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Corona-Pandemie – Geldbuße wegen Teilnahme an privater Trauerfeier

AG Tiergarten – Az.: (336 Cs) 251 Js 520/20 (138/20) – Urteil vom 18.09.2020

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer Ansammlung zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- (einhundert) Euro verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.

Der 29-jährige staatenlose Angeklagte ist ledig, kinderlos und hat keinen erlernten Beruf. Er erhält Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) in Höhe von ca. 270,00 EUR netto im Monat; die Kosten für die Wohnung übernimmt ebenfalls das Jobcenter.

II.

Corona-Pandemie - Geldbuße wegen Teilnahme an privater Trauerfeier
(Symbolfoto: NKM999/Shutterstock.com)

Am 24.04.2020 kam der Angeklagte spätestens ab 16.30 Uhr aus Anlass des Ablebens seiner Tante zu einer Veranstaltung im Garten des Anwesens des Sohnes der Verstorbenen in Alt-Buckow 37, 12349 Berlin gemeinsam mit jedenfalls 50 weiteren Personen zusammen. Der Angeklagte trug dabei weder eine Mund-Nasenbedeckung noch hielt er sich an den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Trauergästen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es verboten war, sich außerhalb der eigenen Wohnung im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren haushaltsfremden Person zu treffen, die nicht die oder der Lebenspartner ist.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu dem unter II. dargestellten Geschehen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Im Übrigen erachtet das Gericht die unter II. festgestellten tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Aussage des codierten Polizeibeamten Nr. 99100843 für erwiesen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sich zu der Villa des Sohnes der Verstorbenen in Alt-Buckow begeben, um seiner verstorbenen Tante seinen Respekt zu erweisen. Auf dem Grundstück hätten sich zu viele, nämlich ungefähr 20 bis 30 Leute aufgehalten, weswegen eine Einhaltung des Mindestabstandes durch die Trauergäste nicht möglich gewesen sei. Auch habe niemand eine Maske getragen. Die Polizei habe dazu angehalten, ausreichend Abstand zwischen den anwesenden Personen zu wahren. Mit ihm persönlich habe aber kein Polizeibeamter gesprochen.

Diese Schilderung der Ereignisse in Berlin-Neukölln stimmen weitgehend mit der Aussage des codierten Polizeibeamten überein, der am Tattag zur Beobachtung der Veranstaltung eingesetzt war. Es hätten sich durchschnittlich 50 bis 70 Personen auf dem Grundstück befunden; dabei habe ein ständiger Zu- und Abstrom von Trauergästen stattgefunden. Die in dem Garten des Anwesens aufhältlichen Personen hätten sich in ständiger Bewegung befunden und dabei andere Gäste zur Begrüßung oder zur Bekundung von Beileid umarmt und geküsst. Ziel des Polizeieinsatzes sei es gewesen, ein weitergehendes Einschreiten der Polizei zu vermeiden; gleichzeitig habe man das Infektionsschutzrecht durchsetzen wollen, indem man Kontakt zu Repräsentanten der trauernden Familie gehalten habe. Mit diesen habe man unter anderem ausgehandelt, wie viele Personen sich höchstens zur gleichen Zeit auf dem Grundstück aufhalten sollten. Gleichzeitig habe man den Familienoberhäuptern aber auch mitgeteilt, dass das Verhalten der Personen auf dem Anwesen gegen das Infektionsschutzgesetz verstoße. Ob das zwischen den Familienoberhäuptern und der Polizei Besprochene an die anwesenden Trauergäste weitergegeben wurde, könne er nicht sagen.

In Bezug auf die Anzahl der auf der Veranstaltung anwesenden Personen erachtet das Gericht die Schätzung des Polizeibeamten für glaubhafter. Dieser hat das Geschehen – anders als der Angeklagte – über einen längeren Zeitraum hinweg von außen überblickartig beobachtet. Zudem vermochte er bei seiner Vernehmung Einzelheiten zu Größe und Gestaltung des Grundstücks und zum Ablauf der Ansammlung zu erinnern. Der Angeklagte selbst hat sich dahin eingelassen, es hätten sich zu viele Personen im Garten befunden, um die Corona-Regeln einzuhalten, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte die genaue Anzahl der dort anwesenden Trauergäste zu niedrig eingeschätzt hat.

Soweit der Angeklagte behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Tat nicht gewusst, dass man sich nicht als Gruppe treffen durfte, erachtet das Gericht seine Einlassung für nicht glaubhaft. Die der Bevölkerung durch den Senat von Berlin auferlegten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum waren zentraler Gegenstand einer allgegenwärtigen Berichterstattung in den Medien und wurden politisch und gesellschaftlich kontrovers diskutiert. Da der Angeklagte zudem nach der Beweisaufnahme spezifische Kenntnis von den Geboten zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und zur Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern hatte, hält es das Gericht für nicht nachvollziehbar, dass ihm ein weiteres, ebenso maßgebliches Verbot zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus nicht geläufig gewesen sein sollte.

IV.

Hiernach hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Teilnahme an einer Ansammlung gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) in der Fassung vom 22.04.2020 schuldig gemacht.

Vorliegend kann offen bleiben, ob die von dem Angeklagten besuchte Ansammlung eine Trauerfeier i.S.v. § 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV war oder hierunter nur die tatsächliche Beerdigung einer verstorbenen Person fällt. Denn jedenfalls hat die verfahrensgegenständliche Veranstaltung die zulässige Höchstzahl an Teilnehmenden von 20 Personen überschritten, sodass bereits deshalb eine Ausnahme von dem Verbot in Abs. 1 der Vorschrift nicht in Betracht kommt.

Der Angeklagte hat sich hingegen nicht einer Straftat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG schuldig gemacht. Hierfür fehlt es nach der Beweisaufnahme an einer gegen den Angeklagten gerichteten individuellen und vollziehbaren Anordnung; ein festgestellter unmittelbarer Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot der SARS-CoV-2-EindmaßnV allein reicht nicht aus. Denn der Begriff der vollziehbaren Anordnung i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG bestimmt sich gerade in Abgrenzung zur Rechtsverordnung als abstrakt-genereller Regelung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 IfSG, wonach sich strafbar macht, wer „einer Rechtsverordnung (…) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt (…).“ Dieselbe, Rechtsverordnung und vollziehbare Anordnung gegenüberstellende Formulierung findet sich auch in § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG. Dem steht auch nicht entgegen, dass andere Buß- und Strafnormen den Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, „auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung (…)“ sanktionieren (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 6 und Nr. 11a IfSG, § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG). Diese abweichende Formulierung soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass sich entsprechende Anordnungen nicht allein auf Normen des IfSG, sondern auch auf Bestimmungen in Rechtsverordnungen, die auf einer Ermächtigungsnorm im IfSG gründen, stützen können (i.E. ebenso Peglau, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 1; Pschorr, JuWiss vom 28.04.2020, https://www.juwiss.de/67-2020/). Weder wurden der Angeklagte in persönlicher noch die anwesenden Trauergäste als Gruppe in kollektiver Ansprache durch die Polizei dazu aufgefordert, den festgestellten Verstoß gegen das Ansammlungsverbot zu unterlassen und sich vom Grundstück zu entfernen. Stattdessen war es gerade Ziel des Polizeieinsatzes, infektionsschutzrechtliche Zuwiderhandlungen nicht durch hoheitliche Anordnungen zu unterbinden, sondern soweit möglich durch Verhandlungen mit der trauernden Familie – mithin kooperativ – einzuschränken. Im Übrigen hat die Polizei gegenüber den mit ihr in unmittelbarem Kontakt stehenden Familienoberhäuptern lediglich mitgeteilt, dass auf dem Grundstück gegen Vorschriften der SARS-CoV-2-EindmaßnV verstoßen werde. Unabhängig davon, dass sie nicht gegenüber dem Angeklagten selbst getroffen wurden, erfüllen derartige Feststellungen schon nicht die Voraussetzung von nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren Anordnungen.

V.

Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von § 73 Abs. 2 IfSG ausgegangen, wonach die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Es hat des Weiteren lfd. Nr. 7 der Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in der Fassung vom 22.04.2020 zu Grunde gelegt, wonach die Geldbuße im Fall einer Teilnahme an Versammlungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung 50,00 bis 500,00 EUR betragen soll. Dabei hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war. Auch die Motivation des Angeklagten, einer verstorbenen Verwandten Respekt zu erweisen, hat das Gericht mildernd berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat sich hingegen ausgewirkt, dass er weder den erforderlichen Mindestabstand zu anderen Anwesenden gewahrt noch eine Mund-Nasenbedeckung getragen hat, sodass sein Verhalten ein konkretes Infektionsrisiko darstellte. Nach Abwägung sämtlicher der vorgenannten Umstände sowie unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach § 17 Abs. 3 OWiG hat das Gericht eine Geldbuße von 100,00 EUR als angemessen erachtet, um die begangene Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

VI.

Dem Angeklagten wurde des Weiteren vorgeworfen, dass er sich am 23.04.2020 gegen 14.15 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ca. 50 bis 70 weiteren Personen im Bereich Richardplatz 18, 12055 Berlin, unter freiem Himmel bzw. außerhalb einer geschlossenen Räumlichkeit aufgehalten habe.

Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung Nr. 17217 der Polizei Berlin steht zwar fest, dass zur genannten Zeit an genanntem Ort männliche Personen zusammengekommen sind, deren Zahl jedenfalls 20 überschritten hat. Die Aufzeichnung zeigt zudem einen Mann, der dem Angeklagten ähnlich sieht.

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs gleichwohl dahin eingelassen, nicht auf dem Richardplatz gewesen zu sein. Nach Ableben seiner Tante sei er vielmehr lediglich zum Urbankrankenhaus gefahren, wo diese verstorben sei. Ansonsten habe er nur an einer weiteren Trauerveranstaltung in Alt-Buckow teilgenommen.

Insbesondere weil der Angeklagte in Bezug auf den Tatvorwurf der Teilnahme an der Ansammlung in Alt-Buckow von sich aus geständig war, gleichzeitig aber ebenso spontan seine Anwesenheit auf dem Richardplatz bestritten hat, erachtet das Gericht seine Einlassung insoweit für glaubhaft. Es verbleiben hiernach ernstliche Zweifel, dass es sich bei der in der Videoaufzeichnung gezeigten Person tatsächlich um den Angeklagten handelt. Der Angeklagte war somit von dem Vorwurf der Teilnahme an einer Ansammlung auf dem Richardplatz aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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VII.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verurteilung auf § 465 StPO, in Bezug auf den Freispruch auf § 467 Abs. 1 StPO.

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