OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 200/22 – Beschluss vom 30.03.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 4. Kammer – vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sein Genesenenstatus bis zum 9. Juni 2022 fortbesteht und durch Verordnungs- und Gesetzesänderungen nicht verkürzt worden ist.
Der Antragsteller wurde am 9. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet; er ist nicht gegen Covid-19 geimpft.
Mit Beschluss vom 14. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller sei im Besitz eines von der Antragsgegnerin ausgestellten, bis zum 9. Juni 2022 gültigen Genesenennachweises. Der Genesenennachweis, so wie er im hier zu entscheidenden Fall konkret ausgestaltet sei, sei ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. In diesem Genesenennachweis habe die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 6. Januar 2022 bis zum 9. Juni 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gelte.
Der Genesenennachweis sei auch weiterhin wirksam, da ihn die Antragsgegnerin bislang nicht durch einen actus contrarius aufgehoben und er sich auch nicht durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt habe. Auch durch die erfolgte Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 sei die Wirksamkeit des Genesenennachweises nicht entfallen. Selbst wenn durch die geänderte Verordnung der Genesenennachweis inhaltlich rechtswidrig geworden sei, bleibe dieser gleichwohl wirksam. Denn auch rechtswidrige Verwaltungsakte seien rechtswirksam, solange sie nicht nichtig seien. Für Letzteres bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Antragsgegnerin teile diese Rechtsauffassung und habe daher in ihrer Antragserwiderung den Genesenenstatus des Antragstellers wie im Genesenennachweis vom 10. Januar 2022 bescheinigt als weiterhin gültig anerkannt.
Dies zugrunde gelegt könne der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, dass andere Einrichtungen und Institutionen als die Antragsgegnerin seinen bis zum 9. Juni 2022 gültigen Genesenennachweis zum Nachweis seines Genesenenstatus möglicherweise nicht mehr akzeptieren würden, sobald die vom Robert-Koch-Institut angegebene Gültigkeitsdauer von 90 Tagen überschritten sei. Denn die Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung sei auf die Prozessbeteiligten beschränkt. Den Nachweis gegenüber am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter, dass sein Genesenennachweis bis zum 9. Juni 2022 Gültigkeit besitze, könne der Antragsteller zudem durch die Vorlage der Antragserwiderung vom 10. März 2022 problemlos erbringen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. März 2022 abzuändern und vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren habe.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 18. März 2022 eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben, denn sie erschüttern nicht die tragenden Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem am 10. Januar 2022 von der Antragsgegnerin ausgestellten Genesenennachweis um einen Verwaltungsakt handele, der insbesondere regele, dass der Antragsteller vom 6. Januar 2022 bis zum 9. Juni 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnamV gelte, setzt sich die Beschwerdebegründung bereits nicht auseinander.
Auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass dieser Verwaltungsakt weiterhin wirksam sei und dies von der Antragsgegnerin nicht nur nicht bestritten, sondern in der Antragserwiderung sogar ausdrücklich bestätigt worden sei, werden mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Schließlich zieht das Beschwerdevorbringen auch die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nach allem seine Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessern könne und ihm daher bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht in Zweifel.
Der Antragsteller trägt insoweit lediglich vor, im Hinblick auf den Genesenenstatus bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Das weitere Beschwerdevorbringen befasst sich mit der Frage, ob die zunächst durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, nunmehr durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 22a IfSG n.F.) erfolgte Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verfassungswidrig sei. Es wird jedoch nicht dargelegt, warum die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entgegen den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sei. Auch hinsichtlich der zum 20. März 2022 in Kraft getretenen neuen Regelungen des IfSG zum sog. Genesenenstatus (vgl. § 22a Abs. 2 IfSG n.F.) legt der Antragsteller nicht dar, dass sich im Hinblick auf die neue Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis ergeben könnte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).