller gestellten Hilfsanträge (3.).

(1) Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV sind §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG.

(a) Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen Covid-19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG insbesondere die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung sein, wobei die Absätze 3, 5 und 6 des § 28a weitere Maßgaben zu Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG bzw. zu Rechtsverordnungen, die nach § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, enthalten.

(b) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.).

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 54 – 57 m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird § 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Kontext gerecht. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung voraussichtlich ausreichend bestimmt. Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 77). Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 – OVG 11 S 10/21 –, juris). Demgemäß heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 28a IfSG (BT-Drs. 19/23944, Seite 21): „Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“

(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 IfSG sind erfüllt. Es fehlt insbesondere nicht an der dort vorausgesetzten (Fort-)Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag.

Der Deutsche Bundestag hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28. März bis 18. November 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung (v. 27. März 2020, BGBl. I S. 587) vorgesehene Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes am 25. März 2020 getroffen (BT-PlPr 19/154, 19169C), und er hat diese Feststellung seither auch nicht – wie in § 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen – aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, hat er zwar § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG geändert und insbesondere die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung des Bundestages ausdrücklich geregelt. Die Neufassung des § 5 Abs. 1 IfSG hat die zuvor getroffene Feststellung des Bundestages indes unberührt gelassen (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/24334, 70). Der Bundestag hat ungeachtet dessen am 18. November 2020 und am 4. März 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG erneut festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/24387 und BT-PlPr. 19/191, 24109C; www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de–824818 : Annahme des Entschließungsantrags 19/2796). Eine auch nach der geänderten Fassung erforderliche, vom Bundestag zu beschließende und im Bundesgesetzblatt zu veröffentliche Aufhebung der Feststellung ist gerade nicht erfolgt.

(d) Am Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Abs. 3, 5 und 6 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die verfahrensgegenständliche 6. SARS-CoV-2-EindV vom 12. Februar 2021 ist, wie von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, mit einer allgemeinen Begründung versehen. Ihre Geltungsdauer (15. Februar bis 7. März 2021, vgl. ihren § 27 Abs. 1) überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht.

(e) Die Regelung des § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV weist auch die mit Blick auf die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes hiergegen erforderliche Bestimmtheit auf.

(f) Nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens durfte der Verordnungsgeber die Anordnung der in der Verordnung enthaltenen Schutzmaßnahmen als gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –).

Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25).

Zwar trifft es zu, dass die Verfassung keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr bietet (in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 -, juris Rn 7 ff.) und ein „gewisses“ Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26).

In der Allgemeinen Begründung zur Sechsten SARS-CoV-2-EindV (GVBl. II Nr. 16 v. 12. Februar 2021, S. 22 ff.) hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der Entwicklung der Zahl der aktuell an Covid-19 Erkrankten, der stationär behandelten COVID-19 Patienten, der Zahl der davon intensiv stationär behandelten COVID-19-Patienten, der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patienten, des weiterhin hohen Niveaus der Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten, der andauernd hohen Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten, des weiteren starken Anstiegs der Zahl der an COVID-19 Verstorbenen und der zu erwartenden Verbreitung neuer, leichter übertragbarer SARS-CoV-2-Virusvarianten im Land Brandenburg – jeweils zum Stand 10. Februar 2021 – angenommen, dass es erforderlich sei, zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2 weiterhin die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen, da andernfalls damit zu rechnen sei, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigen und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe komme, sodass letztlich eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen sei unabdingbar, und dies gelte umso mehr in Anbetracht verschiedener, inzwischen auch in Brandenburg festgestellter SARS-CoV-2-Varianten, die ein höheres Ansteckungspotenzial aufwiesen. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektionszahlen könnten die Gesundheitsämter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten zu kontrollieren. Gelinge eine deutliche Senkung der Infektionszahlen, könnten auch besonders vulnerable Personengruppen zuverlässig geschützt werden. Öffnungsschritte müssten, insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen, vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu riskieren. Die in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus § 28 Abs. 3 S. 9 Infektionsschutzgesetz in Abstimmung mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossene Verlängerung der auf Grundlage bisheriger Beschlüsse getroffenen Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 28 Abs. 6 S. 2 Infektionsschutzgesetz verhältnismäßig. Aufgrund der dargestellten Dynamik des Infektionsgeschehens und der beunruhigenden Entwicklung im Land Brandenburg sei es zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage im Land Brandenburg und „somit“ zur Gewährleistung des Schutzes von Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger des Landes zwingend erforderlich, dass Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu senken. Die Verordnung, die ein zu diesem Zweck erarbeitetes Gesamtpaket darstelle, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhänge, sei zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Diese Einschätzung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Sie ist weder widersprüchlich – der Verordnungsgeber legt vielmehr nachvollziehbar dar, dass die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen trotz des konstatierten Rückgangs der Patientenzahlen und der steigenden Klinikkapazitäten weitergeführt werden müsse, da nur so eine erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehens und damit auch eine starke, sich beschleunigende Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und eine Belastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden könne – noch ist feststellbar, dass sie von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des Gesundheitssystems ausginge. Die Beurteilung des Infektionsgeschehens entspricht der Risikobewertung des  Robert-Koch-Instituts (i.F. RKI), der nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 IfSG), das in Auswertung der aktuellen Datenlage weiterhin von einer sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Situation und einer insgesamt sehr hohen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht und es als entscheidend ansieht, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern (vgl. Risikobewertung, aktuell mit Stand v. 26. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

Die Behauptung des Antragstellers, angesichts verschiedener, mit der kohärenten und systematischen Verfolgung des angegebenen Ziels des Gesundheitsschutzes vermeintlich nicht vereinbarer Einzelregelungen (z.B. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 der 6. SARS-CoV-2-EindV) sei davon auszugehen, dass die Verordnung tatsächlich ganz andere Ziele verfolge, dass Corona als Vehikel zur Entziehung von Freiheitsrechten und Mittel einer „gigantischen globalen Agenda“ zur Durchsetzung einer totalitären neuen Weltordnung genutzt werde, vermag am zulässigerweise verfolgten Ziel des Verordnungsgebers keine Zweifel zu begründen. Sie verkennt, dass § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG dem Verordnungsgeber ausdrücklich aufträgt, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, und es ermöglicht einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von Schutzmaßnahmen auszunehmen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Weder eine von derjenigen des Antragstellers abweichende Bewertung der jeweils abzuwägenden Belange noch abweichende Einschätzungen des Verordnungsgebers zur Tauglichkeit und Notwendigkeit getroffener Einzelregelungen begründen ernstliche Zweifel daran, dass die Verordnung das vom Verordnungsgeber bezeichnete Ziel verfolgt.

Der vom Verordnungsgeber gesehenen Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 und 3 IfSG steht auch nicht entgegen, dass COVID-19 – wie der Antragsteller meint – keine Notlage begründe, weil die Krankheit und deren Folgen mit derjenigen einer Grippe vergleichbar seien und auch keine Überlastung des Gesundheitssystems drohe. Beide – nicht näher belegten – Behauptungen sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung unzutreffend.

Die Zahlen der intensivstationär behandelten COVID-19-Patienten und Patientinnen sind gegenüber dem bisherigen Höchststand inzwischen zwar gesunken. Die aus dem Intensivregister (Zeitreihe für das Bundesland Brandenburg, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) ersichtliche dramatische Steigerung der intensivmedizinisch behandelten Fälle von 85 am 1. Dezember 2020 auf 243 – und damit auf nahezu das Dreifache – am 27. Dezember 2020 sowie das erneute Absinken der Zahlen ab Mitte Januar legen allerdings nahe, dass erst die seit Mitte Dezember ergriffenen strengen Schutzmaßnahmen den vorherigen, sehr steilen Anstieg der Zahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle stoppen konnte und maßgeblich zu der ab Mitte Januar feststellbaren Reduzierung der intensivmedizinisch zu betreuenden Patienten beigetragen hat. Dass die intensivmedizinischen Behandlungs- und Beatmungskapazitäten in Brandenburg einem ohne die Schutzmaßnahmen zu befürchtenden weiteren ungebremsten Anstieg der Zahl intensivmedizinisch Behandlungsbedürftiger – was ausgehend von der im Dezember 2020 zu verzeichnenden Verdreifachung einem Anstieg auf ca. 720 Fälle binnen vier Wochen, mehr als die Hälfte davon beatmungspflichtig, entsprochen hätte – hätten Stand halten können, erscheint fernliegend, zumal die durchschnittliche Verweildauer COVID-19-Erkrankter auf der Intensivstation mit ca. 15,5 Tagen erheblich länger ist als die von Nicht-COVID-Patienten (vgl. beispielhaft die Angaben von München Klinik, COVID-19 in Zahlen, https://www.muenchen-klinik.de/covid-19/intensivzahlen/). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung des Verordnungsgebers durchaus nachvollziehbar, dass ohne eine umfassende und nachhaltige Unterbrechung des Infektionsgeschehens mit dessen erneuter Beschleunigung und in der Folge erneut mit einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe zu rechnen sei und damit letztlich auch einer Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne (Begründung der 6. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II Nr. 16 v. 12. Februar 2021, S. 23). Ein vom Antragsteller beanstandeter Widerspruch zwischen sinkenden Zahlen und Fortführung strenger Schutzmaßnahmen besteht danach nicht. Auch der sich aus § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG ergebende Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, bei dessen Überschreitung umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist im Land Brandenburg weiterhin überschritten.

Die zu verzeichnende Zahl der an oder mit COVID-19 Verstorbenen liegt auch erheblich über den Todesfallzahlen schwerer Grippeepidemien in Deutschland. Die im Winter 2017/2018 zu verzeichnende Grippewelle, bei der es sich nach den Schätzungen des RKI um die stärkste der letzten dreißig Jahre handelte, kostete „nur“ ca. 25.000 Menschen das Leben (https://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Pressemitteilungen/2019/ 10_2019.html), während die Zahl der bundesweit an oder mit COVID-19 Verstorbenen am 12. Februar 2021 vom RKI bereits mit 64.191 angegeben wurde. Zwar spricht einiges dafür, dass nicht alle Verstorbenen „an“ COVID-19 gestorben sind. Eine systematische Untersuchung der im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Hamburger Sterbefälle ergab, dass der Anteil todesursächlicher COVID-19-Erkrankungen an den „an oder mit COVID-19“ Verstorbenen ca. 88,52 % betragen habe (vgl. die Angaben im Beschluss des OVG Hamburg v. 2. Februar 2021 – 5 Bs 217/20 -, juris Rn 33). Da diese Zahlen im Großen und Ganzen auch für das gesamte Bundesgebiet repräsentativ sein dürften, wären von den bundesweit 64.191 bis zum 12. Februar 2021 an oder mit COVID-19 Verstorbenen ca. 56.800 Personen – und damit trotz der seit Monaten geltenden umfangreichen Schutzmaßnahmen mehr als doppelt so viele wie während der schwersten Grippesaison der letzten 30 Jahre – sicher „an“ COVID-19 verstorben.

Soweit der Antragsteller angesichts des Verweises des Verordnungsgebers auf das Auftreten neuer, leichter übertragbarer SARS-CoV-2-Varianten im Land Brandenburg meint, die Mutation bzw. deren behauptete Gefährlichkeit seien nicht bewiesen, hat der Verordnungsgeber diese Unsicherheit durchaus gesehen und berücksichtigt (Allg. Begründung S. 23). Seine auf eine diesbezügliche Einschätzung des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus//Virusvariante_Großbritannien.html; mit Stand 3. März 2021 vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html) gestützte Annahme, dass mit einer Verschärfung der Lage zu rechnen  sei, weil die Gefahr bestehe, dass auftretende Virusvarianten nicht nur z.B. die Ausbreitung des Virus wieder beschleunigen, sondern auch die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion erworbene Immunität verringern könnten, es durch etablierte diagnostische Testverfahren schlechter nachweisbar sei oder eine Infektion mit einer neuen Virusvariante mit einer erhöhten Krankheitsschwere einhergehe, lässt eine Überschreitung des ihm bei ungesicherter Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums nicht erkennen.

Auch die vom Verordnungsgeber angenommene Eignung und – mangels eines gleich wirksamen, aber milderen Mittels – Erforderlichkeit der in § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG als Schutzmaßnahme gem. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehenen und mit § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV umgesetzten Untersagung des Sportbetriebs begegnet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die diesbezügliche Annahme des Verordnungsgebers, dass Sport regelmäßig durch eine räumliche Nähe sowie zum Teil durch körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet sei, dies in Sporthallen und sonstigen Trainingseinrichtungen über die reinen Sportflächen hinaus auch für die dort regelmäßig vorhandenen Umkleiden und Sanitäranlagen gelte, dass hieraus insbesondere in geschlossenen Räumen und bei Mannschaftssport eine erhöhte Infektionsgefahr folge und dass die Beschränkung bzw. Untersagung der Sportausübung nach Maßgabe des § 12 daher zum jetzigen Zeitpunkt ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung darstelle, ist vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des RKI zur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 nicht zu beanstanden. Auch die vom Antragsteller beanstandete, nicht speziell zur Untersagung des Sportbetriebs getätigte, sondern auf die Erforderlichkeit der mit der Verordnung ergriffenen Maßnahmen insgesamt bezogene Annahme des Verordnungsgebers, dass Hygienemaßnahmen gegenüber der Schließungsanordnung ein zwar milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel darstellten, weil sie Infektionen nicht sicher verhindern könnten, lässt keine durchgreifenden Fehler erkennen. Für eine vom Antragsteller vermisste Ermessensausübung ist auf der Ebene der Prüfung von Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme kein Raum.

Die danach geeignete und erforderliche Regelung ist derzeit voraussichtlich auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn das Maß, in dem die in Rede stehende Untersagung des Sportbetriebs voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Sportanlagen eingreift. Auch wenn die Verordnung mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft tritt, drohen bis zu diesem Zeitpunkt zahlreichen Betreibern erhebliche, teilweise bis zur Existenzbedrohung reichende wirtschaftliche Einbußen, zumal diese bereits vom sog. Lockdown im Frühjahr 2020 betroffen waren. Dies hat auch der Verordnungsgeber in seinen Verhältnismäßigkeitserwägungen (Allgemeine Begründung der 6. SARS-CoV-2-EindV, S. 27 f.) berücksichtigt.

Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber in seine Abwägung eingestellt, dass die mit der Verordnung ergriffenen Maßnahmen ein weiteres Wachstum der Zahl an Infizierten und einen unkontrollierten Anstieg neuer SARS-CoV-2-Varianten verhindern sollen. Wenn das Infektionsgeschehen unkontrolliert verlaufe, griffen Infektionen vermehrt auf vulnerable Bevölkerungskreise über, die für schwere, häufiger als sonst sogar mit dem Tod endende Krankheitsverläufe anfällig seien. Die damit verbundene Auslastung und für die Zukunft befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems führe auch dazu, dass andere ebenfalls notwendige Behandlungen zurückgestellt werden müssten, dass sich auch Gesundheitspersonal infiziere und für die Behandlung der erkrankten Patientinnen und Patienten nicht mehr zur Verfügung stehe und dass schlimmstenfalls ausgewählt werden müsse, welche Notfallpatientin bzw. welcher -patient zu Lasten einer oder eines anderen behandelt werde. Weiter dürfe nicht vernachlässigt werden, dass eine Infektion auch zu Spät- oder Dauerfolgen führen könne. Diese belasteten nicht nur die durch sie Betroffenen, sondern ebenfalls das Gesundheitssystem, die Wirtschaft und gegebenenfalls die Sozialsysteme. Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus schwäche die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein, weil Arbeitskräfte ausfielen. Auch sei damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie Geschäfte und Erbringer von Dienstleistungen, vermindert aufgesucht würden. Im Lichte dieser Erwägungen ergebe sich die Zumutbarkeit der nunmehr zu ergreifenden Maßnahmen zunächst daraus, dass sie im Sinne des § 28 Abs. 5 S. 1 IfSG befristet sei. Zwar seien verschiedene Adressatinnen und Adressaten der Verordnung bereits seit dem Inkrafttreten der (Ersten) SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 pandemiebedingt in der Ausübung ihrer Grundrechte eingeschränkt. Allerdings habe sich das Pandemiegeschehen nicht in einer Weise abgeschwächt, dass Lockerungen möglich würden. Die maßgeblichen Parameter stagnierten auf einem hohen Niveau, erreichte rückläufige Fallzahlen seien derzeit noch nicht nachhaltig stabil und verschlechterten sich sogar teilweise wieder erheblich. Die Einnahmeausfälle träfen betroffene Unternehmen und Selbstständige wirtschaftlich hart. Sie würden jedoch durch staatliche Unterstützungen zum Teil aufgefangen. Die Zumutbarkeit der angegriffenen Schutzmaßnahmen ändere sich auch nicht dadurch, dass der Verordnungsgeber in Anwendung von § 28 Abs. 6 S. 3 IfSG sowie unter Berücksichtigung grundrechtlich besonders geschützter oder gesellschaftlich wichtiger Aktivitäten darauf verzichtet habe, bestimmte Bereiche, in denen ebenfalls Menschen zusammenkämen, einzuschränken oder zu schließen.

Diese Erwägungen sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass ohne die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen drohe, durch den das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch in seiner aktualisierten Risikobewertung vom 26. Februar 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Es handele sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle nehme weltweit weiter zu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen, der Zahl der auf Intensivstationen behandelten Patienten und auch der Anzahl der Todesfälle gekommen sei, seien die Zahlen seit Jahresbeginn zwar langsam rückläufig. Aktuell könne oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden; man müsse nach wie vor von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung ausgehen. Nur wenn die Zahl der Neuinfizierten deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Effektive Impfstoffe stünden noch nicht in ausreichender Menge zur Verfügung. Erst wenn in den nächsten Wochen den vorrangig zu impfenden besonders gefährdeten Gruppen ein Impfangebot gemacht werden könne, werde erwartet, dass bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden könne. Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B 1.1.7, B 1.351 und P1), die auch in Deutschland – teils in deutlichen Anteilen neben den bisherigen SARS-CoV-2 – nachgewiesen seien, sei besorgniserregend. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potentiell schwerer Krankheitsverläufe bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage. Unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“ wird unter anderem ausgeführt, dass die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich ergänzt werden sollten. Es sei weiter von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern.

(g) Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der angegriffenen Untersagungsanordnung handle es sich um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Art. 14 GG, der weder der Antragsgegner in der angegriffenen Verordnung noch der Bundesgesetzgeber im Infektionsschutzgesetz durch eine gesetzlich vorgesehene hinreichende Enteignungsentschädigung Rechnung getragen habe.

Die Untersagung des Sportbetriebs führt im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz eines davon betroffenen Betriebs und damit auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; es geht nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus. Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, sind insbesondere die Dauer der Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen (vgl. zum vorstehenden insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 20 NE 21.367 –, Rn. 13, juris, m.w.N.).

Davon ausgehend vermag der Senat gegenwärtig noch keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG von einem solchen Ausmaß zu erkennen, der nur durch einen vorab normierten finanziellen Ausgleich verhältnismäßig sein könnte. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass ein Teil der finanziellen Einbußen der von der angegriffenen Untersagung betroffenen Anlagenbetreiber durch staatliche Mittel abgefedert wird und der entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgeglichen – so doch abgemildert wird. Wie bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in der Allgemeinen Begründung zur 6. SARS-CoV-2-EindV (dort S. 26 f.) die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der von der 6. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Unternehmen und Selbständigen näher dargelegt und gewürdigt und dabei insbesondere auf die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III des Bundes verwiesen. Hierbei werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erstattet, wobei hierzu insbesondere Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc. zählen. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html). Auch wenn sich die Bewilligung einzelner Hilfen hinauszögern mag, werden sie dadurch doch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, zumal die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, bis Ende April ausgesetzt wird (vgl. Seite 25). Zudem gehört auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insoweit zu den Unterstützungsmaßnahmen für von den Maßnahmen betroffene Gewerbetreibende, als für diese (nach entsprechender Verlängerung) bis Dezember 2021 bei Fehlen vorrangiger Hilfen ein erleichterter Zugang in die Grundsicherungssysteme ohne Vermögensprüfung und ohne Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gilt (https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html.).

Der Antragsteller, der ein Fitnessstudio mit über 100 Mitgliedern betreibt, hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2021 zwar glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der bisherigen Schließungsanordnungen und des davor nur eingeschränkt möglichen Sportbetriebs einen Umsatzverlust im fünfstelligen Bereich erlitten habe und seine finanziellen Reserven inzwischen aufgebraucht seien. Die Miete für sein Studio sei im Dezember 2020 teilweise von seiner Lebensgefährtin gezahlt worden und er selbst habe Ende Januar 2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Sofern der Betrieb seines Studios nicht unverzüglich wieder möglich würde, werde er aufgrund der Betriebskosten „wohl“ einen Insolvenzantrag stellen und von Arbeitslosengeld II leben müssen. Die damit glaubhaft gemachten Umstände vermögen die vom Verordnungsgeber angenommene Eignung der bestehenden Unterstützungsmaßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Folgen der Einschränkungen allerdings nicht grundsätzlich zu erschüttern. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass die teilweise Übernahme der Mietkosten seines Studios durch seine Lebensgefährtin (nur) im Dezember 2020 auf eine Ablehnung oder ein Ungenügen der ihm zustehenden Unterstützungsmaßnahmen zurückzuführen war. Die allein glaubhaft gemachte Vermutung, er werde aufgrund der Betriebskosten, insbesondere der Miete, „wohl einen Insolvenzantrag stellen müssen“, ist ohne nähere Darlegung konkreter Gründe für ein damit der Sache nach wohl geltend gemachtes, auch hinsichtlich des Umfangs nicht substantiiertes Ungenügen der bereitgestellten finanziellen Hilfen nicht geeignet, deren vom Verordnungsgeber angenommene Tauglichkeit zur Abmilderung der Folgen der Untersagung durchgreifend in Frage zu stellen. Die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeldes II vermag diese Einschätzung ebenfalls nicht zu erschüttern, da dieses als ergänzende Maßnahme im Rahmen des Sozialschutzpaketes ohne Vermögensprüfung zugänglich ist und insoweit gerade auch der Abmilderung der Folgen von Betriebsschließungen für Kleinunternehmer und Solo-Selbständige dient.

(h) Die Regelung in § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV verstößt, soweit dies bei summarischer Prüfung feststellbar ist, auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.

Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der vom Antragsteller gerügten Grundfreiheiten aus Art. 49 bzw. 56 AEUV eröffnet ist, da die Einschränkungen jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären. Denn der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten wie der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 – C-171/07 und C-172/07, C-171/07, C-172/07 –, Apothekerkammer des Saarlandes, juris Rn. 30 und vom – C-500/06 – Corporación Dermoestética, juris Rn. 37). Die angegriffenen Regelungen sind auch nach den Maßstäben des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2009 – C-42/07 -, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, juris Rn. 60.) verhältnismäßig. Sie sind insbesondere geeignet, da das zwingende Allgemeininteresse mit den angegriffenen Regelungen in kohärenter und systematischer Weise erreicht wird (vgl. zum Maßstab Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflg. 2018, Art. 56 AEUV, Rn. 110). Im Rahmen summarischer Prüfung kommen auch nicht deshalb Zweifel an der Kohärenz auf, weil Tabakwarenläden geöffnet bleiben dürfen (§ 8 Abs. 1 Ziffer 8), medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Fußpflegeleistungen erbracht werden können (§ 9 Abs. 2), ärztlichen oder sozial-therapeutischen Zwecken dienender Sport zulässig ist (§ 12 Abs. 2 Ziff. 2-4), es Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich des Lehrer-Schüler-Verhältnisses gibt (§ 17 Abs. 1 Satz 4) und Kinderbetreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden kann (§ 19). Denn die angegriffene Eindämmungsverordnung beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen im Sinne eines Gesamtpakets. Selbst wenn einzelne – hier vom Antragsteller nicht angegriffene – Einzelmaßnahmen zu hinterfragen wären, bedeutet dies nicht automatisch, dass die hier in Rede stehenden Untersagung des Sportbetriebs nicht gerechtfertigt wäre. Im Übrigen tragen die genannten Bereichsausnahmen medizinisch indizierten oder sozial erforderlichen Grundbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung (vgl. dazu z.B. im Hinblick auf die zulässige Privilegierung von Friseurbetrieben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 57).

Einer vom Antragsteller angeregten – angesichts des Außerkrafttretens der angegriffenen Regelung mit Ablauf des 7. März 2021 im Übrigen schon den zeitlichen Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren sprengenden – Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV bedarf es danach nicht.

(2) Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht die erforderliche Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die vom Antragsteller geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs.

Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes gegen § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV hätte für den Antragsteller zur Folge, dass er sein Fitnessstudio für den Geltungszeitraum der Verordnung weiter geschlossen halten müsste und infolgedessen weitere wirtschaftliche Verluste erleiden würde. Diese Folgen werden aber dadurch begrenzt, dass das Verbot der Ausübung des Gewerbes dem Gültigkeitszeitraum der angegriffenen Verordnungsvorschrift entsprechend begrenzt ist und dass die wirtschaftlichen Verluste durch die bereits angesprochenen staatlichen Hilfen abgemildert werden. Auch die mit der eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2021 glaubhaft gemachte individuelle Situation des Antragstellers verleiht seinem Interesse aus den vorstehend bereits angeführten Gründen kein größeres Gewicht. Insbesondere seine vage Erklärung, dass er, sofern ihm der Betrieb seines Fitnessstudios nicht unverzüglich wieder möglich sein würde, „wohl einen Insolvenzantrag stellen und von Arbeitslosgeld II leben“ müsse, lässt jede nachvollziehbare, Art und Umfang der ihm zustehenden finanziellen Hilfen berücksichtigende Darlegung seiner konkreten finanziellen Situation vermissen und vermag die geltend gemachte Existenzgefährdung nicht zu begründen.

Würde die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, würde dies nicht nur für den Antragsteller gelten. Vielmehr könnte der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen oder im Land Brandenburg wieder aufgenommen werden, was die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets beschlossenen 6. SARS-CoV-2-EindV erheblich schwächen würde. Dies ist angesichts der nach wie vor hohen – auch aktuell noch deutlich über der Schwelle von 50 Neuinfizierten je 100.000 Personen liegenden – Zahl der Neuinfektionen in Brandenburg und der drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens auch derzeit noch von größerem Gewicht als das Interesse des Antragstellers oder anderer Betroffener an der sofortigen Wiederaufnahme des Sportbetriebs.

(3) Für die Hilfsanträge des Antragstellers kann im Ergebnis nichts anderes gelten.

Eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV nur für Fitnessstudios oder eine – mit dem zweiten Hilfsantrag der Sache nach begehrte – Ausdehnung der Ausnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV auf nicht unter freiem Himmel, sondern in Innenräumen betriebene Fitnessstudios kommen voraussichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es für eine damit begehrte Privilegierung dieser Art von Sportanlagen gegenüber anderen, ebenfalls in Innenräumen betriebenen Sportanlagen keinen sachlichen Grund gibt. Auch dem Vorbringen des Antragstellers, das keine speziell die Hilfsanträge betreffenden Ausführungen enthält, sind keine nachvollziehbaren Gründe für eine Differenzierung zwischen Fitnessstudios und anderen in Innenräumen betriebenen Sportanlagen zu entnehmen. Davon ausgehend kann auch eine insoweit durchzuführenden Folgenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausgehen. Eine Stattgabe im hilfsweise bzw. hilfshilfsweise begehrten Umfang würde zwar zunächst nur die Betreiber von Fitnessstudios begünstigen. Angesichts der erheblichen Zahl von Fitnessstudios und der noch weitaus höheren Zahl ihrer Mitglieder spricht aber schon wenig dafür, dass die positiven Folgen einer auf Fitnessstudios begrenzten vorläufigen Aussetzung der Maßnahme bzw. einer Einbeziehung von Fitnessstudios in die Ausnahme gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV deren negative Folgen, d.h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Effizienz der Schutzmaßnahmen der  6. SARS-CoV-2-EindV, überwiegen könnten. Mangels eines die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grundes könnten in einem solchen Fall aber auch die Betreiber anderer Sportanlagen in Innenräumen für ihre Anlagen eine entsprechende Begünstigung verlangen. Angesichts der drohenden Folgen einer sich jedenfalls daraus ergebenden erheblichen Schwächung der Effizienz der Schutzmaßnahme müssen die Interessen der Betreiber von Fitnessstudios auch insoweit hinter denen an einer möglichst effizienten Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Wert des Interesses des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz gegen die zeitweise Untersagung des Sportbetriebs in seinem Fitnessstudio sich mangels konkreter Angaben zum erzielbaren Gewinn bis zum 7. März 2021 an dem in Nr. 54.2.1. des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR orientiert, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 –, juris Rn. 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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